10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M römisch 40 M römisch 40 , römisch 40 W römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, Zl. BE römisch 40 , wegen Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidunggründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 26.09.2016, Zl.: XXXX , Beitragskontonummer XXXX , den Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma M XXXX M XXXX T XXXX F XXXX GmbH, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde
Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2011 bis August 2011 von € 13.038,85 sowie die bis 27.09.2016 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von € 5.284,72, somit insgesamt € 18.323,61, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 28.09.2016 in der sich nach § 59 ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88%, berechnet von € 13.038.89, binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 26.09.2016, Zl.: römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , den Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma M römisch 40 M römisch 40 T römisch 40 F römisch 40 GmbH, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2011 bis August 2011 von € 13.038,85 sowie die bis 27.09.2016 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von € 5.284,72, somit insgesamt € 18.323,61, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 28.09.2016 in der sich nach Paragraph 59, ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88%, berechnet von € 13.038.89, binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass unstrittig sei, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2011 über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. In diesem Verfahren seien von der belangten Behörde Forderungen in Höhe von € 143.769,15 angemeldet worden. Die angemeldeten Forderungen setzten sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume Juni bis September 2011, aus Verzugszinsen, sowie aus einer Schätzung für die noch nicht abgeschlossene Insolvenzprüfung zusammen. Vom Masseverwalter sei mit Schreiben vom
Forderungsanmeldung geforderten Entgelts mit der von der Dienstgeberin gemeldeten Beitragsgrundlage. Diese Beiträge hätten mit der Beitragsnachweisung für Juli 2011 spätestens am 16.08.2011 gemeldet werden müssen. MXXXX HXXXX: Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von 01.07.2011 bis 12.07.2011 aus der Gegenüberstellung des geforderten Entgelts laut Forderungsanmeldung mit den abgerechneten Grundlagen in der Höhe von € 454,34 sowie die darauf entfallenden Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 56,
F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
F. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 539a ASVG, idF BGBl. Nr. 201/1996, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach § 539a Abs. 2 leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach § 539a Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach § 539a Abs. 4 leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach § 539 a Abs. 5 leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denenNach Paragraph 539 a, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Paragraph 539 a, Absatz 2, leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Paragraph 539 a, Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Paragraph 539 a, Absatz 4, leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach Paragraph 539, a Absatz 5, leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind,3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
GB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.
Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.
2 leg.cit. ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
Paragraph 153 c, Absatz 2, leg.cit. ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung. 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Überbindung der Haftung für die ausständigen Dienstnehmer-Beitragsanteile mit dem Vorbringen, dass er keinerlei Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe und er dies auch nicht als "faktischer" Geschäftsführer ausgeübt habe. Nunmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgereichtes XXXX vom 17.12.2013, Zl. 8 Hv 90/122-61, für schuldig befunden, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin u.a. für die im Urteil genannten Dienstnehmerinnen der belangten Behörde die Dienstnehmer-Beitragsanteile für den u.a. verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrügerisch im Sinne des § 153 c StGB vorenthalten zu haben.Nunmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgereichtes römisch 40 vom 17.12.2013, Zl. 8 Hv 90/122-61, für schuldig befunden, als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin u.a. für die im Urteil genannten Dienstnehmerinnen der belangten Behörde die Dienstnehmer-Beitragsanteile für den u.a. verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrügerisch im Sinne des Paragraph 153, c StGB vorenthalten zu haben. Zur Frage, ob die Tatbestandswirkung des gegen einen Beschwerdeführer ergangenen Strafurteiles eine andere Beurteilung ausschließt, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0199, aus, dass ein Strafurteil Bindungswirkung für den Rechtskreis des Verurteilten entfalte. Die Bindung erstrecke sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen betrügerischer Nichtabführung von Dienstnehmer-Beitragsanteilen liegt zu Grunde, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin seine gesetzlich normierten Pflichten nicht nachgekommen ist. Im Sinne des obzitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisses ist das Bundesverwaltungsgericht an die diesen Schuldspruch begründenden Tatsachen auch gebunden. Zur Haftung eines faktischen Geschäftsführers
