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{'item': 'I405 1434459-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlI405 1434459-2 SpruchI405 1434459-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem am

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus XXXX, stamme, von 1987 bis 1997 die Grundschule besucht habe und zuletzt als Aushilfe tätig gewesen sei. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern lebten noch in Algerien. Er habe seinen Herkunftsstaat am 11.11.2010 legal verlassen und sei nach Tunis gereist. Von Tunesien sei er mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er in Istanbul einen Schlepper organisiert habe, der ihn zur griechischen Grenze gebracht habe. Bis zum 06.12.2012 habe er in Athen gelebt. Anschließend sei er über Albanien, Montenegro und Ungarn nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, in Algerien gebe es keine Arbeit und somit auch kein Geld; er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Im Fall der Rückkehr befürchte er Armut und Not.
  3. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus römisch 40 , stamme, von 1987 bis 1997 die Grundschule besucht habe und zuletzt als Aushilfe tätig gewesen sei. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern lebten noch in Algerien. Er habe seinen Herkunftsstaat am 11.11.2010 legal verlassen und sei nach Tunis gereist. Von Tunesien sei er mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er in Istanbul einen Schlepper organisiert habe, der ihn zur griechischen Grenze gebracht habe. Bis zum 06.12.2012 habe er in Athen gelebt. Anschließend sei er über Albanien, Montenegro und Ungarn nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, in Algerien gebe es keine Arbeit und somit auch kein Geld; er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Im Fall der Rückkehr befürchte er Armut und Not.
  4. Bei seiner Einvernahme am 03.04.2013 führte der BF zunächst aus, dass er vollkommen gesund und arbeitsfähig sei. Bisher habe er wahre Angaben gemacht und nichts hinzuzufügen. Er sei in Constantine geboren und nach vier Jahren mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach XXXX übersiedelt. Seine Eltern sowie zwischenzeitig zwei Brüder und drei Schwestern lebten nach wie vor dort in einer Mietwohnung. Der BF habe zehn Jahre die Schule besucht, sei anschließend von einem Maurer angelernt worden und habe etwa sieben bis acht Jahre im Heimatort als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Seinen Heimatort habe er am 10.11.2010 legal mit seinem 2009 ausgestellten Reisepass verlassen. Seinen Lebensunterhalt habe er aus seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bestritten, nur die letzten drei Monate vor der Ausreise habe er keine Arbeit gefunden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er habe Schwierigkeiten gehabt, eine neue Anstellung zu finden und gedacht, er könne diese im Ausland finden. Weiters sei seine Familie "sehr arm" und er fühle sich als ältester Sohn für alle verantwortlich. Dann habe er sich gedacht, dass er "einmal auf sich schauen müsste". Er habe gehofft, in Europa mehr Geld verdienen zu können, damit er einerseits seine Familie weiter unterstützen und (andererseits) eine eigene Familie gründen könne. Sonst habe er nichts vorzubringen, wolle aber betonen, dass seine Familie immer in Armut gelebt habe, was ihn immer zu Fleiß und schließlich zur Ausreise angetrieben habe, um sein Glück im Ausland zu versuchen. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wozu er vorbrachte, die Lage in Algerien sei "schlimm". Ohne Beziehungen könne man dort nichts vom Staat erwarten und er habe auch keine "ehrliche" Arbeit gefunden, um seine Familie zu ernähren. Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab er an, er habe alles vorgebracht. Auch nach der Rückübersetzung der Niederschrift erstattete er keine Einwendungen.
