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{'item': 'W182 1430740-3'}

Obsah (18)§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW182 1430740-3 SpruchW182 1430740-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter üb

§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: ASt) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, reiste im September 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2012 begründete der ASt seine Antragstellung im Wesentlichen damit, als politischer Sympathisant der Awami League (AL) von lokalen Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party (BNP) mit dem Umbringen bedroht und wegen fingierter Delikte angezeigt worden zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 12.026–BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des ASt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung

§ 10Abs.

1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt begründet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 12.026–BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des ASt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt begründet. 1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E,

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E,

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Der ASt brachte in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 im Wesentlichen vor, dass sein Cousin, der AL-Mitglied gewesen sei, den ASt beauftragt habe, für die AL zu plakatieren. Der ASt sei Sympathisant der AL gewesen, seine ganze Familie seien AL-Stammwähler gewesen, was auch bekannt sei. Deswegen sei der ASt von BNP-Anhängern wiederholt wegen fingierter Delikte angezeigt worden, u.a. Ende 2004 oder Anfang 2005 wegen Kindesentführung. Das Kind sei jedoch tatsächlich von BNP-Leuten entführt worden. Bis man es gefunden hätte, wäre der ASt sieben Tage inhaftiert gewesen, danach habe man das Verfahren noch im Jahr 2005 beendet. Der ASt sei danach nicht mehr inhaftiert gewesen. Nach 2008 hätten Polizisten immer wieder versucht, vom ASt und seiner Familie unter Androhung weiterer fingierter Anzeige gegen sie Schutzgeld zu erpressen. Der Cousin des BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausdrücklich, dass er Organisationssekretär der Chatra League (Studentenorganisation der AL) sei und der ASt Flyer für ihn verteilt hätte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt begründet. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt: "Was die Fluchtgründe des BF betrifft, als Sympathisant der Awami League zwischen 2002 und 2005 von BNP-Leuten bedroht und fälschlicherweise angezeigt sowie in der Folge von korrupten Polizisten erpresst worden zu sein, ist festzuhalten, dass seit dem Parlamentswahlen im Dezember 2008 die Awami League in Bangladesh an der Macht ist und die BNP sich in Opposition befindet. Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, fehlt auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den angeblichen Anzeigen und der Ausreise des BF. Überdies hat der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, dass das Verfahren wegen Kindesentführung im Jahr 2005 beendet worden sei. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Frauenunterdrückungsgesetz sei im Jahr 2008 aufgrund einer Einigung zwischen der AL und der BNP eingestellt worden, ebenso das Verfahren wegen Körperverletzung (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Somit ist auch nicht von einer weiteren Verfolgung des BF durch die Behörden aufgrund der fingierten Anzeigen auszugehen."Was die Fluchtgründe des BF betrifft, als Sympathisant der Awami League zwischen 2002 und 2005 von BNP-Leuten bedroht und fälschlicherweise angezeigt sowie in der Folge von korrupten Polizisten erpresst worden zu sein, ist festzuhalten, dass seit dem Parlamentswahlen im Dezember 2008 die Awami League in Bangladesh an der Macht ist und die BNP sich in Opposition befindet. Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, fehlt auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den angeblichen Anzeigen und der Ausreise des BF. Überdies hat der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, dass das Verfahren wegen Kindesentführung im Jahr 2005 beendet worden sei. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Frauenunterdrückungsgesetz sei im Jahr 2008 aufgrund einer Einigung zwischen der AL und der BNP eingestellt worden, ebenso das Verfahren wegen Körperverletzung vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Somit ist auch nicht von einer weiteren Verfolgung des BF durch die Behörden aufgrund der fingierten Anzeigen auszugehen. Wenn in der Stellungnahme vom 21.08.2015 nunmehr ausgeführt wird, dass nach letztem Kenntnisstand des BF die beim Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Anzeigen gegen ihn sowie gegen weitere Familienangehörige immer noch aufrecht wären, widerspricht dies seinen diesbezüglich anders lautenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Aber auch die in der Stellungnahme dazu angeführte Begründung, dass die gegen ihn geführten Strafverfahren deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von dieser Einstellungsaktion nicht umfasst wären und somit weiterhin aufrecht wären, weil der BF kein Aktivist des Regierungsbündnisses gewesen wäre, sondern lediglich ein Sympathisant, vermag in diesem Zusammenhang keinesfalls zu überzeugen. Diesbezüglich wurden nicht nur die anders lautenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung ignoriert, sondern auch völlig ausgeblendet, dass es dem Vorbringen des BF zufolge gerade wegen seiner aktiven Unterstützung der AL, indem er etwa seinem Cousin beim Plakatieren geholfen habe, zu den Anzeigen gekommen wäre. Im Übrigen war aber zusätzlich festzustellen, dass sich der BF auch in eine Reihe von Widersprüchen verstrickte. [ ] Unter Zugrundelegung aller Umstände war daher davon auszugehen, dass selbst für den Fall, dass die fingierten Anzeigen gegen den BF und die daraus resultierenden Gerichtsverfahren den Tatsachen entsprechen würden, davon auszugehen ist, dass diese mit Machtübernahme der AL eingestellt wurden und keine Wahrscheinlichkeit mehr dafür besteht, dass der BF bei einer Rückkehr diesbezüglich in Schwierigkeiten geraten würde. So erscheint es schon deshalb unwahrscheinlich, als der BF in den Jahren 2005 bis 2008, als die AL noch nicht Regierungspartei war, trotz eines zu diesem Zeitpunkt als AL-Sympathisant realen und nachvollziehbareren Risikos dennoch keine Probleme mit Gerichten mehr gehabt hatte, sodass es weder zu Anklagen noch Verurteilungen, aber auch zu keinen Anzeigen mehr gekommen ist. Noch deutlicher spricht aber insbesondere der Umstand, dass sich eine Reihe von Familienmitgliedern des BF, die gleichermaßen Opfer derartig politisch motivierter fingierter Anzeigen gewesen wären und demnach auch allesamt aktuell im Polizei-Register aufscheinen müssten, sich dennoch nach wie vor unbeschadet im Herkunftsland aufhalten können, gegen eine Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Herkunftsland. Deshalb war letztlich davon auszugehen, dass die vom BF behauptete Bedrohung durch korrupte Polizisten nicht den Tatsachen entsprochen hat. Unabhängig davon wäre aber selbst bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF, bei einer Rückkehr wegen Schutzgelderpressungen einem Risiko einer Verfolgung durch korrupte Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, festzustellen, dass er sich dieser Verfolgung durch die Verlegung seines Wohnsitzes etwa nach Dhaka entziehen könnte. Das von ihm geltend gemachte Risiko würde sich de facto auf seine Heimatregion und die lokalen korrupten Polizeibeamten beschränken, zumal der BF auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeben konnte, warum sich sowohl seine Eltern als auch sein Bruder durch Ortswechsel dem geltend gemachten Risiko über Jahre hinweg erfolgreich und folgenlos entziehen können. Ein derartiger Ortswechsel etwa nach Dhaka wäre dem BF, der gesund und arbeitsfähig ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte wie etwa seinem Bruder verfügt, auch zumutbar." Im genannten Erkenntnis wurden zu Bangladesh u.a. folgende Länderfeststellungen zu Dokumenten aus diesem Land getroffen: "Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).""Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vergleiche UK Home Office 11.2014)." Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016, Zl. 821202604/1541875 – BFA RD Salzburg, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesh

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. L506 1430740-2/3E,

§§ 10, 55 und 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016, Zl. 821202604/1541875 – BFA RD Salzburg, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesh

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. L506 1430740-2/3E,

Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.

  1. Mit Schreiben vom 06.02.2017 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W182 1430740-1 ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ASt am 24.01.2017 von seinem Onkel Beweismittel zu seinem Vorbringen erhalten habe. Konkret würde es sich um ein Polizeiprotokoll über die am 16.01.2004 eingebrachte Polizei-Anzeige gegen den ASt wegen Kindesentführung handeln, welche zum Beweis der Einbringung einer Anzeige gegen den ASt sowie des Bestehens eines glaublich noch anhängigen Strafverfahrens dienen würde. Weiters handle es sich um eine Bestätigung eines Anwaltes der BNP vom 10.01.2017, in der die Mitgliedschaft des ASt bei der BNP, die falschen Vorwürfe gegen diesen und sein Gefängnisaufenthalt bestätigt werden würde. Auch die lokale Menschenrechtsorganisationen XXXX im Distrikt XXXX habe den Fall des ASt verfolgt. Aus der Bestätigung der Partei gehe hervor, dass auch nach der Ausreise des ASt noch Anzeigen gegen diesen eingebracht worden seien. Das Schreiben diene zum Beweis dessen, dass der ASt nach wie vor Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Dem Onkel des ASt sei es erst jetzt gelungen, die beiligenden Beweismittel zu beschaffen, weshalb dem ASt keinesfalls Verschulden an der späteren Geltendmachung der Beweismittel treffe. Bei entsprechender Würdigung der neu hervorgekommenen Beweismittel wäre das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass der ASt von der bengalischen Polizei gesucht werde und nach wie vor Strafanzeigen gegen seine Person zu gewärtigen habe, dies offensichtlich aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe.
  2. Mit Schreiben vom 06.02.2017 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W182 1430740-1 ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ASt am 24.01.2017 von seinem Onkel Beweismittel zu seinem Vorbringen erhalten habe. Konkret würde es sich um ein Polizeiprotokoll über die am 16.01.2004 eingebrachte Polizei-Anzeige gegen den ASt wegen Kindesentführung handeln, welche zum Beweis der Einbringung einer Anzeige gegen den ASt sowie des Bestehens eines glaublich noch anhängigen Strafverfahrens dienen würde. Weiters handle es sich um eine Bestätigung eines Anwaltes der BNP vom 10.01.2017, in der die Mitgliedschaft des ASt bei der BNP, die falschen Vorwürfe gegen diesen und sein Gefängnisaufenthalt bestätigt werden würde. Auch die lokale Menschenrechtsorganisationen römisch 40 im Distrikt römisch 40 habe den Fall des ASt verfolgt. Aus der Bestätigung der Partei gehe hervor, dass auch nach der Ausreise des ASt noch Anzeigen gegen diesen eingebracht worden seien. Das Schreiben diene zum Beweis dessen, dass der ASt nach wie vor Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Dem Onkel des ASt sei es erst jetzt gelungen, die beiligenden Beweismittel zu beschaffen, weshalb dem ASt keinesfalls Verschulden an der späteren Geltendmachung der Beweismittel treffe. Bei entsprechender Würdigung der neu hervorgekommenen Beweismittel wäre das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass der ASt von der bengalischen Polizei gesucht werde und nach wie vor Strafanzeigen gegen seine Person zu gewärtigen habe, dies offensichtlich aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe. Dem Antrag war die Kopie des angesprochenen bengalischen Polizeiprotokolls sowie drei weitere Schreiben im Original in bengalischer Sprache beigefügt. Eine vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste und dort am 16.03.2017 eingelangte Übersetzung hat ergeben, dass es sich hierbei um eine Bestätigung eines bengalischen Rechtsanwaltes vom 10.01.2017, eine Bestätigung desselben Rechtsanwaltes als oberster stellvertretender Generalsekretär einer lokalen Partei-Zweigstelle der BNP vom 10.01.2017 sowie eine Bestätigung eines Vorsitzenden der in dem Wiederaufnahmeantrag namentlich genannten NGO auf Distriktsebene vom 09.01.2017 handelt. Alle drei Schreiben betreffen eine in Österreich wohnhafte, etwa XXXX Person namens XXXX. Im Schreiben des Rechtsanwaltes vom 10.01.2017 wird im Wesentlichen bestätig, dass die genannte Person als aktives Mitglied der Chatra Dal, des Studentenflügels der BNP, an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilgenommen habe und von Mitgliedern und Funktionären der regierenden Partei (= AL) aus ihrer Gegend fälschlicherweise angezeigt, durch die Polizei festgenommen und schikaniert worden sei. Gegen sie sei ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Frauen- und Kinderunterdrückungsgesetz unter der Verfahrenszahl XXXX sowie ein Verfahren wegen Verstoß gegen Bestimmungen eines Sonderermächtigungsgesetzes aus dem Jahr 2004 unter der Verfahrenszahl XXXX nach wie vor anhängig. Nachdem die genannte Person auf Kaution auf freiem Fuß gesetzt worden sei, habe sie die Flucht ergriffen und sich ins Ausland abgesetzt. Anfang 2015 seien weitere Strafanzeigen gegen diese Person erstattet worden, darunter auch ein Strafverfahren mit der NummerXXXX. Diese Verfahren seien ebenfalls bei Gericht anhängig. In dieser Causa sei auch ein Haftbefehl gegen diese Person erlassen worden. Im Falle einer Rückkehr würde die genannte Person als Opfer eines politischen Racheakts verschleppt oder getötet werden. Aus diesen Gründen müsse sie im Ausland politisches Asyl bekommen. Im Schreiben desselben Rechtsanwaltes als oberster stellvertretender Generalsekretär einer lokalen Partei-Zweigstelle der BNP vom 10.01.2017 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die genannte Person als aktives Mitglied der Chatra Dal an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilgenommen habe und von Mitgliedern und Funktionären der regierenden Partei aus ihrer Gegend fälschlicherweise angezeigt und der Verfolgung seitens der Behörde ausgesetzt worden sei. Im Jahr 2015 sei gegen diese Person eine Klage mit der Nummer XXXX eingebracht worden und sei fälschlicherweise gegen sie eine Anklageschrift erstellt worden. Außer dieser Klage gebe es auch noch weitere Anzeigen gegen die Person und alle diese Verfahren seien zurzeit beim Gericht anhängig. Der gegen die Person erlassene Haftbefehl sei noch aufrecht. Im Falle einer Rückkehr würde die Person von der Polizei und Angehörigen der RAB verschleppt, misshandelt und sogar getötet werden. Aus diesen Gründen sei es notwendig, dass sie im Ausland Asyl erhalte. Im Schreiben eines Vorsitzenden einer NGO auf Distriktsebene vom 10.01.2017 wird im Wesentlichen bestätigt, dass die genannte Person ein aktives Mitglied der BNP sei. In Bangladesch sei sie von Mitgliedern und Funktionären der regierenden Partei aus ihrer Gegend fälschlicher Weise angezeigt und der Verfolgung seitens der Behörde ausgesetzt worden. Gegen sie seien mehrere Verfahren anhängig und gebe es gegen sie auch einen aufrechten Haftbefehl. Das Leben der genannten Person sei im Fall der Rückkehr in ihre Heimat einer Gefahr ausgesetzt. Deshalb sollte sie in einem demokratischen Land wie Österreich, in dem Menschenrechte geachtet werden, positives Asyl erhalten. Dem Wiederaufnahmeantrag war weiters ein Briefumschlag eines namentlich genannten Absenders aus Bangladesh mit Absendedatum 18.01.2017 beigefügt.Dem Antrag war die Kopie des angesprochenen bengalischen Polizeiprotokolls sowie drei weitere Schreiben im Original in bengalischer Sprache beigefügt. Eine vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste und dort am 16.03.2017 eingelangte Übersetzung hat ergeben, dass es sich hierbei um eine Bestätigung eines bengalischen Rechtsanwaltes vom 10.01.2017, eine Bestätigung desselben Rechtsanwaltes als oberster stellvertretender Generalsekretär einer lokalen Partei-Zweigstelle der BNP vom 10.01.2017 sowie eine Bestätigung eines Vorsitzenden der in dem Wiederaufnahmeantrag namentlich genannten NGO auf Distriktsebene vom 09.01.2017 handelt. Alle drei Schreiben betreffen eine in Österreich wohnhafte, etwa römisch 40 Person namens römisch 40 . Im Schreiben des Rechtsanwaltes vom 10.01.2017 wird im Wesentlichen bestätig, dass die genannte Person als aktives Mitglied der Chatra Dal, des Studentenflügels der BNP, an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilgenommen habe und von Mitgliedern und Funktionären der regierenden Partei (= AL) aus ihrer Gegend fälschlicherweise angezeigt, durch die Polizei festgenommen und schikaniert worden sei. Gegen sie sei ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Frauen- und Kinderunterdrückungsgesetz unter der Verfahrenszahl römisch 40 sowie ein Verfahren wegen Verstoß gegen Bestimmungen eines Sonderermächtigungsgesetzes aus dem Jahr 2004 unter der Verfahrenszahl römisch 40 nach wie vor anhängig. Nachdem die genannte Person auf Kaution auf freiem Fuß gesetzt worden sei, habe sie die Flucht ergriffen und sich ins Ausland abgesetzt. Anfang 2015 seien weitere Strafanzeigen gegen diese Person erstattet worden, darunter auch ein Strafverfahren mit der NummerXXXX. Diese Verfahren seien ebenfalls bei Gericht anhängig. In dieser Causa sei auch ein Haftbefehl gegen diese Person erlassen worden. Im Falle einer Rückkehr würde die genannte Person als Opfer eines politischen Racheakts verschleppt oder getötet werden. Aus diesen Gründen müsse sie im Ausland politisches Asyl bekommen. Im Schreiben desselben Rechtsanwaltes als oberster stellvertretender Generalsekretär einer lokalen Partei-Zweigstelle der BNP vom 10.01.2017 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die genannte Person als aktives Mitglied der Chatra Dal an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilgenommen habe und von Mitgliedern und Funktionären der regierenden Partei aus ihrer Gegend fälschlicherweise angezeigt und der Verfolgung seitens der Behörde ausgesetzt worden sei. Im Jahr 2015 sei gegen diese Person eine Klage mit der Nummer römisch 40 eingebracht worden und sei fälschlicherweise gegen sie eine Anklageschrift erstellt worden. Außer dieser Klage gebe es auch noch weitere Anzeigen gegen die Person und alle diese Verfahren seien zurzeit beim Gericht anhängig. Der gegen die Person erlassene Haftbefehl sei noch aufrecht. Im Falle einer Rückkehr würde die Person von der Polizei und Angehörigen der RAB verschleppt, misshandelt und sogar getötet werden. Aus diesen Gründen sei es notwendig, dass sie im Ausland Asyl erhalte. Im Schreiben eines Vorsitzenden einer NGO auf Distriktsebene vom 10.01.2017 wird im Wesentlichen bestätigt, dass die genannte Person ein aktives Mitglied der BNP sei. In Bangladesch sei sie von Mitgliedern und Funktionären der regierenden Partei aus ihrer Gegend fälschlicher Weise angezeigt und der Verfolgung seitens der Behörde ausgesetzt worden. Gegen sie seien mehrere Verfahren anhängig und gebe es gegen sie auch einen aufrechten Haftbefehl. Das Leben der genannten Person sei im Fall der Rückkehr in ihre Heimat einer Gefahr ausgesetzt. Deshalb sollte sie in einem demokratischen Land wie Österreich, in dem Menschenrechte geachtet werden, positives Asyl erhalten. Dem Wiederaufnahmeantrag war weiters ein Briefumschlag eines namentlich genannten Absenders aus Bangladesh mit Absendedatum 18.01.2017 beigefügt.
  3. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 wurde bis dato, soweit ersichtlich, keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelfrei aus den hg. Akten zu den Zlen. W182 1430740-1 und L506 1430740-2 sowie dem gegenständlichen Antrag vom 06.02.2017 ergeben, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelfrei aus den hg. Akten zu den Zlen. W182 1430740-1 und L506 1430740-2 sowie dem gegenständlichen Antrag vom 06.02.2017 ergeben, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an (VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vgl. zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007).2.1.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an (VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vergleiche zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007).

Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.

Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen. Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 stattfinden.Absatz 3, leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, stattfinden. Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben zur Rechtzeitigkeit im gegenständlichen Antrag, dass der ASt erst mit Empfang der Dokumente am 24.01.2017 von den neuen Beweismitteln Kenntnis erlangt haben, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antragt auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben zur Rechtzeitigkeit im gegenständlichen Antrag, dass der ASt erst mit Empfang der Dokumente am 24.01.2017 von den neuen Beweismitteln Kenntnis erlangt haben, ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antragt auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen. 2.

  1. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.2.
  2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. 2.
  3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.2.
  4. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. 2.
  5. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.2.
  6. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  7. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  8. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.). Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089, aus: "

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24.08.2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 übertragbar)."Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089, aus: "

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom

  1. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24.08.2004, 2003/01/0431, mwH; die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 übertragbar)." Der ASt begründete seinen gegenständlichen Antrag im Wesentlichen mit der Kopie eines Polizeiprotokolls über eine gegen ihn am 16.01.2004 eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung. Weiters stützte er seinen Antrag auf drei vorgelegte schriftliche Bestätigungen vom Jänner 2017, in denen sich ein Rechtsanwalt und ein Vorsitzender einer lokalen NGO auch auf Vorfälle beziehen, die sich vor Abschluss des Verfahrens, hinsichtlich dessen die Wiederaufnahme beantragt wurde, ereignet hätten. Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur handelt es sich sohin um Beweismittel, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind bzw. als solche zu werten sind. 2.
  2. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).2.
  3. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197, mit Hinweis auf E 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197, mit Hinweis auf E 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die vom ASt vorgelegten Beweismittel erfüllen diese Voraussetzung nicht. Vorweg ist auf die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen im hg. Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E, hinzuweisen, wonach in Bangladesh echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Eine Echtheitsüberprüfung von Original-Dokumenten würde sich angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken bereits insofern kaum als zweckdienlich erweisen, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesh als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich (vgl. dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf § 18 AsylG 2005).Vorweg ist auf die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen im hg. Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E, hinzuweisen, wonach in Bangladesh echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Eine Echtheitsüberprüfung von Original-Dokumenten würde sich angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken bereits insofern kaum als zweckdienlich erweisen, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesh als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich vergleiche dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vergleiche dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf Paragraph 18, AsylG 2005). Was nun das angebliche - in Kopie vorgelegte - Polizeiprotokoll über eine 2004 gegen den BF eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung zum Beweis der Einbringung einer Anzeige gegen ihn betrifft, ist auf die unter Punkt I.1.
  4. teilweise wiedergegebene Beweiswürdigung des hg. Erkenntnis vom 16.12.2015 zu verweisen, wonach selbst bei Zutreffen einer entsprechenden Anzeige eine (landesweite) reale Gefährdung des ASt nicht festgestellt werden habe können.Was nun das angebliche - in Kopie vorgelegte - Polizeiprotokoll über eine 2004 gegen den BF eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung zum Beweis der Einbringung einer Anzeige gegen ihn betrifft, ist auf die unter Punkt römisch eins.1.
  5. teilweise wiedergegebene Beweiswürdigung des hg. Erkenntnis vom 16.12.2015 zu verweisen, wonach selbst bei Zutreffen einer entsprechenden Anzeige eine (landesweite) reale Gefährdung des ASt nicht festgestellt werden habe können. Was die drei vorgelegten Bestätigungsschreiben betrifft, ist festzustellen, dass sich diese auf eine Person beziehen, die nicht namensident mit dem ASt ist, sondern einen anderen Vornamen aufweist. Im gegenständlichen Antrag wurde weder darauf hingewiesen, dass der BF einen anderen als den bisher in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angegebenen Vornamen führt, noch diese auffällige Diskrepanz sonst in irgendeiner Form aufgeklärt. Eine Zuordnung der Bestätigungen zum BF ist sohin nicht möglich, umso mehr als in den Bestätigungsschreiben auch kein Geburtsdatum vermerkt ist. Aber auch inhaltlich erscheint eine Zuordnung der in den vorgelegten Dokumenten bestätigten Vorfälle an den ASt ausgeschlossen, als diese in diametralen und unauflösbaren Widerspruch zu seinem dem Antrag auf internationalen Schutz vom 2012 zugrundeliegenden Vorbringen stehen, wonach er wegen seiner Aktivitäten als Sympathisant der AL von seinen politischen Gegnern der BNP angezeigt worden wäre und nicht umgekehrt. Die vorgelegten Bestätigungen sind sohin bereits abstrakt nicht geeignet, die Angaben des ASt zum Fluchtvorbringen in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu bestätigen, noch sonst die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des BF in Zweifel zu ziehen. Letztere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde durch die Vorlage der Dokumente vielmehr in drastischer Weise neuerlich bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts, ist es dem ASt im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9), konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9), konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1430740.3.00

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