RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlG314 2121275-2 SpruchG314 2121275-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch die XXXXXXXX, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Mazedonien, vertreten durch die XXXXXXXX, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wird gegen XXXX, geboren am XXXX, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 07.09.2015 nach Österreich, um Heroin zum Weiterverkauf in das Bundesgebiet zu bringen. Noch am selben Tag wurden er sowie seine Komplizen XXXX und XXXX festgenommen.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 07.09.2015 nach Österreich, um Heroin zum Weiterverkauf in das Bundesgebiet zu bringen. Noch am selben Tag wurden er sowie seine Komplizen römisch 40 und römisch 40 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.11.2016 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei. Er zeige durch die Begehung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung. Sein weiterer Aufenthalt könne die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet nachhaltig gefährden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls Österreichs und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten. Das Verhalten des BF stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und sei geeignet, die Volksgesundheit nachhaltig zu gefährden, vor allem, weil durch das Inverkehrbringen großer Mengen Suchtgifts eine kaum überschaubare Anzahl an Menschen abhängig werden könne und daraus eine Gefahr für deren Leben und die Gesundheit resultieren könne. Ein Gesinnungswandel sei nicht absehbar.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei. Er zeige durch die Begehung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung. Sein weiterer Aufenthalt könne die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet nachhaltig gefährden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls Österreichs und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten. Das Verhalten des BF stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und sei geeignet, die Volksgesundheit nachhaltig zu gefährden, vor allem, weil durch das Inverkehrbringen großer Mengen Suchtgifts eine kaum überschaubare Anzahl an Menschen abhängig werden könne und daraus eine Gefahr für deren Leben und die Gesundheit resultieren könne. Ein Gesinnungswandel sei nicht absehbar. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheids richtet sich die wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheids ersatzlos zu beheben, in eventu, das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, weil er vor der Bescheiderlassung nicht einvernommen worden sei. Zwar sei ihm eine Aufforderung zur Stellungnahme zugegangen; er sei aber mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, darauf zu reagieren. Er sei zuvor unbescholten gewesen und habe seine Tat sofort gestanden. Außerdem sei er nur Beitragstäter gewesen. Seine Beziehungen zu Familienmitgliedern, die in anderen Staaten des Schengenraums lebten, seien bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots nicht berücksichtigt worden. Er habe engen Kontakt zu einem Bruder in Griechenland, einer Schwester in der Schweiz sowie Tante und Onkel in Deutschland. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen nicht auf Länderberichte. Der BF bereue seine Tat, habe durch die Erfahrung der Haft einen Gesinnungswandel vollzogen und wolle sich einer Therapie unterziehen. Er habe die Straftat aus Verzweiflung, wegen Geldnot und seinen Sorgepflichten gegenüber seiner Frau und seinen fünf Kindern begangen.Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheids ersatzlos zu beheben, in eventu, das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, weil er vor der Bescheiderlassung nicht einvernommen worden sei. Zwar sei ihm eine Aufforderung zur Stellungnahme zugegangen; er sei aber mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, darauf zu reagieren. Er sei zuvor unbescholten gewesen und habe seine Tat sofort gestanden. Außerdem sei er nur Beitragstäter gewesen. Seine Beziehungen zu Familienmitgliedern, die in anderen Staaten des Schengenraums lebten, seien bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots nicht berücksichtigt worden. Er habe engen Kontakt zu einem Bruder in Griechenland, einer Schwester in der Schweiz sowie Tante und Onkel in Deutschland. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen nicht auf Länderberichte. Der BF bereue seine Tat, habe durch die Erfahrung der Haft einen Gesinnungswandel vollzogen und wolle sich einer Therapie unterziehen. Er habe die Straftat aus Verzweiflung, wegen Geldnot und seinen Sorgepflichten gegenüber seiner Frau und seinen fünf Kindern begangen. Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 02.01.2017 einlangten. Am 06.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien; seine Muttersprache ist Albanisch. Er besuchte in Mazedonien die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum XXXX. Er arbeitete als XXXX und war zuletzt ohne Beschäftigung, ohne Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen. Er ist verheiratet und für fünf Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebt in Mazedonien. Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien; seine Muttersprache ist Albanisch. Er besuchte in Mazedonien die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum römisch 40 . Er arbeitete als römisch 40 und war zuletzt ohne Beschäftigung, ohne Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen. Er ist verheiratet und für fünf Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebt in Mazedonien. Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Seiner Verurteilung liegt zugrunde, dass XXXX im Kosovo fünf Kilogramm Heroin zur Übergabe an einen Abnehmer in Österreich um EUR 150.000 organisierte und den BF dafür als Kurier anheuerte. Mit Wissen des BF wurde das Suchtgift in seinem Auto versteckt. Der BF transportierte es zunächst vom Kosovo nach Mazedonien und brachte es anschließend - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - von Mazedonien nach Graz. Zur Verschleierung des Suchtgifthandels nahm er seine Frau und seinen zehnjährigen Sohn in seinem Fahrzeug mit. In Graz traf er XXXX und dessen Bruder XXXX, der ebenfalls in den Suchtgifthandel involviert war. Für die Übergabe des Suchtgifts setzten sie auf Initiative des BF seinen Sohn ein, um das Geschäft möglichst unauffällig abzuwickeln. Bei der Übergabe an den Abnehmer, bei dem es sich um einen verdeckten Ermittler handelte, wurden XXXX und XXXX verhaftet. Anschließend wurde auch der BF, der sich in einem Hotelzimmer in der Nähe aufgehalten hatte, festgenommen. Die 4.949,80 g Heroinpulver, die dem verdeckten Ermittler übergeben wurden, enthielten 2.592,94 g Heroinbase in Reinsubstanz, wodurch die 25-fache Grenzmenge 34 Mal überschritten wurde.Seiner Verurteilung liegt zugrunde, dass römisch 40 im Kosovo fünf Kilogramm Heroin zur Übergabe an einen Abnehmer in Österreich um EUR 150.000 organisierte und den BF dafür als Kurier anheuerte. Mit Wissen des BF wurde das Suchtgift in seinem Auto versteckt. Der BF transportierte es zunächst vom Kosovo nach Mazedonien und brachte es anschließend - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - von Mazedonien nach Graz. Zur Verschleierung des Suchtgifthandels nahm er seine Frau und seinen zehnjährigen Sohn in seinem Fahrzeug mit. In Graz traf er römisch 40 und dessen Bruder römisch 40 , der ebenfalls in den Suchtgifthandel involviert war. Für die Übergabe des Suchtgifts setzten sie auf Initiative des BF seinen Sohn ein, um das Geschäft möglichst unauffällig abzuwickeln. Bei der Übergabe an den Abnehmer, bei dem es sich um einen verdeckten Ermittler handelte, wurden römisch 40 und römisch 40 verhaftet. Anschließend wurde auch der BF, der sich in einem Hotelzimmer in der Nähe aufgehalten hatte, festgenommen. Die 4.949,80 g Heroinpulver, die dem verdeckten Ermittler übergeben wurden, enthielten 2.592,94 g Heroinbase in Reinsubstanz, wodurch die 25-fache Grenzmenge 34 Mal überschritten wurde. Der BF hat dadurch vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt und so das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen sowie als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB anderen überlassen und so das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen. Er wurde ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 28a Abs 4 SMG zunächst zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX hob diese Strafe auf sieben Jahre und elf Monate an, wobei die als angemessen angesehene Strafe wegen der langen Ausfertigungsdauer des erstinstanzlichen Urteils um einen Monat reduziert wurde.Der BF hat dadurch vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge eingeführt und so das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen sowie als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB anderen überlassen und so das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen. Er wurde ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zunächst zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 hob diese Strafe auf sieben Jahre und elf Monate an, wobei die als angemessen angesehene Strafe wegen der langen Ausfertigungsdauer des erstinstanzlichen Urteils um einen Monat reduziert wurde. Es handelt sich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, das Teilgeständnis (dessen Gewicht dadurch gemindert wurde, dass er seinen Tatbeitrag und seinen Vorsatz in der Hauptverhandlung relativierte), und die deutlich gefahrverringernde Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet, außerdem seine im Vergleich zu XXXX und XXXX untergeordnete Rolle sowie die Tatsache, dass er ihnen intellektuell unterlegen war. Er sei zwar nicht unerheblich beteiligt gewesen, habe aber innerhalb der angeklagten Gruppe die geringste Entscheidungsmacht gehabt und am wenigsten kriminelle Energie aufgewendet. Erschwerend waren das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Grenzmenge sowie die gemeinschaftliche (und damit weitgehend organisierte) Tatbegehung. Außerdem traf den BF der Vorwurf, dass von ihm die Initiative dazu ausging, sich zur Suchtgiftübergabe - rücksichtslos und für eine normtreuen Menschen nicht nachvollziehbar - seines zehnjährigen Sohnes zu bedienen.Es handelt sich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, das Teilgeständnis (dessen Gewicht dadurch gemindert wurde, dass er seinen Tatbeitrag und seinen Vorsatz in der Hauptverhandlung relativierte), und die deutlich gefahrverringernde Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet, außerdem seine im Vergleich zu römisch 40 und römisch 40 untergeordnete Rolle sowie die Tatsache, dass er ihnen intellektuell unterlegen war. Er sei zwar nicht unerheblich beteiligt gewesen, habe aber innerhalb der angeklagten Gruppe die geringste Entscheidungsmacht gehabt und am wenigsten kriminelle Energie aufgewendet. Erschwerend waren das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Grenzmenge sowie die gemeinschaftliche (und damit weitgehend organisierte) Tatbegehung. Außerdem traf den BF der Vorwurf, dass von ihm die Initiative dazu ausging, sich zur Suchtgiftübergabe - rücksichtslos und für eine normtreuen Menschen nicht nachvollziehbar - seines zehnjährigen Sohnes zu bedienen. Vor seiner Verhaftung lebte der BF mit seiner Familie in Mazedonien. Er besucht seinen Bruder, der in Griechenland lebt, mehrmals im Jahr, wobei die einzelnen Besuche zwischen zwei und vier Wochen dauerten. Sein Bruder unterstützt ihn auch finanziell. Eine darüber hinausgehende Abhängigkeit zwischen den Geschwistern besteht nicht. Eine Schwester des BF, mit der er regelmäßig telefoniert und die er zuletzt 2014 besuchte, wohnt in der Schweiz. In Deutschland leben mehrere Onkel des BF und Verwandte seiner Ehefrau, die er auch immer wieder besucht. Er hat Freunde, die in Schweden, Norwegen und Deutschland leben und die er einmal im Jahr in Mazedonien trifft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF suchtgiftabhängig ist. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BVwG, insbesondere der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den Strafurteilen und auf seinem mazedonischen Reisepass. Die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF können anhand des unbedenklichen Inhalts der vorgelegten Verwaltungsakten, der Strafurteile und seiner durchaus glaubhaften Angaben in der Verhandlung festgestellt werden. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX. Die Verurteilung des BF wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, aus dem sich das Fehlen weiterer Verurteilungen ergibt.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Die Verurteilung des BF wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, aus dem sich das Fehlen weiterer Verurteilungen ergibt. Die Feststellung, der BF sei zur Begehung von Suchtgiftdelikten nach Österreich gereist, beruht auf den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts XXXX (US 5: Der BF "hatte über Auftrag von XXXX und XXXX die Aufgabe, das Suchtgift in seinem PKW von Mazedonien nach Österreich zu transportieren.").Die Feststellung, der BF sei zur Begehung von Suchtgiftdelikten nach Österreich gereist, beruht auf den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 (US 5: Der BF "hatte über Auftrag von römisch 40 und römisch 40 die Aufgabe, das Suchtgift in seinem PKW von Mazedonien nach Österreich zu transportieren."). Wie sich aus der Beweiswürdigung des Urteiles ergibt, war der BF zunächst nicht geständig. Er legte erst im weiteren Verlauf des Strafverfahrens ein der Wahrheitsfindung dienliches Teilgeständnis ab, das er allerdings in Bezug auf seinen Tatbeitrag und auf den die Suchtgiftmenge betreffenden Vorsatz relativierte. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird einleuchtend begründet, warum dem BF der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (Tatbegehung aus drückender Notlage) nicht zugute kommt ("Eine Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist ein bestehender oder drohender Mangel an Lebensunterhalt zur Tatzeit. Nur eine Notlage, die objektiv als drückend zu empfinden ist, stellt einen Milderungsgrund dar, wobei die drückende Notlage auch in Relation zur Rechtsgutbeeinträchtigung gebracht werden muss, sodass auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Durchschnittsmensch Verständnis für die Tat aufbringen hätte können [...]. Die dargestellten Voraussetzungen liegen fallbezogen nicht vor, verbietet [der BF] doch seiner Frau entgeltlich zu arbeiten [...], während er selbst vielfache Reisen unternimmt [...] und zuletzt als XXXX tätig war [...]. Selbst wenn ihm wie behauptet nur geringe Subsistenzmittel zur Verfügung standen, so wäre vor diesem Hintergrund die Notlage durch den [BF] ohne weiteres abwendbar gewesen; schwerer Suchtmittelkriminalität hätte es hiezu keinesfalls bedurft."). Das BVwG schließt sich dazu der überzeugenden Beweiswürdigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX an und geht insbesondere ebenfalls nicht davon aus, dass sich der BF seine Tat aufgrund einer Notlage beging (auch wenn dies in der Beschwerde erneut behauptet wird).Wie sich aus der Beweiswürdigung des Urteiles ergibt, war der BF zunächst nicht geständig. Er legte erst im weiteren Verlauf des Strafverfahrens ein der Wahrheitsfindung dienliches Teilgeständnis ab, das er allerdings in Bezug auf seinen Tatbeitrag und auf den die Suchtgiftmenge betreffenden Vorsatz relativierte. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird einleuchtend begründet, warum dem BF der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB (Tatbegehung aus drückender Notlage) nicht zugute kommt ("Eine Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist ein bestehender oder drohender Mangel an Lebensunterhalt zur Tatzeit. Nur eine Notlage, die objektiv als drückend zu empfinden ist, stellt einen Milderungsgrund dar, wobei die drückende Notlage auch in Relation zur Rechtsgutbeeinträchtigung gebracht werden muss, sodass auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Durchschnittsmensch Verständnis für die Tat aufbringen hätte können [...]. Die dargestellten Voraussetzungen liegen fallbezogen nicht vor, verbietet [der BF] doch seiner Frau entgeltlich zu arbeiten [...], während er selbst vielfache Reisen unternimmt [...] und zuletzt als römisch 40 tätig war [...]. Selbst wenn ihm wie behauptet nur geringe Subsistenzmittel zur Verfügung standen, so wäre vor diesem Hintergrund die Notlage durch den [BF] ohne weiteres abwendbar gewesen; schwerer Suchtmittelkriminalität hätte es hiezu keinesfalls bedurft."). Das BVwG schließt sich dazu der überzeugenden Beweiswürdigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 an und geht insbesondere ebenfalls nicht davon aus, dass sich der BF seine Tat aufgrund einer Notlage beging (auch wenn dies in der Beschwerde erneut behauptet wird). Die Feststellungen zu fehlenden privaten und familiären Bindungen in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Konstatierungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den Kontakten des BF zu Familienmitgliedern im Schengenraum basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es gibt keine Indizien für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich, zumal die Beschwerde seine familiären Kontakte in Griechenland, der Schweiz und Deutschland betont und seinen Lebensmittelpunkt vor seiner Einreise und Verhaftung, die noch am selben Tag erfolgte, in Mazedonien hatte. Auf das in der Beschwerde monierte Fehlen von Länderberichten als Grundlage für den Bescheid ist nicht weiter einzugehen, zumal nur das Einreiseverbot bekämpft wird, nicht aber die Rückkehrentscheidung oder die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien, und die in der Verhandlung gebotene Gelegenheit zu einer eingehenderen Stellungnahme in diesem Zusammenhang nicht genutzt wurde. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er in der Haft als XXXX arbeitet und keine gesundheitlichen Einschränkungen behauptet. Es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben. Wenn er in der Verhandlung erstmals behauptet, er sei kokainabhängig, kann ihm nicht gefolgt werden. Er absolviert keine Entzugsbehandlung oder Therapiemaßnahmen und gibt - auch ohne solche - abgesehen von Müdigkeit keine Entzugssymptome an. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Suchtgiftabhängigkeit des BF schon während des Strafverfahrens hervorgekommen wäre, zumal Entzugssymptome vor allem in der ersten Zeit seiner Inhaftierung zu erwarten wären. Es mag daher sein, dass der BF gelegentlich Suchtgift konsumierte; von einer behandlungsbedürftigen Abhängigkeit, die sich z.B. auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, ist aber nicht auszugehen. Weitere entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er in der Haft als römisch 40 arbeitet und keine gesundheitlichen Einschränkungen behauptet. Es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben. Wenn er in der Verhandlung erstmals behauptet, er sei kokainabhängig, kann ihm nicht gefolgt werden. Er absolviert keine Entzugsbehandlung oder Therapiemaßnahmen und gibt - auch ohne solche - abgesehen von Müdigkeit keine Entzugssymptome an. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Suchtgiftabhängigkeit des BF schon während des Strafverfahrens hervorgekommen wäre, zumal Entzugssymptome vor allem in der ersten Zeit seiner Inhaftierung zu erwarten wären. Es mag daher sein, dass der BF gelegentlich Suchtgift konsumierte; von einer behandlungsbedürftigen Abhängigkeit, die sich z.B. auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, ist aber nicht auszugehen. Weitere entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Mazedonien werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, jedenfalls von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).Zur in der Beschwerde vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, jedenfalls von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien ein Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien ein Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). In bestimmten Fällen kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG).Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). In bestimmten Fällen kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten kann gegen ihn sogar ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten kann gegen ihn sogar ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er an einem sorgfältig geplanten und gut organisierten, arbeitsteilig durchgeführten grenzüberschreitenden Suchtgifthandel in Bezug auf die Grenzmenge vielfach übersteigende Suchtmittel mitgewirkt hat. Obwohl es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelt und das Heroin sichergestellt werden konnte, hat er durch seine Tat einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung begangen. Sein Verhalten begründet er auch noch in der Beschwerde mit dem vermeintlichen Vorliegen einer wirtschaftlichen Notsituation, was den behaupteten Gesinnungswandel und die vorgebrachte Einsicht in sein Fehlverhalten relativiert. Der in der Beschwerde angegebenen Sorge für seine Familie als Tatmotiv ist kein entscheidendes Gewicht zuzubilligen, zumal der BF seine Frau und seinen zehnjährigen Sohn zur Verschleierung seiner Tat benutzte und seinen Sohn sogar für die Übergabe des Suchtgifts einsetzte. Wenn der BF auf seine bloße Beitragstäterschaft verweist, ist ihm die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als unmittelbarer Täter entgegenzuhalten. Auch von einem unverzüglichen und vollständigen Geständnis ist nach der Aktenlage und dem Inhalt der Strafurteile nicht auszugehen.Wenn der BF auf seine bloße Beitragstäterschaft verweist, ist ihm die Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als unmittelbarer Täter entgegenzuhalten. Auch von einem unverzüglichen und vollständigen Geständnis ist nach der Aktenlage und dem Inhalt der Strafurteile nicht auszugehen. Dem BF ist zwar nur eine Tathandlung anzulasten; angesichts seiner finanziellen Lage ohne Vermögen und ohne geregeltes Einkommen nach der Haftentlassung kann aber ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden, zumal eine sehr große Menge eines äußerst gefährlichen Suchtgifts unter maßgeblicher Mitwirkung des BF nach Österreich gebracht und hier einem Abnehmer übergeben wurde. Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass durch die Tat des BF ohne Sicherstellung des Suchtgifts eine Gefahr für Leben und Gesundheit in Bezug auf eine große Zahl an (potentiellen) Suchtgiftkonsumenten herbeigeführt worden wäre. Die Absicht, eine Therapie zur Behandlung einer allfälligen Suchtgiftabhängigkeit zu machen, ist dabei nicht entscheidungswesentlich, weil einerseits gar nicht von einer (behandlungsbedürftigen) Abhängigkeit des BF auszugehen ist und andererseits mit der Therapie noch nicht begonnen wurde, sodass kein Einfluss auf die Gefährdungsprognose denkbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH Ra 2015/01/0249 mwN). Dies gilt umso mehr für den hier zu beurteilenden Fall des organisierten grenzüberschreitenden Heroinhandels. Auch bei Berücksichtigung der familiären Beziehungen des BF zu Angehörigen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten kommt daher der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht, zumal die Kontakte zu den Seitenverwandten des BF im Schengenraum auch durch deren Besuche in Mazedonien und durch Kommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail und Internet aufrecht erhalten werden können. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dem eine einzelne (wenn auch äußerst schwerwiegende) Tathandlung anzulasten ist. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren nicht zur Gänze ausgeschöpft. Es ist auch nicht von vornherein von einer Wirkungslosigkeit des nun vom BF erstmals verspürten Haftübels auszugehen. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot steht im Vergleich zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstands, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen ist. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dem eine einzelne (wenn auch äußerst schwerwiegende) Tathandlung anzulasten ist. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren nicht zur Gänze ausgeschöpft. Es ist auch nicht von vornherein von einer Wirkungslosigkeit des nun vom BF erstmals verspürten Haftübels auszugehen. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot steht im Vergleich zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstands, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen ist. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl VwGH Ra 2015/21/0054), zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengengebiet lebenden Angehörigen oder besonders intensive Bindungen (schon aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts) nicht anzunehmen sind und die Kernfamilie des BF ohnehin in Mazedonien lebt. Wiederkehrende längere Besuche des BF bei seinem Bruder in Griechenland erschweren zudem seine Resozialisierung, zumal dabei der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse eine besondere Bedeutung zukommt.Eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH Ra 2015/21/0054), zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengengebiet lebenden Angehörigen oder besonders intensive Bindungen (schon aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts) nicht anzunehmen sind und die Kernfamilie des BF ohnehin in Mazedonien lebt. Wiederkehrende längere Besuche des BF bei seinem Bruder in Griechenland erschweren zudem seine Resozialisierung, zumal dabei der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse eine besondere Bedeutung zukommt. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2121275.2.00
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