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{'item': 'W137 1431312-1'}

Obsah (12)§§ 3§ 75Art. 133§ 10§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 68§ 4§ 7

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW137 1431312-1 SpruchW137 1431312-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER a

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2012 gab er an, Bengale und unverheiratet zu sein sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Er habe in Bangladesch von 1991 bis 1999 die Schule besucht und zuletzt als Holz- und Textilhändler gearbeitet. Sein Vater, seine Mutter und seine drei jüngeren Geschwister würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Diesen habe er am 02.11.2012 verlassen und sei über Indien und Russland nach Europa gelangt. Ende 2011 - das genaue Datum sei ihm nicht mehr erinnerlich - sei in Jamalpur seitens der Partei "AOMELIK" ein Anschlag auf ihn verübt worden, weil er diese Partei nicht unterstützt habe. Er sei dabei auch verletzt worden. Am 02.11.2012 sei er telefonisch bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben Bangladesch verlassen.
  2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 29.01.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, physisch und psychisch gesund zu sein. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er bestätig ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben in der Erstbefragung. Seine Mutter sei zwischenzeitlich mit zwei seiner Brüder zu einem Onkel gezogen; der Vater lebe mit dem dritten Bruder getrennt von diesen. Sein Vater sei Staatsbediensteter; er selbst habe zwei Geschäftslokale für Holz- sowie Textilhandel geführt. Seit 2006 sei er eingetragenes Mitglied der BNP und habe deswegen mit der regierenden Awami League (AL) Probleme gehabt. Seine Onkel hätten ihn wegen eines Grundstücksstreits angezeigt; ein Haftbefehl liege nicht vor. Man habe ihn wegen Schutzgelderpressung angezeigt und ihm einen Bombenanschlag auf eine BNP-Demonstration vorgeworfen. Nähere Angaben zu den ihm vorgeworfenen Delikten und Handlungen konnte der Beschwerdeführer auf entsprechende konkrete Nachfragen nicht machen; dafür behauptete er plötzlich das Bestehen eines Haftbefehls. Zudem erklärte er, seine Onkel seien bei der AL und er wäre - wie sein Vater auch - telefonisch bedroht worden. Seine Familie stehe finanziell "sehr gut da". Zur aktuellen Situation seiner Geschäfte könne er keine Angaben machen. Abschließend bestätigte er, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.
  3. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 12 16.706 - BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 12 16.706 - BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine einheitliche Bedrohungssituation zu schildern. Zu den behaupteten Bedrohungen habe er keinerlei Details nennen können sondern umgehend von gänzlich anderen Bedrohungen gesprochen. Der Beschwerdeführer versuche somit, die Legalisierung seines Aufenthalts durch ein mit der Realität nicht übereinstimmendes Vorbringen zu erzwingen. Darüber hinaus habe er keine (drohende) Gefährdungssituation glaubhaft machen können. Insbesondere sei seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert und könne er weiterhin auf Unterstützung seiner Verwandten vertrauen. Schließlich stehe auch das Privatleben des Beschwerdeführers, der über kein Familienleben in Österreich verfüge, einer Abschiebung nicht entgegen.

  1. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er einer Erpressung nicht nachgegeben habe und deshalb geschlagen sowie telefonisch bedroht worden sei. Aufgrund zweier Anzeigen - Unruhestiftung und Schutzgelderpressung sowie Bombenanschlag - sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er vermute, dass seine Onkel (Mitglieder der AL) in diese Vorfälle involviert seien.
  2. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2015 ein Konvolut an Unterlagen betreffend sein Vorbringen und Integrationsbestrebungen in Österreich. Zudem legte er eine Heiratsurkunde und weitere Beweismittel betreffend seine am 26.12.2014 in Bangladesch eingegangene Ehe vor.
  3. Am 15.09.2015 erfolgte eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer (in Anwesenheit des amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu deren Beginn sich der Beschwerdeführer ausdrücklich als gesund bezeichnete. Er nehme weder Medikamente noch stehe er in ärztlicher Behandlung. Als ergänzende Beweismittel wurden Bestätigungen über Deutschkurse und eine legale Beschäftigung sowie Unterstützungserklärungen von Privatpersonen vorgelegt. Ebenso vorgelegt wurden Kopien eines Haftbefehls (von August 2012) und eines polizeilichen First Information Report (von Februar 2012). Seine Eltern und sein jüngerer Bruder sowie seine Frau würden noch im Herkunftsort in Bangladesch leben; zu diesen gebe es telefonischen Kontakt. Die Ehe sei im Beisein von Zeugen und eines Standesbeamten via "Skype-Übertragung" geschlossen worden; derartiges sei in Bangladesch üblich. Nach der Schule sei er von 2006 bis 2012 als Textilhändler tätig gewesen, wobei er nur für den Verkauf und Vertrieb verantwortlich gewesen sei. Die Buchhaltung und alles Organisatorische habe der Vater erledigt. Diesem habe auch das Sägewerk gehört, in dem er selbst nur den Tagesumsatz kassiert habe. Beides seien Familienbetriebe gewesen. Zudem verfüge die Familie über verpachtete Agrargrundstück und der Vater sei bei der lokalen Verwaltung angestellt. 