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{'item': 'W211 2016973-2'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW211 2016973-2 SpruchW211 2016973-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am römisch 40 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, den Bandhabow anzugehören und von ihrer Großmutter bereits als Kind nach Las Anood mitgenommen worden zu sein. Dort sei sie von einem Somali bedroht worden, der sie habe heiraten wollen.
  4. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, dass ihre Mutter und vier Geschwister in Eelasha Biyaha leben würden. Ein Onkel mütterlicherseits sei nach den Problemen geflüchtet. Ihr Ehemann sei in Las Anood in Haft, weil er wegen der Ermordung eines Richters verdächtigt werde. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Onkel am Tag der Hochzeit mit ihrem Ehemann gemeint habe, sie sei bereits einem anderen Mann versprochen gewesen. Der Onkel habe von diesem anderen Mann 2.000 Dollar bekommen. Jener Mann habe zum Sicherheitsdienst der Stadt gehört und nach der Hochzeit den Onkel bedroht. Die Stammesmitglieder der Großmutter hätten das Geld zusammengelegt, aber der Mann habe das Geld nicht genommen. Die beschwerdeführende Partei, die Großmutter und Stammesmitglieder seien vor Gericht gegangen. Dort habe aber jener Polizist Zeugen vorgewiesen, die erzählt hätten, dass er 10.000 Dollar bezahlt habe. Der Onkel sei daraufhin geflüchtet. Die Stammesmitglieder hätten versucht zu vermitteln; der Polizist habe aber das Geld nicht nehmen wollen. Im April 2011 sei die Großmutter verstorben. Die beschwerdeführende Partei sei dann zu einem Stammesmitglied der Großmutter gegangen. Als sie wieder im Geschäft gearbeitet hätte, sei jener Polizist gekommen und habe sie mit einer Flasche und mit Vergewaltigung bedroht. Sie habe geschrien, es seien Leute gekommen und sie habe fliehen können. Bei jenem Stammesmitglied sei sie bis zu ihrer Ausreise von Mitte Mai bis Ende Juni 2011 geblieben. Das Geld für die Ausreise sei über den Verkauf des Hauses der Großmutter lukriert worden.
  5. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, dass ihre Mutter und vier Geschwister in Eelasha Biyaha leben würden. Ein Onkel mütterlicherseits sei nach den Problemen geflüchtet. Ihr Ehemann sei in Las Anood in Haft, weil er wegen der Ermordung eines Richters verdächtigt werde. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Onkel am Tag der Hochzeit mit ihrem Ehemann gemeint habe, sie sei bereits einem anderen Mann versprochen gewesen. Der Onkel habe von diesem anderen Mann 2.000 Dollar bekommen. Jener Mann habe zum Sicherheitsdienst der Stadt gehört und nach der Hochzeit den Onkel bedroht. Die Stammesmitglieder der Großmutter hätten das Geld zusammengelegt, aber der Mann habe das Geld nicht genommen. Die beschwerdeführende Partei, die Großmutter und Stammesmitglieder seien vor Gericht gegangen. Dort habe aber jener Polizist Zeugen vorgewiesen, die erzählt hätten, dass er 10.000 Dollar bezahlt habe. Der Onkel sei daraufhin geflüchtet. Die Stammesmitglieder hätten versucht zu vermitteln; der Polizist habe aber das Geld nicht nehmen wollen. Im April 2011 sei die Großmutter verstorben. Die beschwerdeführende Partei sei dann zu einem Stammesmitglied der Großmutter gegangen. Als sie wieder im Geschäft gearbeitet hätte, sei jener Polizist gekommen und habe sie mit einer Flasche und mit Vergewaltigung bedroht. Sie habe geschrien, es seien Leute gekommen und sie habe fliehen können. Bei jenem Stammesmitglied sei sie bis zu ihrer Ausreise von Mitte Mai bis Ende Juni 2011 geblieben. Das Geld für die Ausreise sei über den Verkauf des Hauses der Großmutter lukriert worden.
