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{'item': 'W158 2112454-1'}

Obsah (18)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 47Artikel 34Artikel 44Artikel 7Artikel 19§ 14§ 19§ 15Art. 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW158 2112454-1 SpruchW158 2112454-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 08.04.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122791788, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 390,77 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis von 8,40 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 14,38 ha - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,40 ha zu Grunde gelegt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.01.2015, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, 5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages sowie 7. die Zuerkennung der Zahlungsansprüche in der ursprünglichen Höhe mit Stand 30.12.2010. Begründend monierte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Reduzierung der Anzahl der Zahlungsansprüche von ursprünglich 10,50 auf 8,40. Die Übertragung von 10,50 Zahlungsansprüchen sei ihr bereits am 30.12.2010 genehmigt worden. Weiters sei ihr für das Antragsjahr 2014 ausreichend Futterfläche zur Verfügung gestanden. 4. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762856, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 195,38 gewährt. Auf Basis von nunmehr 4,20 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von (unverändert) 14,38 ha wurde der Beihilfenberechnung - erneut gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,20 ha zu Grunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung erachtete die belangte Behörde die Einbringung eines Rechtsmittels innerhalb von vier Wochen als zulässig. 5. Mit Schriftsatz vom 25.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.25.2015, stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag (tituliert als Bescheidbeschwerde) und stellte dieselben Anträge wie in ihrer Beschwerde vom 14.01.2015 (vgl. Punkt 3.).5. Mit Schriftsatz vom 25.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.25.2015, stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag (tituliert als Bescheidbeschwerde) und stellte dieselben Anträge wie in ihrer Beschwerde vom 14.01.2015 vergleiche Punkt 3.). Begründend monierte die beschwerdeführende Partei nun die Reduzierung der Anzahl der Zahlungsansprüche von ursprünglich 10,50 auf 4,20. Sie verwies erneut auf die genehmigte Übertragung von 10,50 Zahlungsansprüchen mit Datum vom 30.12.2010 und auf das ihr im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandene Futterflächenausmaß. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.08.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 14.05.2009 wurde eine Übertragung von 15,00 Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. XXXX; Wert: 46,52) vom Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) auf den Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) beantragt.Mit Datum vom 14.05.2009 wurde eine Übertragung von 15,00 Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. römisch 40 ; Wert: 46,52) vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) beantragt. Dieser Antrag wurde seitens der AMA mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691510 positiv beurteilt und dem Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) für das Antragsjahr 2009 auf Basis von 43,65 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (die 15,00 übertragenen Zahlungsansprüche [nunmehr mit der ZA Nr. XXXX] inkludiert) eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, wobei sämtliche zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche aufgrund ausreichend vorhandener beihilfefähiger Fläche als genutzt bewertet werden konnten.Dieser Antrag wurde seitens der AMA mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691510 positiv beurteilt und dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) für das Antragsjahr 2009 auf Basis von 43,65 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (die 15,00 übertragenen Zahlungsansprüche [nunmehr mit der ZA Nr. XXXX] inkludiert) eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, wobei sämtliche zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche aufgrund ausreichend vorhandener beihilfefähiger Fläche als genutzt bewertet werden konnten. Mit Datum vom 06.04.2010 wurde für das Antragsjahr 2010 eine Übertragung (ohne Fläche) der 15,00 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. XXXX (Wert: 46,52) vom Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) auf den Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX [beschwerdeführende Partei]) beantragt. Auf dem eingereichten, vom Bewirtschafter des Übergeberbetriebes und von der beschwerdeführenden Partei unterzeichneten Antragsformular findet sich u.a. folgender Passus:Mit Datum vom 06.04.2010 wurde für das Antragsjahr 2010 eine Übertragung (ohne Fläche) der 15,00 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. römisch 40 (Wert: 46,52) vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 [beschwerdeführende Partei]) beantragt. Auf dem eingereichten, vom Bewirtschafter des Übergeberbetriebes und von der beschwerdeführenden Partei unterzeichneten Antragsformular findet sich u.a. folgender Passus: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern." Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109090315, wurde dieser Antrag positiv beurteilt und der beschwerdeführenden Partei auf Basis von 10,50 übertragenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (und einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 7,91

  1. ha)zugleich die Einheitliche Betriebsprämie 2010 gewährt. Da die Übertragung der Zahlungsansprüche ohne Fläche stattfand, wurden nur 70 % (10,50) der beantragten Zahlungsanspruchs-Anzahl übertragen und 30 % (4,50) der nationalen Reserve zugeschlagen. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307123, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009, wurde für den Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) aufgrund einer Reduzierung der ermittelten Fläche eine Rückforderung (samt Sanktion) für das Antragsjahr 2009 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass die 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2009 beim Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) nicht zur Gänze genutzt werden konnten, sondern lediglich in einem Ausmaß von 12,00 Zahlungsansprüchen. Die restlichen 3,00 Zahlungsansprüche wurden für verfallen erklärt.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307123, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009, wurde für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) aufgrund einer Reduzierung der ermittelten Fläche eine Rückforderung (samt Sanktion) für das Antragsjahr 2009 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass die 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2009 beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) nicht zur Gänze genutzt werden konnten, sondern lediglich in einem Ausmaß von 12,00 Zahlungsansprüchen. Die restlichen 3,00 Zahlungsansprüche wurden für verfallen erklärt. Mit Abänderungsbescheid der AMA (an die beschwerdeführende Partei) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453483, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde der zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109090315, positiv beurteilte Antrag auf Übertragung der 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüchen lediglich teilweise positiv beurteilt und die Übertragung von nunmehr 8,40 Zahlungsansprüchen anerkannt. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122791788, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wurde der beschwerdeführenden Partei auf Basis der 8,40 übertragenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (und einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 14,38
  2. ha)eine Einheitliche Betriebsprämie 2014 in Höhe von EUR 390,77 gewährt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664794, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009, wurde für den Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) eine weitere Reduzierung der ermittelten Fläche für das Antragsjahr 2009 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass von den 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2009 beim Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX) nun nur mehr 6,00 Zahlungsansprüche genutzt werden konnten und 9,00 Zahlungsansprüche als verfallen erklärt wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664794, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009, wurde für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) eine weitere Reduzierung der ermittelten Fläche für das Antragsjahr 2009 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass von den 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2009 beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) nun nur mehr 6,00 Zahlungsansprüche genutzt werden konnten und 9,00 Zahlungsansprüche als verfallen erklärt wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Abänderungsbescheid der AMA (an die beschwerdeführende Partei) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530542, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde der zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109090315, positiv beurteilte Antrag auf Übertragung der 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüchen lediglich teilweise positiv beurteilt und die Übertragung von nunmehr 4,20 Zahlungsansprüchen anerkannt. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2015, AZII/4-EBP/14-125762856, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014, wurde im Falle der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Rückforderung ausgesprochen. Diese Rückforderung basierte auf dem Umstand, dass der zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010 (EBP 2010) positiv beurteilte Antrag auf Übertragung der 15,00 in Rede stehenden Zahlungsansprüche nun nachträglich mit Bescheid vom 18.12.2014 (EBP 2010) lediglich teilweise positiv beurteilt 2014 nicht - wie zunächst im Bescheid vom 05.01.2015 festgestellt - eine Anzahl von 8,40 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sondern lediglich eine Anzahl von 4,20 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zur Verfügung stand. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2014 über ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 14,38 ha. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Mit den Beschwerdeausführungen wird lediglich die (nachträglich vorgenommene) nur teilweise positive Beurteilung des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen und die Rückforderung der EBP an sich moniert. Die in den Feststellungen zitierten Bescheide und Übertragungsformulare liegen dem Verwaltungsakt bzw. dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts bei. Dass über den Verfall von 9,00 der in Rede stehenden 15,00 Zahlungsansprüche mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664794, zur EBP 2009 an den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes (BNr. XXXX) rechtskräftig abgesprochen wurde, ergibt sich aus einer - auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgericht übermittelten - Anfragebeantwortung der AMA vom 13.03.2017. Darüber hinaus ist bzw. war beim Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes auch kein Beschwerdeverfahren zur EBP 2009 anhängig.Dass über den Verfall von 9,00 der in Rede stehenden 15,00 Zahlungsansprüche mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664794, zur EBP 2009 an den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes (BNr. römisch 40 ) rechtskräftig abgesprochen wurde, ergibt sich aus einer - auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgericht übermittelten - Anfragebeantwortung der AMA vom 13.03.2017. Darüber hinaus ist bzw. war beim Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes auch kein Beschwerdeverfahren zur EBP 2009 anhängig. Das beihilfefähige Flächenausmaß von 14,38 ha wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

  1. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
  2. i)durch Übertragung,
  3. ii)aus der nationalen Reserve, iii)

Anhang IX,iii)

Anhang römisch neun, iv)

Artikel 47

Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." "Artikel 43 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2)Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...] g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; [...]" "Artikel 12 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2)Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit. [...]" Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber

Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(2)Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber

Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7der vorliegenden Verordnung anzugeben.

[...]" "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt. [...]" "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung(EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannte nationale Reserve zurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen. [...]" § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, idF BGBI. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 3.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
  2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
  3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften. [...]" § 8 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, (gleichlautend) in den Fassungen BGBl. I Nr. 86/2009 und BGBl. I Nr. 21/2012, lautet auszugsweise:Paragraph 8, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, (gleichlautend) in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, lautet auszugsweise: "Direktzahlungen § 8.
(1)[...]Paragraph 8,
(1)[...]
(2)[...]
  1. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen." 3.
  2. Zum Anfechtungsgegenstand:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung einer Beschwerde abgeändert und mit ihrer Entscheidung vom 29.04.2015 von der Möglichkeit,

§ 19Abs. 7 MOG 2007 i

Vm § 14 Abs.1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch gemacht.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung einer Beschwerde abgeändert und mit ihrer Entscheidung vom 29.04.2015 von der Möglichkeit,

Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch gemacht.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der Bescheid vom 29.04.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei am 06.05.2015 zugestellt, womit sich der mit 25.05.2015 datierte und am 26.05.2015 zur Post gegebene gegenständliche Vorlageantrag (tituliert als "Bescheidbeschwerde") zunächst als vermeintlich verspätet erweist. Im vorliegenden Fall gewährte die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29.04.2015 zur Einbringung eines Rechtsmittels (gegenständlich fälschlicherweise bezeichnet als "Beschwerde") jedoch eine Frist von vier Wochen. Wird eine längere als die für die Einbringung eines Vorlageantrages grundsätzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen gewährt, gilt der innerhalb der längeren Frist eingebrachte Vorlageantrag jedoch als rechtzeitig (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz III

(2007)§ 64a Rz 32). Womit der gegenständliche Vorlageantrag sich als rechtzeitig und zulässig erweist.Der Bescheid vom 29.04.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei am 06.05.2015 zugestellt, womit sich der mit 25.05.2015 datierte und am 26.05.2015 zur Post gegebene gegenständliche Vorlageantrag (tituliert als "Bescheidbeschwerde") zunächst als vermeintlich verspätet erweist. Im vorliegenden Fall gewährte die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29.04.2015 zur Einbringung eines Rechtsmittels (gegenständlich fälschlicherweise bezeichnet als "Beschwerde") jedoch eine Frist von vier Wochen. Wird eine längere als die für die Einbringung eines Vorlageantrages grundsätzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen gewährt, gilt der innerhalb der längeren Frist eingebrachte Vorlageantrag jedoch als rechtzeitig vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz römisch drei
(2007)Paragraph 64 a, Rz 32). Womit der gegenständliche Vorlageantrag sich als rechtzeitig und zulässig erweist. Zudem gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass eine Rechtsmittelbelehrung zwar unrichtig ist, wenn die Behörde das in Betracht kommende Rechtsmittel falsch (wie gegenständlich als Beschwerde anstatt als Vorlageantrag) bezeichnet, ein solcher Mangel die Zulässigkeit des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels (gegenständlich: des Vorlageantrags) jedoch nicht beeinträchtigen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II
(2007)§ 61 Rz 13).Zudem gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass eine Rechtsmittelbelehrung zwar unrichtig ist, wenn die Behörde das in Betracht kommende Rechtsmittel falsch (wie gegenständlich als Beschwerde anstatt als Vorlageantrag) bezeichnet, ein solcher Mangel die Zulässigkeit des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels (gegenständlich: des Vorlageantrags) jedoch nicht beeinträchtigen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz römisch zwei
(2007)Paragraph 61, Rz 13). Dass der Vorlageantrag fälschlicherweise als "Bescheidbeschwerde" tituliert wurde, schadet zudem dessen Zulässigkeit nicht.

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die beschwerdeführende Partei gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8).Dass der Vorlageantrag fälschlicherweise als "Bescheidbeschwerde" tituliert wurde, schadet zudem dessen Zulässigkeit nicht.

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die beschwerdeführende Partei gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 8). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²

(2017)§ 14 E1 ff; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), womit der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
(2017)Paragraph 14, E1 ff; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), womit der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3.
  1. Zur Abweisung der Beschwerde: Die Reduzierung der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2014 zur Verfügung gestandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 8,40 (Erstbescheid vom 05.01.2015) auf 4,20 (Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015) gründet im vorliegenden Fall auf einer (nach Erlassung des Erstbescheides erfolgten) Änderung des Ausspruchs über den Antrag auf Übertragung von 15,00 Zahlungsansprüchen (ohne Fläche) mit der ZA-Nr. XXXX (Wert: 46,52).Die Reduzierung der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2014 zur Verfügung gestandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 8,40 (Erstbescheid vom 05.01.2015) auf 4,20 (Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015) gründet im vorliegenden Fall auf einer (nach Erlassung des Erstbescheides erfolgten) Änderung des Ausspruchs über den Antrag auf Übertragung von 15,00 Zahlungsansprüchen (ohne Fläche) mit der ZA-Nr. römisch 40 (Wert: 46,52). Nachdem diesem Antrag auf Übertragung für das Antragsjahr 2010 mit Bescheid vom 30.12.2010 (an die beschwerdeführende Partei) stattgegeben worden war, änderten sich beim Übergeberbetrieb aufgrund nachträglicher Kontrollen die der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legenden Kennzahlen. Dies hatte zur Folge, dass 9,00 von den 15,00 an die beschwerdeführende Partei übertragenen Zahlungsansprüche vom Übergeber im Antragsjahr 2009 als nicht genutzt bewertet und deshalb im Antragsjahr 2009 als für verfallen erklärt wurden. Über diesen Verfall der 9,00 Zahlungsansprüche auf Übergeberseite im Antragsjahr 2009 wurde mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664794, abgesprochen. Dieser Bescheid ist mangels weiterer Rechtsmittel des betroffenen Betriebsinhabers (BNr. XXXX) in Rechtskraft erwachsen (vgl. II.2.). Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829).Über diesen Verfall der 9,00 Zahlungsansprüche auf Übergeberseite im Antragsjahr 2009 wurde mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664794, abgesprochen. Dieser Bescheid ist mangels weiterer Rechtsmittel des betroffenen Betriebsinhabers (BNr. römisch 40 ) in Rechtskraft erwachsen vergleiche römisch zwei.2.). Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2009 auf Übergeberseite ausgesprochenen Verfalls von 9,00 der in Rede stehenden 15,00 Zahlungsansprüche ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten in einem Rechtsmittel des betroffenen Betriebsinhabers (BNr. XXXX) gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG; vgl. auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen diese 9,00 (verfallenen) Zahlungsansprüche für eine Übertragung an die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2010 nicht mehr zur Verfügung und konnte für diese in weiterer Folge für das Antragsjahr 2014 auch keine EBP gewährt werden.Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2009 auf Übergeberseite ausgesprochenen Verfalls von 9,00 der in Rede stehenden 15,00 Zahlungsansprüche ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten in einem Rechtsmittel des betroffenen Betriebsinhabers (BNr. römisch 40 ) gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist vergleiche Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG; vergleiche auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen diese 9,00 (verfallenen) Zahlungsansprüche für eine Übertragung an die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2010 nicht mehr zur Verfügung und konnte für diese in weiterer Folge für das Antragsjahr 2014 auch keine EBP gewährt werden. Wenn die beschwerdeführende Partei die lediglich teilweise positiv vorgenommene Beurteilung des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2010 moniert, gilt es in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu W158 2118954-1, mit welchem über die Beschwerde gegen den Bescheid zur EBP 2010 (mit dem dem in Rede stehende Antrag nur teilweise stattgegeben wurde) abgesprochen wurde, zu verweisen: "Wenn die beschwerdeführende Partei die (nachträgliche) Abänderung des zunächst zur Gänze positiv beurteilten Übertragungsantrags moniert, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Übertragung - sowohl von Übergeberseite als auch von der beschwerdeführenden Partei - unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen der übertragenen Zahlungsansprüche beantragt wurde (vgl. Passus auf jenem Formular, mit dem im April 2010 die Übertragung von 15,00 Zahlungsansprüchen mit der ZA-Nr. XXXX beantragt wurde: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern."). Dass die beschwerdeführende Partei auf die im Jahr 2010 ausgesprochene positive Erledigung des Antrags vertrauen durfte, ist bereits aufgrund des zitierten Passus zu negieren."Wenn die beschwerdeführende Partei die (nachträgliche) Abänderung des zunächst zur Gänze positiv beurteilten Übertragungsantrags moniert, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Übertragung - sowohl von Übergeberseite als auch von der beschwerdeführenden Partei - unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen der übertragenen Zahlungsansprüche beantragt wurde vergleiche Passus auf jenem Formular, mit dem im April 2010 die Übertragung von 15,00 Zahlungsansprüchen mit der ZA-Nr. römisch 40 beantragt wurde: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern."). Dass die beschwerdeführende Partei auf die im Jahr 2010 ausgesprochene positive Erledigung des Antrags vertrauen durfte, ist bereits aufgrund des zitierten Passus zu negieren. Darüber hinaus sind auch den anzuwendenden europarechtlichen Verordnungen keine Bestimmungen zu entnehmen, die für einen Übernehmer von Zahlungsansprüchen einen Vertrauensschutz in der Form vorsehen würden, dass im Rahmen einer Übertragung Änderungen auf Übergeberseite sich nicht nachträglich negativ für einen Übernehmer auswirken dürften. Vielmehr normiert Art. 81 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 in Fällen, in denen einem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, dass im Falle einer Übertragung der betroffenen Zahlungsansprüche selbst einen Übernehmer uU die Verpflichtung treffen kann, die betroffenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zurückzugeben (wobei die betroffenen Zahlungsansprüche sodann als von Anfang an nicht zugewiesen gelten). Auch wenn im vorliegenden Fall ein Teil der in Rede stehenden Zahlungsansprüche beim Übergeber nicht deshalb in die nationale Reserve gefallen ist, weil dieser sie zu Unrecht zugewiesen bekommen, sondern dieser sie nicht genutzt hat, lässt sich aus dieser Bestimmung ableiten, dass die europarechtlichen Vorgaben einen besonderen Vertrauensschutz für den Übernehmer von Zahlungsansprüchen (auch nach zunächst positiver Erledigung eines entsprechenden Antrags) nicht vorsehen.Darüber hinaus sind auch den anzuwendenden europarechtlichen Verordnungen keine Bestimmungen zu entnehmen, die für einen Übernehmer von Zahlungsansprüchen einen Vertrauensschutz in der Form vorsehen würden, dass im Rahmen einer Übertragung Änderungen auf Übergeberseite sich nicht nachträglich negativ für einen Übernehmer auswirken dürften. Vielmehr normiert Artikel 81, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Fällen, in denen einem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, dass im Falle einer Übertragung der betroffenen Zahlungsansprüche selbst einen Übernehmer uU die Verpflichtung treffen kann, die betroffenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zurückzugeben (wobei die betroffenen Zahlungsansprüche sodann als von Anfang an nicht zugewiesen gelten). Auch wenn im vorliegenden Fall ein Teil der in Rede stehenden Zahlungsansprüche beim Übergeber nicht deshalb in die nationale Reserve gefallen ist, weil dieser sie zu Unrecht zugewiesen bekommen, sondern dieser sie nicht genutzt hat, lässt sich aus dieser Bestimmung ableiten, dass die europarechtlichen Vorgaben einen besonderen Vertrauensschutz für den Übernehmer von Zahlungsansprüchen (auch nach zunächst positiver Erledigung eines entsprechenden Antrags) nicht vorsehen. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Bestimmungen des Art. 137 VO (EG) 73/2009 sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Regelungen betreffen die ursprüngliche Zuteilung von Zahlungsansprüchen und zielen darauf ab, Betriebsinhaber zu schützen, die in diesem Zusammenhang ohne eigenes Verschulden bzw. gutgläubig rechtsgrundlose Zahlungen erhalten haben und die sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen können (vgl. OVG Lüneburg 17.06.2014, 10 LC 148/12 mit Verweis auf Erwägungsgrund 49 VO (EG) Nr. 73/2009). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen scheidet gegenständlich bereits mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Gegenstand des vorliegenden Falles ist nicht die Bestätigung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Bei den in Rede stehenden Zahlungsansprüchen handelt es sich nicht um solche, die der beschwerdeführenden Partei oder dem Bewirtschafter des Übergeberbetriebes vor dem
  2. Januar 2009 zugewiesen wurden, sondern um solche, die von anderen Betriebsinhabern im Mai des Jahres 2009 bzw. im April des Jahres 2010 dem Bewirtschafter des Übergeberbetriebes bzw. der beschwerdeführenden Partei übertragen worden sind. Abgesehen davon, ist der beschwerdeführenden Partei, wenn diese ausführt, dass ihr die Fehlerhaftigkeit des Antrags auch nicht erkennbar gewesen sei - mit Verweis auf die obigen Ausführungen zu dem auf dem Bezug habenden Übertragungsformular angeführten Passus - auch kein schutzwürdiges Vertrauen zu Gute zu halten.Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Bestimmungen des Artikel 137, VO (EG) 73 aus 2009, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Regelungen betreffen die ursprüngliche Zuteilung von Zahlungsansprüchen und zielen darauf ab, Betriebsinhaber zu schützen, die in diesem Zusammenhang ohne eigenes Verschulden bzw. gutgläubig rechtsgrundlose Zahlungen erhalten haben und die sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen können vergleiche OVG Lüneburg 17.06.2014, 10 LC 148/12 mit Verweis auf Erwägungsgrund 49 VO (EG) Nr. 73 aus 2009,). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen scheidet gegenständlich bereits mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Gegenstand des vorliegenden Falles ist nicht die Bestätigung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Bei den in Rede stehenden Zahlungsansprüchen handelt es sich nicht um solche, die der beschwerdeführenden Partei oder dem Bewirtschafter des Übergeberbetriebes vor dem
  3. Januar 2009 zugewiesen wurden, sondern um solche, die von anderen Betriebsinhabern im Mai des Jahres 2009 bzw. im April des Jahres 2010 dem Bewirtschafter des Übergeberbetriebes bzw. der beschwerdeführenden Partei übertragen worden sind. Abgesehen davon, ist der beschwerdeführenden Partei, wenn diese ausführt, dass ihr die Fehlerhaftigkeit des Antrags auch nicht erkennbar gewesen sei - mit Verweis auf die obigen Ausführungen zu dem auf dem Bezug habenden Übertragungsformular angeführten Passus - auch kein schutzwürdiges Vertrauen zu Gute zu halten. Dass von den im Übertragungsantrag angeführten 15,00 Zahlungsansprüchen zunächst nur eine Anzahl von 10,50 Zahlungsansprüchen bzw. - nach Verbleib von 6,00 vorhandenen Zahlungsansprüchen - letztlich nur eine Anzahl von 4,20 Zahlungsansprüchen übertragen wurde, gründet darauf, dass die Übertragung ohne Fläche stattfand und somit ein Abzug von 30 % zu erfolgen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Z 12 MOG 2007). Dies war soweit auch nicht zu beanstanden."Dass von den im Übertragungsantrag angeführten 15,00 Zahlungsansprüchen zunächst nur eine Anzahl von 10,50 Zahlungsansprüchen bzw. - nach Verbleib von 6,00 vorhandenen Zahlungsansprüchen - letztlich nur eine Anzahl von 4,20 Zahlungsansprüchen übertragen wurde, gründet darauf, dass die Übertragung ohne Fläche stattfand und somit ein Abzug von 30 % zu erfolgen hatte vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 12, MOG 2007). Dies war soweit auch nicht zu beanstanden." Für das Antragsjahr 2014 standen der beschwerdeführenden Partei somit nur 4,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 46,52 zur Verfügung. Auf Basis dieser Kennzahlen und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 14,38 ha war der beschwerdeführenden Partei somit eine Einheitliche Betriebsprämie 2014 in Höhe von EUR 195,38 zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei trotz eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 14,38 ha eine EBP 2014 für lediglich 4,20 ha zugesprochen bekommen hat, deckt sich mit den europarechtlichen Vorgaben. So wird das Flächenausmaß, auf Basis derer die Auszahlung erfolgt, mit der Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelt (vgl. Art. 57 Abs. 2 VO (EG) sowie Art. 2 Z 23 VO (EG) Nr. 1122/2009).Für das Antragsjahr 2014 standen der beschwerdeführenden Partei somit nur 4,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 46,52 zur Verfügung. Auf Basis dieser Kennzahlen und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 14,38 ha war der beschwerdeführenden Partei somit eine Einheitliche Betriebsprämie 2014 in Höhe von EUR 195,38 zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei trotz eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 14,38 ha eine EBP 2014 für lediglich 4,20 ha zugesprochen bekommen hat, deckt sich mit den europarechtlichen Vorgaben. So wird das Flächenausmaß, auf Basis derer die Auszahlung erfolgt, mit der Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelt vergleiche Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) sowie Artikel 2, Ziffer 23, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,). Die beschwerdeführende Partei hat für das Antragsjahr 2014 aufgrund einer zunächst zur Gänze positiven Erledigung des verfahrensgegenständlichen Übertragungsantrages auf Basis von 8,40 Zahlungsansprüchen (und einer beihilfefähigen Fläche von 14,38 ha) eine EBP 2014 in Höhe von EUR 390,77 gewährt bekommen. Da ihr - wie sich nachträglich herausgestellt hat - aufgrund einer fehlgeschlagenen Übertragung davon 4,20 Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2014 nicht mehr zur Verfügung standen, wurden der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-125762856, somit Beträge zu Unrecht gewährt. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2014 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst erfolgten Anrechnung der verfallenen Zahlungsansprüche errechnete. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2014 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst erfolgten Anrechnung der verfallenen Zahlungsansprüche errechnete. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass für allfällige Schadenersatzansprüche der beschwerdeführenden Partei aufgrund der nicht erfolgten Übertragung eines Teils der in Rede stehenden Zahlungsansprüche (infolge der Umstände beim Übergeber) nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Die beschwerdeführende Partei ist damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. BVwG 21.02.2017, W204 2115878-1).Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass für allfällige Schadenersatzansprüche der beschwerdeführenden Partei aufgrund der nicht erfolgten Übertragung eines Teils der in Rede stehenden Zahlungsansprüche (infolge der Umstände beim Übergeber) nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Die beschwerdeführende Partei ist damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche BVwG 21.02.2017, W204 2115878-1). Hinsichtlich des Vorbringens, einen offensichtlichen Irrtum

Art. 21

der VO (EG) 1122/2009 anzuerkennen, ist auf die Voraussetzungen hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2014 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Hinsichtlich des Vorbringens, einen offensichtlichen Irrtum

Artikel 21

, der VO (EG) 1122 aus 2009, anzuerkennen, ist auf die Voraussetzungen hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2014 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung vergleiche die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2112454.1.00

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