RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW159 1420254-4 SpruchW159 1420254-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb XXXX, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.03.2018 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.03.2018 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gelangte bereits am 18.09.2010 nach Österreich und stellte am 21.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, somalischer Staatsangehöriger zu sein, dem Clan Aschraaf anzugehören und in Mogadischu geboren zu sein. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass die Islamisten Gruppe Al-Shabaab gewollt habe, dass er beitrete und er am 01.08.2010 von ihnen sogar eingesperrt worden sei. Im Zuge der Festlichkeiten zu Ende des Ramadans habe sich für ihn die Möglichkeit zur Flucht ergeben und sei er dann zu seiner Mutter gegangen, welche seine Flucht aus Somalia organisiert habe. Nach Zulassung zum Asylverfahren, erfolgte am 21.04.2011 eine (erste) Einvernahme am Bundesasylamt Außenstelle Graz. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass er ein arabisch Diplom vorweisen könne. Er sei Somalier, Aschraaf und Moslem und er habe in Mogadischu gelebt. Dort lebe nach wie vor seine Familie, auch seine Frau, welche er jetzt im Mai 2010 geheiratet habe. Er selbst habe nicht gearbeitet. Seine Mutter habe Zitronen und Tee am Markt verkauft. Er habe mit der Al-Shabaab Probleme gehabt, diese habe ihn Anfang August 2010 festgenommen und einen Monat und einige Tage eingesperrt und sie hätten ihn auch geschlagen. Die Al-Shabaab habe ihn aufgefordert mitzuarbeiten. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und gesagt, dass er ein Spion der Regierung sei, es sei ihm aber gelungen zu fliehen. Zu Österreich habe er noch keine Bindungen. Er besuche einen Sprachkurs. Das Bundesasylamt gab eine Sprachanalyse in Auftrag. Am 30.06.2011 erfolgte eine ergänzende Einvernahme, wobei ihm die Sprachanalyse vorgehalten wurde, welche zum Schluss gekommen sei, dass er nicht aus dem Süden Somalias stamme, sondern aus dem Norden. Mit Bescheid des Bundesamtes des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 07.04.2011 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 07.04.2011 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, der Antragsteller sowohl zu seiner Clanzugehörigkeit, als auch zu seiner Herkunft über geringe Kenntnisse verfügen würde und die Sprachanalyse auf eine Herkunft aus Nordsomalia hindeuten würde, was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spreche. Außerdem habe die Behörde herausgefunden, dass er zu dem Zeitpunkt, als er angeblich von der Al-Shabaab festgehalten worden sei, Mails (an eine russische E-Mail Adresse) erhalten bzw. versendet habe. Auch habe er den Ort seiner Gefangenschaft nicht näher beschreiben können. Insbesondere wegen der Sprachanalyse sei die gesamte Fluchtgeschichte, die sich auf Mogadischu beziehe, als unwahr anzusehen. Aus diesem Grunde wurde auch die Asylgewährung verweigert und zu Spruchteil II. wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Somaliland niederlassen könne und er dort weder eine unmenschliche Behandlung, noch Strafe, noch die Todesstrafe zu erwarten habe. Es hätten sich weder Hinweise auf ein Familienleben noch auf eine Integration in Österreich ergeben, sodass mit einer Ausweisung (zielstaatsbezogenen) vorzugehen gewesen sei.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, der Antragsteller sowohl zu seiner Clanzugehörigkeit, als auch zu seiner Herkunft über geringe Kenntnisse verfügen würde und die Sprachanalyse auf eine Herkunft aus Nordsomalia hindeuten würde, was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spreche. Außerdem habe die Behörde herausgefunden, dass er zu dem Zeitpunkt, als er angeblich von der Al-Shabaab festgehalten worden sei, Mails (an eine russische E-Mail Adresse) erhalten bzw. versendet habe. Auch habe er den Ort seiner Gefangenschaft nicht näher beschreiben können. Insbesondere wegen der Sprachanalyse sei die gesamte Fluchtgeschichte, die sich auf Mogadischu beziehe, als unwahr anzusehen. Aus diesem Grunde wurde auch die Asylgewährung verweigert und zu Spruchteil römisch zwei. wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Somaliland niederlassen könne und er dort weder eine unmenschliche Behandlung, noch Strafe, noch die Todesstrafe zu erwarten habe. Es hätten sich weder Hinweise auf ein Familienleben noch auf eine Integration in Österreich ergeben, sodass mit einer Ausweisung (zielstaatsbezogenen) vorzugehen gewesen sei. Aufgrund der gegen die erhobene Beschwerde entschied der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2012 Zl. XXXX dahingehend, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wurde jedoch der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die Abweisung des Asylantrages wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet, die Zurückverweisung damit, dass auch in Somaliland die Sicherheitslage sehr unklar sei und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" und insbesondere auch die wirtschaftliche Lage der Familie umreichend erhoben worden sei.Aufgrund der gegen die erhobene Beschwerde entschied der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2012 Zl. römisch 40 dahingehend, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde jedoch der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die Abweisung des Asylantrages wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet, die Zurückverweisung damit, dass auch in Somaliland die Sicherheitslage sehr unklar sei und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" und insbesondere auch die wirtschaftliche Lage der Familie umreichend erhoben worden sei. In der Folge holte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somaliland ein und hielt diese im Rahmen einer Einvernahme am 17.09.2011 vor. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht aus Somiland stamme, sondern sein gesamtes Leben in Mogadischu verbracht habe. Er habe auch nie behauptet Mogadischu gut zu kennen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 01.10.2012 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil II. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich der Einvernahme sowie Feststellungen zu Somalia unter Einschluss der bereits erwähnten Auskunft der Staatendokumentation wurde in der Beweiswürdigung - wie bereits in dem gestellten aufgehobenen Bescheid - ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. In der rechtlichen Begründung zunächst festgehalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Asyl (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 16.03.2005 abgewiesen worden sei und das dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative, insbesondere in Somaliland offenstehe. Die Rückkehrentscheidung wurde ähnlich begründet wie im aufgehobenen Bescheid, wobei noch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunft zu täuschen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 01.10.2012 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich der Einvernahme sowie Feststellungen zu Somalia unter Einschluss der bereits erwähnten Auskunft der Staatendokumentation wurde in der Beweiswürdigung - wie bereits in dem gestellten aufgehobenen Bescheid - ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. In der rechtlichen Begründung zunächst festgehalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Asyl (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 16.03.2005 abgewiesen worden sei und das dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative, insbesondere in Somaliland offenstehe. Die Rückkehrentscheidung wurde ähnlich begründet wie im aufgehobenen Bescheid, wobei noch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunft zu täuschen. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge in der Schweiz auf, von wo er zurückgeschoben wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013 Zl. XXXX wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich die belangte Behörde im zweiten Bescheid abermals mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, obwohl diese längst rechtskräftig abgehandelt worden sein, diese andererseits aber es versäumt habe, getroffene Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und in Relation zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers zu setzen. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit der Erreichbarkeit von Somaliland beweiswürdigend auseinandergesetzt und auch nicht mit der Frage, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr hätte, seinen Lebensunterhalt zu sichern, weil dieser bei der letzten Einvernahme betont habe, keinen Kontakt mehr mit seiner in Somalia lebenden Familie zu haben. Aufgrund des vorgelegten Arztbesuches (posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradige depressive Episode) wäre auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu eruieren gewesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013 Zl. römisch 40 wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich die belangte Behörde im zweiten Bescheid abermals mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, obwohl diese längst rechtskräftig abgehandelt worden sein, diese andererseits aber es versäumt habe, getroffene Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und in Relation zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers zu setzen. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit der Erreichbarkeit von Somaliland beweiswürdigend auseinandergesetzt und auch nicht mit der Frage, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr hätte, seinen Lebensunterhalt zu sichern, weil dieser bei der letzten Einvernahme betont habe, keinen Kontakt mehr mit seiner in Somalia lebenden Familie zu haben. Aufgrund des vorgelegten Arztbesuches (posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradige depressive Episode) wäre auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu eruieren gewesen. Im fortgesetzen Verfahren legte der Beschwerdeführer ein Deutschdiplom im Niveau A2 vor. Am 19.11.2016 erfolgte eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Graz. Der Beschwerdeführer änderte sein Vorbringen dahingehend, dass er in einem näher genannten Dorf in der Ogaden-Region in Äthiopien geboren sei und etwa im Alter von zehn Jahren nach Somalia gezogen sei. Er betonte jedoch kein äthiopischer Staatsangehöriger, sondern somalischer Staatsbürger zu sein. Sein älterer Bruder sei im Jahre 2004 nach Europa geflüchtet. Er habe geglaubt, dass dieser tot sei. Jetzt habe er nach ihm gesucht und habe erfahren, dass er in der Schweiz lebe. Deswegen sei er auch in die Schweiz gefahren. Sein Bruder habe er auch mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Er betonte nochmals, dass er in Somalia in Mogadischu gelebt habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass in Zusammenschau mit seinen Angaben und der Sprachanalyse die Behörde davon ausgehe, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, zumal er und seine Eltern in Äthiopien geboren wären. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er in Äthiopien keine Dokumente gehabt hätte und sich erst in Somalia Dokumente ausstellen hätte lassen und dass er somalischer Staatsangehöriger sei. Er habe aber auch in Äthiopien Probleme gehabt. Seine Onkel seien umgebracht worden. In der Ogaden Region würden Rebellen gegen die Regierung kämpfen und man habe seiner Familie vorgeworfen, dass sie die Rebellen unterstützen würden. Er habe ursprünglich Angst gehabt, seine wahre Herkunft anzugeben. Das Bundesasylamt holte in der Folge Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu somalischen Flüchtlingen in Äthiopien und zur Ogaden Region ein, zu denen auch das Parteiengehör eingeräumt wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 06.12.2013 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen nach Äthiopien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 06.12.2013 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen nach Äthiopien ausgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Feststellungen zu Äthiopien wurde über die bisherige Beweiswürdigung hinaus ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Antragsteller tatsächlich äthiopischer Staatsbürger sei und sein gesamtes Vorbringen lediglich dazu dienen hätte sollen, in Österreich Asyl zu erlangen, wobei die zuvor wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers zitiert wurde, dass sie in Äthiopien keine Dokumente besessen hätten. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine medizinische Versorgung in Äthiopien, wenn auch eingeschränkt, in den größeren Städten vorhanden sei und es Ausweichmöglichkeiten (eine innerstaatliche Fluchtalternative) in diesem Staat gebe. Die Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünde, dass der Antragstelle im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien in Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Spruchteil II. wurde im Wesentlichen wie bisher begründet.Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Feststellungen zu Äthiopien wurde über die bisherige Beweiswürdigung hinaus ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Antragsteller tatsächlich äthiopischer Staatsbürger sei und sein gesamtes Vorbringen lediglich dazu dienen hätte sollen, in Österreich Asyl zu erlangen, wobei die zuvor wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers zitiert wurde, dass sie in Äthiopien keine Dokumente besessen hätten. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine medizinische Versorgung in Äthiopien, wenn auch eingeschränkt, in den größeren Städten vorhanden sei und es Ausweichmöglichkeiten (eine innerstaatliche Fluchtalternative) in diesem Staat gebe. Die Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünde, dass der Antragstelle im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien in Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Spruchteil römisch zwei. wurde im Wesentlichen wie bisher begründet. Aufgrund der dagegen behobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015 Zl XXXX der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In dem Beschluss wird außer den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei, festgestellt, dass laut Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, der Mogadischu/Somali geborene Antragssteller die ebenfalls dort geborene XXXX geehelicht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Antrag auf subsidiären Schutz vom Asylgerichtshof bereits zwei Mal behoben worden seien und der erstinstanzlichen Behörde jeweils konkrete Ermittlungsaufträge erteilt worden seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe diese - nunmehr am
- Rechtsgang - neuerlich über die für sie bindenden Aufträge zur Verfahrensergänzung hinweggesetzt und sei sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen nunmehr von einer Staatsangehörigkeit Äthiopien ausgegangen, dies ohne weitere Erhebungen und ohne auf das Vorbringen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs einzugehen. Es sei daher weder plausibel, noch nachvollziehbar, warum die Behörde nach 3 Jahren plötzlich von einer anderen Staatsangehörigkeit ausgehe. Viel mehr liegt eine rechtskräftige Asylentscheidung zum Herkunftsstaat Somalia vor und habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall lediglich ein "Scheinverfahren" geführt, ohne dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte durchzuführen, sodass das auch die diesem Verfahren zugrundeliegende Ergebnisse nach wie vor so mangelhaft seien, dass eine Zurückweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unvermeidlich gewesen sei.Aufgrund der dagegen behobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015 Zl römisch 40 der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In dem Beschluss wird außer den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei, festgestellt, dass laut Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , der Mogadischu/Somali geborene Antragssteller die ebenfalls dort geborene römisch 40 geehelicht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Antrag auf subsidiären Schutz vom Asylgerichtshof bereits zwei Mal behoben worden seien und der erstinstanzlichen Behörde jeweils konkrete Ermittlungsaufträge erteilt worden seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe diese - nunmehr am
- Rechtsgang - neuerlich über die für sie bindenden Aufträge zur Verfahrensergänzung hinweggesetzt und sei sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen nunmehr von einer Staatsangehörigkeit Äthiopien ausgegangen, dies ohne weitere Erhebungen und ohne auf das Vorbringen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs einzugehen. Es sei daher weder plausibel, noch nachvollziehbar, warum die Behörde nach 3 Jahren plötzlich von einer anderen Staatsangehörigkeit ausgehe. Viel mehr liegt eine rechtskräftige Asylentscheidung zum Herkunftsstaat Somalia vor und habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall lediglich ein "Scheinverfahren" geführt, ohne dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte durchzuführen, sodass das auch die diesem Verfahren zugrundeliegende Ergebnisse nach wie vor so mangelhaft seien, dass eine Zurückweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unvermeidlich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 gab Rechtsanwalt XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und verwies in einem Schriftsatz auf den Grundsatz der Bindungswirkung hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Somalia, wobei er diesbezüglich über einen Geburtsregistereintrag der Republik Somalia sowie auf den Reisepass des Bruders des Beschwerdeführers, aus dem sich auch die somalische Staatsangehörigkeit ergebe, verwies. Weiters verwies er auf zahlreiche Länderberichte hinsichtlich der Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung und führte zur Frage der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer seit 62 Monaten in Österreich aufhältig sei und das gegenständliche Verfahren bereits unverhältnismäßig lange andaure. Der Antragsteller sei ehrenamtliche Mitarbeiter beim XXXX, besuche gegenwärtig die externe Hauptschule XXXX und habe bereits einen B1 Deutschkurs erfolgreich absolviert und sei schließlich legal bei der XXXX. beschäftigt, er sei gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfüge über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis.Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 gab Rechtsanwalt römisch 40 die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und verwies in einem Schriftsatz auf den Grundsatz der Bindungswirkung hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Somalia, wobei er diesbezüglich über einen Geburtsregistereintrag der Republik Somalia sowie auf den Reisepass des Bruders des Beschwerdeführers, aus dem sich auch die somalische Staatsangehörigkeit ergebe, verwies. Weiters verwies er auf zahlreiche Länderberichte hinsichtlich der Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung und führte zur Frage der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer seit 62 Monaten in Österreich aufhältig sei und das gegenständliche Verfahren bereits unverhältnismäßig lange andaure. Der Antragsteller sei ehrenamtliche Mitarbeiter beim römisch 40 , besuche gegenwärtig die externe Hauptschule römisch 40 und habe bereits einen B1 Deutschkurs erfolgreich absolviert und sei schließlich legal bei der römisch 40 . beschäftigt, er sei gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfüge über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis. Der Botschafter der ständigen Vertretung der Republik Somalia bei den Vereinten Nationen in Genf bestätigte, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Am 26.11.2015 wurde eine ergänzende Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vorgenommen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration befragt, wobei er angab, zahlreiche Deutschkurse besucht habe und nunmehr bei einer Putzfirma in XXXX zu arbeiten und weiters beim XXXX und zwar helfe er beim Essen Verteilen der "XXXX". Er spreche noch nicht so gut Deutsch, verstehe aber mehr und könnte sich auf Deutsch verständigen. Er mache derzeit eine Physiotherapie wegen seiner Gelenke. Er habe ständigen Kontakt mit seinem Bruder in der Schweiz. Vor ca. zwei Monaten habe er zuletzt mit seinen Angehörigen in Somalia gesprochen. Ein Teil der Familienangehörigen würde in XXXX, ein anderer XXXX leben. Er sei in Ogaden in einem näher genannten Dorf geboren. Als er zehn Jahre alt geworden sei, sei er mit seinen Eltern nach Somalia geflüchtet und habe dort in Mogadischu bis zur Ausreise gelebt. Er sei dort in Mogadischu registriert worden und habe dort auch die Schule besucht. Zu der am XXXX in Österreich geschlossenen Ehe habe er die Geburtsbestätigung der Botschaft, die er bereits vorgelegt habe, als Dokument nachgewiesen. Wenn auf dieser Geburtsbestätigung stehe, dass er in Mogadischu geboren sei, so sei das nicht richtig, aber er sei am Land geboren, sie hätten wie Nomaden gelebt und hätten sie in Ogaden keine Dokumente bekommen. In Somalia sei es nicht so wichtig, wo man geboren sei. Seine Frau lebe in Kanada, die Familien würden sich aber kennen, sie wären über Skype in Kontakt gestanden, dann sei sie hier nach Österreich gekommen und hätten sie geheiratet. Sie sei dann wieder nach Kanada zurückgekehrt. Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern würden noch in Somalia leben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über seine Ausreisegründe in Somalia befragt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass er aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern in Äthiopien geboren sei, äthiopischer Staatsangehöriger sei und weiters führte der Beschwerdeführer auch Fluchtgründe hinsichtlich Äthiopien an. Über Vorhalt, dass er ca. im Jahre 2000, nach seinen Angaben nach Somalia übersiedelt wäre und damals Bürgerkrieg geherrscht hätte, gab er an, dass sie konkrete Probleme in Äthiopien gehabt hätten und deswegen nach Somalia gegangen wären, wo die Situation für sie besser gewesen wäre.Am 26.11.2015 wurde eine ergänzende Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vorgenommen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration befragt, wobei er angab, zahlreiche Deutschkurse besucht habe und nunmehr bei einer Putzfirma in römisch 40 zu arbeiten und weiters beim römisch 40 und zwar helfe er beim Essen Verteilen der "XXXX". Er spreche noch nicht so gut Deutsch, verstehe aber mehr und könnte sich auf Deutsch verständigen. Er mache derzeit eine Physiotherapie wegen seiner Gelenke. Er habe ständigen Kontakt mit seinem Bruder in der Schweiz. Vor ca. zwei Monaten habe er zuletzt mit seinen Angehörigen in Somalia gesprochen. Ein Teil der Familienangehörigen würde in römisch 40 , ein anderer römisch 40 leben. Er sei in Ogaden in einem näher genannten Dorf geboren. Als er zehn Jahre alt geworden sei, sei er mit seinen Eltern nach Somalia geflüchtet und habe dort in Mogadischu bis zur Ausreise gelebt. Er sei dort in Mogadischu registriert worden und habe dort auch die Schule besucht. Zu der am römisch 40 in Österreich geschlossenen Ehe habe er die Geburtsbestätigung der Botschaft, die er bereits vorgelegt habe, als Dokument nachgewiesen. Wenn auf dieser Geburtsbestätigung stehe, dass er in Mogadischu geboren sei, so sei das nicht richtig, aber er sei am Land geboren, sie hätten wie Nomaden gelebt und hätten sie in Ogaden keine Dokumente bekommen. In Somalia sei es nicht so wichtig, wo man geboren sei. Seine Frau lebe in Kanada, die Familien würden sich aber kennen, sie wären über Skype in Kontakt gestanden, dann sei sie hier nach Österreich gekommen und hätten sie geheiratet. Sie sei dann wieder nach Kanada zurückgekehrt. Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern würden noch in Somalia leben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über seine Ausreisegründe in Somalia befragt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass er aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern in Äthiopien geboren sei, äthiopischer Staatsangehöriger sei und weiters führte der Beschwerdeführer auch Fluchtgründe hinsichtlich Äthiopien an. Über Vorhalt, dass er ca. im Jahre 2000, nach seinen Angaben nach Somalia übersiedelt wäre und damals Bürgerkrieg geherrscht hätte, gab er an, dass sie konkrete Probleme in Äthiopien gehabt hätten und deswegen nach Somalia gegangen wären, wo die Situation für sie besser gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 (am gleichen Tag beim BFA eingelangt) erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter Säumnisbeschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde schuldhaft mehr als 12 Monate mit einer neuerlichen Entscheidung nach dem behebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015 säumig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 03.05.2016 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen und unter Spruchteil II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei, sowie unter Spruchteil III. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der erfolgten Einvernahmen wiedergegeben und auch die Beweismittel aufgelistet und in der Folge Feststellungen zu Äthiopien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass er in Äthiopien geboren sei und äthiopischer Staatsbürger sei. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, überdies herrsche in Äthiopien weder ein Bürgerkrieg noch eine Hungersnot. Weiters habe der Antragsteller keine lebensbedrohende Erkrankung oder sonstige auf seine Person bezogene außergewöhnlichen Umstände behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Auffassung vertrete, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Äthiopien bestehe. Der Antragssteller habe auch angegeben, keine existenziellen Probleme in Äthiopien gehabt zu haben. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als zu Österreich und keine Hinweise auf eine besondere Integration bestünden und auch die Dauer des Aufenthaltes nicht in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen zu gewesen. Weiters sei geprüft worden, dass keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe, sodass mit einer Ausweisung vorzugehen gewesen sei. Es seien auch keine Gründe für die Verlängerung zur Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 03.05.2016 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch drei. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der erfolgten Einvernahmen wiedergegeben und auch die Beweismittel aufgelistet und in der Folge Feststellungen zu Äthiopien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass er in Äthiopien geboren sei und äthiopischer Staatsbürger sei. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, überdies herrsche in Äthiopien weder ein Bürgerkrieg noch eine Hungersnot. Weiters habe der Antragsteller keine lebensbedrohende Erkrankung oder sonstige auf seine Person bezogene außergewöhnlichen Umstände behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Auffassung vertrete, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Äthiopien bestehe. Der Antragssteller habe auch angegeben, keine existenziellen Probleme in Äthiopien gehabt zu haben. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als zu Österreich und keine Hinweise auf eine besondere Integration bestünden und auch die Dauer des Aufenthaltes nicht in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen zu gewesen. Weiters sei geprüft worden, dass keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG drohe, sodass mit einer Ausweisung vorzugehen gewesen sei. Es seien auch keine Gründe für die Verlängerung zur Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesen Vertreter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei, wie dies auch im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015 festgehalten worden sei. Die belangte Behörde habe die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes beharrlich ignoriert und habe ein "Scheinverfahren" durchgeführt, ohne konkret dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend individuell angepasste Ermittlungsschritte vorzunehmen. Die belangte Behörde habe überdies die Geburtsbestätigung der somalischen Botschaft der Vereinten Nationen ignoriert. Bei der Rückkehrentscheidung habe sich die Behörde offenkundig vorgefertigter Textbausteine bedient und keine individuelle Interessenabwägung vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei (mit einer sehr kurzzeitigen Unterbrechung) seit 69 Monaten im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und sei die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens ausschließlich auf ein dokumentiertes Behördenverschulden zurückzuführen, wobei darauf hingewiesen werde, dass bereits vier Rechtsgänge stattgefunden hätten und keineswegs davon gesprochen werden könne, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt hätte. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei darauf hinzuweisen, dass er privat wohnversorgt sei, ehrenamtliches Mitglied beim XXXX sei und über eine externe Hauptschulausbildung verfüge und sich bemühe kontinuierlich seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er arbeite auch auf Remunerationbasis bei der XXXX., verfüge über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis und habe überhaupt keine familiäre Anbindung zu dem (fälschlicherweise) angenommen Herkunftsstaat Äthiopien. In der Begründung der Rückkehrentscheidung wurde auch fälschlicherweise ausgeführt, dass eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung für Pakistan nicht mehr bestehe. Es wurde daher abschließend beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die belangte Behörde verzichtete vorweg mit der Aktenvorlage auf eine Verhandlungsteilnahme.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesen Vertreter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei, wie dies auch im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015 festgehalten worden sei. Die belangte Behörde habe die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes beharrlich ignoriert und habe ein "Scheinverfahren" durchgeführt, ohne konkret dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend individuell angepasste Ermittlungsschritte vorzunehmen. Die belangte Behörde habe überdies die Geburtsbestätigung der somalischen Botschaft der Vereinten Nationen ignoriert. Bei der Rückkehrentscheidung habe sich die Behörde offenkundig vorgefertigter Textbausteine bedient und keine individuelle Interessenabwägung vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei (mit einer sehr kurzzeitigen Unterbrechung) seit 69 Monaten im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und sei die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens ausschließlich auf ein dokumentiertes Behördenverschulden zurückzuführen, wobei darauf hingewiesen werde, dass bereits vier Rechtsgänge stattgefunden hätten und keineswegs davon gesprochen werden könne, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt hätte. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei darauf hinzuweisen, dass er privat wohnversorgt sei, ehrenamtliches Mitglied beim römisch 40 sei und über eine externe Hauptschulausbildung verfüge und sich bemühe kontinuierlich seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er arbeite auch auf Remunerationbasis bei der römisch 40 ., verfüge über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis und habe überhaupt keine familiäre Anbindung zu dem (fälschlicherweise) angenommen Herkunftsstaat Äthiopien. In der Begründung der Rückkehrentscheidung wurde auch fälschlicherweise ausgeführt, dass eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung für Pakistan nicht mehr bestehe. Es wurde daher abschließend beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die belangte Behörde verzichtete vorweg mit der Aktenvorlage auf eine Verhandlungsteilnahme. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um ehebaldigste Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung. Eine solche wurde für den 22.02.2017 angesetzt. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Eingangs der Verhandlung wurde festgehalten, dass eine rechtskräftige Entscheidung dahingehend vorliegt, dass Somalia der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist (Beschluss des BVwG vom 05.02.2015, XXXX, AS 714) und Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG lediglich die Gewährung von subsidiären Schutz bzw. die (Nicht)Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Bestätigung der Caritas, eine Bestätigung der XXXX, eine Bestätigung der Firma XXXX über gemeinnützige Hilfstätigkeiten, einen Hubstaplerführerschein sowie eine Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers mit voraussichtlichem Geburtstermin 05.04.2017 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei somalischer Staatsangehöriger, seine Eltern seien niemals äthiopische Staatsangehörige gewesen, er habe auch niemals einen äthiopischen Staatsbürgerschaftsnachweis gehabt. Er gehöre dem Clan Ashraaf an und sei Moslem und zwar dem XXXX und dem XXXX. Er sei am XXXX in der Ogaden-Region, in einem näher genannten Dorf, welches zu Äthiopien gehöre, geboren.Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um ehebaldigste Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung. Eine solche wurde für den 22.02.2017 angesetzt. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Eingangs der Verhandlung wurde festgehalten, dass eine rechtskräftige Entscheidung dahingehend vorliegt, dass Somalia der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist (Beschluss des BVwG vom 05.02.2015, römisch 40 , AS 714) und Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG lediglich die Gewährung von subsidiären Schutz bzw. die (Nicht)Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Bestätigung der Caritas, eine Bestätigung der römisch 40 , eine Bestätigung der Firma römisch 40 über gemeinnützige Hilfstätigkeiten, einen Hubstaplerführerschein sowie eine Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers mit voraussichtlichem Geburtstermin 05.04.2017 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei somalischer Staatsangehöriger, seine Eltern seien niemals äthiopische Staatsangehörige gewesen, er habe auch niemals einen äthiopischen Staatsbürgerschaftsnachweis gehabt. Er gehöre dem Clan Ashraaf an und sei Moslem und zwar dem römisch 40 und dem römisch 40 . Er sei am römisch 40 in der Ogaden-Region, in einem näher genannten Dorf, welches zu Äthiopien gehöre, geboren. Über Vorhalt, dass in diversen Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) Mogadischu als Geburtsort aufscheine, ebenso bei der Erstbefragung (AS 1) gab der Beschwerdeführer an, dass er im Freien geboren worden sei, wie es bei Nomaden üblichen sei. Dort gebe es keine Dokumente. Sie seien später erst nach Mogadischu gekommen und habe sich seine Mutter dort Dokumente ausstellen lassen und habe dann schreiben lassen, dass er in Mogadischu geboren sei, deswegen habe er das auch bei der Erstbefragung angegeben. In Wirklichkeit sei er aber in Ogaden geboren und sei er erst im Alter von zehn Jahren nach Mogadischu gekommen. Vorher habe er Tiere gehütet. Nachdem er Äthiopien verlassen habe, habe er sich nicht mehr in Äthiopien aufgehalten. Er habe in Mogadischu zehn Jahre lang die Schule besucht, bis zur Hochschulreife. Er spreche Somalisch, Arabisch und Deutsch. Am 11.09.2010 habe er Somalia verlassen, seither sei er nicht mehr in Somalia gewesen. Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern würden sich nach wie vor in Somalia aufhalten. Zuletzt habe er mit seiner Schwester, welche in XXXX verheiratet sei, Kontakt gehabt. Seine jüngeren Geschwister seien zum Zwecke des Schulbesuches ebenfalls in XXXX aufhältig, die Eltern lebten in XXXX. Seine Mutter sei krank, den anderen gehe es gesundheitlich gut, die Sicherheitslage sei aber schlecht. Eine Schwester habe gemeinsam mit ihrem Mann in XXXX ein Geschäft. Seine Eltern lebten von den Unterstützungen seines Bruders, welcher in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei und dort arbeite. Er befinde sich jetzt sechs Jahre und fünf Monate in Österreich, lediglich zwei Monate habe er in der Schweiz gelebt. Er sei in Somalia schon einmal verheiratet gewesen und sei geschieden. Seine nunmehrige Frau sei somalische Staatsangehörige, lebe aber in Kanada. Derzeit lebe er nicht mit ihr zusammen, sie habe ihn zwei Mal in Österreich besucht. Das erste mal drei Monate und das zweite Mal etwas über vier Monate. Seine Frau sei in Österreich schwanger geworden, das Kind werde aber voraussichtlich in Kanada auf die Welt kommen. Seine Frau habe für Kanada eine Aufenthaltsberechtigung, sie sei bereits als Kind mit ihrer Familie nach Äthiopien geflüchtet und im August 2012 nach Kanada ausgewandert, wo sie schon Verwandte gehabt habe. Er möchte gerne mit seiner Frau in Österreich zusammenleben. Sie hätten ständig Kontakt. Er habe sie über seinen Bruder, der in der Schweiz lebt, und ihren Cousin kennengelernt.