  5. Bei seiner Einvernahme am 03.04.2013 führte der BF zunächst aus, dass er vollkommen gesund und arbeitsfähig sei. Bisher habe er wahre Angaben gemacht und nichts hinzuzufügen. Er sei in Constantine geboren und nach vier Jahren mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach römisch 40 übersiedelt. Seine Eltern sowie zwischenzeitig zwei Brüder und drei Schwestern lebten nach wie vor dort in einer Mietwohnung. Der BF habe zehn Jahre die Schule besucht, sei anschließend von einem Maurer angelernt worden und habe etwa sieben bis acht Jahre im Heimatort als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Seinen Heimatort habe er am 10.11.2010 legal mit seinem 2009 ausgestellten Reisepass verlassen. Seinen Lebensunterhalt habe er aus seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bestritten, nur die letzten drei Monate vor der Ausreise habe er keine Arbeit gefunden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er habe Schwierigkeiten gehabt, eine neue Anstellung zu finden und gedacht, er könne diese im Ausland finden. Weiters sei seine Familie "sehr arm" und er fühle sich als ältester Sohn für alle verantwortlich. Dann habe er sich gedacht, dass er "einmal auf sich schauen müsste". Er habe gehofft, in Europa mehr Geld verdienen zu können, damit er einerseits seine Familie weiter unterstützen und (andererseits) eine eigene Familie gründen könne. Sonst habe er nichts vorzubringen, wolle aber betonen, dass seine Familie immer in Armut gelebt habe, was ihn immer zu Fleiß und schließlich zur Ausreise angetrieben habe, um sein Glück im Ausland zu versuchen. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wozu er vorbrachte, die Lage in Algerien sei "schlimm". Ohne Beziehungen könne man dort nichts vom Staat erwarten und er habe auch keine "ehrliche" Arbeit gefunden, um seine Familie zu ernähren. Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab er an, er habe alles vorgebracht. Auch nach der Rückübersetzung der Niederschrift erstattete er keine Einwendungen.
  6. Mit Bescheid vom 03.04.2013, Zl. 13 03.883-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der sei keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Der Wunsch nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage rechtfertige die Zuerkennung von Asyl nicht und auch aus der allgemeinen Lage ergebe sich keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten würden; denn der gesunde und arbeitsfähige BF verfüge in Algerien auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte.
  7. Mit Bescheid vom 03.04.2013, Zl. 13 03.883-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der sei keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Der Wunsch nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage rechtfertige die Zuerkennung von Asyl nicht und auch aus der allgemeinen Lage ergebe sich keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten würden; denn der gesunde und arbeitsfähige BF verfüge in Algerien auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte.
  8. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
  9. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
  10. Der BF wurde am 07.04.2015 durch das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einer Einvernahme unterzogen. Eingangs wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für ihn in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen sei. Daraufhin wurde der BF zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Algerien befragt. Zu seiner Person führte er an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Es gefalle ihm hier sehr gut und er wolle gern hier bleiben. Ihm sei es möglich, auf dem Bau zu arbeiten. Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF zwei Unterstützungsschreiben vom
  11. und 03.04.2015, zwei Kursbestätigungen über Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1) vom 04.07.2014 und 18.02.2015, einen Antrag auf Mitgliedschaft einer Sportanlage und Zahlungsbestätigung bzgl. der Anmeldung zu einem Stadtlauf vor.
  12. Die geplanten Abschiebungen des BF am 08.07.2016 und 17.08.2016 konnten nicht durchgeführt werden, da er diese vereitelte.
  13. Nach seinem Aufgriff am 27.01.2017 in der Schweiz wurde der BF am 02.03.2017 nach der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt. Dem im Verwaltungsakt aufliegenden Aktenauszug des Migrationsamtes Zürich vom 07.02.2013 zufolge leide der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche jedoch einer Ausschaffung bzw. Rückführung nicht entgegenstehe.
  14. Nach seiner Rücküberstellung wurde der BF am selben Tag vom BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, einer niederschriftlichen Einvernahme zwecks Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF eingangs an, es gehe ihm gut und er sei psychisch und physisch in der Lage, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er sei in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Ärztliche Atteste habe er keine. Er spreche Arabisch, ein wenig Deutsch und Französisch. Auf Nachfrage führte er an, ihm sei bewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig sei. Auf die Frage, warum er nicht freiwillig ausgereist sei bzw. untergetaucht sei, nachdem sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden worden sei, entgegnete der BF: "Keine Ahnung." Auf Vorhalt seiner Einreise in die Schweiz bzw. seiner Aufgriffe dort gab der BF an, dass er lediglich im Jahr 2016 in Zürich gewesen sei. Er sei seit 2013 in Österreich. Auf Vorhalt, dass er von Juli 2014 bis August 2015 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt habe, meinte der BF, er sei die ganze Zeit bei der Caritas gewesen, wo er auch finanziell unterstützt worden sei. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Abschließend wiederholte der BF, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und hiermit einen Asylantrag stelle.