  6. Mit Bescheid vom XXXX 2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1-3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss vom XXXX 2015 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen. Bemängelt wurde, dass keine Feststellungen zur Situation der Frauen getroffen worden seien sowie nicht abgeklärt worden sei, wohin die beschwerdeführende Partei überhaupt zurückkehren würde – Marka oder Las Anood. Darauf aufbauend sei die Situation betreffend Familienangehörige und Clanunterstützung zu prüfen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss vom römisch 40 2015 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen. Bemängelt wurde, dass keine Feststellungen zur Situation der Frauen getroffen worden seien sowie nicht abgeklärt worden sei, wohin die beschwerdeführende Partei überhaupt zurückkehren würde – Marka oder Las Anood. Darauf aufbauend sei die Situation betreffend Familienangehörige und Clanunterstützung zu prüfen.
  3. Am XXXX 2015 wurde die beschwerdeführende Partei erneut durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, dass ihr Mann mittlerweile verstorben sei. Jener Mann, der sie bedroht habe, sei Soldat und beim Militär gewesen. Auf den Widerspruch zur früheren Einvernahme angesprochen meinte sie, dass sie nie gesagt habe, dass jener Mann, ein Isaaq, bei der Polizei gewesen sei. Von ihrer Familie in Eelasha Biyaha habe sie seit 2009 nichts mehr gehört.
  4. Am römisch 40 2015 wurde die beschwerdeführende Partei erneut durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, dass ihr Mann mittlerweile verstorben sei. Jener Mann, der sie bedroht habe, sei Soldat und beim Militär gewesen. Auf den Widerspruch zur früheren Einvernahme angesprochen meinte sie, dass sie nie gesagt habe, dass jener Mann, ein Isaaq, bei der Polizei gewesen sei. Von ihrer Familie in Eelasha Biyaha habe sie seit 2009 nichts mehr gehört.
  5. Am XXXX 2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderberichten eingebracht. Am XXXX 2015 langte eine Anfragebeantwortung von ACCORD ein.
  6. Am römisch 40 2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderberichten eingebracht. Am römisch 40 2015 langte eine Anfragebeantwortung von ACCORD ein.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei fest, und dass diese seit ihrem neunten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Las Anood gelebt habe. Ihre Mutter und vier Geschwister würden in Eelasha Biyaha leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei von einem somalischen Polizisten bedroht worden sei. In weiterer Folge wurden Länderfeststellungen zu Somaliland getroffen.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Aus der Beschwerdeergänzung vom XXXX 2016 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei in Las Anood ohne Schutz ihres Clans gelebt habe und von einem Angehörigen der Isaaq bedroht worden sei. Von einer Schutzfähigkeit sei nicht auszugehen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Aus der Beschwerdeergänzung vom römisch 40 2016 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei in Las Anood ohne Schutz ihres Clans gelebt habe und von einem Angehörigen der Isaaq bedroht worden sei. Von einer Schutzfähigkeit sei nicht auszugehen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2016 von der Teilnahme der Verhandlung.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2016 von der Teilnahme der Verhandlung.
  5. Am XXXX 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde.
  6. Am römisch 40 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
  10. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am römisch 40 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Reer Hamar und dem Subclan der Bandhabow an. Ihre Volksgruppe ist bereits im Ursprungsgebiet Südsomalia – Hamar/Mogadischu – eine Minderheit. Die beschwerdeführende Partei lebte seit 1994 bei ihrer Großmutter in Las Anood in Somaliland, die im April 2011 verstorben ist. Ihre Großmutter gehörte dem Clan der XXXX an. In Somaliland leben nur vereinzelte Mitglieder der Reer Hamar und Bandhabow.1.1.
  12. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Reer Hamar und dem Subclan der Bandhabow an. Ihre Volksgruppe ist bereits im Ursprungsgebiet Südsomalia – Hamar/Mogadischu – eine Minderheit. Die beschwerdeführende Partei lebte seit 1994 bei ihrer Großmutter in Las Anood in Somaliland, die im April 2011 verstorben ist. Ihre Großmutter gehörte dem Clan der römisch 40 an. In Somaliland leben nur vereinzelte Mitglieder der Reer Hamar und Bandhabow. In Las Anood bzw. in der Umgebung leben noch Clanangehörige der Großmutter, die die beschwerdeführende Partei auch nach dem Tod der Großmutter aufnahmen und unterstützten. Sie lebte zwischen dem Tod der Großmutter im April 2011 bis ca. Mitte Mai 2011 bei jenen Clanangehörigen der Großmutter, kehrte einige Tage später, ebenfalls rund um Mitte Mai, wieder zu diesen zurück und verblieb dort bis zu ihrer Ausreise Ende Juni
  13. Die beschwerdeführende Partei war verheiratet; ihr Mann verstarb im August 2014 in Somaliland. Über eigene Kernfamilie verfügt die beschwerdeführende Partei in Las Anood nicht mehr. Die Mutter und die vier Geschwister der beschwerdeführenden Partei lebten 2009 in Eelasha Biyaha; die beschwerdeführende Partei hat jedoch seit 2009 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Die belangte Behörde ging bei der Prüfung des Ortes einer allfälligen Rückkehr von einem solchen in Somaliland, Las Anood, aus. 1.