10 ASVG führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, aus, dass § 539a Abs. 2 und 3 ASVG sind nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer bestellt, ihm aber zugleich im Innenverhältnis praktisch alle mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse, ausgenommen die gesetzlich nicht abdingbaren, nimmt und sich gleichzeitig von diesem nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten lässt, bedarf es keines weiteren Beweises, dass der Alleingesellschafter selbst alle Geschäfte führen und dies gerade nicht einem Fremdgeschäftsführer überlassen wollte. Ein sachlicher Grund, dennoch einen Dritten zum Geschäftsführer zu bestellen und sich die zur Geschäftsführung erforderlichen Befugnisse im Wege der Umwegkonstruktion einer Generalvollmacht einräumen zu lassen, anstatt den angestrebten Rechtszustand dadurch herzustellen, dass sich der Alleingesellschafter selbst zum Geschäftsführer bestellt, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Es bleibt daher nur der Schluss, dass diese Konstruktion gewählt wurde, um dem Alleingesellschafter zwar die Befugnisse zur Geschäftsführung zu vermitteln, ihn jedoch vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen. Eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, ist aber nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gem. § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angesichts der vom Alleingesellschafter mit der von ihm gewählten Vertragskonstruktion für sich allein (also ohne Mitwirkung eines Dritten) angestrebten Ingerenzmöglichkeiten dessen Bestellung zum Alleingeschäftsführer der Gesellschaft als einzig adäquate Gestaltung in Betracht kommt. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Alleingesellschafter Geschäftsführer und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre.Zur Haftung eines faktischen Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, aus, dass Paragraph 539 a, Absatz 2 und 3 ASVG sind nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer bestellt, ihm aber zugleich im Innenverhältnis praktisch alle mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse, ausgenommen die gesetzlich nicht abdingbaren, nimmt und sich gleichzeitig von diesem nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten lässt, bedarf es keines weiteren Beweises, dass der Alleingesellschafter selbst alle Geschäfte führen und dies gerade nicht einem Fremdgeschäftsführer überlassen wollte. Ein sachlicher Grund, dennoch einen Dritten zum Geschäftsführer zu bestellen und sich die zur Geschäftsführung erforderlichen Befugnisse im Wege der Umwegkonstruktion einer Generalvollmacht einräumen zu lassen, anstatt den angestrebten Rechtszustand dadurch herzustellen, dass sich der Alleingesellschafter selbst zum Geschäftsführer bestellt, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Es bleibt daher nur der Schluss, dass diese Konstruktion gewählt wurde, um dem Alleingesellschafter zwar die Befugnisse zur Geschäftsführung zu vermitteln, ihn jedoch vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen. Eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, ist aber nach Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gem. Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angesichts der vom Alleingesellschafter mit der von ihm gewählten Vertragskonstruktion für sich allein (also ohne Mitwirkung eines Dritten) angestrebten Ingerenzmöglichkeiten dessen Bestellung zum Alleingeschäftsführer der Gesellschaft als einzig adäquate Gestaltung in Betracht kommt. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Alleingesellschafter Geschäftsführer und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur hat die belangten Behörde daher die Möglichkeit der Haftung des Beschwerdeführers im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin grundsätzlich zu Recht angenommen.Unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur hat die belangten Behörde daher die Möglichkeit der Haftung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin grundsätzlich zu Recht angenommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu § 9 BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen über die Befriedigungsaussichten. Die bloße Konkurseröffnung reicht für die Bejahung der Uneinbringlichkeit der Forderung noch nicht aus. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es aber auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können (vgl. Beatrix Karl, Beitragshaftung in der Sozialversicherung, ZAS 2009/2).Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu Paragraph 9, BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen über die Befriedigungsaussichten. Die bloße Konkurseröffnung reicht für die Bejahung der Uneinbringlichkeit der Forderung noch nicht aus. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es aber auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können vergleiche Beatrix Karl, Beitragshaftung in der Sozialversicherung, ZAS 2009/2). Die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin ist dadurch nachgewiesen, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Ausschüttung einer 0,980938%-igen Quote an die Konkursgläubiger aufgehoben wurde. Der darüber hinausgehende Teil der Forderungen war bei der Gesellschaft nicht einbringlich. Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ursächliche schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung
Vm § 58 Abs. 5 ASVG drei Tatbestände als schuldhafte Pflichtverletzungen herausgearbeitet:Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG drei Tatbestände als schuldhafte Pflichtverletzungen herausgearbeitet:
10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt zu melden gewesen wären.Ad 1. Für die Haftung eines Vertreters
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt zu melden gewesen wären. ln den Sachverhaltsfeststellungen wurden die im Zuge der Konkursprüfung festgestellten Meldeverstöße detailliert dargestellt. Auf Grund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, wenn er diese nicht besitzt, liegt es am Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen einer korrekten Meldung trifft (VwGH 2002/08/0212). Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr die, dass die Rechtsunkenntnis vorwerfbar ist. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur im Rahmen seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht z.B. auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei widersprüchlichen Meinungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider entsprechend auseinanderzusetzen. Die Erkundigungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die oder Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. VwGH 2001/08/0069).Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur im Rahmen seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht z.B. auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei widersprüchlichen Meinungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider entsprechend auseinanderzusetzen. Die Erkundigungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die oder Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag vergleiche VwGH 2001/08/0069). Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass der Anspruch der Dienstnehmer auf die Sonderzahlungen sowie die Abrechnung von Mehrarbeits- und Überstunden und die diesbezügliche Meldepflicht vom Grundwissen eines Geschäftsführers umfasst sind, weshalb diesem Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten ist (z.B. VwGH 2001/08/0155 uam). Das für die Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten. Das in § 67 Abs. 10 ASVG geforderte Verschulden wird im Gesetz nicht näher qualifiziert. Es genügt deshalb bei der Haftung wegen Meldeverstößen bereits leichte Fahrlässigkeit (VwGH 2003/08/0158).Das für die Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten. Das in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geforderte Verschulden wird im Gesetz nicht näher qualifiziert. Es genügt deshalb bei der Haftung wegen Meldeverstößen bereits leichte Fahrlässigkeit (VwGH 2003/08/0158). Abschließend ist noch die Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der darauf beruhenden Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Klärung dieser Frage konnte aus den Berichten des Masseverwalters für die Klärung der Kausalität der Pflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge keine näheren Informationen gewonnen werden. Es ist daher auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei korrekter Meldung einbringlich gemacht hätten werden können. Ad 2. An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des § 114 ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus § 153c StGB (vgl. VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des § 153c StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR 22. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministerialentwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen (vgl. dazu Derntl, § 153c StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung
10 ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit
GB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen.Ad
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit
Paragraph 153 c, StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen. Den zu § 114 ASVG und § 153c StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit (vgl. § 58 ASVG) "vorenthalten" im Sinn desDen zu Paragraph 114, ASVG und Paragraph 153 c, StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit vergleiche Paragraph 58, ASVG) "vorenthalten" im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil (vgl. VwGH 2005/08/0129).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil vergleiche VwGH 2005/08/0129). Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge
GH vertritt dazu die Ansicht, dass die spätere Anfechtung keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge darstellt, weil die Beitragsforderung ohnehin zunächst provisorisch erfüllt worden sei. Nur bei ursprünglich rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge - also vor Beginn des Verzugszinsenlaufes
GH 93/08/016, 91/08/0133).Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für diesen Rückstand einstehen. Der VwGH vertritt dazu die Ansicht, dass die spätere Anfechtung keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge darstellt, weil die Beitragsforderung ohnehin zunächst provisorisch erfüllt worden sei. Nur bei ursprünglich rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge - also vor Beginn des Verzugszinsenlaufes
Paragraph 59, ASVG - soll die Haftung für Beiträge entfallen, die infolge Anfechtung rückständig sind vergleiche VwGH 93/08/016, 91/08/0133). Nach vorliegenden Unterlagen ist die Lohnzahlung bis einschließlich August 2011 unstrittig. § 153c StGB kann nur durch vorsätzliches Handeln verwirklicht werden. Die Anknüpfung der Haftung für Dienstnehmer-Beitragsanteile an diese Strafbestimmung führt dazu, dass dem Haftenden in subjektiver Hinsicht ebenfalls Vorsatz zur Last fallen muss (vgl. VwGH 2004/08/0063). Die Haftung des Vertreters setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, dass es Sache des in Anspruch genommenen Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst.Paragraph 153 c, StGB kann nur durch vorsätzliches Handeln verwirklicht werden. Die Anknüpfung der Haftung für Dienstnehmer-Beitragsanteile an diese Strafbestimmung führt dazu, dass dem Haftenden in subjektiver Hinsicht ebenfalls Vorsatz zur Last fallen muss vergleiche VwGH 2004/08/0063). Die Haftung des Vertreters setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, dass es Sache des in Anspruch genommenen Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Das Vorliegen der Pflichtverletzung ergibt sich unzweifelhaft aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wurde dafür auch vom Landesgericht XXXX als Straflandesgericht rechtskräftig verurteilt.Das Vorliegen der Pflichtverletzung ergibt sich unzweifelhaft aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wurde dafür auch vom Landesgericht römisch 40 als Straflandesgericht rechtskräftig verurteilt. Da den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Dienstnehmerlnnen der Lohn bis einschließlich August 2011 noch ausbezahlt worden ist, war die Haftung des Beschwerdeführers für die darauf entfallenden Dienstnehmer-Beitragsanteile festzustellen.
ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Verpflichtung, Verzugszinsen
1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen hat keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält.
Paragraph 83, ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Verpflichtung, Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen hat keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die Höhe der (teilweise) uneinbringlichen Forderung ziffernmäßig bestimmt sein muss. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0199, vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, VwGH vom 17.11.2004, Zl2002/08/0212,In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die Höhe der (teilweise) uneinbringlichen Forderung ziffernmäßig bestimmt sein muss. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0199, vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, VwGH vom 17.11.2004, Zl2002/08/0212, vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069; vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0155, vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158, vom 20.02.2008, Zl. 2005/08/0129, VwGH 93/08/016, VwGH 91/08/0133, vom 04.08.2004, Zl. 2004/08/0063) vertritt hiezu eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2139122.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.