2006 sei er auch der BNP beigetreten und sei zu deren Parteiveranstaltungen gegangen. Ohne seine politische Verfolgung hätte er keine Probleme im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die anschließende Befragung zu seiner politischen Tätigkeit und den damit verbundenen Problemen verlief wie folgt: "R: Erzählen Sie mir bitte noch etwas genauer über Ihre Tätigkeit bei der BNP und sagen Sie mir auch, ob Sie in der Partei irgendwelche Funktionen hatten, einen Job? Oder waren Sie mal Kandidat für die Partei oder ähnliches? BF: Wie jedes Mitglied Ambitionen hatte, hatte ich auch welche. Ich strebte auch eine Funktion an, aber ich hatte keine. Mir wurden zwar Funktionen versprochen aber dafür musste ich meine Tätigkeiten nachweisen. Ich war bis zu meiner Ausreise als einfaches Mitglied tätig. Aber ich war für meine Partei aktiv. R: Ganz konkret, wenn Sie für Ihre Partei bei Veranstaltungen anwesend waren, was haben Sie da gemacht? BF: Ich war in der ersten Reihe wenn es um eine Demo ging, ich hielt auch Plakate in der Hand. Ich rief auch Slogans für meine Partei. Bei einer Kundgebung wurde ich auch sehr auf mit dem Aufbau des Podium. Ich habe mich auch um die Sicherheit der Funktionäre gekümmert. R: Waren Sie jemals Kandidat Ihrer Partei? BF: Ja, ich war Kandidat für eine Funktion des Öffentlichkeitssekretärs. R: Ich meine eigentlich Kandidat bei einer Wahl. BF: Nein. R: Dann schildern Sie mir jetzt bitte mit allen wichtigen Fakten warum Sie Bangladesh 2012 verlassen mussten. BF: Es gab einen Vorfall. Ich war in Dhaka um einzukaufen, mir wurde gesagt dass die Polizei bei mir war. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der Parteien BNP und AL. Meine Mutter war zuhause. Es war in der Nacht als die Polizei zu uns kam. Sie haben meiner Mutter Dokumente vorgelesen, dass ich angezeigt wurde. Meiner Mutter hat sie gefragt, was gegen mich vorlag. Sie konnten aber keine genaue Antwort geben. Später erfuhr ich dass man mir illegale Versammlung und Raufhandel mit Waffengewalt unterstellte. Auch Sachbeschädigung, Unruhestiftung. Es wurde mir weiters vorgeworfen, dass ich Plakate mit dem Foto der Premierministerin zerrissen hätte. Dann kehrte ich nicht mehr nachhause zurück. Ich begab mich zu meiner Tante mütterlicherseits und dann fuhr ich zu meinem Onkel mütterlicherseits aber die Polizei hat dann später überall bei meinen Verwandten nach mir gesucht. Deswegen war ich dort auch nicht mehr sicher. Es wurde gegen mich ein Haftbefehl erlassen. Mein Onkel mütterlicherseits hat dann meine Ausreise aus Bangladesh organisiert. 2012 Ende Oktober oder Anfang November habe ich das Land verlassen. R: Können Sie mir genauer sagen wann Sie von den Haftbefehl erfahren haben? BF: Am 07.08.2012 wurde der Haftbefehl erlassen. R: Und wann waren die Polizisten dann bei Ihrer Mutter mit dem Haftbefehl? BF: Ob das ein Haftbefehl war, weiß ich nicht. Es waren irgendwelche Unterlagen. R Wiederholt die Frage BF: Das war am 08.02.
  4. Danach bin ich nicht mehr nachhause zurückgekehrt, weil ich immer wieder von der Polizei sowohl von den Mitgliedern der Awami League gesucht wurde. Mehrmals wurde mein Vater auch telefonisch aufgefordert meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Vor diesem Vorfall wurde ich auch mehrmals von den Mitglieder AL attackiert und verletzt. Ich habe auch sichtbare Verletzungen erlitten. Von diesem Haftbefehl war immer wieder die Rede. Sie sagen auch nicht tatsächlich wann dieser erlassen wurde. Deshalb konnte ich mich nicht weiterhin in Bangladesh aufhalten. Ich wollte nicht einfach so weglaufen; wir hatte dort ein Geschäft und alles Mögliche, aber es war für mich nicht mehr sicher dort zu bleiben. R: Ist Ihr Vater auch Mitglied der BNP? BF: Er darf bei keiner Partei offiziell dabei sein. Er gibt seine Stimme für die BNP ab. Falls er offiziell ein Mitglied wäre bei der BNP, dann bekäme er Probleme. R: Wollen Sie mir damit sagen, dass in Bangladesh eine Parteimitgliedschaft für Beamte verboten ist. In einem System wo sich zwei Großparteien an der Macht abwechseln und fast den gesamten Staatsapparat dabei austauschen. BF: Komplett den gesamten Staatsapparate austauschen, das nicht. Aber die BNP-Beamten werden versetzt, degradiert, unter Druck gesetzt und öfters wurden sie gezwungen ihre Parteimitgliedschaft zu beenden und der regierenden Partei beizutreten. Das findet immer wieder statt innerhalb der Beamten. Weil ich bei der BNP war bzw mein Vater Sympathisant der BNP ist, wurde er mehrmals versetzt. Die AL-Beamten bleiben in einer Stelle jahrzehntelang. Mein Vater hat für seine politische Gesinnung Probleme. Er wurde zwar nicht suspendiert aber war beinahe mehrmals suspendiert. Dauernd hatte er die Revisionsstelle an seinem Hals. R: Sie haben gesagt es wurde Ihnen in der Anzeige vorgeworfen in Ausschreitungen dabei gewesen zu sein. Ist Ihnen bekannt wann und bei welchen Ausschreiten das gewesen sein soll. BF: Ich war nicht dabei, das ist alles erfunden. Gelesen habe ich 08.02.
  5. R: Wie haben Sie den Haftbefehl dann eigentlich erhalten? BF: Mein Schwager hat mir den Haftbefehl per DHL übermittelt. R: Was arbeitet Ihr Schwager; wie kommt er zu dem Haftbefehl? BF: Eigentlich hat meine Frau den Haftbefehl geholt, und vom Gericht in Jamalpur, das ist auch kein Originaldokument, das ist eine Ausschrift. Und Ihr Bruder hat es mir geschickt. R: Wer waren die lokalen Funktionäre der BNP in Ihrem Umfeld? BF: Shamim ist Obmann der BNP des Distrikt Jamalpur und der Wares Ali Mamun ist Generalsekreär des Distrikt Jamalpur. Mamun war schon inhaftiert und er wurde wieder entlassen und ist untergetaucht. Shamim war Kandidat als Parlamentsabgeordneter für die BNP. Der Wares Ali Mamun war gleichzeitig Bürgermeister von Jamalpur und er wurde gezwungen seine Funktion zurückzulegen weil ihm Koruption vorgeworfen wurde. Sie hatten diese Funktionen 2012, aber ob sie sie jetzt noch haben das weiß ich nicht. R: Wissen Sie von anderen BNP Mitgliedern die auch polizeilich verfolgt wurden wegen ähnlicher Vorwürfe? BF: Ja ich kenne zwei Fälle. Wir lebten in der Nähe. Moyna Khan, Shofiq Khan, Shohag Ahmed und Dulal Rahman. R: Wurden Sie zeitgleich mit Ihnen gesucht? BF: Ja alle vier sind flüchtig. Shofiq wurde einmal inhaftiert und er wurde derartig misshandelt, dass er behindert wurde und seine Familie hat ihn auch ins Ausland versetzt. Ich kann die Familie kontaktieren, damit sie alles darlegen wenn Sie wollen. R: Haben Sie irgendeine Vorstellung warum ausgerechnet im Februar 2012 plötzlich polizeilich nach Ihnen gesucht wurde, obwohl sie schon 6 Jahre Parteimitglied waren. BF: 2006 war meine Partei an der Macht und 2008 ist die AL an die Macht gekommen. Ende 2006 bis 2008 waren alle Parteimitglieder verfolgt, auch die AL hatten Probleme. Ende 2008 waren die Wahlen und die AL kam an die Macht. 2009-2010 waren sie mit der Postenverteilung beschäftigt. Und dann haben sie begonnen uns zu verfolgen. Sie haben einen Pakt mit der damaligen Übergangsregierung geschlossen, dass wenn sie an die Macht kommen, dürfen deren Mitglieder das Land verlassen - und so sind sie an die Macht gekommen. 2014 gab es wieder Scheinwahlen und da wurde diese Macht noch einmal bestätigt. Diese Verfolgung durch die AL besteht schon seit
  6. R: Sie haben im November 2012 neben Ihren politischen Fluchtgründen auch noch ein weiteres Vorbringen erstattet, das sie heute mit keinem Wort erwähnt haben. Können Sie sich daran noch erinnern? BF: Ja, das ist das gleiche. Mein Onkel möchte an das Sägewerk rankommen. Er ist auch Mitglied der AL, somit sind alle Verfolger AL. R: Sie haben gerade gesagt Ihr Vater hat das Sägewerk verpachtet und sie haben keine finanziellen Probleme; und sie haben mir gesagt, schließt man Ihre politischen Probleme aus dann gibt es keinen Grund zurückzukehren. Sehen Sie das jetzt als ein politisches Problem wenn Ihr Onkel ein Sägewerk in die Hände bekommen will, das Ihrem Vater gehört und auf das sie derzeit jedenfalls keinerlei Rechtsanspruch haben? BF: Mein Onkel ist bei der Bauerngewerkschaft der AL und er wurde auch von AL Leuten unter Druck gesetzt Probleme mit meinem Vater zu machen. Weil ich und mein Vater bei der BNP sind. Es ist auch ein Grund warum dieses Sägewerk an jemanden verpachtet wurde. Dieser Pächter ist ein reicher Mann und er hat mutmaßlich auch Kontakte zur AL. Jedenfalls hat er erklärt er kann diese Probleme lösen. R: Geht Ihrer Ansicht nach von ihrem Onkel oder für Sie oder für Ihre übrige Familie eine Gefahr aus? BF: Ja, dieses Problem des Grundstücks kann jederzeit auftauchen, weil es ja vererbt wird. Das kann mein Onkel stilllegen aber es kann auch mit der nächsten Generation weitergehen. R: Hat es 2012 konkrete Drohungen oder Übergriffe gegen Sie gegeben? BF: Ja schon. 2011 wurde ich geschlagen am Kopf und Oberschenkel. Am Rückenbereich habe ich auch Verletzungen. Im Jahre 2009 gab es Bedrohungen, sie sind ins Geschäft gekommen und haben geohrfeigt, öfters wurde mir auch mein Mobiltelefon entnommen weggenommen und das Geld auch. Sowas kann man doch nicht anzeigen. R: Was sind die wichtigsten politischen Grundhalten bzw. Grundwerte der BNP? BF: 19 Parteiziele verfolgt meine Partei. DOFA BF zählt auf:
  7. Eihaltung unserer Unabhängigkeit des Landes
  8. Eine unabhängige Wirtschaftsraum, das wir nicht abhängig von anderen Länder sind
  9. Analphabetismus der Bevölkerung bekämpfen
  10. Die Flutkatastrophen zu unterbinden, welche jedes Jahr in Bangladesh stattfinden
  11. Unsere Demokratie zu bewahren R: In einem Parteienspektrum würden sie sie die BNP eher als konservativ bzw progressiv oder religiös bzw. säkular einteilen? BF: Meine Partei ist säkular. Wir sind nicht besonders religiös, aber in unserem Land wird unsere Partei als rechtsorientierte Partei bezeichnet. Der AL links. Weil wir Patrioten sind. R: Können Sie mir noch einmal sagen wie Sie ab Februar 2012 gelebt haben. BF: Bei meiner Tante, bei meinem Onkel und meinen Großeltern, alle mütterlicherseits und zuletzt war ich wieder bei meinem Onkel bevor ich das Land verlassen habe. R: Und wo haben sie gelebt? BF: Großeltern leben in Munshigonj und meine Tante in Manikgonj und mein Onkel im Stadtteil Mirpur 1 in Dhaka. R : Wie weit sind diese Plätze von ihrem Heimatort entfernt? BF: Von meiner Heimat bis Munshigonj braucht man mit der Bahn und mit dem Bus circa 4-5 Std. Zu meiner Tante auch circa so viel und zum Onkel circa 3,5 Std. R: Und dorthin hätte Sie nicht umziehen können? BF: Nein, wenn ich einen Haftbefehl habe kann ich mich nirgends aufhalten. Die Polizei hat mich aber auch bei diesen nahen Verwandten gesucht. Deshalb musste ich das Land verlassen. R: Soll ich das jetzt so zusammenfassen dass Sie 8 Monate bei lediglich 3 Verwandten untergebracht waren, dort auch polizeilich gesucht wurden aber glücklicherweise oder zufällig stets dann nicht anwesend waren als die Polizei bei diesen Verwandten nach Ihnen suchte? BF: Ich habe erwähnt wann der Haftbefehl erlassen wurde. Davor sind sie ohne Haftbefehl zu uns gekommen. R: Sie haben doch vorhin gesagt dass die Polizei keinen formellen Haftbefehl benötigt um sie festzunehmen. BF: Aber Sie haben die Frage mit Bezug auf den Haftbefehl gestellt. Deshalb musste ich ja auch immer wieder umziehen. R: Ich will jetzt von Ihnen erfahren vom Februar 2012 weg und zwar mindestens auch Monate genau bei welchen Verwandten sie wann gewohnt haben. BF: Ich weiß nicht genau wo ich wie lange war. Ich kann es nur ungefähr sagen. Februar bis April war ich bei meiner Tante. Ich weiß es nicht mehr wie lange ich bei meinem Onkel und meinen Großeltern war, jeweils 2-3 Monate sicher. R: Und die Reihenfolge war Tante, Onkel, Großeltern und wieder Onkel oder haben Sie öfters gewechselt. BF: Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich zuerst beim Onkel war, es kann sein Onkel Tante Großeltern und dann wieder zum Onkel. R: Und während Sie bei diesen Verwandten waren, kam die Polizei in dieser Zeit jemals zu einem diesen Verwandten, bei denen Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten haben? BF: Bei meinen Großeltern da war die Polizei dort. Zu diesem Zeitpunkt war ich auf dem Bazar in einem Teelokal während die Polizei bei meinen Großeltern war. Ich wurde telefonisch verständigt dass die Polizei da ist. R: Haben Sie das öfters gemacht, ganz gemütlich in einem Lokal gesessen während die Polizei Sie gesucht hat? BF: Nein, aber ich war ganzen Tag und Nacht zuhause eingesperrt ein paar Mal war ich draußen aber nicht ständig zuhause. Ich möchte noch ergänzen, dass die lokale Polizei in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich keinen Haftbefehl benötigt um Leute festzunehmen, sehr wohl aber wenn sie in anderen Landesteilen tätig wird.
  12. Dem Beschwerdeführer waren im Verlauf der mündlichen Verhandlung Feststellungen zur aktuellen Situation in Bangladesch übergeben worden. Zu diesen nahm er mit Schreiben vom 29.09.2015 dahingehend Stellung, dass in Bangladesch Korruption und politische Gewalt herrschen und es zu Folterungen und Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsbehörden komme. Die Versammlungsfreiheit werde missachtet. Aufgrund des vorliegenden Haftbefehls und des drohenden Strafverfahrens könne nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden und es erwarte ihn "der sichere Tod durch Hinrichtung". Zudem lerne er die deutsche Sprache und sei in Österreich integriert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Bengale sowie Moslem und reiste im Oktober 2012 illegal nach Österreich ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist während des laufenden Asylverfahrens (nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und Einbringung einer diesbezüglichen Beschwerde) in Bangladesch fernmündlich mittels "Skype-Übertragung" eine Ehe eingegangen - deren rechtlicher Status in Österreich ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist - und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister (deren Zahl nicht feststellbar ist) leben nach wie vor in Bangladesch; ebenso weitere Verwandte und die Familie seiner in Dhaka lebenden Frau. Der Kontakt zu den Familienangehörigen ist nach wie vor aufrecht. Ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht. Auch leben in Österreich keine Personen, zu denen er eine besonders enge Bindung aufgebaut hätte. Die angegebene Identität des Beschwerdeführers wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise in familieneigenen Betrieben (im Eigentum seines Vaters) beschäftigt. Die Familie ist (für lokale Verhältnisse) zumindest wohlhabend; durch das Einkommen des Vaters als Beamter und die Einnahmen aus den nunmehr verpachteten Betrieben (Textilhandel, Holzverarbeitung) sowie das schon bestehende Familienvermögen ist die Existenz des Beschwerdeführers selbst für den Fall als problemlos gesichert anzusehen, dass er im Falle einer Rückkehr zunächst keine Beschäftigung finden würde. Eine gesicherte Unterkunft sowie ein hinreichendes soziales Netz betreffend den Beschwerdeführer liegen ebenfalls vor. Für eine existenzielle Gefährdung im Falle einer Rückkehr gibt es somit keinerlei Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer war einfaches Mitglied der BNP. Er hat nie für ein Mandat kandidiert und keinerlei Funktion in der Partei eingenommen. Sein politisches Engagement beschränkte sich auf die Teilnahme an (öffentlichen) Parteiveranstaltungen und Versammlungen. Jedenfalls bis Herbst 2011 konnte er trotz des schon 2008 erfolgten Regierungswechsels zur AL problemlos seiner Berufstätigkeit nachgehen und war auch keiner Verfolgung wegen seiner Parteimitgliedschaft ausgesetzt. Der Beschwerdeführer konnte eine ihm drohende strafrechtliche, behördliche oder politische Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer erwies sich im Verlauf des Verfahrens diesbezüglich als in hohem Maße persönlich unglaubwürdig. Darüber hinaus erwiesen sich seine Angaben zur behaupteten Verfolgung ungeachtet ihrer Substanzlosigkeit und Oberflächlichkeit als in auffallender Weise inkonsistent und widersprüchlich. Den in Kopie vorgelegten angeblichen behördlichen Dokumenten betreffend die behördliche/polizeiliche Verfolgung kommt kein Beweiswert zu. Schließlich erweist sich auch die behauptete Verfolgung seitens seiner Onkel - insbesondere hinsichtlich einer diesbezüglichen politischen Motivation - als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich ab 2013 einer gelegentlichen (geringfügig bezahlten) Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er beherrscht Deutsch auf maximal mäßigem Niveau; das Sprachzertifikat B1 wurde im Juli 2016 durch Erfüllung der Minimalanforderungen erworben. Der Beschwerdeführer ist - trotz zwischenzeitlich gesetzter Integrationsschritte - zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich nicht in hohem Maße sozial und auch nicht beruflich integriert. Er hält sich seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich auf. Seine Bindung zum Herkunftsstaat überwiegt jene zu Österreich deutlich. 1.
  15. Zur Situation in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
  16. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die
  17. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
  18. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die
  19. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vergleiche AA 12.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105) Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a). Sicherheitslage Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015). Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015). Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014). Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder-) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105). Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor.

Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014).

der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen

  1. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre
  2. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013). Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014). Korruption Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013). Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014). Allgemeine Menschenrechtslage Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013). Am 5.1.2014 fanden die
  3. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105). Grundversorgung/Wirtschaft Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014). Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014). Behandlung nach Rückkehr Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). Dokumente Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vergleiche UK Home Office 11.2014).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Bangladesch und in Österreich, sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einzig hinsichtlich der Zahl seiner (durchwegs jüngeren) Geschwister liegen unterschiedliche Angaben vor, weshalb diese nicht abschließend geklärt werden konnte. Sein eigenes "Unternehmertum" hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft auf die Funktion eines Verkaufs- und Vertriebsleiters im Textilgeschäft sowie einer Mithilfe im Holzverarbeitungsbetrieb (beide damals im Eigentum und unter wirtschaftlicher Kontrolle des Vaters) reduziert. Die Feststellungen zu seiner Eheschließung ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten diesbezüglichen Beweismitteln. Es gibt keine Veranlassung, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zwischenzeitlich beendet worden ist. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer erst vor gut zwei Jahren geheiratet hat (wobei diese fernmündlichen Kontakte derzeit offensichtlich die einzigen Kontaktmöglichkeiten zur Ehefrau darstellen) und nie ein Konflikt mit den Eltern behauptet worden ist. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht eine zwischenzeitliche Veränderung seiner familiären Situation (im Herkunftsstaat) zudem nicht zur Kenntnis gebracht und gibt es auch keine Veranlassung eines solche zu vermuten. Aus den vorgelegten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen sozialen Kontakten in Österreich ergibt sich keine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben und den vorgelegten einschlägigen Beweismitteln des Beschwerdeführers kann die angegebene Identität der Entscheidung zugrunde gelegt werden. 2.
  6. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, zum Beruf des Vaters und zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeverhandlung wurde präzisiert, dass Eigentum und faktische Lenkung der Betriebe stets beim Vater des Beschwerdeführers lagen (und es das Eigentumsrecht zum damaligen Zeitpunkt weiterhin tat). Anders lässt sich "die ganze Buchhaltung bzw. das Organisatorische hat mein Vater erledigt, ich war nur für Verkauf und Vertrieb zuständig" (bezüglich des Textilgeschäfts) nicht auslegen - im Sägewerk hat er nach eigenen Angaben ohnehin nur in geringem Umfang mitgearbeitet. Zweifelsfrei geht aus diesen Angaben auch hervor, dass nicht der Beschwerdeführer seine Familie erhalten hat, sondern er selbst im Rahmen der Familienbetriebe beschäftigt und damit erhalten worden ist. Aus der dargestellten wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei auch das Vorliegen einer gesicherten Unterkunft einer gesicherten Existenz und eines familiären Netzwerks im Herkunftsstaat. Zudem kann er auch noch auf jenes seiner Ehegattin (jedenfalls nach dem Recht des Herkunftsstaates) zurückgreifen. 2.