  14. Ein Onkel der beschwerdeführenden Partei erhielt von einem Mitglied der Isaaq, einem Mehrheitsclanangehörigen, Geld für die Hand der beschwerdeführenden Partei. Die hatte jedoch einen anderen Mann geheiratet. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wurde dem Mitglied der Isaaq angeboten, die Schulden des Onkels zu bezahlen. Jenes Mitglied der Isaaq brachte jedoch mit Zeugen bekräftigt vor, wesentlich mehr Geld bezahlt zu haben und damit einen Betrag, der seitens der Familie der beschwerdeführenden Partei und der Clanmitglieder der Großmutter nicht mehr beglichen werden konnte. Der Onkel der beschwerdeführenden Partei setzte sich ab, während das Mitglied der Isaaq darauf bestand, dass die beschwerdeführende Partei ihn heiraten sollte. In weiterer Folge verstarb die Großmutter der beschwerdeführenden Partei, die dann einige Zeit, drei – vier Wochen, bei den Clanmitgliedern der Großmutter verbrachte. Mitte Mai 2011 kehrte sie in die Stadt zurück und eröffnete ihren Laden wieder. In diesem Laden kam es einige Tage später, Mitte Mai, zu einem Überfall und einer versuchten Vergewaltigung durch das Mitglied der Isaaq. Danach kehrte die beschwerdeführende Partei zum Clan der Großmutter zurück, verbrachte dort noch ca. vier bis sechs Wochen, während man ihr dort half, die Ausreise zu organisieren. Es muss davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als Angehörige einer nicht üblichen und wenig präsenten Minderheit in Las Anood im Falle einer Rückkehr Aufmerksamkeit erregt und leicht erkannt wird. Weiter wird davon ausgegangen, dass jenes Mitglied der Isaaq eine Geldforderung gegenüber der Familie der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht hat und nach wie vor ein Interesse an einer Gegenleistung hat. 1.
  15. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somaliland getroffen: 1.3.
  16. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia – Somaliland, 25.04.2016/20.09.2016: Sicherheitslage: Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016). In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016). Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015). Lagekarte Bild kann nicht dargestellt werden Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen auf der Lagekarte sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien, hier v.a. Somaliland, Puntland und die Clan-Miliz SSC (Khatumo). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss; hier v. a. die Clan-Miliz SSC (Khatumo) und die Clan-Milizen der Warsangeli (EASO 2.2016). Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen – ebenfalls verhältnismäßig kleinen – Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten; Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray; mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 Rechtsschutz/Justizwesen: In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015).Rechtsschutz/Justizwesen: In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016). Selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden (BS 2016). Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vgl. UNHRC 6.11.2015).In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vergleiche UNHRC 6.11.2015). Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht (AA 1.12.2015). Außerdem gibt es Berichte, wonach Lokalverwaltungen Personen ohne Verfahren inhaftierten, indem sie sich auf die Gesetze zur öffentlichen Sicherheit beriefen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitsbehörden: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings sind auch hier die Sicherheitskräfte nur schlecht bis mangelhaft ausgebildet (ÖB 10.2015). Allerdings haben die Sicherheitsorgane aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft (AA 1.12.2015). Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016), die dem Innenministerium unterstellt sind (USDOS 13.4.2016). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 1.12.2015). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2016). Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016).Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Minderheiten: Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.12.2015). Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Gabooye) sind weiterhin Marginalisierung ausgesetzt (ÖB 10.2015). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Ihre Zahl beträgt mehrere Zehntausend. Die Gabooye leben in Armut, haben kaum oder gar keinen Zugang zu Bildung oder zu anderen ökonomischen oder sozialen Rechten. Außerdem sind sie politisch nur schwach vertreten (UNHRC 28.10.2015). In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört hingegen einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.4.2016). Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015).Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015). Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Frauen: Auch im relativ sicheren Gebiet Somalilands sind Frauen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im Hargeysa General Hospital wird täglich mindestens ein Vergewaltigungsfall gemeldet (ÖB 10.2015). Gruppenvergewaltigungen stellen weiterhin ein Problem dar. Täter sind oftmals Jugendliche oder Studenten (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). Diese Vergewaltigungen geschehen meist in ärmeren Stadtteilen, bei Migranten, zurückgekehrten Flüchtlingen oder IDPs im städtischen Raum (USDOS 13.4.2016). Die somaliländische Menschenrechtskommission erklärt, dass Vergewaltigung die häufigste Form geschlechtsspezifischer Gewalt im Land ist (UNHRC 6.11.2015). Die Vergewaltigungen werden oft mit der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Zusammenhang gebracht. Viele Opfer wenden sich aus Angst vor Stigmatisierung nicht an die Polizei (UNHRC 28.10.2015). Die meisten Fälle werden außerhalb des Gerichtssystems durch Mediation bzw. Kompensationszahlungen abgehandelt (UNHRC 6.11.2015).Frauen: Auch im relativ sicheren Gebiet Somalilands sind Frauen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im Hargeysa General Hospital wird täglich mindestens ein Vergewaltigungsfall gemeldet (ÖB 10.2015). Gruppenvergewaltigungen stellen weiterhin ein Problem dar. Täter sind oftmals Jugendliche oder Studenten (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Diese Vergewaltigungen geschehen meist in ärmeren Stadtteilen, bei Migranten, zurückgekehrten Flüchtlingen oder IDPs im städtischen Raum (USDOS 13.4.2016). Die somaliländische Menschenrechtskommission erklärt, dass Vergewaltigung die häufigste Form geschlechtsspezifischer Gewalt im Land ist (UNHRC 6.11.2015). Die Vergewaltigungen werden oft mit der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Zusammenhang gebracht. Viele Opfer wenden sich aus Angst vor Stigmatisierung nicht an die Polizei (UNHRC 28.10.2015). Die meisten Fälle werden außerhalb des Gerichtssystems durch Mediation bzw. Kompensationszahlungen abgehandelt (UNHRC 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LI – Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNDP - UN Development Programme (27.6.2014): UNDP Somalia Annual Report 2013, http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/docs/Project_Documents/Human_Development/UNDP%20Somalia%20Annual%20Report%202013.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization
(2012): Child Health in Somalia – Situation Analysis, http://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2012_EN_734.pdf, Zugriff 1.4.2016 1.3.
  1. Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX 2015 ging hervor, dass keine Informationen zum Clan der Bandhabow und zum Subclan der beschwerdeführenden Partei, zu dessen Lage in Eelasha Biyaha und in Laas Anood noch zu Unterstützungseinrichtungen für Frauen gefunden werden konnten. Hamar Weyne in Mogadischu wird großteils von Angehörigen der Benadiri, darunter den Bandhabow, bewohnt; es gibt in Somalia weiterhin schätzungsweise 100 Bandhabow-Familien. Zu den XXXX – dem Clan der Großmutter der beschwerdeführenden Partei – wurde ausgeführt, dass nach einem Anthropologen die XXXX von Darod/Dulbahante adoptiert gewesen sind. Sie stellten keine "wirkliche" Minderheit dar, haben jedoch als "nicht ganz einheimische" Gruppe eine strukturell schwächere Position.1.3.
  2. Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 2015 ging hervor, dass keine Informationen zum Clan der Bandhabow und zum Subclan der beschwerdeführenden Partei, zu dessen Lage in Eelasha Biyaha und in Laas Anood noch zu Unterstützungseinrichtungen für Frauen gefunden werden konnten. Hamar Weyne in Mogadischu wird großteils von Angehörigen der Benadiri, darunter den Bandhabow, bewohnt; es gibt in Somalia weiterhin schätzungsweise 100 Bandhabow-Familien. Zu den römisch 40 – dem Clan der Großmutter der beschwerdeführenden Partei – wurde ausgeführt, dass nach einem Anthropologen die römisch 40 von Darod/Dulbahante adoptiert gewesen sind. Sie stellten keine "wirkliche" Minderheit dar, haben jedoch als "nicht ganz einheimische" Gruppe eine strukturell schwächere Position.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. 2.