Über Vorhalt, dass in diversen Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) Mogadischu als Geburtsort aufscheine, ebenso bei der Erstbefragung (AS 1) gab der Beschwerdeführer an, dass er im Freien geboren worden sei, wie es bei Nomaden üblichen sei. Dort gebe es keine Dokumente. Sie seien später erst nach Mogadischu gekommen und habe sich seine Mutter dort Dokumente ausstellen lassen und habe dann schreiben lassen, dass er in Mogadischu geboren sei, deswegen habe er das auch bei der Erstbefragung angegeben. In Wirklichkeit sei er aber in Ogaden geboren und sei er erst im Alter von zehn Jahren nach Mogadischu gekommen. Vorher habe er Tiere gehütet. Nachdem er Äthiopien verlassen habe, habe er sich nicht mehr in Äthiopien aufgehalten. Er habe in Mogadischu zehn Jahre lang die Schule besucht, bis zur Hochschulreife. Er spreche Somalisch, Arabisch und Deutsch. Am 11.09.2010 habe er Somalia verlassen, seither sei er nicht mehr in Somalia gewesen. Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern würden sich nach wie vor in Somalia aufhalten. Zuletzt habe er mit seiner Schwester, welche in römisch 40 verheiratet sei, Kontakt gehabt. Seine jüngeren Geschwister seien zum Zwecke des Schulbesuches ebenfalls in römisch 40 aufhältig, die Eltern lebten in römisch 40 . Seine Mutter sei krank, den anderen gehe es gesundheitlich gut, die Sicherheitslage sei aber schlecht. Eine Schwester habe gemeinsam mit ihrem Mann in römisch 40 ein Geschäft. Seine Eltern lebten von den Unterstützungen seines Bruders, welcher in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei und dort arbeite. Er befinde sich jetzt sechs Jahre und fünf Monate in Österreich, lediglich zwei Monate habe er in der Schweiz gelebt. Er sei in Somalia schon einmal verheiratet gewesen und sei geschieden. Seine nunmehrige Frau sei somalische Staatsangehörige, lebe aber in Kanada. Derzeit lebe er nicht mit ihr zusammen, sie habe ihn zwei Mal in Österreich besucht. Das erste mal drei Monate und das zweite Mal etwas über vier Monate. Seine Frau sei in Österreich schwanger geworden, das Kind werde aber voraussichtlich in Kanada auf die Welt kommen. Seine Frau habe für Kanada eine Aufenthaltsberechtigung, sie sei bereits als Kind mit ihrer Familie nach Äthiopien geflüchtet und im August 2012 nach Kanada ausgewandert, wo sie schon Verwandte gehabt habe. Er möchte gerne mit seiner Frau in Österreich zusammenleben. Sie hätten ständig Kontakt. Er habe sie über seinen Bruder, der in der Schweiz lebt, und ihren Cousin kennengelernt. Er habe zahlreiche Deutschkurse besucht, bis zum Niveau B
- Ein Diplom habe er in A2, außerdem habe er bereits den Pflichtschulabschluss erworben, wobei er das diesbezügliche Zeugnis vom 23.09.2016 vorzeigte. Er arbeite bei der Firma XXXX und habe auch den Staplerschein erworben, außerdem helfe er beim XXXX, bei der XXXX. Es hätten ihm auch schon viele Freunde gesagt, dass er bei ihnen arbeiten könnte. Er arbeite schon seit August 2014 in Österreich. Um sechs Uhr Früh stehe er auf, um sieben Uhr beginne er mit der Arbeit und um halb zwei komme er von der Arbeit zurück. Am Nachmittag treffe er sich mit Freunden oder lese ein Buch, manchmal gehe er auch ins Fitnesscenter. Wenn er bei der Firma XXXX nicht arbeite, lerne er im Selbststudium Deutsch und laufe. Beim XXXX arbeite er am Samstagnachmittag und abends. Er habe schon viele Österreicher kennengelernt. Wenn er in Österreich bleiben könne, möchte er hier arbeiten und gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind, das bald auf die Welt komme, hier leben.Er habe zahlreiche Deutschkurse besucht, bis zum Niveau B
- Ein Diplom habe er in A2, außerdem habe er bereits den Pflichtschulabschluss erworben, wobei er das diesbezügliche Zeugnis vom 23.09.2016 vorzeigte. Er arbeite bei der Firma römisch 40 und habe auch den Staplerschein erworben, außerdem helfe er beim römisch 40 , bei der römisch 40 . Es hätten ihm auch schon viele Freunde gesagt, dass er bei ihnen arbeiten könnte. Er arbeite schon seit August 2014 in Österreich. Um sechs Uhr Früh stehe er auf, um sieben Uhr beginne er mit der Arbeit und um halb zwei komme er von der Arbeit zurück. Am Nachmittag treffe er sich mit Freunden oder lese ein Buch, manchmal gehe er auch ins Fitnesscenter. Wenn er bei der Firma römisch 40 nicht arbeite, lerne er im Selbststudium Deutsch und laufe. Beim römisch 40 arbeite er am Samstagnachmittag und abends. Er habe schon viele Österreicher kennengelernt. Wenn er in Österreich bleiben könne, möchte er hier arbeiten und gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind, das bald auf die Welt komme, hier leben. Gefragt nach Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Somalia gab er an, dass die Lage dort schlecht sei, es sei Krieg und es gebe nach wie vor die Al-Shabaab, vor der er geflüchtet sei. Sie würden auch in der Hauptstadt Menschen töten. Es sei sehr unsicher dort. Wenn er zurückkehre könnte ihn überdies seine Familie nicht versorgen, weil es ihr selbst wirtschaftlich schlecht gehe. Er habe bevor er nach Österreich gekommen sei, lediglich als Viehhirte gearbeitet, seine Eltern hätten aber kein Vieh mehr. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer teilweise bereits auf Deutsch geantwortet hat und jene Fragen (zur Integration), welche auf Deutsch gestellt worden seien, zügig und flüssig beantwortet habe. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das jüngst aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte lediglich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er wurde am XXXX im Ort XXXX in der Ogaden-Region in Äthiopien geboren und übersiedelte mit seinen Eltern im Alter von zehn Jahren nach Mogadischu. Er gehört dem Clan Ashraaf, dem Subclan XXXX sowie dem Subsubclan XXXX an. Während er in Äthiopien wegen der nomadisierenden Lebensweise der Eltern keine Schule besuchen konnte und Tiere gehütet hat, besuchte er in Somalia zehn Jahre lang die Schule (bis zur Hochschulreife). Er hat Somalia am 11.09.2010 verlassen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt - mit einer zweimonatigen Unterbrechung, wo er bei seinem Bruder in der Schweiz war - in Österreich.