  7. Die Feststellungen zur Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (insbesondere) in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2015, wo er auch ausdrücklich eine Kandidatur bei Wahlen für die BNP verneinte. Aus diesen geht unzweideutig hervor, dass es jedenfalls bis Herbst 2011 keinerlei substanzielle Probleme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang gegeben hat. Der Beschwerdeführer konnte ungehindert seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und brachte für diese Zeit auch keine (politisch motivierten) Verfolgungshandlungen ins Spiel. Zudem erwies sich das Wissen des Beschwerdeführers über die inhaltliche/ideologische Ausrichtung der BNP als so oberflächlich, dass dies eine führende Funktion in der Partei ausschließt. 2.
  8. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Individualvorbringen konnte im Verlauf einer knapp dreistündigen mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war kaum in der Lage, konkrete einfach Fragen (etwa zu seinen Aufenthalten bei Verwandten ab 2012) widerspruchsfrei zu beantworten; auch seine Erklärungen für nicht plausibles Verhalten waren selbst erneut unschlüssig. So etwa, dass er bei einer aufrechten Suche mittels Haftbefehl in einem Teelokal gesessen sein will (just als die Polizei seine Großeltern, bei den er sich versteckt habe, aufgesucht hätten) - er habe das tun müssen, weil er sonst die ganze Zeit "zuhause eingesperrt" gewesen wäre. Bei einer tatsächlichen Furcht vor Festnahme und Folter ist jedoch auszuschließen, dass sich eine Person ausgerechnet in der Form aus einem Versteck entfernt, dass sie sich in der Öffentlichkeit in ein Lokal begibt. Umso mehr als Teelokale schon aufgrund der wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer gewohnheitsmäßig nicht in der Einsiedelei sondern an hinreichend frequentierten Plätzen anzutreffen sind - mithin in Ortsteilen, in die eine polizeilich gesuchte Person schon aus Selbstschutz nicht aufsuchen würde. 2.
  9. Überdies machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens laufend inkonsistente und widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Verfolgung. So behauptete er am 15.11.2012 eine körperliche Attacke Ende 2011 und eine telefonische Bedrohung am 02.11.2012 - beides seitens einer Partei, die er nicht zu unterstützen bereit gewesen sei. Probleme mit staatlichen Behörden sowie der Polizei wurden nicht behauptet. Noch am 02.11.2012 sei er nach Indien geschleppt worden und von dort weiter nach Russland und schließlich nach Österreich. Dies sei alles von seinem Vater und dem Schlepper organisiert worden. Am 27.11.2012 behauptete er zunächst, es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor, er sei aber angezeigt worden. Zum Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige könne er allerdings nichts angeben. Unmittelbar danach erklärte er, Verwandte hätten ihn wegen Schutzgelderpressung und eines Bombenanschlags (auf eine BNP-Demonstration) angezeigt. Dies geschehe aufgrund der finanziellen Situation seiner Familie. Im Übrigen besteh doch ein Haftbefehl gegen ihn. Im Februar 2012 sei seine Mutter seitens der Polizei von dem Haftbefehl informiert worden. Zu dem Bombenanschlag soll es im Zuge eines "Generalstreiks" gekommen sein - er wisse aber nicht mehr, wann sich dieser Streik genau zugetragen habe. Überdies sei von ihm Schutzgeld erpresst worden, weil er ein "Geschäftsmann" gewesen sei. Den Überfall Ende 2011 könne er hinsichtlich des Zeitpunktes nicht enger eingrenzen; unbekannte Täter hätten ihn in der Nacht überfallen. Es habe dann auch Drohanrufe bei ihm selbst und bei seinem Vater gegeben. Diese Anrufe habe er aber zunächst nicht ernstgenommen. Er sei von den Schutzgelderpressern Ende 2011 geschlagen worden; diese würden ihn auch umbringen. Zudem gebe es Anzeigen. Auch bei seiner Tante und seinem Onkel habe er nicht leben können. Seine Verfolger hätten "überall angerufen" und es existiere ein Haftbefehl. Am 02.09.2015 wiederum erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn gesucht, als er in der Nacht einkaufen gewesen sei. Später habe er erfahren, dass man ihm illegale Versammlung und Raufhandel samt Waffengewalt sowie Sachbeschädigung und Unruhestiftung unterstellt habe. Auch überall bei seinen Verwandten sei nach ihm gesucht worden, weshalb ein Onkel mütterlicherseits seine Ausreise organisiert habe. Bei seiner Mutter seien die Polizisten mit "irgendwelchen Unterlagen" gewesen, der Haftbefehl sei am 07.08.2012 erlassen worden. Näheres zu den Vorwürfen könne er nicht sagen, es sei aber "alles erfunden". Den Haftbefehl habe ihm sein Schwager übermittelt, nachdem ihn seine Frau als Abschrift vom Gericht geholt habe. Überdies würden seine Onkel - Mitglieder der AL - das Sägewerk in die Hände bekommen wollen. Deshalb sei dieses an einen Mann verpachtet worden, der "mutmaßlich auch Kontakte zur AL" habe. 2.