  15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.02.2017 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  16. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.02.2017 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  17. Am 03.03.2017 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der BF auf Nachfrage an, dass er an keinen Krankheiten leide, die ihn an dieser Befragung hindern, aber er ein leichtes Medikament gegen Stress einnehme. Auf die Frage, ob er seit der Entscheidung über seinen Asylantrag zur Zl. 16 33.915 das Bundesgebiet verlassen habe, gab der BF an, dass er von August 2016 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich in der Schweiz gewesen sei. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle und was sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens geändert habe, gab der BF das Folgende an: "Wo soll ich hingehen? Nach Algerien will ich nicht zurück. Also stelle ich hier in Österreich einen neuen Asylantrag. Es hat sich nichts geändert. Die Fluchtgründe sind dieselben geblieben." Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen seinen Schulden, die er noch zurückzahlen müsste. Vom Staat Algerien werde er nicht verfolgt.
  18. Am 16.03.2017 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er aber die Einvernahme durchführen könne. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er sei erstmals im März 2013 in Österreich eingereist. Er habe Österreich am 17.08.2016 verlassen und sei in die Schweiz gereist. Am 03.03.2017 sei er von der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt. Seine bei der Erstantragstellung angegebenen Fluchtgründe seien noch aufrecht. Er habe auch neue Fluchtgründe. Auf Nachfrage gab er an, er habe Angst, dass er in Algerien im Gefängnis lande. Er habe Schulden in der Höhe von € 5.000,-- bei seinem Bruder und dessen Freund. Die Schulden habe er von 2010 bis 2013 gemacht, um seine Reise in die Türkei, Griechenland und nach Österreich zu finanzieren. Er habe davon noch nichts zurückbezahlt. Er habe auch Angst vor seinem Vater, der sich wie ein Diktator verhalte und nicht zulassen werde, dass der BF ins Familienhaus zurückkehre. Die Gesellschaft bei ihnen verhalte sich rassistisch und verachte sie; auch die lokale Behörde tue dies. Auf Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und er nach Algerien ausgewiesen worden sei, gab der BF an, dass er nach Algerien nicht zurückkehren könne. Das komme überhaupt nicht in Frage. Er lande sicher im Gefängnis und sein Vater werde ihm nicht erlauben, im Familienhaus zu leben. Darüber hinaus würde er von allen Nachbarn, Verwandten und anderen Gesellschaftsmitgliedern verspottet werden und würde er dies psychisch nicht ertragen. Es sei ihm lieber zu sterben, als nach Algerien zurückzukehren. Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zu Rückkehrfragen vom Dolmetscher übersetzt, zu denen der BF keine Stellungnahme abgeben wollte. Befragt, womit er in Österreich bisher seinen Lebensunterhalt verdient habe, entgegnete der BF, dass er Grundversorgung von der Caritas bekommen habe. Er habe in der EU bzw. in Österreich keine aufhältigen Familienangehörige bzw. sonstigen Verwandte. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei Mitglied bei einem Sportverein gewesen. Zu seinen Deutschkenntnissen führte er an, dass er Deutschkurse besucht habe und etwas Deutsch spreche. Auf Vorhalt, dass er am 14.03.2017 bereits eine Verfahrensanordnung erhalten habe, womit ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, gab der BF an, dass sein Leben bedroht sei. Er solle entweder Terrorist werden oder er lande im Gefängnis bzw. in der Psychiatrie. Er werde sich umbringen. Auf die abschließende Frage, ob er Gelegenheit gehabt hätte, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine oder er noch etwas hinzufügen wolle, erklärte der BF, dass er durcheinander sei. Er könne nicht normal denken. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und der Einvernahme folgen können. Auf die Frage des anwesenden Rechtsberaters nach seiner Integration führte der BF an, dass er gearbeitet und sich gegenüber anderen Personen gut verhalten habe. Er habe Deutsch gelernt, obwohl er nur sporadisch Deutschkurse bekommen habe. Er habe einen negativen Bescheid von der Behörde bekommen. Er habe die Gesetze und die Menschen respektiert. Auf die weitere Frage des Rechtsberaters, wo er gearbeitet habe, replizierte der BF, dass er in einem Altersheim geputzt, serviert und mit dem Rollstuhl geführt habe. Sie seien sehr zufrieden mit ihm. Er habe auch Gartenarbeiten und Bauarbeiten durchgeführt. Der Rechtsberater merkte sodann an, dass es dem BF psychisch sehr schlecht gehe. Aus dem Akt gehe hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Zudem arbeitete der Antragsteller ehrenamtlich über mehrere Monate und habe Deutschkurse besucht, er sei Mitglied in Organisationen und sei nicht straffällig geworden. Es seien Ermittlungen im Hinblick auf diese neuen Elemente notwendig, um festzustellen, ob eine Abschiebung aufgrund seines psychischen Zustandes eine Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 oder Artikel 8 EMRK zur Folge hätte. Es werde daher beantragt, den faktischen Abschiebschutz nicht abzuerkennen, da § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei.Der Rechtsberater merkte sodann an, dass es dem BF psychisch sehr schlecht gehe. Aus dem Akt gehe hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Zudem arbeitete der Antragsteller ehrenamtlich über mehrere Monate und habe Deutschkurse besucht, er sei Mitglied in Organisationen und sei nicht straffällig geworden. Es seien Ermittlungen im Hinblick auf diese neuen Elemente notwendig, um festzustellen, ob eine Abschiebung aufgrund seines psychischen Zustandes eine Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 oder Artikel 8 EMRK zur Folge hätte. Es werde daher beantragt, den faktischen Abschiebschutz nicht abzuerkennen, da Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei.
  19. Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 16.03.2017 geht hervor, dass am 16.03.2017 während der Einvernahme mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, wobei mitgeteilt worden sei, dass der BF beim Verein XXXX in Betreuung sei und nur Schlafmittel einnehme. Der BF sei weiterhin haftfähig.
  20. Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 16.03.2017 geht hervor, dass am 16.03.2017 während der Einvernahme mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, wobei mitgeteilt worden sei, dass der BF beim Verein römisch 40 in Betreuung sei und nur Schlafmittel einnehme. Der BF sei weiterhin haftfähig.
  21. Daraufhin wurde mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insoweit der BF seinen nunmehrigen Antrag auf Gründe stütze, welche er bereits in seinem ersten, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht habe, sei dazu anzumerken, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Aus dem nunmehrigen Vorbringen des BF, wonach er seit dem Jahre 2010 seinem Bruder und dessen Freund € 5.000,-- schulde und davon noch nichts zurückbezahlt hätte, ergebe sich auch kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese Umstände dazu benutze, um seinen weiteren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen bzw. seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern.
  22. Daraufhin wurde mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insoweit der BF seinen nunmehrigen Antrag auf Gründe stütze, welche er bereits in seinem ersten, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht habe, sei dazu anzumerken, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Aus dem nunmehrigen Vorbringen des BF, wonach er seit dem Jahre 2010 seinem Bruder und dessen Freund € 5.000,-- schulde und davon noch nichts zurückbezahlt hätte, ergebe sich auch kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese Umstände dazu benutze, um seinen weiteren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen bzw. seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Es seien auch keine entscheidungswesentlichen Änderungen bezüglich der allgemeinen Lage in Algerien oder seines körperlichen Zustandes gekommen. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch leide er an einer psychischen Erkrankung, eine Mitteilung des PAZ über derartige Erkrankungen an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle des Bundesamtes sei nicht ergangen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf den Aktenvermerk vom 16.03.
  23. Zudem sei anzumerken, dass der BF sich seit 03.02.2017 in Schubhaft befinde und haftfähig sei. Der neuerliche Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.Der neuerliche Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Der mit dieser Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Algerien stehen auch keine wesentlich geänderten Sachverhalte in Bezug auf das Privat- u. Familienleben oder eine verfahrenswesentliche Integration des BF entgegen.
  24. Die Die Verwaltungsakten langten am 21.03.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
  25. Die Die Verwaltungsakten langten am 21.03.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
  26. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel mitgeteilt, dass der BF ein Beruhigungsmittel (Seroquel 25 mg) abends einnehme und nach wie vor haftfähig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte er am 26.03.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe vor, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates Algerien bewegt hätten Dieser erste Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom vom 03.04.2013, Zl. 13 03.883-BAT, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. Es liegt eine durchsetzbare Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die geplanten Abschiebungen des BF am 08.07.2016 und 17.08.2016 konnten nicht durchgeführt werden, da der BF diese vereitelte. Der BF verließ im August 2016 das Bundesgebiet und reiste in die Schweiz ein, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 02.03.2017 wurde der BF nach der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Rücküberstellung stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Asylfolgeverfahren wiederholt der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzt es damit, dass er im Falle seiner Rückkehr Angst wegen seinen Schulden bei seinem Bruder und dessen Freund sowie der abweisenden Haltung seines Vaters hätte. Dieses Vorbringen ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Zudem wurde es vom Bundesamt als nicht asylrelevant erachtet. Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bzgl. seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in Algerien konnten ebenfalls nicht erkannt werden. Der BF befindet sich seit 03.02.2017 in Schubhaft und ist haftfähig. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wird vom Verein XXXX im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel betreut. Er nimmt ein Beruhigungsmittel ein.Der BF befindet sich seit 03.02.2017 in Schubhaft und ist haftfähig. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wird vom Verein römisch 40 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel betreut. Er nimmt ein Beruhigungsmittel ein. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Zur Person und Fluchtmotiven des BF: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Das Fluchtvorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. Zudem ist dazu anzumerken, dass die behaupteten Rückkehrbefürchtungen des BF aufgrund der behaupteten Schulden bei seinem Bruder und dessen Freund sowie der Haltung seines Vaters demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatte. Angesichts der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln, wie dies auch implizit seinen Angaben zu entnehmen ist. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die den BF betreffende Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegeangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom BF auch nicht behauptet. Gegen eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien spricht auch, dass Algerien im Februar 2016 als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z. 10 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, definiert wurde.Die den BF betreffende Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegeangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom BF auch nicht behauptet. Gegen eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien spricht auch, dass Algerien im Februar 2016 als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, definiert wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf seinen Angaben, den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen der schweizerischen Behörden sowie der Auskunft der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtels. Hinsichtlich der vorliegenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung des haftfähigen BF ist anzumerken, dass es sich hierbei einerseits um keine lebensbedrohlich Erkrankung handelt, andererseits aus den entsprechenden Länderfeststellungen der belangten Behörde hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei ist sowie häufig auftretende chronische Krankheiten wie psychische Erkrankungen behandelt werden können. Es wurden somit keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Aus den Angaben des BF kann auch nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Der BF führt in Österreich kein Familienleben. Er ist auch nicht nachhaltig am offiziellen Arbeitsmarkt integriert und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er befindet sich in der Grundversorgung. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse mit entsprechender Sprachprüfung absolvierte oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde auch nicht behauptet. Seine Mitgliedschaft bei einem Sportverein und seine Tätigkeit in einem Altersheim vermögen auch zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal er unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte. Er kam auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und vereitelte zwei Abschiebeversuche. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrages versucht er, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, wofür der Umstand spricht, dass er diesen in der Schubhaft gestellt hat. 2.
  30. Zum Herkunftsstaat: Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab. Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a

(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22
(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den BF besteht nach dem - rechtskräftigen - Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2016, Zl. 1001532710/161025397, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst und weist zudem keine Asylrelevanz auf, wozu auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Auch die Lage im Herkunftsstaat ist gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Auch die Lage im Herkunftsstaat ist gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) : Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1434459.2.00

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