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er wurde am römisch 40 im Ort römisch 40 in der Ogaden-Region in Äthiopien geboren und übersiedelte mit seinen Eltern im Alter von zehn Jahren nach Mogadischu. Er gehört dem Clan Ashraaf, dem Subclan römisch 40 sowie dem Subsubclan römisch 40 an. Während er in Äthiopien wegen der nomadisierenden Lebensweise der Eltern keine Schule besuchen konnte und Tiere gehütet hat, besuchte er in Somalia zehn Jahre lang die Schule (bis zur Hochschulreife). Er hat Somalia am 11.09.2010 verlassen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt - mit einer zweimonatigen Unterbrechung, wo er bei seinem Bruder in der Schweiz war - in Österreich. Da über den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung von internationalem Schutz bereits rechtskräftig negativ mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2012, Zl. XXXX entschieden wurde, ist es nicht notwendig, Feststellungen zu den Ausreisegründen zu treffen.Da über den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung von internationalem Schutz bereits rechtskräftig negativ mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2012, Zl. römisch 40 entschieden wurde, ist es nicht notwendig, Feststellungen zu den Ausreisegründen zu treffen. Der Beschwerdeführer leide unter keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern leben nach wie vor in Somalia, teilweise in XXXX und teilweise in XXXX. Seine Familie könnte ihn im Falle seiner Rückkehr nicht versorgen, da seine Eltern selbst von seinem in der Schweiz lebenden Bruder erhalten werden und seine Schwestern von ihren Männern.Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern leben nach wie vor in Somalia, teilweise in römisch 40 und teilweise in römisch 40 . Seine Familie könnte ihn im Falle seiner Rückkehr nicht versorgen, da seine Eltern selbst von seinem in der Schweiz lebenden Bruder erhalten werden und seine Schwestern von ihren Männern. Der Beschwerdeführer hat am XXXX die in Kanada aufenthaltsberechtigte somalische Staatsangehörige XXXX am Standesamt XXXX geheiratet. Seine Ehefrau hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada, hat jedoch bereits mehr als sieben Monate mit dem Beschwerdeführer in Österreich zusammengelebt und ist von ihm schwanger geworden. Das gemeinsame Kind wird voraussichtlich am 05.04.2017 in Kanada auf die Welt kommen. Der Beschwerdeführer möchte aber mit seiner Frau und seinem Kind in Zukunft in Österreich leben und steht mit ihr in ständigem Kontakt.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die in Kanada aufenthaltsberechtigte somalische Staatsangehörige römisch 40 am Standesamt römisch 40 geheiratet. Seine Ehefrau hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada, hat jedoch bereits mehr als sieben Monate mit dem Beschwerdeführer in Österreich zusammengelebt und ist von ihm schwanger geworden. Das gemeinsame Kind wird voraussichtlich am 05.04.2017 in Kanada auf die Welt kommen. Der Beschwerdeführer möchte aber mit seiner Frau und seinem Kind in Zukunft in Österreich leben und steht mit ihr in ständigem Kontakt. Er hat in Österreich ein Deutschdiplom im Niveau A2 bereits am 02.10.2013 erworben und auch Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Er spricht schon besser Deutsch, als das vorgelegte Deutschdiplom erwarten lässt. Weiters hat er am 22.09.2016 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und einen Staplerschein erworben. Er arbeitet (auf Remunerationsbasis) bei der Firma XXXX, zB bei der Reinigung und Pflege öffentlicher Toiletten und arbeitet überdies beim XXXX im Rahmen der "XXXX" in Form von Freiwilligenarbeit. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Er hat in Österreich ein Deutschdiplom im Niveau A2 bereits am 02.10.2013 erworben und auch Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Er spricht schon besser Deutsch, als das vorgelegte Deutschdiplom erwarten lässt. Weiters hat er am 22.09.2016 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und einen Staplerschein erworben. Er arbeitet (auf Remunerationsbasis) bei der Firma römisch 40 , zB bei der Reinigung und Pflege öffentlicher Toiletten und arbeitet überdies beim römisch 40 im Rahmen der "XXXX" in Form von Freiwilligenarbeit. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
- Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
- Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.1 Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.1.2 Bakool, Bay Al Shabaab ist in Bay und Bakool weiterhin aktiv, hat Präsenz und Einfluss. Es kommt zu Hinterhalte auf Militärkonvois und zu meist kleineren Angriffen auf Stützpunkte. Am 26.6.2015 wurde von al Shabaab auch ein erfolgreicher Großangriff auf den AMISOM-Stützpunkt Leego geführt (EASO 2.2016). In der Region Bay sind neben AMISOM, der äthiopischen und der somalischen Armee auch noch - mit der Regierung verbündete - Kräfte der Interim South West Administration (ISWA) aktiv. Im Grenzraum Bakool/Äthiopien agieren zusätzlich noch mit der Regierung alliierte Milizen und die äthiopische Liyu Police. Die von letztgenannten Kräften kontrollierten Grenzgebiete sind frei von al Shabaab. Liyu Police und alliierte Milizen sind auch abseits größerer Städte stationiert (EASO 2.2016). Alle relevanten größeren Städte in Bay befinden sich im Einflussbereich von AMISOM und somalischer Armee bzw. ISWA. Größere AMISOM Garnisonen befinden sich in Baidoa, Qansax Dheere, Diinsoor und Buur Hakaba (EASO 2.2016). In Baidoa kommt es zu Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Allerdings hat sich die Situation langsam verbessert (EASO 2.2016). Baidoa hat im Jahr 2012 mit rund 29 Vorfällen pro Quartal massiv unter einer Gewaltwelle gelitten. Seither hat sich die Zahl im Zeitraum Q1 2013 - Q2 2015 bei rund 13 pro Quartal eingependelt, womit auch Baidoa nach wie vor stark von terroristischer Gewalt betroffen bleibt (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM bzw. der äthiopischen Armee in Bakool befinden sich in Ceel Barde, Yeed, Rab Dhuure, Xudur, Waajid und Tayeeglow (EASO 2.2016). Im Raum Tayeeglow schränkt die al Shabaab durch ihre Aktivitäten die Bewegungsfreiheit ein - mit Konsequenzen für die humanitäre Situation (UNSC 11.9.2015). Auch die Städte Waajid und Xudur werden blockiert (HRW 27.1.2016), wobei sich die Lage für Xudur etwas verbessert hat (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 3.1.3 Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshi