Obsah (7)
Art 133§ 1Art 144§ 6§ 11§ 69§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW179 2133069-1 SpruchW179 2133069-1/ 16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard H
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom XXXX, GZ XXXX, der beschwerdeführenden Partei ebenso zugestellt, wurde über Antrag des Landeshauptmannes von XXXX ausgesprochen, dass die Eisenbahnstrecke der XXXX von XXXX nach XXXX (kurz: XXXX) im Bereich der Feldgasse zwischen den Straßen
- Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , der beschwerdeführenden Partei ebenso zugestellt, wurde über Antrag des Landeshauptmannes von römisch 40 ausgesprochen, dass die Eisenbahnstrecke der römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 (kurz: römisch 40 ) im Bereich der Feldgasse zwischen den Straßen XXXX (Beginn) und der XXXX (Ende) in der Marktgemeinde XXXX eine öffentliche Eisenbahn, und zwar eine Nebenbahn
§ 1Ziffer 1 lit b Eisb
G 1957, ist ("Feststellungsbescheid").römisch 40 (Beginn) und der römisch 40 (Ende) in der Marktgemeinde römisch 40 eine öffentliche Eisenbahn, und zwar eine Nebenbahn
Paragraph eins, Ziffer 1 Litera b, EisbG 1957, ist ("Feststellungsbescheid").
- Die gegen diesen Bescheid des BMVIT von der beschwerdeführenden Partei erhobene Bescheidbeschwerde vom XXXX wurde – nach beschlussmäßiger Ablehnung einer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vom XXXX, XXXX, – mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl XXXX, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom selben Tag, GZ XXXX, zur Beschwerde der Marktgemeinde XXXX in derselben Sache.
- Die gegen diesen Bescheid des BMVIT von der beschwerdeführenden Partei erhobene Bescheidbeschwerde vom römisch 40 wurde – nach beschlussmäßiger Ablehnung einer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vom römisch 40 , römisch 40 , – mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom selben Tag, GZ römisch 40 , zur Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 in derselben Sache.
- Mit am XXXXbeim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einlangendem Schriftsatz vom selben Tage beantragte die beschwerdeführende Partei die Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens zu "XXXX, Vorfrage
Straßenbahn oder Nebenbahn". Die begehrte Wiederaufnahme gründe sich auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche bis dato im Verfahren ohne Verschulden der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben erging durchschriftlich an den BMVIT.
- Mit Schreiben vom XXXX legte das Amt der XXXX Landesregierung dem BMVIT zuständigkeitshalber Unterlagen zu diesem Wiederaufnahmeantrag vor, nicht jedoch den Wiederaufnahmeantrag, welchen sie diesem erst mit E-Mail vom XXXX übermittelte.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte das Amt der römisch 40 Landesregierung dem BMVIT zuständigkeitshalber Unterlagen zu diesem Wiederaufnahmeantrag vor, nicht jedoch den Wiederaufnahmeantrag, welchen sie diesem erst mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BMVIT wurde der besagte Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei der erwähnte Feststellungsbescheid des BMVIT vom XXXX bereits am XXXX zugestellt worden sei. Der mit XXXX datierte Wiederaufnahmeantrag sei hingegen imXXXX an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und von dieser an die belangte Behörde erst am XXXX, somit jedenfalls drei Jahre nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, übermittelt worden. Damit sei der Wiederaufnahmeantrag außerhalb der objektiven Frist gestellt worden, weshalb er zurückzuweisen sei.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BMVIT wurde der besagte Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei der erwähnte Feststellungsbescheid des BMVIT vom römisch 40 bereits am römisch 40 zugestellt worden sei. Der mit römisch 40 datierte Wiederaufnahmeantrag sei hingegen imXXXX an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und von dieser an die belangte Behörde erst am römisch 40 , somit jedenfalls drei Jahre nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, übermittelt worden. Damit sei der Wiederaufnahmeantrag außerhalb der objektiven Frist gestellt worden, weshalb er zurückzuweisen sei.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom XXXX. (Welches die Beschwerdeführerin auch direkt an das Bundesverwaltungsgericht mehrfach per E-Mail sendet.) Am
- August 2016 langt hiergerichtlich die Beschwerde- und Aktenvorlage der belangten Behörde via Zustelldienst ein. Mit dieser verzichtet die befasste Behörde auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 . (Welches die Beschwerdeführerin auch direkt an das Bundesverwaltungsgericht mehrfach per E-Mail sendet.) Am
- August 2016 langt hiergerichtlich die Beschwerde- und Aktenvorlage der belangten Behörde via Zustelldienst ein. Mit dieser verzichtet die befasste Behörde auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
- Mit E-Mails vom XXXX, XXXX, XXXX und XXXX tätig die beschwerdeführende Partei weitere Eingaben, jeweils an einen weitgestreuten Empfängerkreis, wobei jene entweder direkt an das Bundesverwaltungsgericht, diesem nur in Kopie oder zur Kenntnis weitergeleitet werden.
- Mit E-Mails vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 tätig die beschwerdeführende Partei weitere Eingaben, jeweils an einen weitgestreuten Empfängerkreis, wobei jene entweder direkt an das Bundesverwaltungsgericht, diesem nur in Kopie oder zur Kenntnis weitergeleitet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Nachstehender Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wird auch diesem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt: "Der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Antragstellerin [hier: der beschwerdeführenden Partei] am XXXX zugestellt."Der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Antragstellerin [hier: der beschwerdeführenden Partei] am römisch 40 zugestellt. Der verfahrensgegenständliche Antrag [Anm: auf Wiederaufnahme] ist mit XXXX datiert und wurde der Behörde mit E-Mail vom XXXX seitens des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung übermittelt."Der verfahrensgegenständliche Antrag [Anm: auf Wiederaufnahme] ist mit römisch 40 datiert und wurde der Behörde mit E-Mail vom römisch 40 seitens des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung übermittelt."
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde – sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Wie die belangte Behörde bereits beweisgewürdigt hat, ergibt sich das Zustelldatum des Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Antragstellerin [hier: Beschwerdeführerin] aus den Angaben der von ihr vorgelegten, an den Verfassungsgerichtshof
Art 144
B-VG gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erhobenen Beschwerde.Beschwerdeführerin] aus den Angaben der von ihr vorgelegten, an den Verfassungsgerichtshof
Artikel 144
, B-VG gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erhobenen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung:
- Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
- Die Beschwerde (gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme) ist auch zulässig. Im Übrigen erweist sich das Begehren, die belangte Behörde zu verpflichten, das zu Grunde liegende behördliche Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, als unzulässig (siehe dazu Seite 8f dieser Entscheidung). 3.
- Zur Zuständigkeit: 3.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Eisenbahngesetz sieht ausweislich § 84 Abs 8 leg cit ausschließlich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeiten vor. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Eisenbahngesetz sieht ausweislich Paragraph 84, Absatz 8, leg cit ausschließlich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeiten vor. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 4.
§ 11Eisb
G ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist (lit b), als welche der in § 1 leg cit angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regel generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, als welche der in § 1 EisbG angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert (vgl VwGH vom 17.12.2014, Zl 2012/03/0156, mit Hinweis auf 27. Jänner 1993, 92/03/0185; vgl zu § 11 EisbG weiters VwGH 5. November 1997, 96/03/0353 (VwSlg 14.775 A/1997)).4.
Paragraph 11, EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist (Litera b,), als welche der in Paragraph eins, leg cit angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regel generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, als welche der in Paragraph eins, EisbG angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Zl 2012/03/0156, mit Hinweis auf
- Jänner 1993, 92/03/0185; vergleiche zu Paragraph 11, EisbG weiters VwGH
- November 1997, 96/03/0353 (VwSlg 14.775 A/1997)). Nach Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Denn nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. (vgl wiederum VwGH vom 17.12.2014, Zl 2012/03/0156, mit Hinweis auf
- März 2010, 2007/05/0141, mwH).Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Denn nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. vergleiche wiederum VwGH vom 17.12.2014, Zl 2012/03/0156, mit Hinweis auf
- März 2010, 2007/05/0141, mwH). 3.
- Sache des Beschwerdeverfahrens:
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend für das neue, ab
- Jänner 2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend für das neue, ab
- Jänner 2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". 5.
- Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist somit alleine die Frage, ob die erfolgte Zurückweisung des Antrages wegen Fristablaufs zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der zugrunde liegende Antrag. 5.
- Soweit nun per E-Mail neue Unterlagen in Vorlage gebracht werden, sind diese (zumindest) für die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung gegeben war, unbeachtlich. (Zumal eine E-Mail ausweislich § 1 Abs 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist.)5.
- Soweit nun per E-Mail neue Unterlagen in Vorlage gebracht werden, sind diese (zumindest) für die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung gegeben war, unbeachtlich. (Zumal eine E-Mail ausweislich Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist.) Nachstehend ist zur Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung zu erwägen: 3.
- Rechtmäßigkeit der Zurückweisung: a) Antrag auf Wiederaufnahme (Zu Spruchpunkt A) I.)(Zu Spruchpunkt A) römisch eins.)
- Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG ist zwischen absoluten Wiederaufnahmegründen nach Z 1 leg cit (Fälschung eine Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) und relativen Wiederaufnahmegründen nach Z 2 leg cit (neue Tatsachen oder Beweismittel) zu unterscheiden.
- Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist zwischen absoluten Wiederaufnahmegründen nach Ziffer eins, leg cit (Fälschung eine Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) und relativen Wiederaufnahmegründen nach Ziffer 2, leg cit (neue Tatsachen oder Beweismittel) zu unterscheiden. a.1.) Zu den relativen Wiederaufnahmegründen (Z 2 leg cit)a.1.) Zu den relativen Wiederaufnahmegründen (Ziffer 2, leg cit) 6.1.
§ 69
Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.6.1.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 6.2.
§ 69
Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist), wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren (objektive Frist) nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.6.2.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist), wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren (objektive Frist) nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 6.3. Sowohl die subjektive als auch objektive Frist sind verfahrensrechtlicher Natur und als solche nach § 33 Abs 4 AVG nicht erstreckbar und in diese nach § 33 Abs 3 AVG der Postlauf nicht einzurechnen.6.3. Sowohl die subjektive als auch objektive Frist sind verfahrensrechtlicher Natur und als solche nach Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar und in diese nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Postlauf nicht einzurechnen. 6.4. Der klare Wortlaut des § 69 Abs 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl VwGH 11. 8. 2015, Ra 2015/10/0069).6.4. Der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen vergleiche VwGH 11. 8. 2015, Ra 2015/10/0069). 6.5. Wie dargestellt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid des BMVIT vom XXXX am XXXX zugestellt, und erwuchs dieser in Ermangelung der Möglichkeit eines weiteren ordentlichen Rechtszuges in formeller Rechtskraft, sodass die objektive Frist am XXXX und somit im Kalenderjahr XXXX (!) endete. Der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX war daher jedenfalls verspätet, unabhängig davon, wann dieser erstmals bei der belangten Behörde im Kalenderjahr XXXX (!) eintraf.6.5. Wie dargestellt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid des BMVIT vom römisch 40 am römisch 40 zugestellt, und erwuchs dieser in Ermangelung der Möglichkeit eines weiteren ordentlichen Rechtszuges in formeller Rechtskraft, sodass die objektive Frist am römisch 40 und somit im Kalenderjahr römisch 40 (!) endete. Der Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 war daher jedenfalls verspätet, unabhängig davon, wann dieser erstmals bei der belangten Behörde im Kalenderjahr römisch 40 (!) eintraf. Der Wiederaufnahmeantrag des Jahres XXXX wurde jedenfalls verspätet erhoben und war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.Der Wiederaufnahmeantrag des Jahres römisch 40 wurde jedenfalls verspätet erhoben und war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. 7. Die Behauptung, die damalige Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof habe einen Rechtsmittelweg eröffnet und sei somit mangels Rechtskraft nicht die objektive Frist zum Stellen eines Wiederaufnahmeantrages ausgelöst worden, ist nicht erfolgversprechend: 7.1. Der zugrundeliegende Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin am XXXX erlassen und erhob sie mit Schriftsatz vom XXXX Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, somit erfolgte beides vor der mit 1. Jänner 2014 eingeführten neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist daher unzweifelhaft die auf die damalige Rechtslage zugeschnittene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anwendbar:7.1. Der zugrundeliegende Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin am römisch 40 erlassen und erhob sie mit Schriftsatz vom römisch 40 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, somit erfolgte beides vor der mit 1. Jänner 2014 eingeführten neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist daher unzweifelhaft die auf die damalige Rechtslage zugeschnittene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anwendbar: 7.2. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein (VwGH 21. 2. 1995, Zl 94/20/0015; 28. 2. 2008, Zl 2007/06/0276) – dh es darf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sein (vgl VwGH 01.07.1992, Zl 88/13/0068; 16. 2. 1994, Zl 90/13/011). Mit Rechtsmittel sind in erster Linie die ordentlichen Rechtsmittel, also die Berufung, der Vorlage und die Vorstellung gegen Mandatsbescheide gemeint (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 5). Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Art 119a Abs 5 B-VG sowie – die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG – behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (VwGH 17. Mai 1991, Zl 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, Zlen 92/06/0229, 93/06/005; 10.12.2013, Zl 2013/05/0211).7.2. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein (VwGH 21. 2. 1995, Zl 94/20/0015; 28. 2. 2008, Zl 2007/06/0276) – dh es darf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sein vergleiche VwGH 01.07.1992, Zl 88/13/0068; 16. 2. 1994, Zl 90/13/011). Mit Rechtsmittel sind in erster Linie die ordentlichen Rechtsmittel, also die Berufung, der Vorlage und die Vorstellung gegen Mandatsbescheide gemeint (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 5). Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG sowie – die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Artikel 131 und 144 B-VG – behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (VwGH 17. Mai 1991, Zl 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, Zlen 92/06/0229, 93/06/005; 10.12.2013, Zl 2013/05/0211). Damit erwuchs der zugrundeliegende Bescheid des BMVIT vom XXXX bereits am XXXX in formeller Rechtskraft und konnte das Auslösen der objektiven Frist nicht hindern.Damit erwuchs der zugrundeliegende Bescheid des BMVIT vom römisch 40 bereits am römisch 40 in formeller Rechtskraft und konnte das Auslösen der objektiven Frist nicht hindern. a.2.) Zu den objektiven Wiederaufnahmegründen (Z 1 leg cit)a.2.) Zu den objektiven Wiederaufnahmegründen (Ziffer eins, leg cit) 8. Die objektive Frist des § 69 Abs 2 AVG (3 Jahre) gilt auch für die objektiven Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs 1 Z 1 AVG. Demgemäß war der Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er sich auf Gründe der Z 1 leg cit stützt, gleichermaßen verspätet und zurückzuweisen.8. Die objektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG (3 Jahre) gilt auch für die objektiven Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Demgemäß war der Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er sich auf Gründe der Ziffer eins, leg cit stützt, gleichermaßen verspätet und zurückzuweisen. a.3.) Zwischenergebnis 9. Somit war die Beschwerde gegen die erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nach § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 69 AVG als unbegründet abzuweisen.9. Somit war die Beschwerde gegen die erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG als unbegründet abzuweisen.
- b)Amtswegige Wiederaufnahme (Zu Spruchpunkt A) II.)(Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.) 10. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides, wie vorliegend gegeben, von Amts wegen nur mehr aus den objektiven Wiederaufnahmegründen des Abs 1 Z 1 leg cit (Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) erfolgen.10. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides, wie vorliegend gegeben, von Amts wegen nur mehr aus den objektiven Wiederaufnahmegründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg cit (Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) erfolgen. 10.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen: Ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl VwGH 22.10.2013, Zl 2013/10/0165 mHa Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 76 zu § 69, und die dort zitierte Judikatur). Durch die Weigerung der Behörde, die Wiederaufnahme von Amts wegen anzuordnen, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt sein (vgl Hengstschläger/Leeb aaO mHa VwSlg 4323 A/1957; VwGH 26.9.1984/ Zl 82/09/0165).10.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen: Ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht vergleiche VwGH 22.10.2013, Zl 2013/10/0165 mHa Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 76 zu Paragraph 69,, und die dort zitierte Judikatur). Durch die Weigerung der Behörde, die Wiederaufnahme von Amts wegen anzuordnen, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt sein vergleiche Hengstschläger/Leeb aaO mHa VwSlg 4323 A/1957; VwGH 26.9.1984/ Zl 82/09/0165). 10.2. Die Beschwerdeführerin begehrt, der zuständigen Behörde aufzutragen, das betroffene Behördenverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen und richtet sich insbesondere gegen den Punkt 4.4.2. – der Begründung – des angefochtenen Bescheides, wonach der befassten Behörde keine Tatbestände nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG bekannt seien.4.4.2. – der Begründung – des angefochtenen Bescheides, wonach der befassten Behörde keine Tatbestände nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bekannt seien. 10.3. Der angefochtene Bescheid spricht allerdings "lediglich" aus: "Der Antrag wird zurückgewiesen." Damit ist im Sinne der zuvor erfolgten Beschreibung der Beschwerdesache hiergerichtlich ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung – des Antrages – verfahrensgegenständlich, nicht jedoch das Unterlassen einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 u Abs 3 AVG, liegt diesem Begehren doch kein diesbezüglicher Bescheidausspruch, der bekämpft werden könnte, zu Grunde."Der Antrag wird zurückgewiesen." Damit ist im Sinne der zuvor erfolgten Beschreibung der Beschwerdesache hiergerichtlich ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung – des Antrages – verfahrensgegenständlich, nicht jedoch das Unterlassen einer amtswegigen Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, u Absatz 3, AVG, liegt diesem Begehren doch kein diesbezüglicher Bescheidausspruch, der bekämpft werden könnte, zu Grunde. Das Begehren, die belangte Behörde zu verpflichten, das zugrundeliegende Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, ist somit nach § 31 VwGVG iVm 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 69 Abs 1 Z 1 u Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Das Begehren, die belangte Behörde zu verpflichten, das zugrundeliegende Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, ist somit nach Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit 7 Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, u Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
- c)Absehen von einer mündlichen Verhandlung 11. Bei diesem Ergebnis konnte von einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden. Denn der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachstandes nicht erwarten und stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.11. Bei diesem Ergebnis konnte von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Denn der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachstandes nicht erwarten und stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. 3.4. (Weiteres) Vorbringen der Beschwerdeführerin: 12. Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst (weiters) vor, dass zwei Verfahren parallel geführt werden können (gemeint sind ein Beschwerdeverfahren vorm VwGH und ein Wiederaufnahmeverfahren beim BMVIT), habe die beschwerdeführende Partei als Laie nicht wissen können. Zudem sei sie an der Fristversäumnis ua wegen einer Krankheit gehindert gewesen. Sie habe seit dem Jahr 2006 fortlaufend Dokumente gefunden, die eine Klassifikation als Straßenbahn belegten. Mit der Beschwerde werde um Manuduktion mit dem einzigen Ziel ersucht, einen rechtlichen Weg zu finden, wieder zu einer Qualifizierung der XXXX als Straßenbahn zu gelangen.12. Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst (weiters) vor, dass zwei Verfahren parallel geführt werden können (gemeint sind ein Beschwerdeverfahren vorm VwGH und ein Wiederaufnahmeverfahren beim BMVIT), habe die beschwerdeführende Partei als Laie nicht wissen können. Zudem sei sie an der Fristversäumnis ua wegen einer Krankheit gehindert gewesen. Sie habe seit dem Jahr 2006 fortlaufend Dokumente gefunden, die eine Klassifikation als Straßenbahn belegten. Mit der Beschwerde werde um Manuduktion mit dem einzigen Ziel ersucht, einen rechtlichen Weg zu finden, wieder zu einer Qualifizierung der römisch 40 als Straßenbahn zu gelangen. 12.1. Zunächst ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Dieser musste wissen, dass die Frist zum Stellen eines Wiederaufnahmeantrages an den BMVIT bereits im Laufen war und nicht durch die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterbrochen oder gehemmt ist. Somit geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. (Im Übrigen ist zur formellen Rechtskraft auf die zuvor ausgeführten rechtlichen Erwägungen zu verweisen.) 12.2. Zur erbetenen Manuduktion mit dem Ziel, eine Änderung der Qualifizierung des besagten Streckenabschnittes herbeizuführen, ist anzumerken, dass sich die Manuduktionspflicht iSd §13a AVG darauf beschränkt, einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei Anleitung zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen – im anhängigen Verfahren – zu geben und sie über die unmittelbaren Rechtsfolgen dieser Handlungen oder Unterlassungen zu belehren. Nicht Aufgabe der Behörde ist es, materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen oder sie auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand oder eines Antrages auf Wiederaufnahme hinzuweisen (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., Seite 123, ebenso Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., Rz 132, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teiband, 2. Aufl., Seite 192f mwH).12.2. Zur erbetenen Manuduktion mit dem Ziel, eine Änderung der Qualifizierung des besagten Streckenabschnittes herbeizuführen, ist anzumerken, dass sich die Manuduktionspflicht iSd §13a AVG darauf beschränkt, einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei Anleitung zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen – im anhängigen Verfahren – zu geben und sie über die unmittelbaren Rechtsfolgen dieser Handlungen oder Unterlassungen zu belehren. Nicht Aufgabe der Behörde ist es, materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen oder sie auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand oder eines Antrages auf Wiederaufnahme hinzuweisen vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., Seite 123, ebenso Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., Rz 132, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teiband, 2. Aufl., Seite 192f mwH). 12.3. Soweit die Beschwerdeführerin allgemein einen Krankenstand moniert, konkretisiert sie weder Beginn noch Ende noch Art der Krankheit und ist dieses Vorbringen jedenfalls zu unbestimmt. Dieses Vorbringen scheint auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Stellen eines Wiederaufnahmeantrages abzuzielen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht hier keine Manuduktionspflicht trifft, wird die Beschwerdeführerin über Nachstehendes aufgeklärt: Grundsätzlich wäre ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung möglich, ist die versäumte Frist doch eine verfahrensrechtliche. Der besagte Antrag wäre bei der belangten Behörde zu stellen, wurde über einen solchen doch mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen und ist dieser damit hiergerichtlich nicht verfahrensgegenständlich. Allerdings ist ein solcher Antrag nach § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ob die Voraussetzungen hiefür noch vorliegen, ist derzeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, erscheint jedoch fraglich.12.3. Soweit die Beschwerdeführerin allgemein einen Krankenstand moniert, konkretisiert sie weder Beginn noch Ende noch Art der Krankheit und ist dieses Vorbringen jedenfalls zu unbestimmt. Dieses Vorbringen scheint auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Stellen eines Wiederaufnahmeantrages abzuzielen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht hier keine Manuduktionspflicht trifft, wird die Beschwerdeführerin über Nachstehendes aufgeklärt: Grundsätzlich wäre ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung möglich, ist die versäumte Frist doch eine verfahrensrechtliche. Der besagte Antrag wäre bei der belangten Behörde zu stellen, wurde über einen solchen doch mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen und ist dieser damit hiergerichtlich nicht verfahrensgegenständlich. Allerdings ist ein solcher Antrag nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ob die Voraussetzungen hiefür noch vorliegen, ist derzeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, erscheint jedoch fraglich. 4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme zu Recht erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall eindeutig, liegen zwischen der am XXXX erfolgten Zustellung (und damit Erlassung) des zugrundeliegenden Feststellungsbescheids und dem Wiederaufnahmeantrag vom XXXX mehr als drei Jahre, und war nach der auf die damalige Rechtslage zugeschnittene höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Rechtsmittel im Sinne des § 69 Abs 1 AVG (vgl die zuvor dargestellte Judikatur, insb VwGH
- Mai 1991, Zl 90/06/0092;
- Juni 1994, Zlen 92/06/0229, 93/06/005; 10.12.2013, Zl 2013/05/0211).Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall eindeutig, liegen zwischen der am römisch 40 erfolgten Zustellung (und damit Erlassung) des zugrundeliegenden Feststellungsbescheids und dem Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 mehr als drei Jahre, und war nach der auf die damalige Rechtslage zugeschnittene höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG vergleiche die zuvor dargestellte Judikatur, insb VwGH
- Mai 1991, Zl 90/06/0092;
- Juni 1994, Zlen 92/06/0229, 93/06/005; 10.12.2013, Zl 2013/05/0211). Vor diesem Hintergrund und auf dem Boden der zitierten Entscheidungen des VwGH ist die Revision
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.Vor diesem Hintergrund und auf dem Boden der zitierten Entscheidungen des VwGH ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2133069.1.00