FA) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 01.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage verlief ergebnislos. Im Zuge der Erstbefragung vom 22.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine damalige Gattin im Jahr 2013 durch eine Explosion ums Leben gekommen sei. In Österreich befände sich neben dem mitgereisten Zweitbeschwerdeführer (nunmehr) auch seine Ehefrau, welche er am 21.11.2015 (traditionell) geheiratet habe. Eine seiner Schwestern lebe seit 20 Jahren in Schweden. Alle anderen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers seien noch in Syrien aufhältig. Die Beschwerdeführer hätten die Heimat im Oktober 2015 wegen des Krieges verlassen. Die Beschwerdeführer seien über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Im Zuge der Reise sei der Erstbeschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe sowohl in Griechenland als auch in Mazedonien und Serbien einen Landesverweis erhalten. In allen durchreisten Ländern sei die Lage "nicht gut" gewesen; in Griechenland sei es besonders schlecht gewesen. Von Athen aus seien die Beschwerdeführer "behördlich unterstützt" bis nach Slowenien gelangt. In einem anderen Land außer Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Gesundheitliche Beschwerden machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Am 10.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Informationsersuchen an Kroatien und Slowenien.Am 10.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Informationsersuchen an Kroatien und Slowenien. Mit Eingabe vom 17.12.2015 gaben die slowenischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in einem mit der Dublin-VO relevanten Zusammenhang registriert seien. In weiterer Folge richtete das Bundesamt am 19.01.2016 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO an Kroatien.In weiterer Folge richtete das Bundesamt am 19.01.2016 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.03.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Dies beginnend mit dem 21.03.2016. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.06.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und diesem mitgeteilt, dass die Verfahren als zugelassenen Verfahren weitergeführt würden. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte der Erstbeschwerdeführer aus, in Österreich traditionell geheiratet zu haben. Eine standesamtliche Hochzeit sei geplant, allerdings müsse sich der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich noch genauer erkundigen. Er und seine Frau seien beide verwitwet. Sie hätten sich zwar schon in Syrien gekannt, die Beziehung sei aber erst in Österreich entstanden; es sei ein Zufall gewesen, dass sie sich hier getroffen hätten. Seine Frau habe drei Töchter, sei seit Juli 2015 als Asylwerberin in Österreich und lebe wie der Erstbeschwerdeführer von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer lebe mit seinem Sohn und seiner neuen Frau sowie deren drei Kindern gemeinsam in einer zur Verfügung gestellten Unterkunft. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass Österreich sein Zielland gewesen sei, da ihm die Zukunft seines Sohnes am wichtigsten sei bzw. die Zukunft seiner Kinder Priorität habe. Im Gegensatz zu den anderen europäischen Ländern sei Österreich bekannt für seine "Unterstützung, Förderung und den Schutz von Kindern" (AS 101 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Außerdem würden auch seine Gattin und seine "neuen 3 Töchter" auch in Österreich leben. Daher wolle auch er in Österreich bleiben. Er sei nun bereits seit sechs Monaten in Österreich und wolle mit seiner Familie hier bleiben. Seine Kinder würden bereits zur Schule gehen. Es wäre sehr hart für sie, wieder von neuem anzufangen. Laut dem mit 01.08.2016 vorgelegten Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien hat der Erstbeschwerdeführer am XXXX eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen (AS 107).Laut dem mit 01.08.2016 vorgelegten Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien hat der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen (AS 107). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien gesund; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese unter schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden würden. Die Beschwerdeführer seien letztlich von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Nachdem beide Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, bleibe durch die Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien die Einheit der Familie gewahrt, und stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, mit welcher er seit 21.11.2015 nach islamischem Recht verheiratet sei, und deren Kinder, sei anzumerken, dass im Falle der Außerlandesbringung zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben erfolge, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege. Insbesondere habe die Beziehung nicht schon im Heimatland bestanden, sondern sei erst in Österreich entstanden. Angesichts des unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich hätten sie von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Es bestünden zudem keine qualifizierten Abhängigkeiten (beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit oder in finanzieller Hinsicht) zwischen den Beschwerdeführern und der Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers bzw. deren Kindern. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Eine vorübergehende Trennung sei zumutbar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien gesund; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese unter schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden würden. Die Beschwerdeführer seien letztlich von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Nachdem beide Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, bleibe durch die Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien die Einheit der Familie gewahrt, und stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, mit welcher er seit 21.11.2015 nach islamischem Recht verheiratet sei, und deren Kinder, sei anzumerken, dass im Falle der Außerlandesbringung zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben erfolge, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege. Insbesondere habe die Beziehung nicht schon im Heimatland bestanden, sondern sei erst in Österreich entstanden. Angesichts des unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich hätten sie von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Es bestünden zudem keine qualifizierten Abhängigkeiten (beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit oder in finanzieller Hinsicht) zwischen den Beschwerdeführern und der Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers bzw. deren Kindern. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Eine vorübergehende Trennung sei zumutbar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer explizit dargelegt hätten, mit dem Flüchtlingsstrom mitgereist und "behördlich unterstützt" von Griechenland über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien gereist zu sein und "alle Grenzen zu Fuß überquert" zu haben. Gegenständlich sei jedenfalls nicht Kroatien, sondern Österreich für die Bearbeitung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig. Kritisiert wurde in den Beschwerden weiters, dass das Bundesamt nur eine unzureichende Behandlung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorgenommen habe. So habe der Erstbeschwerdeführer in Österreich nach traditionellem Ritus geheiratet; eine standesamtliche Hochzeit werde noch angestrebt. Der mj. Zweitbeschwerdeführer habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Stiefmutter und den drei neuen Stiefgeschwistern. Aus ärztlicher Sicht wäre es höchst schädlich für ihn, diese und die damit verbundene stabilisierende Umgebung verlassen zu müssen. Außerdem seien die Beschwerdeführer nun bereits seit über 9 Monaten in Österreich aufhältig und widerspreche die lange Dauer des Verfahrens gerade dem expliziten Ziel der Dublin-VO, unter Rücksichtnahme auf den Schutz der Familie und des Kindeswohls, die Zuständigkeit rasch zu klären. Insbesondere dürfe der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer nicht aus seiner Umgebung, in der er sich wohlfühle und eingelebt habe, herausgerissen werden. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen vom eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde. Im Übrigen werde gegenständlich auch übersehen, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und in diesem Sinne bezogen auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 hätte das Bundesamt spezifisch auf die Personen der Beschwerdeführer untersuchen müssen, ob diesen in Kroatien eine adäquate Versorgung garantiert werde. Zusammengefasst sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 2, 3 und im Fall der Beschwerdeführer auch Art. 8 EMRK darstellen würde. Demnach werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer explizit dargelegt hätten, mit dem Flüchtlingsstrom mitgereist und "behördlich unterstützt" von Griechenland über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien gereist zu sein und "alle Grenzen zu Fuß überquert" zu haben. Gegenständlich sei jedenfalls nicht Kroatien, sondern Österreich für die Bearbeitung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig. Kritisiert wurde in den Beschwerden weiters, dass das Bundesamt nur eine unzureichende Behandlung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorgenommen habe. So habe der Erstbeschwerdeführer in Österreich nach traditionellem Ritus geheiratet; eine standesamtliche Hochzeit werde noch angestrebt. Der mj. Zweitbeschwerdeführer habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Stiefmutter und den drei neuen Stiefgeschwistern. Aus ärztlicher Sicht wäre es höchst schädlich für ihn, diese und die damit verbundene stabilisierende Umgebung verlassen zu müssen. Außerdem seien die Beschwerdeführer nun bereits seit über 9 Monaten in Österreich aufhältig und widerspreche die lange Dauer des Verfahrens gerade dem expliziten Ziel der Dublin-VO, unter Rücksichtnahme auf den Schutz der Familie und des Kindeswohls, die Zuständigkeit rasch zu klären. Insbesondere dürfe der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer nicht aus seiner Umgebung, in der er sich wohlfühle und eingelebt habe, herausgerissen werden. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen vom eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde. Im Übrigen werde gegenständlich auch übersehen, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und in diesem Sinne bezogen auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 hätte das Bundesamt spezifisch auf die Personen der Beschwerdeführer untersuchen müssen, ob diesen in Kroatien eine adäquate Versorgung garantiert werde. Zusammengefasst sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung von Artikel 2, 3 und im Fall der Beschwerdeführer auch Artikel 8, EMRK darstellen würde. Demnach werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei. Den Beschwerden sind der bereits bekannte Ehevertrag des Erstbeschwerdeführers vor dem Islamischen Zentrum Wien, ein mit 08.08.2016 datiertes Schreiben einer psychosozialen Betreuungseinrichtung sowie eine Schulbesuchsbestätigung beigefügt. Aus dem Schreiben der psychosozialen Betreuungseinrichtung geht insbesondere hervor, dass es aus professioneller Perspektive für den mj. Zweitbeschwerdeführer höchst schädlich wäre, seine Familie und die stabilisierende Umgebung verlassen zu müssen. Die Risiken, damit eine akute Retraumatisierung zu verursachen, würden aufgrund der Sachlage sehr hoch erscheinen, weshalb ein Verbleib in Österreich unbedingt notwendig erscheine. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2016 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 27.09.2016 wurde ein Unterstützungsschreiben und mit weiterer Eingabe vom 21.12.2016 wurden Integrationsunterlagen die Beschwerdeführer betreffend an das erkennende Gericht übermittelt. Zudem wurde darum ersucht, die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich zuzulassen, da die Ungewissheit ihrer Situation sehr belastend für sie sei. Am 15.02.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die positiven Bescheide der Lebensgefährtin und der drei Stiefkinder des Erstbeschwerdeführers vom 26.01.2017 sowie eine Deutschkursbestätigung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten von der Türkei kommend über Griechenland erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In weiterer Folge reisten sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am 01.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sowohl Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien als auch ein Aufnahmeersuchen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Die slowenischen Behörden gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in Zusammenhang mit der Dublin-VO registriert worden seien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sowohl Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien als auch ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Die slowenischen Behörden gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in Zusammenhang mit der Dublin-VO registriert worden seien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 24.03.2016 darüber in Kenntnis gesetzt. Der Erstbeschwerdeführer hat am XXXX in Österreich nach islamischem Recht geheiratet. Seine Lebensgefährtin hat drei Kinder aus einer früheren Ehe; den Genannten wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Erstbeschwerdeführer hat am römisch 40 in Österreich nach islamischem Recht geheiratet. Seine Lebensgefährtin hat drei Kinder aus einer früheren Ehe; den Genannten wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführer leben mit der Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und deren Kindern seit ca 1 Jahr im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer unternehmen respektable Anstrengung zur Integration in Österreich; der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Beim mj. Zweitbeschwerdeführer wurde durch zahlreiche traumatische Erlebnisse (Verlust der leiblichen Mutter bei einem Bombenanschlag in der Heimat) anfänglich ein "sehr belastetes Zustandsbild" festgestellt. Aus Sicht der Leitung der psychosozialen Betreuung seines Quartiers wird es als höchst schädlich angesehen, seine in Österreich lebende Familie (Stiefmutter und Stiefgeschwister) sowie die stabilisierende Umgebung verlassen zu müssen. Die damit einhergehenden Risiken einer akuten Retraumatisierung wurden als sehr hoch eingestuft, weshalb ein Verbleib in Österreich angeraten wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute. Ob die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung auf der sog. Balkanroute letztlich behördlich organisiert nach Österreich gelangt sind, kann aufgrund des Fehlens entsprechender Ermittlungen seitens des Bundesamtes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus einem Schreiben der psychosozialen Betreuung des Quartiers der Beschwerdeführer. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der vorgebrachte bestehende gemeinsame Haushalt findet in einer ZMR-Auskunft Deckung. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Auch wenn grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens vorliegen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht in casu davon aus, dass Österreich gehalten ist, das Selbsteintrittsrecht