  5. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu oben 1.1.
  6. (Clanzugehörigkeit, Leben in Las Anood bei der Großmutter, Kontakte mit dem Clan der Großmutter, Heirat und Tod des Ehemanns, zuletzt bekannter Aufenthalt der Mutter und der Geschwister im Süden) beruhen teilweise bereits auf den Feststellungen der belangten Behörde (Clan, Aufenthalt in Las Anood bei der Großmutter) und darüber hinaus auf den diesbezüglich gleichbleibenden und konsistenten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum Clan der Bandhabow beruhen auf der Anfragebeantwortung von ACCORD. In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im Bescheid ausschließlich Länderfeststellungen zur Somaliland trifft und ein Leben der beschwerdeführenden Partei in Somaliland bei ihrer Großmutter seit ihrem neunten Lebensjahr feststellte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie – die belangte Behörde – eine Rückkehr nach Las Anood prüfte und den subsidiären Schutz auch in Bezug auf den Herkunftsort Las Anood zuerkannte. 2.
  7. Die beschwerdeführende Partei berichtet darüber hinaus gleichbleibend, konsistent und ausreichend detailreich von den Geschehnissen in Las Anood zwischen Jänner und Mai/Juni
  8. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das mittlerweile dreimal vorgebrachte Fluchtvorbringen auch Schwächen und kleine Widersprüche birgt, die in weiterer Folge angesprochen werden sollen: Zum Begriff Polizist/Militär: In der Einvernahme vom XXXX 2014 wurde nach dem unterschriebenen Protokoll ausdrücklich versucht abzuklären, ob jenes Mitglied der Isaaq Polizist oder Soldat gewesen sein soll. Dabei sei herausgekommen, dass der Mann zum Sicherheitsdienst der Stadt und nicht zum Militär gehört habe (AS 77). In der Einvernahme vom XXXX 2015 gab die beschwerdeführende Partei an, dass jener Mann Soldat in Las Anood gewesen sei; welchen Rang er gehabt habe, wisse sie nicht. Auf die Diskrepanz angesprochen, meinte sie, dass sie nie gesagt habe, dass der Mann Polizist gewesen sei (AS 225). In der mündlichen Verhandlung wurde erneut auf diese Diskrepanz eingegangen: Dabei meinte die beschwerdeführende Partei, dass das Mitglied der Isaaq Soldat gewesen sei und im Grenzdienst zwischen Somaliland und Puntland tätig gewesen sei.Zum Begriff Polizist/Militär: In der Einvernahme vom römisch 40 2014 wurde nach dem unterschriebenen Protokoll ausdrücklich versucht abzuklären, ob jenes Mitglied der Isaaq Polizist oder Soldat gewesen sein soll. Dabei sei herausgekommen, dass der Mann zum Sicherheitsdienst der Stadt und nicht zum Militär gehört habe (AS 77). In der Einvernahme vom römisch 40 2015 gab die beschwerdeführende Partei an, dass jener Mann Soldat in Las Anood gewesen sei; welchen Rang er gehabt habe, wisse sie nicht. Auf die Diskrepanz angesprochen, meinte sie, dass sie nie gesagt habe, dass der Mann Polizist gewesen sei (AS 225). In der mündlichen Verhandlung wurde erneut auf diese Diskrepanz eingegangen: Dabei meinte die beschwerdeführende Partei, dass das Mitglied der Isaaq Soldat gewesen sei und im Grenzdienst zwischen Somaliland und Puntland tätig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass es einen Unterschied zwischen einem Soldaten und einem Polizisten gibt. Dass es jedoch in der Bestimmung und in der Begrifflichkeit auch im Übersetzungswege Probleme geben kann und uU die Abgrenzung zwischen Polizei und Militär im Auftreten in der doch volatilen Region Sool verschwimmen kann, soll nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Wenn auch in Bezug auf Las Anood nicht im eigentlichen Sinn von einer Grenzregion im Sinne einer Grenzstadt gesprochen werden kann, so befindet sich die Stadt in der eben genannten volatilen Region Sool, die durch Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften Somalilands. Puntlands sowie anderen Akteuren gekennzeichnet ist. Die Begrifflichkeit einer Beteiligung an Grenzstreitigkeiten bzw. an Aktivitäten im Grenzgebiet kann daher nicht von vornherein als falsch dargestellt werden. Das eigentliche Vorbringen: Die oben unter 1.