  10. Insgesamt erwähnte der Beschwerdeführer damit einen angeblich nur kurz vor seiner Ausreise erlassenen Haftbefehl bei der Antragstellung mit keinem Wort. Auch am 27.11.2012 sprach er lediglich von einer Anzeige und verneinte die Existenz eines Haftbefehls. Diesen legte er erst im Sommer 2015 in (qualitativ schlechter) Kopie vor. Zudem sprach er am 15.11.2012 ausschließlich von einer politisch motivierten Verfolgung ohne Einbeziehung staatlicher Behörden; am 27.11.2012 dann aber zunächst von einer Anzeige und einem seiner Mutter im Februar 2012 vorgelegten Haftbefehl. Der angebliche Haftbefehl ist aber mit 07.08.2012 datiert - konnte also im Februar 2012 gar nicht existiert haben. Überdies machte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - massiv unterschiedliche Angaben zu den Gründen der behaupteten polizeilichen Suche. Einmal soll es ein Bombenanschlag im Zuge eines Generalstreiks (dessen Datum der Beschwerdeführer nicht nennen kann) gewesen sein, dann wieder die Teilnahme an einer illegalen Versammlung und Raufhandel. Er war auch in der Verhandlung nicht in der Lage, konkrete Angaben zum Inhalt der von ihm selbst vorgelegten (in seiner Muttersprache verfassten) angeblichen polizeilichen Dokumente zu machen - konnte somit auch mehr als drei Jahre nach deren (angeblichem) Entstehen, und obwohl er sie selbst in Händen hielt, nicht angeben, was ihm denn nun eigentlich tatsächlich vorgeworfen wird. Auch seine Ausreise soll einmal vom Vater, einmal vom Onkel organisiert worden sein. Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage auch nur ansatzweise stringent darzulegen, wann er sich im Jahr 2012 wo (und bei welchen Verwandten) aufgehalten hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer eine Abschrift des Haftbefehls erst 2015 von seiner Frau organisieren und nachschicken ließ. Ebenso hätten dies seine Eltern schon drei Jahre lang - insbesondere auch, als sich der Beschwerdeführer noch in Bangladesch aufhielt - erledigen können. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer auch die angeblichen Probleme mit den Onkeln, die er lediglich oberflächlich in den Raum stellte. Unabhängig davon war er weder Eigentümer noch Geschäftsführer des Sägewerks - er hatte rechtlich nie auch nur die geringste Möglichkeit, dieses irgendjemand zu übereignen oder auch nur ins operative Geschäft einzugreifen. Der eigentlich unmittelbar betroffene Vater soll hingegen nach Angaben des Beschwerdeführers gänzlich unbehelligt weiterhin im Herkunftsstaat verblieben sein. 2.
  11. Unabhängig davon sind viele Angaben des Beschwerdeführers aber auch tatsachenwidrig oder fernab jeglicher Lebensrealität. Von "Untertauchen" oder "Verstecken" kann im Zusammenhang mit mehrmonatigen Aufenthalten bei Verwandten nicht die Rede sein - schon gar nicht, wenn man in dieser Zeit immer wieder Teelokale aufsucht. Dass er dabei über zehn Monate hinweg just immer zum Zeitpunkt einer polizeilichen Suche bei seinen Verwandten nicht zu Hause gewesen sein will ist allenfalls "nicht vollständig denkunmöglich". Vielmehr wäre es - insbesondere bei einer ernsthaften staatlichen oder staatlich unterstützten Verfolgung - problemlos möglich gewesen, den Beschwerdeführer in dieser Zeit aufzuspüren. Auszuschließen ist auch, dass sein Vater - wie anfangs behauptet - noch am Tag des Drohanrufs (02.11.2012) die Schleppung des Beschwerdeführers bis Österreich (samt Ausreise nach Indien am selben Tag) organisieren und bezahlen konnte. Umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, damals gar nicht bei seinem Vater gewohnt zu haben. Völlig tatsachenwidrig (und im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen) ist auch die Behauptung der Vater habe "bei keiner Partei offiziell dabei sein dürfen" - spricht der Beschwerdeführer sonst doch immer wieder von Beamten, die Mitglieder einer Partei sind. Auch ist aus den unwidersprochenen Feststellungen zur Situation in Bangladesch zweifelsfrei zu entnehmen, dass es vielmehr eine massive Politisierung des Staatsapparates gibt - dies sowohl unter BNP- wie auch unter AL-Regierungen - und Regierungswechsel daher stets mit massiven Versetzungen im Beamtenapparat einhergehen. Dies erfolgte - je nach Ergebnis der Wahlen - im Übrigen stets im Wechsel zwischen AL und BNP, die beide (nachweislich) kein pluralistisches Demokratieverständnis aufweisen. Allenfalls kann sich der Vater unter einer AL-Regierung nicht offen zu seiner BNP-Mitgliedschaft/Sympathie bekennen ohne Diskriminierung fürchten zu müssen. 2.
  12. Angesichts dieser Widersprüche und der unwidersprochenen Feststellungen betreffend "Dokumente" in Bangladesch (siehe dazu oben II.1.2.) kann den lediglich in Kopie - und damit hinsichtlich Authentizität ohnehin nicht überprüfbaren - vorgelegten angeblichen behördlichen Dokumenten (Anzeige/FIR und Haftbefehl) kein Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer deren Inhalt in der Beschwerdeverhandlung - als ihm diese Schriftstücke schon einige Wochen vorlagen - (immer noch) nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Verfahrens mindestens drei massiv widersprüchliche und teils offenkundig tatsachenwidrige Versionen einer angeblich politisch motivierten Verfolgung präsentiert und ist nicht in der Lage, konkrete und stimmige Angaben zum Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Beweismittel zu machen. Als "Beweis" legt er umfangreiche Schreiben in seiner Muttersprache in Kopie vor, ohne aber angeben zu können, welches seiner widersprüchlichen Vorbringen durch diese nun eigentlich belegt werden soll. Zudem ist es in Bangladesch problemlos möglich, an gefälschte behördliche Schreiben (auch Haftbefehle) zu gelangen oder sich solche zur Vorlage vor europäische Gerichte und Behörden ausstellen zu lassen - siehe dazu oben Abschnitt II.1.
  13. "Dokumente". Es kann dem Verwaltungsgericht nicht zugesonnen werden, in einer solchen Situation umfangreiche Übersetzungen von - hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüfbaren - Dokumenten vorzunehmen, um herauszufinden, ob diese eventuell mit einer der vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen halbwegs widerspruchsfrei in Einklang zu bringen sind.2.
  14. Angesichts dieser Widersprüche und der unwidersprochenen Feststellungen betreffend "Dokumente" in Bangladesch (siehe dazu oben römisch zwei.1.2.) kann den lediglich in Kopie - und damit hinsichtlich Authentizität ohnehin nicht überprüfbaren - vorgelegten angeblichen behördlichen Dokumenten (Anzeige/FIR und Haftbefehl) kein Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer deren Inhalt in der Beschwerdeverhandlung - als ihm diese Schriftstücke schon einige Wochen vorlagen - (immer noch) nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Verfahrens mindestens drei massiv widersprüchliche und teils offenkundig tatsachenwidrige Versionen einer angeblich politisch motivierten Verfolgung präsentiert und ist nicht in der Lage, konkrete und stimmige Angaben zum Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Beweismittel zu machen. Als "Beweis" legt er umfangreiche Schreiben in seiner Muttersprache in Kopie vor, ohne aber angeben zu können, welches seiner widersprüchlichen Vorbringen durch diese nun eigentlich belegt werden soll. Zudem ist es in Bangladesch problemlos möglich, an gefälschte behördliche Schreiben (auch Haftbefehle) zu gelangen oder sich solche zur Vorlage vor europäische Gerichte und Behörden ausstellen zu lassen - siehe dazu oben Abschnitt römisch zwei.1.
  15. "Dokumente". Es kann dem Verwaltungsgericht nicht zugesonnen werden, in einer solchen Situation umfangreiche Übersetzungen von - hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüfbaren - Dokumenten vorzunehmen, um herauszufinden, ob diese eventuell mit einer der vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen halbwegs widerspruchsfrei in Einklang zu bringen sind. 2.
  16. Die Feststellung der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer machte zumindest geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in den letzten Jahren glaubhaft. Er sprach damals (im September 2015) nur wenig Deutsch und die vorgelegten Prüfungszeugnisse (zuletzt vom Juli 2016) belegen, dass er diese nur durch Erfüllung der absoluten Mindestvoraussetzungen erworben hat und insbesondere im Bereich "Leseverstehen" und "Sprachbausteine" massive Defizite aufweist. Ein Hinzukommen weiterer integrativer Faktoren nach der Beschwerdeverhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht eigeninitiativ bekannt gegeben. Ein besonderes Maß an persönlicher und beruflicher Integration kann daraus nicht abgeleitet werden. Angesichts der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von rund viereinhalb Jahren und der im Herkunftsstaat lebenden Familie (inklusive der im Dezember 2014 fernmündlich angetrauten Ehefrau) sowie der Lebens- und Arbeitsbiographie im Herkunftsstaat steht fest, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat jene zu Österreich deutlich überwiegen. 2.
  17. Die (hier in den fallspezifisch relevanten Teilen wiedergegebenen) Feststellungen zur Situation in Bangladesch wurden dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übergeben. Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und sind nach wie vor hinreichend aktuell. Insbesondere gilt das für die politische Situation, da die Wahlen 2014 von der (schon bei Antragstellung amtierenden) AL-Regierung überlegen gewonnen wurden und die Situation damit als insgesamt sehr stabil einzustufen ist. Auch großräumige Naturkatastrophen oder Hungersnöte sind zwischenzeitlich nicht eingetreten. Die Feststellungen enthalten unter anderem Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage in Bangladesch, zur allgemeinen Menschenrechtslage, der Situation der Opposition, der Beurteilung vorgelegter Dokumente sowie zur Grundversorgung und Behandlung nach Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Die Feststellungen betreffend Bangladesch sind darüber hinaus auch weiterhin hinreichend aktuell - substanzielle Abweichungen zu aktuelleren Berichten liegen nicht vor. Diesen Feststellungen wurde in weiterer Folge (im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme) auch nicht substanziell entgegen getreten. Insbesondere finden sich in der Stellungnahme keinerlei Belegstellen für die erhobenen Vorwürfe (drohende Folterung/Hinrichtung) und steht der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen politischen Verankerung in der oppositionellen BNP der Regierung schon ganz grundsätzlich feindlich gegenüber.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.3.
  2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht Abs. 20 leg. cit. zufolge in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht Absatz 20, leg. cit. zufolge in den Fällen des Absatz 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz -Strichaufzählung den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, -Strichaufzählung jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, -Strichaufzählung den zurückweisenden Bescheid

§ 4

des Bundesasylamtes,den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, -Strichaufzählung jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, -Strichaufzählung den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oderden Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder -Strichaufzählung den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9

aberkannt wird,den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. Zu A) 3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) 3.3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft beg

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