1 Dublin-III-VO auszuüben und die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen:Auch wenn grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens vorliegen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht in casu davon aus, dass Österreich gehalten ist, das Selbsteintrittsrecht
, Absatz eins, Dublin-III-VO auszuüben und die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen: Nach den glaubhaften Ausführungen des Erstbeschwerdeführers wurde dessen (erste) Gattin und Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, im Jahre 2013 bei einer Mörserexplosion in Syrien getötet. Es erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, dass dieser dramatische Vorfall beim damals etwa 6 Jahre alten Zweitbeschwerdeführer eine Traumatisierung hervorgerufen hat. Von einer solchen Traumatisierung des Zweitbeschwerdeführers berichtet auch ein Schreiben der Leiterin einer psychosozialen Betreuung vom 08.08.2016 AS 219). Darin wird ausgeführt, dass sich der Zweitbeschwerdeführer erst im Laufe des Aufenthalts in Österreich, u.a. nach der Zusammenführung mit seiner Stiefmutter und den Stiefgeschwistern, langsam erholt hat. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien und einer damit einhergehenden Trennung von seiner in Österreich aufhältigen Familie bzw. stabilisierenden Umgebung, wird die Gefahr einer akuten Retraumatisierung als sehr hoch eingestuft, und dessen Verbleib in Österreich als notwendig erachtet. Im Hinblick auf den beschriebenen Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ist zunächst Folgendes auszuführen:
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind (vgl auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind vergleiche auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Art 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien). Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des mj. Zweitbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweist, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung von Bedeutung.Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des mj. Zweitbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweist, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung von Bedeutung. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Zweitbeschwerdeführers belegen bereits aufgrund dessen Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes (vgl VfGH 30.6.2016, E449/2016).Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Zweitbeschwerdeführers belegen bereits aufgrund dessen Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes vergleiche VfGH 30.6.2016, E449/2016). Im konkreten Einzelfall ist weiters zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um einen (lange Zeit) alleinerziehenden Vater und seinen minderjährigen, psychisch belasteten Sohn, und sohin unzweifelhaft um eine besonders vulnerable Personengruppe, handelt. Sie sind gemeinsam aus einem Bürgerkriegsland geflüchtet und haben in Österreich nunmehr neue familiäre Anknüpfungspunkte gefunden. Insbesondere hat sich dadurch auch der Gesundheitszustand des mj. Zweitbeschwerdeführers stark verbessert. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich nach islamischem Recht "verheiratet" ist, jedoch wurde eine standesamtliche Hochzeit in Aussicht gestellt und ist aufgrund der erlebten lebensbedrohlichen Kriegssituation und dem damit verbundenen hohen Potenzial an traumatisierenden Ereignissen davon auszugehen, dass eine besonders enge familiäre Bindung zur Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und deren Kindern sowie ein hohes Maß an gegenseitiger Abhängigkeit vorliegt. Es liegt im Sinne des Kindeswohls, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer nicht von seiner "neuen Mutter" und seinen "neuen Geschwistern" zu trennen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der nunmehrigen Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und deren drei Kindern mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.01.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Festzuhalten bleibt schließlich wesentlich, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits seit etwa 16 Monaten im Bundesgebiet befinden.Festzuhalten bleibt schließlich wesentlich, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits seit etwa 16 Monaten im Bundesgebiet befinden. Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des Gesundheitszustandes des mj. Zweitbeschwerdeführers - auch unter entsprechender Beachtung des Kindeswohls -sowie der familiären Situation der Beschwerdeführer sowie des Beschleunigungsgebotes der Dublin III-VO, in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2133091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.