Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 13§ 61§ 40§§ 56§ 57Art. 49Art. 28§ 77§ 76§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW171 2150529-1 SpruchW171 2150529-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Festnahme am 25.01.2017 sowie die Anhaltung in Haft vom 25.01.2017 bis 06.02.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Vw
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Vw
GVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch vier.
Paragraph 35, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 25.04.2016 in Österreich ein und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Schreiben vom 13.06.2016 teilte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, einen Transfer des BF nach den Regelungen der Dublin III – VO zu akzeptieren.1.
- Mit Schreiben vom 13.06.2016 teilte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, einen Transfer des BF nach den Regelungen der Dublin römisch drei – VO zu akzeptieren. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin III – VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 61
Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
§ 61Absatz 2 FPG zulässig sei.1.3.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin römisch drei – VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig sei. 1.
- Am 04.11.2016 wurde im Rahmen der Zustellverfügung der Asylbescheid gem. § 8 Absatz 2 i.V.m. § 23 ZustellG. durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde als zugestellt verfügt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des BF an einer Adresse in Wien.1.
- Am 04.11.2016 wurde im Rahmen der Zustellverfügung der Asylbescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG. durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde als zugestellt verfügt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des BF an einer Adresse in Wien. 1.
- Der BF wurde am 25.01.2017 gem. § 40 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen.1.
- Der BF wurde am 25.01.2017 gem. Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. 1.
- Am 26.01.2017 erfolgte die Einvernahme des BF und wurde über diesen durch gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.
- Am 31.01.2017 wurde die zurückweisende Asylentscheidung vom 02.11.2016 dem in Haft befindlichen BF persönlich ausgehändigt und rechtsgültig zugestellt. Am 03.02.2017 gab der Beschwerdeführer einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht gegen die Asylentscheidung ab. 1.
- Am 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der laufenden Haft heraus nach Italien überstellt. 1.
- Mit Beschwerde vom 20.03.2017 begehrte der unvertretene Beschwerdeführer die Aufhebung des rechtswidrigen Schubhaftbescheides sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung. Dabei wurde ausgeführt, dass bisher noch keine Zustellung eines Bescheides, mit dem die Außerlandesbringung angeordnet worden wäre, erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Mandatsverfahren mangelhaft geführt worden, da kein Sicherungsbedarf bestehe und die Verhängung der Schubhaft jedenfalls unverhältnismäßig gewesen sei. Weiters sei zu Unrecht kein gelinderes Mittel angewandt worden. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
der Aufwandsersatzverordnung, den Ersatz der Eingabegebühr von Euro 30,00 sowie die Einvernahme einer größeren Anzahl von Zeugen zu Beweis dafür, dass der BF bis zu seiner Festnahme in der im Zentralmelderegister aufscheinenden Wohnung wohnhaft gewesen sei. 1.
- Das BFA legte dem Gericht am 21.03.2017 Teile des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie des Asylaktes vor, erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen auf die im Bescheid herangezogene Begründung verwiesen wurde und beantragte ebenfalls Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Sierra Leones und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Sierra Leones und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Er stellte am 25.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.11.2016 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2017 rechtsgültig zugestellt. Auf eine Beschwerde dagegen hat er am 03.02.2017 schriftlich verzichtet.Er stellte am 25.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.11.2016 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2017 rechtsgültig zugestellt. Auf eine Beschwerde dagegen hat er am 03.02.2017 schriftlich verzichtet. Zum Bescheid des BFA vom 02.11.2016 (Dublin Erkenntnis, Asylentscheidung): Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt am 04.11.2016 war unwirksam. Eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides erfolgte erst im Rahmen der persönlichen Übergabe des Bescheides an den BF am 31.01.2017. Zur Festnahme: Die Festnahme des BF am 25.01.2017
§ 40/1 Zi.
3 BFA-VG war rechtswidrig, da sich der BF zu diesem Zeitpunkt aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat.Die Festnahme des BF am 25.01.2017
Paragraph 40 /, eins, Zi. 3 BFA-VG war rechtswidrig, da sich der BF zu diesem Zeitpunkt aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zum gegenständlichen Schubhaftbescheid des BFA vom 26.01.2017: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bestand kein durchsetzbarer Titel zur Außerlandesbringung bzw. zur Durchführung einer Abschiebung des BF. Der Bescheid war jedoch zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden. Zur Anhaltung: Die Anhaltung in Haft basierte auf einer rechtswidrigen Festnahme bzw. auf einem rechtswidrigen Schubhaftbescheid und war daher ebenfalls als rechtswidrig festzustellen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person: Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person der BF, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalte im Wesentlichen im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift stehen. Lediglich auf Seite 2 der Beschwerdeschrift wird seitens des BF behauptet, bisher noch keine Zustellung der behördlichen Asylentscheidung erhalten zu haben, was sich bereits aus dem im Akt erliegenden, vom BF selbst unterzeichneten Urkunden, widerlegen lässt. Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2017 den gegenständlichen Dublin-Bescheid übernommen, jedoch die Unterschrift verweigert, was rechtlich belanglos ist. Darüber hinaus hat er persönlich am 03.02.2017 schriftlich auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den Dublin-Bescheid verzichtet. Der Bescheid ist daher rechtskräftig und durchsetzbar. 2.
- Zum Bescheid des BFA vom 02.11.2016 (Dublin Erkenntnis, Asylentscheidung): Zum Zeitpunkt der Zustellung des Dublin Bescheides am 04.11.2016 verfügte der BF über eine aufrechte Meldeadresse in Wien. An dieser Adresse wurde nach dem Akteninhalt kein vorhergehender Zustellversuch unternommen und sind aus dem Akteninhalt keine zeitnahen Bemühungen der Behörde zu sehen, ihn an dieser Adresse zu erreichen. Eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt, wie sie am 04.11.2016 vorgenommen wurde, war unzulässig und daher unwirksam. Eine rechtsgültige Zustellung erfolgte erst, als dem BF am 31.01.2017 im Zuge seines Aufenthaltes in Haft, der Dublin-Bescheid persönlich überreicht wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens, sowie aus den Angaben aus dem zentralen Melderegister. 2.
- Zur Festnahme: Da, wie eben erwähnt, eine Zustellung des Dublin-Bescheides erst am 31.01.2017 erfolgt ist, befand sich der BF am 25.01.2017 (zum Zeitpunkt seiner Festnahme) aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht rechtswidrig in Österreich. Eine Festnahme wegen illegalen Aufenthalts kam daher nicht in Frage. Die diesbezügliche Feststellung basiert auf den Akteninhalt des behördlichen Verfahrens. 2.
- Zum gegenständlichen Schubhaftbescheid des BFA vom 26.01.2017: Aufgrund der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Chronologie ergibt sich, dass der gegenständliche angefochtene Schubhaftbescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung am 26.01.2017 noch keine Grundlage hinsichtlich einer rechtmäßigen Außerlandesbringung bzw. Abschiebung gehabt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem Bescheid die Grundlage einer bereits titulierten Außerlandesbringung bzw. Abschiebung fehlte. 2.5.In Zusammensicht der obigen Feststellungen stellt sich heraus, dass daher die gesamte freiheitsentziehende Maßnahme rechtsgrundlos erfolgte, zumal die Behörde auch nach der rechtsgültigen Zustellung am 31.01.2017 keinen neuerlichen Mandatsbescheid erlassen hat. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und einer Vernehmung der beantragten Zeugen konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zustellgesetz: Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt BFA- Verfahrensgesetz: Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. 3.1.
- Nach § 8 Absatz 2 des Zustellgesetzes kommt eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch die Behörde nur dann in Frage, so die Partei eine Änderung der Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat und eine Abgabestelle seitens der Behörde nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie sich aus dem Verfahren ergeben hat, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der ihn betreffenden Asylentscheidung aufrecht an einer Adresse in Wien hauptgemeldet. Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zuvor dort auch nur versucht worden wäre, zuzustellen. Durch die im Akt dokumentierte Hinterlegung am 04.11.2016 wurde der gegenständliche Bescheid im Asylverfahren daher nicht rechtsgültig zugestellt. Daraus ergibt sich rechtlich, dass zum Zeitpunkt der Festnahme am 25.01.2017 sich der BF noch in einem aufrechten Asylverfahren befunden hat und daher zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. § 40 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG, auf welche Bestimmung sich die Festnahme stützte, kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich Personen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben, wodurch die Rechtswidrigkeit der Festnahme festzustellen war.3.1.
- Nach Paragraph 8, Absatz 2 des Zustellgesetzes kommt eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch die Behörde nur dann in Frage, so die Partei eine Änderung der Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat und eine Abgabestelle seitens der Behörde nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie sich aus dem Verfahren ergeben hat, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der ihn betreffenden Asylentscheidung aufrecht an einer Adresse in Wien hauptgemeldet. Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zuvor dort auch nur versucht worden wäre, zuzustellen. Durch die im Akt dokumentierte Hinterlegung am 04.11.2016 wurde der gegenständliche Bescheid im Asylverfahren daher nicht rechtsgültig zugestellt. Daraus ergibt sich rechtlich, dass zum Zeitpunkt der Festnahme am 25.01.2017 sich der BF noch in einem aufrechten Asylverfahren befunden hat und daher zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG, auf welche Bestimmung sich die Festnahme stützte, kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich Personen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben, wodurch die Rechtswidrigkeit der Festnahme festzustellen war. 3.1.
- Voraussetzung für die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 26.01.2017 lag eine solche durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. ein durchsetzbarer Titel zur Abschiebung aufgrund der missglückten Zustellung am 04.11.2016 nicht vor. Der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid und die damit verbundene Anhaltung waren daher rechtswidrig, da diese Voraussetzung nicht gegeben war. Es stellt sich daher in diesem Verfahren heraus, dass sowohl die Festnahme des BF am 25.01.2017, als auch der Schubhaftbescheid vom 26.01.2016 und die gesamte Anhaltung vom 25.01.2017 bis zur Abschiebung am 06.02.2017 für rechtswidrig zu erklären waren. Zu Spruchpunkt II. und III. Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Kostenbegehren: Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.: Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da weder § 35 VwGVG, noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatzzuspruch im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da weder Paragraph 35, VwGVG, noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatzzuspruch im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2150529.1.00