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{'item': 'W156 2139122-1'}

Obsah (7)§ 67Art 133§ 58§ 153c§ 59§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW156 2139122-1 SpruchW156 2139122-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kreb

§ 67Abs.

10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M römisch 40 M römisch 40 , römisch 40 W römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, Zl. BE römisch 40 , wegen Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidunggründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 26.09.2016, Zl.: XXXX , Beitragskontonummer XXXX , den Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma M XXXX M XXXX T XXXX F XXXX GmbH, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2011 bis August 2011 von € 13.038,85 sowie die bis 27.09.2016 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von € 5.284,72, somit insgesamt € 18.323,61, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 28.09.2016 in der sich nach § 59 ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88%, berechnet von € 13.038.89, binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 26.09.2016, Zl.: römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , den Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma M römisch 40 M römisch 40 T römisch 40 F römisch 40 GmbH, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2011 bis August 2011 von € 13.038,85 sowie die bis 27.09.2016 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von € 5.284,72, somit insgesamt € 18.323,61, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 28.09.2016 in der sich nach Paragraph 59, ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88%, berechnet von € 13.038.89, binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass unstrittig sei, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2011 über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. In diesem Verfahren seien von der belangten Behörde Forderungen in Höhe von € 143.769,15 angemeldet worden. Die angemeldeten Forderungen setzten sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume Juni bis September 2011, aus Verzugszinsen, sowie aus einer Schätzung für die noch nicht abgeschlossene Insolvenzprüfung zusammen. Vom Masseverwalter sei mit Schreiben vom

  1. Dezember 2011 von der Primärschuldnerin an die belangte Behörde geleistete Zahlungen in Höhe von € 20.272,80 angefochten worden. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom 23.10.2014 nach Schlussverteilung (ausgeschüttete Quote: 0,980938 %) aufgehoben worden. Die Aufhebung sei seit
  2. 11.2014 rechtskräftig und die Quotenzahlung am 23.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Unstrittig sei auch, dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum die Primärschuldnerin als faktischer Geschäftsführer vertreten habe.Begründend wurde ausgeführt, dass unstrittig sei, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.10.2011 über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. In diesem Verfahren seien von der belangten Behörde Forderungen in Höhe von € 143.769,15 angemeldet worden. Die angemeldeten Forderungen setzten sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume Juni bis September 2011, aus Verzugszinsen, sowie aus einer Schätzung für die noch nicht abgeschlossene Insolvenzprüfung zusammen. Vom Masseverwalter sei mit Schreiben vom
  3. Dezember 2011 von der Primärschuldnerin an die belangte Behörde geleistete Zahlungen in Höhe von € 20.272,80 angefochten worden. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom 23.10.2014 nach Schlussverteilung (ausgeschüttete Quote: 0,980938 %) aufgehoben worden. Die Aufhebung sei seit
  4. 11.2014 rechtskräftig und die Quotenzahlung am 23.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Unstrittig sei auch, dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum die Primärschuldnerin als faktischer Geschäftsführer vertreten habe. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2013, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden sei, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Dienstnehmer-Beitragsanteile der im Urteil angeführten DienstnehmerInnen der belangten Behörde betrügerisch vorenthalten zu haben, indem er von Ende April 2011 bis Ende September 2011 insgesamt € 72.105,72 an Dienstnehmer-Beitragsanteile nicht abgeführt habe. Im Folgenden wird die rechtliche Beurteilung des Landesgerichtes XXXX ausgeführt, insbesondere ergehen dessen Ausführungen zur faktischen Geschäftsführung des Beschwerdeführers.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2013, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden sei, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Dienstnehmer-Beitragsanteile der im Urteil angeführten DienstnehmerInnen der belangten Behörde betrügerisch vorenthalten zu haben, indem er von Ende April 2011 bis Ende September 2011 insgesamt € 72.105,72 an Dienstnehmer-Beitragsanteile nicht abgeführt habe. Im Folgenden wird die rechtliche Beurteilung des Landesgerichtes römisch 40 ausgeführt, insbesondere ergehen dessen Ausführungen zur faktischen Geschäftsführung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führt detailliert die von der Primärschuldnerin nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge der einzelnen DienstnehmerInnen an und führt aus, dass die auf diese Weise errechneten Dienstnehmer-Beitragsanteile, welche im Zeitpunkt der Abrechnung mit der IEF-Service GmbH noch zu 99,01 % offen gewesen seien, mit der die IEF-GmbH abgerechnet worden seien. Daraus resultieren, dass der Beschwerdeführer nur für die Dienstnehmer-Beitragsanteile an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, an der Arbeiterkammerumlage, am Beitrag nach den Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz und an den Dienstnehmer-Anteilen am Wohnbauförderungsbeitrag hafte, weil die Dienstnehmer-Anteile an den Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung bereits von der IEF Service GmbH bezahlt worden seien. Aus dem infolge detailliert angeführten Rechenvorgang resultiere somit ein Gesamthaftungsbetrag für nicht abgeführte Dienstnehmer-Beitragsanteile in der Höhe von € 6505,
  5. Grundsätzlich sei für die Frage der Haftung für einbehaltene und nicht abgeführt Dienstnehmer-Beitragsanteile die Frage zu klären, ob den Vertreter der Dienstgeberin ein Verschulden daran treffe, dass die einbehaltenen Dienstnehmer-Beitragsanteile nicht an die belangte Behörde abgeführt worden seien. Diese Frage sei vom Landesgericht XXXX durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers eindeutig dahingehend beantwortet worden, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass eine Anfrage bei dem die Insolvenzprüfung bei der Primärschuldnerin durchführenden Prüforgan ergeben hätte, dass von den im Rahmen der Insolvenzprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen lediglich Beiträge im Ausmaß von €Grundsätzlich sei für die Frage der Haftung für einbehaltene und nicht abgeführt Dienstnehmer-Beitragsanteile die Frage zu klären, ob den Vertreter der Dienstgeberin ein Verschulden daran treffe, dass die einbehaltenen Dienstnehmer-Beitragsanteile nicht an die belangte Behörde abgeführt worden seien. Diese Frage sei vom Landesgericht römisch 40 durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers eindeutig dahingehend beantwortet worden, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass eine Anfrage bei dem die Insolvenzprüfung bei der Primärschuldnerin durchführenden Prüforgan ergeben hätte, dass von den im Rahmen der Insolvenzprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen lediglich Beiträge im Ausmaß von € 9974,07 auf Verletzungen der im ASVG normierten Meldepflichten beruhten. Die Meldepflichtverletzungen hätten nach den Feststellungen des Prüferorgans darin bestanden, dass die Sozialversicherungsbeiträge und die darauf entfallenden Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz von einer zu niedrigen Beitragsgrundlage abgerechnet worden seien. In Folge führte die belangte Behörde jene Dienstnehmerinnen und die diesbezüglichen Nachverrechnung detailliert an. Unter Einbeziehung des Ergebnisses der Insolvenzprüfung hinsichtlich der Abrechnung mit der IEF Service GmbH ergebe sich aus dem Titel der Meldepflichtverletzungen ein Betrag von € 6.532,93, für den der Beschwerdeführer hafte. Im Verwaltungsverfahren seien keine Beweismittel vorgelegt worden, die gegen die Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge sprechen würden. In der rechtlichen Beurteilung für die belangte Behörde nach Zitierung angewandten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin dadurch nachgewiesen sei, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Ausschüttung der bereits angeführten Quote an die Konkursgläubiger aufgehoben worden sei. Der darüber hinausgehende Teil der Forderungen sei bei der Gesellschaft nicht einbringlich gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin der Primärschuldnerin Frau A XXXX L XXXX gewesen sei und der Beschwerdeführer lediglich als Kommanditist mit einer Einlage von € 1000,00 an der Gewinn/Verlustrechnung beteiligt gewesen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin der Primärschuldnerin Frau A römisch 40 L römisch 40 gewesen sei und der Beschwerdeführer lediglich als Kommanditist mit einer Einlage von € 1000,00 an der Gewinn/Verlustrechnung beteiligt gewesen sei. Er habe keinerlei Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt, welche ihm als Kommanditisten auch verboten sei. Er habe auch keine Anmeldungen von Angestellten oder Arbeiten bei der belangten Behörde durchgeführt. Er sei nur im Zeitraum von August bis September unselbständiger Angestellter in Teilzeit gewesen. Es sei wohl richtig, dass es zu einer Verurteilung seiner Person gekommen sei, diese aber aufgrund seiner Vorverurteilung und falscher Zeugenaussagen erfolgt sei. Der von ihm eingereichten Berufung sei nicht Folge geleistet worden, da sein Verfahrenshelfer die Frist zur Einreichung versäumt habe. Außerdem habe die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin Frau A XXXX L XXXX bereits im September 2011 die Firma weiterverkauft, was auch im Firmenbuch des BG XXXX eingetragen worden sei. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Er habe keinerlei Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt, welche ihm als Kommanditisten auch verboten sei. Er habe auch keine Anmeldungen von Angestellten oder Arbeiten bei der belangten Behörde durchgeführt. Er sei nur im Zeitraum von August bis September unselbständiger Angestellter in Teilzeit gewesen. Es sei wohl richtig, dass es zu einer Verurteilung seiner Person gekommen sei, diese aber aufgrund seiner Vorverurteilung und falscher Zeugenaussagen erfolgt sei. Der von ihm eingereichten Berufung sei nicht Folge geleistet worden, da sein Verfahrenshelfer die Frist zur Einreichung versäumt habe. Außerdem habe die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin Frau A römisch 40 L römisch 40 bereits im September 2011 die Firma weiterverkauft, was auch im Firmenbuch des BG römisch 40 eingetragen worden sei. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2011 wurde über das Vermögen der der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.10.2011 wurde über das Vermögen der der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurden von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 10.11.2011 zunächst Forderungen in der Höhe von € 143.769,15 angemeldet. Die angemeldeten Forderungen setzten sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume Juni bis September 2011 (in der Höhe von € 82.448,24), aus Verzugszinsen in der Höhe von € 600,91 (gerechnet bis 12.10.2011) sowie aus einer Schätzung für die noch nicht abgeschlossene Insolvenzprüfung in der Höhe von € 60.720,00 zusammen. Vom Masseverwalter wurden mit Schreiben vom 05.12.2011 von der Primärschuldnerin an die Burgenländische Gebietskrankenkasse geleistete Zahlungen in der Höhe von € 20.272,80 angefochten. Dieser im Zuge der Anfechtung an die Masse bezahlte Betrag wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2011 im Insolvenzverfahren angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 23.10.2014 nach Schlussverteilung (ausgeschüttete Quote: 0,980938%) aufgehoben. Die Aufhebung ist seit 24.11.2014 rechtskräftig. Die Quotenzahlung langte am 23.10.2014 bei der belangten Behörde ein. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum die Primärschuldnerin als faktischer Geschäftsführer vertreten hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Dienstnehmer-Beitragsanteile der im Urteil angeführten Dienstnehmerlnnen M XXXX A XXXX , A XXXX B XXXX , I XXXXMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Dienstnehmer-Beitragsanteile der im Urteil angeführten Dienstnehmerlnnen M römisch 40 A römisch 40 , A römisch 40 B römisch 40 , römisch eins römisch 40 B XXXX , Ing. R XXXX B XXXX , I XXXX B XXXX , J XXXX B XXXX , G XXXXB römisch 40 , Ing. R römisch 40 B römisch 40 , römisch eins römisch 40 B römisch 40 , J römisch 40 B römisch 40 , G römisch 40 B XXXX , G XXXX B XXXX , S XXXX B XXXX , I XXXX C XXXX , T XXXX DB römisch 40 , G römisch 40 B römisch 40 , S römisch 40 B römisch 40 , römisch eins römisch 40 C römisch 40 , T römisch 40 D XXXX , S XXXX F XXXX , P XXXX F XXXX , Z XXXX F XXXX , S XXXX F XXXXrömisch 40 , S römisch 40 F römisch 40 , P römisch 40 F römisch 40 , Z römisch 40 F römisch 40 , S römisch 40 F römisch 40 , A XXXX F XXXX , D XXXX G XXXX , S XXXX H XXXX , M XXXX H XXXX , P, A römisch 40 F römisch 40 , D römisch 40 G römisch 40 , S römisch 40 H römisch 40 , M römisch 40 H römisch 40 , P XXXX I XXXX , K XXXX D XXXX J XXXX , I XXXX K XXXX , M XXXX K XXXX , Z XXXX K XXXX , Ing. E XXXX K XXXX , J XXXX K XXXX , L XXXX K XXXX ,römisch 40 römisch eins römisch 40 , K römisch 40 D römisch 40 J römisch 40 , römisch eins römisch 40 K römisch 40 , M römisch 40 K römisch 40 , Z römisch 40 K römisch 40 , Ing. 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W XXXX Z XXXX der belangten Behörde betrügerisch vorenthalten zu haben, indem er von Ende April 2011 bis Ende September 2011 insgesamt € 72.105,72 an Dienstnehmer-Beitragsanteilen nicht abgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.römisch fünf römisch 40 , Dr. Ing. W römisch 40 Z römisch 40 der belangten Behörde betrügerisch vorenthalten zu haben, indem er von Ende April 2011 bis Ende September 2011 insgesamt € 72.105,72 an Dienstnehmer-Beitragsanteilen nicht abgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Primärschuldnerin beschäftigte in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen folgende Dienstnehmerlnnen: J XXXX K XXXX 27.04.2011 - 18.10.2011 - Angestellter (D1)J römisch 40 K römisch 40 27.04.2011 - 18.10.2011 - Angestellter (D1) 19.10.2011 - 31.12.2011 - Kündigungsentschädigung 01.01.2012 - 18.01.2012 - Urlaubsabfindung (D2) M XXXX M XXXXM römisch 40 M römisch 40 15.06.2011 - 16.06.2011 - Angestellter (D1) Ing. R XXXX B XXXXIng. R römisch 40 B römisch 40 25.07.2011 - 18.10.2011 - Angestellter (D1) 19.10.2011 - 30.11.2011 - Kündigungsentschädigung 1.12.2011 - 11.12.2011 - Urlaubsabfindung (D2) B XXXX -R XXXX L XXXXB römisch 40 -R römisch 40 L römisch 40 16.05.2011 - 4.10.2011 - Angestellter (D1) 5.10.2011 - 31.12.2011 - Kündigungsentschädigung 1.1.2012 - 14.01.2012 - Urlaubsabfindung (D2) Ing. E XXXX K XXXXIng. E römisch 40 K römisch 40 2.5.2011 - 18.10.2011 - Angestellter (D1) 19.10.2011 - 30.11.2011 - Kündigungsentschädigung 1.12.2011 - 18.12.2012 - Urlaubsabfindung (D2) A XXXX S XXXXA römisch 40 S römisch 40 30.05.2011 - 24.10.2011 - Angestellte (D1) 25.10.2011 - 15.12.2011 - Kündigungsentschädigung 16.12.2011 - 19.12.2011 - Urlaubsabfindung (D2) I XXXX C XXXXrömisch eins römisch 40 C römisch 40 05.07.2011 - 18.10.2011 - Angestellte (D1) 19.10.2011 - 30.11.2011 - Kündigungsentschädigung 01.12.2011 - 14.12.2011 - Urlaubsabfindung (D2) D XXXX G XXXXD römisch 40 G römisch 40 18.07.2011 - 29.07.2011 - Arbeiter (A1) M XXXX K XXXXM römisch 40 K römisch 40 30.05.2011 - 30.09.2011 - Angestellte (D1) 01.10.2011 - 01.10.2011 - Urlaubsabfindung (D2) J XXXX S XXXXJ römisch 40 S römisch 40 22.08.2011 - 18.10.2011 - Arbeiter (A1) 19.10.2011 - 21.10.2011 – Kündigungsentschädigung M XXXX P XXXX W XXXXM römisch 40 P römisch 40 W römisch 40 30.05.2011 - 24.10.2011 - Angestellter (D1) 25.10.2011 - 5.12.2011 - Kündigungsentschädigung 16.12.2011 - 22.12.2011 - Urlaubsabfindung (D2) M XXXX M XXXXM römisch 40 M römisch 40 17.08.2011 - 02.11.2011 - Angestellter (D1) D XXXX P XXXXD römisch 40 P römisch 40 17.05.2011 - 18.10.2011 - Angestellte (D1) 19.10.2011 - 31.12.2011 - Kündigungsentschädigung 01.01.2012 - 08.01.2012 - Urlaubsabfindung (D2) S XXXX B XXXXS römisch 40 B römisch 40 30.05.2011 - 25.08.2011 - Angestellte (D1) 26.08.2011 - 27.08.2011 - Urlaubsabfindung (D2) P XXXX I XXXXP römisch 40 römisch eins römisch 40 02.05.2011 - 27.06.2011 - Arbeiter (A1) M XXXX K XXXXM römisch 40 K römisch 40 09.08.2011 - 19.09.2011 - Arbeiter (A1) 20.09.2011 - 23.09.2011 – Kündigungsentschädigung C XXXX R XXXXC römisch 40 R römisch 40 16.08.2011 - 19.09.2011 - Arbeiter (A1) 20.09.2011 - 21.09.2011 - Urlaubsabfindung (D2) S XXXX F XXXXS römisch 40 F römisch 40 09.05.2011 - 23.08.2011 - Arbeiter (A1) 24.08.2011 - 26.08.2011 – Kündigungsentschädigung F XXXX K XXXXF römisch 40 K römisch 40 16.08.2011 - 19.09.2011 - Arbeiter (A1) OXXXX MXXXX 12.09.2011 - 18.10.2011 - Arbeiter (A1) 19.10.2011 - 21.10.2011 – Kündigungsentschädigung AXXXX WXXXX 02.05.2011 - 08.10.2011 - Angestellter (D1) AXXXX LXXXX 10.08.2011 - 19.08.2011 - Arbeiter (A1) L XXXX M XXXXL römisch 40 M römisch 40 01.07.2011 - 18.10.2011 - Angestellte (D1) 19.10.2011 - 31.12.2011 - Kündigungsentschädigung 01.01.2012 - 07.01.2012 - Urlaubsabfindung (D2) IXXXX BXXXX 16.05.2011 - 19.08.2011 - Arbeiter (A1) LXXXX LXXXX 26.07.2011 - 18.10.2011 - Arbeiter (A1) 19.10.2011 - 21.10.2011 – Kündigungsentschädigung GXXXX BXXXX 09.05.2011 - 19.08.2011 - Arbeiter (A1) ZXXXX PXXXX 01.09.2011 - 16.09.2011 - Arbeiter (A1) KXXXX TXXXX 16.08.2011 - 19.09.2011 - Arbeiter (A1) 20.09.2011 - 21.09.2011 - Urlaubsabfindung (D2) ZXXXX MXXXX 22.08.2011 - 18.10.2011 - Arbeiter (A1) 19.10.2011 - 21.10.2011 – Kündigungsentschädigung AXXXX FXXXX 10.08.2011 - 24.08.2011 - Arbeiter (A1) AXXXX MXXXX 10.08.2011 - 19.08.2011 - Arbeiter (A1) JXXXX MXXXX 11.07.2011 - 16.08.2011 - Arbeiter (A1) 17.08.2011 - 19.08.2011 - Kündigungsentschädigung ZXXXX MXXXX 09.05.2011 - 22.12.2011 - Arbeiter (A4u) TXXXX VXXXX 11.07.2011 - 24.08.2011 - Arbeiter (A1) 25.08.2011 - 26.08.2011 – Kündigungsentschädigung GXXXX BXXXX 02.09.2011 - 09.09.2011 - Arbeiter (A1) SXXXX VXXXX 11.07.2011 - 13.07.2011 - Arbeiter (A1) MXXXX AXXXX 09.05.2011 - 29.07.2011 - Arbeiter (A1) SXXXX FXXXX 30.08.2011 - 06.09.2011 - Arbeiter (A1) PXXXX KXXXX 11.07.2011 - 13.07.2011 - Arbeiter (A1) IXXXX KXXXX 16.05.2011 - 19.08.2011 - Arbeiter (A1) MXXXX MXXXX 22.08.2011 - 18.10.2011 - Arbeiter (A1) 19.10.2011 - 21.10.2011 – Kündigungsentschädigung TXXXX DXXXX 23.08.2011 - 18.10.2011 - Angestellte (D1) 19.10.2011 - 30.11.2011 - Kündigungsentschädigung 01.12.2011 - 09.12.2011 - Urlaubsabfindung (D2) LXXXX SXXXX 01.06.2011 - 12.07.2011 - Arbeiter (A1) 13.07.2011 - 15.07.2011 - Kündigungsentschädigung EXXXX NXXXX 30.08.2011 - 06.09.2011 - Arbeiter (A1) LXXXX KXXXX 18.07.2011 - 23.08.2011 - Arbeiter (A1) 24.08.2011 - 26.08.2011 – Kündigungsentschädigung TXXXX LXXXX 10.08.2011 - 19.08.2011 - Arbeiter (A1) ZXXXX TXXXX 27.04.2011 - 16.05.2011 - Arbeiter (A1) JXXXX KXXXX 19.07.2011 - 23.08.2011 - Arbeiter (A1) 24.08.2011 - 26.08.2011 - Kündigungsentschädigung Folgende Meldepflichtverletzungen wurden festgestellt: IXXXX BXXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 126,98 und die darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG für den Zeitraum von 01.07.2011 bis einschließlich 19.08.
  7. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2011 und 15.09.2011 gemeldet werden müssen. SXXXX BXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der späteren Anmeldung zur Sozialversicherung per 01.06.2011gegenüber vorgenommenen Forderungsanmeldung in der Höhe von € 47,88 sowie die darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG. Die Anmeldung hätte nach den Bestimmungen des ASVG vor Arbeitsantritt erfolgen müssen, so dass die verspätete Anmeldung jedenfalls einen Meldeverstoß darstellt. SXXXX FXXXX: Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für aliquote Sonderzahlung bis zur Insolvenzeröffnung in der Höhe von € 1.526,18 für die Zeit von 09.05.2011 bis 23.08.
  8. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen für den jeweiligen Beitragszeitraum spätestens am 15.06.2011, 15.08.2011 und 15.09.2011 gemeldet werden müssen. DXXXX GXXXX: Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 5,46 für die Zeit von 18.07.2011 bis 29.07.2011 aus festgestellten Differenzen des

Forderungsanmeldung geforderten Entgelts mit der von der Dienstgeberin gemeldeten Beitragsgrundlage. Diese Beiträge hätten mit der Beitragsnachweisung für Juli 2011 spätestens am 16.08.2011 gemeldet werden müssen. MXXXX HXXXX: Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von 01.07.2011 bis 12.07.2011 aus der Gegenüberstellung des geforderten Entgelts laut Forderungsanmeldung mit den abgerechneten Grundlagen in der Höhe von € 454,34 sowie die darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 56,

  1. Diese Beiträge hätten bis spätestens 16.08.2011 gemeldet werden müssen. IXXXX KXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträge aus der Korrektur der Beitragsgrundlage für die Zeit von 01.07.2011 bis 31.07.2011 in der Höhe von € 34,
  2. Die Meldung dieser Beiträge hätte mit der Beitragsnachweisung für Juli 2011 (dh. bis spätestens 16.08.2011) vorgenommen werden müssen. MXXXX KXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträge in der Zeit von 01.09.2011 bis 19.09.2011 aufgrund einer zu niedrigen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 95,01 sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungsanspruch in der Höhe von € 22,36 nachverrechnet. Diese Beiträge mit der bis spätestens zu übermittelnden Beitragsnachweisung gemeldet werden müssen. JXXXX KXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beitragszeiträume Mai bis einschließlich August 2011 in der Höhe von € 3.248,95 zuzüglich der darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 96,
  3. Diese Beiträge hätten mit den Beitragsnachweisungen für die angeführten Beitragszeiträume (dh. bis spätestens 15.06.2011, 16.08.2011 und 15.09.2011) gemeldet werden müssen. FXXXX KXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der angemeldeten Forderungen mit den abgerechneten Grundlagen für die Zeit von August und September 2011 in der Höhe von € 79,
  4. Die Beiträge hätten mit den Beitragsnachweisungen für die genannten Monate an übermittelt werden müssen. BXXXX LXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit von 01.07.2011 bis 31.08.2011 aufgrund einer zu niedrigen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 48,93 zuzüglich der darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 1,
  5. Diese Beiträge hätten mit der Beitragsnachweisung für Juli und August 2011 bis spätestens 16.08.2011 bzw. 15.09.2011gemeldet werden müssen. ZXXXX MXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von 01.06.2011 bis 30.06.2011 sowie für den 26.08.2011 Sozialversicherungs-beiträge, weiche auf das von der Bauarbeiter-Urlaubskasse direkt ausbezahlte Urlaubsgeld entfallen in der Höhe von € 116,
  6. Diese Beiträge hätten bis spätestens und 15.09.2011 gemeldet werden müssen. JXXXX MXXXX: Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von 11.07.2011 bis 31.07.2011 und für die Zeit von 01.08.2011 bis 16.08.2011 aufgrund einer zu niedrigen allgemeinen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 180,
  7. Die bei korrekter Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage anfallenden Beiträge hätten bis spätestens 16.08.2011 bzw. 15.09.2011 gemeldet werden müssen. ZXXXX RXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 250,80 für die Zeiträume 01.07.2011 bis 31.07.2011 und 01.08.2011 bis 23.08.
  8. Diese Beiträge hätten bei korrektem Meldeverhalten der Primärschuldnerin bis spätestens 16.08.2011 bzw. 15.08.2011 gemeldet werden müssen. CXXXX RXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer zu niedrigen allgemeinen Beitragsgrundlage für die Zeit von 16.08.2011 bis 31.08.2011 sowie von 01.09.2011 bis 19.09.2011 in der Höhe von € 102,59 sowie die darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 1,
  9. Bei korrekter Abrechnung hätten diese Beiträge mit den Beitragsnachweisungen für August und September 2011 bis spätestens 15.09.2011 bzw. 15.10.2011 gemeldet werden müssen. AXXXX SXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von 01.08.2011 bis 31.08.2011 aufgrund einer niedrigen allgemeinen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 79,80 sowie die darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 18,
  10. Die bei korrekter Abrechnung anfallenden Beiträge hätten bis spätestens 15.09.2011 gemeldet werden müssen. RXXXX SXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Entgeltdifferenzen zwischen geforderten Entgelt laut Forderungsanmeldung und den gemeldeten Grundlagen für die Zeit von 01.06.2011 bis 30.06.2011 und von 01.07.2011bis 12.07.2011 in der Höhe von € 724,
  11. Bei korrekter Abrechnung hätten diese Beiträge bis spätestens 15.07.2011 und 16.08.2011 gemeldet werden müssen. LXXXX SXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Entgeltdifferenzen für die Zeit von 01.07.2011 bis 12.07.2011 in der Höhe von € 386,
  12. Die entfallenden Beiträge hätten mit der Beitragsnachweisung für Juli 2011 spätestens am 16.
  13. übermittelt werden müssen. MXXXX SXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Entgeltdifferenzen für die Zeit von 01.06.2011 bis 31.07.2011 und von bis 23.08.2011 in der Höhe von € 171,
  14. Bei korrekter Abrechnung hätten diese Beiträge bis spätestens 15.07.2011, 16.08.2011 und 15.09.2011 gemeldet werden müssen. KXXXX TXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Entgeltdifferenzen für den Zeitraum 16.08.2011 bis 31.08.2011 und 01.09.2011 bis 19.09.2011 in der Höhe von € 110,62 sowie die darauf entfallenden Beiträgen nach dem BMSVG in der Höhe von € 1,
  15. Bei korrekter Abrechnung hätten diese Beiträge bis spätestens 15.09.2011 und 15.10.2011 gemeldet werden müssen. TXXXX VXXXX: Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Entgeltdifferenzen für die Zeit von 01.06.2011 bis 30.06.2011 und von 01.07.2011 bis in der Höhe von € 494,
  16. Die entfallenden Beiträge hätten mit der Beitragsnachweisung für Juni bzw. Juli 2011 spätestens am bzw. am 16.08.2011 übermittelt werden müssen. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Dienstnehmer-Beitragsanteile in Höhe von gesamt € 13.038,85 nicht abgeführt (davon € 6.505,96 aus einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmer-Beitragsanteilen und € 6.532,93 aus der Nachverrechnung infolge von Meldepflichtverletzungen) und ergeben sich daraus Verzugszinsen bis zum 26.09.2016 in Höhe von € 5.284,
  17. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die angebliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit. Demgegenüber steht jedoch das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Strafgericht, mit dem rechtskräftig die faktische Geschäftsführertätigkeit festgestellt wurde und die betrügerische Vorenthaltung von Dienstnehmer-Beitragsanteilen gegenüber der belangten Behörde. Der Berechnung oder der Höhe des aushaftenden Betrages durch die belangte Behörde trat der Beschwerdeführer mit keinem Vorbringen entgegen und folgte daher das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde, zumal diese im angefochtenen Bescheid den aushaftenden Betrag detailliert und nachvollziehbar darstellte.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die angebliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit. Demgegenüber steht jedoch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Strafgericht, mit dem rechtskräftig die faktische Geschäftsführertätigkeit festgestellt wurde und die betrügerische Vorenthaltung von Dienstnehmer-Beitragsanteilen gegenüber der belangten Behörde. Der Berechnung oder der Höhe des aushaftenden Betrages durch die belangte Behörde trat der Beschwerdeführer mit keinem Vorbringen entgegen und folgte daher das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde, zumal diese im angefochtenen Bescheid den aushaftenden Betrag detailliert und nachvollziehbar darstellte.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Materiellrechtliche Grundlagen:

§ 67Abs. 10 ASVG, id

F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 58Abs. 5 ASVG, id

F. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 539a ASVG, idF BGBl. Nr. 201/1996, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach § 539a Abs. 2 leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach § 539a Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach § 539a Abs. 4 leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach § 539 a Abs. 5 leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denenNach Paragraph 539 a, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Paragraph 539 a, Absatz 2, leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Paragraph 539 a, Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Paragraph 539 a, Absatz 4, leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach Paragraph 539, a Absatz 5, leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind,3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 153cAbs. 1 St

GB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.

Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.

§ 153cAbs.

2 leg.cit. ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.

Paragraph 153 c, Absatz 2, leg.cit. ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung. 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Überbindung der Haftung für die ausständigen Dienstnehmer-Beitragsanteile mit dem Vorbringen, dass er keinerlei Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe und er dies auch nicht als "faktischer" Geschäftsführer ausgeübt habe. Nunmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgereichtes XXXX vom 17.12.2013, Zl. 8 Hv 90/122-61, für schuldig befunden, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin u.a. für die im Urteil genannten Dienstnehmerinnen der belangten Behörde die Dienstnehmer-Beitragsanteile für den u.a. verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrügerisch im Sinne des § 153 c StGB vorenthalten zu haben.Nunmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgereichtes römisch 40 vom 17.12.2013, Zl. 8 Hv 90/122-61, für schuldig befunden, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin u.a. für die im Urteil genannten Dienstnehmerinnen der belangten Behörde die Dienstnehmer-Beitragsanteile für den u.a. verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrügerisch im Sinne des Paragraph 153, c StGB vorenthalten zu haben. Zur Frage, ob die Tatbestandswirkung des gegen einen Beschwerdeführer ergangenen Strafurteiles eine andere Beurteilung ausschließt, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0199, aus, dass ein Strafurteil Bindungswirkung für den Rechtskreis des Verurteilten entfalte. Die Bindung erstrecke sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen betrügerischer Nichtabführung von Dienstnehmer-Beitragsanteilen liegt zu Grunde, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin seine gesetzlich normierten Pflichten nicht nachgekommen ist. Im Sinne des obzitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisses ist das Bundesverwaltungsgericht an die diesen Schuldspruch begründenden Tatsachen auch gebunden. Zur Haftung eines faktischen Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, aus, dass § 539a Abs. 2 und 3 ASVG sind nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer bestellt, ihm aber zugleich im Innenverhältnis praktisch alle mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse, ausgenommen die gesetzlich nicht abdingbaren, nimmt und sich gleichzeitig von diesem nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten lässt, bedarf es keines weiteren Beweises, dass der Alleingesellschafter selbst alle Geschäfte führen und dies gerade nicht einem Fremdgeschäftsführer überlassen wollte. Ein sachlicher Grund, dennoch einen Dritten zum Geschäftsführer zu bestellen und sich die zur Geschäftsführung erforderlichen Befugnisse im Wege der Umwegkonstruktion einer Generalvollmacht einräumen zu lassen, anstatt den angestrebten Rechtszustand dadurch herzustellen, dass sich der Alleingesellschafter selbst zum Geschäftsführer bestellt, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Es bleibt daher nur der Schluss, dass diese Konstruktion gewählt wurde, um dem Alleingesellschafter zwar die Befugnisse zur Geschäftsführung zu vermitteln, ihn jedoch vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen. Eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, ist aber nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gem. § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angesichts der vom Alleingesellschafter mit der von ihm gewählten Vertragskonstruktion für sich allein (also ohne Mitwirkung eines Dritten) angestrebten Ingerenzmöglichkeiten dessen Bestellung zum Alleingeschäftsführer der Gesellschaft als einzig adäquate Gestaltung in Betracht kommt. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Alleingesellschafter Geschäftsführer und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre.Zur Haftung eines faktischen Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, aus, dass Paragraph 539 a, Absatz 2 und 3 ASVG sind nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer bestellt, ihm aber zugleich im Innenverhältnis praktisch alle mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse, ausgenommen die gesetzlich nicht abdingbaren, nimmt und sich gleichzeitig von diesem nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten lässt, bedarf es keines weiteren Beweises, dass der Alleingesellschafter selbst alle Geschäfte führen und dies gerade nicht einem Fremdgeschäftsführer überlassen wollte. Ein sachlicher Grund, dennoch einen Dritten zum Geschäftsführer zu bestellen und sich die zur Geschäftsführung erforderlichen Befugnisse im Wege der Umwegkonstruktion einer Generalvollmacht einräumen zu lassen, anstatt den angestrebten Rechtszustand dadurch herzustellen, dass sich der Alleingesellschafter selbst zum Geschäftsführer bestellt, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Es bleibt daher nur der Schluss, dass diese Konstruktion gewählt wurde, um dem Alleingesellschafter zwar die Befugnisse zur Geschäftsführung zu vermitteln, ihn jedoch vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen. Eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, ist aber nach Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gem. Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angesichts der vom Alleingesellschafter mit der von ihm gewählten Vertragskonstruktion für sich allein (also ohne Mitwirkung eines Dritten) angestrebten Ingerenzmöglichkeiten dessen Bestellung zum Alleingeschäftsführer der Gesellschaft als einzig adäquate Gestaltung in Betracht kommt. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Alleingesellschafter Geschäftsführer und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur hat die belangten Behörde daher die Möglichkeit der Haftung des Beschwerdeführers im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin grundsätzlich zu Recht angenommen.Unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur hat die belangten Behörde daher die Möglichkeit der Haftung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin grundsätzlich zu Recht angenommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu § 9 BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen über die Befriedigungsaussichten. Die bloße Konkurseröffnung reicht für die Bejahung der Uneinbringlichkeit der Forderung noch nicht aus. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es aber auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können (vgl. Beatrix Karl, Beitragshaftung in der Sozialversicherung, ZAS 2009/2).Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu Paragraph 9, BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen über die Befriedigungsaussichten. Die bloße Konkurseröffnung reicht für die Bejahung der Uneinbringlichkeit der Forderung noch nicht aus. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es aber auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können vergleiche Beatrix Karl, Beitragshaftung in der Sozialversicherung, ZAS 2009/2). Die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin ist dadurch nachgewiesen, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Ausschüttung einer 0,980938%-igen Quote an die Konkursgläubiger aufgehoben wurde. Der darüber hinausgehende Teil der Forderungen war bei der Gesellschaft nicht einbringlich. Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ursächliche schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG drei Tatbestände als schuldhafte Pflichtverletzungen herausgearbeitet:Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG drei Tatbestände als schuldhafte Pflichtverletzungen herausgearbeitet:

  1. Die Haftung für Meldeverstöße im Sinne des § 111 ASVG iVm § 9 VStG
  2. Die Haftung für Meldeverstöße im Sinne des Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG
  3. Haftung für Dienstnehmeranteile, indem der Dienstgeber gegen die Abfuhrverpflichtung verstoßen hat; dies setzt voraus, dass Dienstnehmeranteile vom ausbezahlten Lohn auch tatsächlich einbehalten wurden.
  4. Haftung wegen Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht. Gibt es keine Haftung nach
  5. und 2., ist die Frage der Gleichbehandlung zu prüfen, wobei auf der Forderungsseite auch die unbeglichenen Dienstnehmeranteile für jene Beitragszeiträume, für die kein Lohn ausbezahlt wurde, mit einzurechnen sind. Ad
  6. Für die Haftung eines Vertreters

§ 67Abs.

10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt zu melden gewesen wären.Ad 1. Für die Haftung eines Vertreters

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt zu melden gewesen wären. ln den Sachverhaltsfeststellungen wurden die im Zuge der Konkursprüfung festgestellten Meldeverstöße detailliert dargestellt. Auf Grund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, wenn er diese nicht besitzt, liegt es am Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen einer korrekten Meldung trifft (VwGH 2002/08/0212). Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr die, dass die Rechtsunkenntnis vorwerfbar ist. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur im Rahmen seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht z.B. auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei widersprüchlichen Meinungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider entsprechend auseinanderzusetzen. Die Erkundigungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die oder Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. VwGH 2001/08/0069).Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur im Rahmen seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht z.B. auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei widersprüchlichen Meinungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider entsprechend auseinanderzusetzen. Die Erkundigungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die oder Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag vergleiche VwGH 2001/08/0069). Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass der Anspruch der Dienstnehmer auf die Sonderzahlungen sowie die Abrechnung von Mehrarbeits- und Überstunden und die diesbezügliche Meldepflicht vom Grundwissen eines Geschäftsführers umfasst sind, weshalb diesem Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten ist (z.B. VwGH 2001/08/0155 uam). Das für die Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten. Das in § 67 Abs. 10 ASVG geforderte Verschulden wird im Gesetz nicht näher qualifiziert. Es genügt deshalb bei der Haftung wegen Meldeverstößen bereits leichte Fahrlässigkeit (VwGH 2003/08/0158).Das für die Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten. Das in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geforderte Verschulden wird im Gesetz nicht näher qualifiziert. Es genügt deshalb bei der Haftung wegen Meldeverstößen bereits leichte Fahrlässigkeit (VwGH 2003/08/0158). Abschließend ist noch die Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der darauf beruhenden Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Klärung dieser Frage konnte aus den Berichten des Masseverwalters für die Klärung der Kausalität der Pflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge keine näheren Informationen gewonnen werden. Es ist daher auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei korrekter Meldung einbringlich gemacht hätten werden können. Ad 2. An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des § 114 ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus § 153c StGB (vgl. VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des § 153c StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR 22. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministerialentwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen (vgl. dazu Derntl, § 153c StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit

§ 153cSt

GB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen.Ad

  1. An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des Paragraph 114, ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus Paragraph 153 c, StGB vergleiche VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des Paragraph 153 c, StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR
  2. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministerialentwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen vergleiche dazu Derntl, Paragraph 153 c, StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit

Paragraph 153 c, StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen. Den zu § 114 ASVG und § 153c StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit (vgl. § 58 ASVG) "vorenthalten" im Sinn desDen zu Paragraph 114, ASVG und Paragraph 153 c, StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit vergleiche Paragraph 58, ASVG) "vorenthalten" im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil (vgl. VwGH 2005/08/0129).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil vergleiche VwGH 2005/08/0129). Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge

§ 67Abs. 10 ASVG für diesen Rückstand einstehen. Der Vw

GH vertritt dazu die Ansicht, dass die spätere Anfechtung keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge darstellt, weil die Beitragsforderung ohnehin zunächst provisorisch erfüllt worden sei. Nur bei ursprünglich rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge - also vor Beginn des Verzugszinsenlaufes

§ 59ASVG - soll die Haftung für Beiträge entfallen, die infolge Anfechtung rückständig sind (vgl. Vw

GH 93/08/016, 91/08/0133).Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für diesen Rückstand einstehen. Der VwGH vertritt dazu die Ansicht, dass die spätere Anfechtung keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge darstellt, weil die Beitragsforderung ohnehin zunächst provisorisch erfüllt worden sei. Nur bei ursprünglich rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge - also vor Beginn des Verzugszinsenlaufes

Paragraph 59, ASVG - soll die Haftung für Beiträge entfallen, die infolge Anfechtung rückständig sind vergleiche VwGH 93/08/016, 91/08/0133). Nach vorliegenden Unterlagen ist die Lohnzahlung bis einschließlich August 2011 unstrittig. § 153c StGB kann nur durch vorsätzliches Handeln verwirklicht werden. Die Anknüpfung der Haftung für Dienstnehmer-Beitragsanteile an diese Strafbestimmung führt dazu, dass dem Haftenden in subjektiver Hinsicht ebenfalls Vorsatz zur Last fallen muss (vgl. VwGH 2004/08/0063). Die Haftung des Vertreters setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, dass es Sache des in Anspruch genommenen Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst.Paragraph 153 c, StGB kann nur durch vorsätzliches Handeln verwirklicht werden. Die Anknüpfung der Haftung für Dienstnehmer-Beitragsanteile an diese Strafbestimmung führt dazu, dass dem Haftenden in subjektiver Hinsicht ebenfalls Vorsatz zur Last fallen muss vergleiche VwGH 2004/08/0063). Die Haftung des Vertreters setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, dass es Sache des in Anspruch genommenen Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Das Vorliegen der Pflichtverletzung ergibt sich unzweifelhaft aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wurde dafür auch vom Landesgericht XXXX als Straflandesgericht rechtskräftig verurteilt.Das Vorliegen der Pflichtverletzung ergibt sich unzweifelhaft aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wurde dafür auch vom Landesgericht römisch 40 als Straflandesgericht rechtskräftig verurteilt. Da den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Dienstnehmerlnnen der Lohn bis einschließlich August 2011 noch ausbezahlt worden ist, war die Haftung des Beschwerdeführers für die darauf entfallenden Dienstnehmer-Beitragsanteile festzustellen.

§ 83

ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Verpflichtung, Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen hat keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält.

Paragraph 83, ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Verpflichtung, Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen hat keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die Höhe der (teilweise) uneinbringlichen Forderung ziffernmäßig bestimmt sein muss. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0199, vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, VwGH vom 17.11.2004, Zl2002/08/0212,In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die Höhe der (teilweise) uneinbringlichen Forderung ziffernmäßig bestimmt sein muss. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0199, vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, VwGH vom 17.11.2004, Zl2002/08/0212, vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069; vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0155, vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158, vom 20.02.2008, Zl. 2005/08/0129, VwGH 93/08/016, VwGH 91/08/0133, vom 04.08.2004, Zl. 2004/08/0063) vertritt hiezu eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2139122.1.00

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