  9. festgestellte Zusammenfassung des Vorbringens betreffend die Probleme mit dem Mitglied der Isaaq beruht auf den drei dazu wesentlichen Einvernahmen bzw. der Verhandlung. Es weist doch eine gewisse Komplexität auf und wurde weitgehend widerspruchsfrei erzählt. Im Laufe der Beschwerdeverhandlung fiel der erkennenden Richterin auf, dass die beschwerdeführende Partei auf Fragen, auch die Chronologie des Vorbringens betreffend, spontan antworten konnte. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde muss gesagt werden, dass die dort unter anderem angeführten Schilderungen der Schüsse im Rahmen des Vergewaltigungsversuchs zwar tatsächlich nicht wortgleich, aber nie wirklich widersprüchlich erzählt wurden. In diesem Zusammenhang darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die erste Einvernahme bereits knapp drei Jahre nach der Antragstellung stattgefunden hat. Dass Vorbringen unter diesen Umständen nicht wortgleich erzählt werden, spricht sogar eher für ihre Glaubhaftigkeit als für ihre Schwäche. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich weiter der Einschätzung der belangten Behörde nicht anschließen, dass das Fehlen einer Anzeige eines Vergewaltigungsversuchs einen ausreichenden Hinweis darauf bietet, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. In diesem Zusammenhang ist auf eine in Somaliland zwar bessere, aber dennoch rudimentäre, Sicherheitsinfrastruktur hinzuweisen, sowie darüber hinaus auf die tatsächlich besondere gesellschaftliche Situation von Minderheiten. Dem ist gegenüberzustellen, dass es sich beim Angreifer um einen Soldaten/Polizisten gehandelt hat. Das Unterbleiben einer Anzeige reicht daher nicht aus, um einem grundsätzlich gleichbleibenden, inhaltlich konsistenten Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine eventuelle Inkonsistenz bei angegebenen Daten aus dem Jahr 2011 ist ebenfalls nicht geeignet, das ganze Vorbringen infrage zu stellen. Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen gerade nicht so oberflächlich und schablonenhaft, um jedenfalls von einem konstruierten Fluchtvorbringen auszugehen. Es enthält individuelle Faktoren, wie das Gerichtsverfahren und die Beteiligung des Clans der Großmutter, die doch von einer gewissen Komplexität zeugen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können daher die zweifellos vorhandenen kleinen Schwächen des Vorbringens die grundsätzliche Konsistenz und Plausibilität des Vorbringens nicht in einem entscheidenden Ausmaß erschüttern. Die weiteren Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr beruhen auf einer Auswertung des individuellen und glaubhaften Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und der entsprechenden Länderinformation. 2.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in den relevanten Auszügen unter Punkt 1.
  11. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Berichte wurden den Parteien nach der Verhandlung ausgehändigt; eine schriftliche Stellungnahme dazu langte im vorgegebenen Zeitraum nicht ein.
  12. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  13. Rechtsgrundlagen 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 4.1.
  3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).4.1.
  4. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. 3.
  5. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  6. Gegenständlich ist von Bedeutung, in welche Region, welche Stadt eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei geprüft werden soll. Sie selbst gab in der Verhandlung an, eine (theoretische) Rückkehr nach Marka zu überlegen, weil sich dort der Clan aufhalten würde. Die belangte Behörde erteilte der beschwerdeführenden Partei subsidiären Schutz in Bezug auf Somaliland bzw. Las Anood. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde nun jedoch im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 eine solche nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine potentielle Rückkehr nach Marka aufgrund der Bindung zum Ausspruch der belangten Behörde nicht prüfen und geht in weiterer Folge immer von einer – theoretischen – Rückkehr nach Las Anood aus.3.2.
  7. Gegenständlich ist von Bedeutung, in welche Region, welche Stadt eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei geprüft werden soll. Sie selbst gab in der Verhandlung an, eine (theoretische) Rückkehr nach Marka zu überlegen, weil sich dort der Clan aufhalten würde. Die belangte Behörde erteilte der beschwerdeführenden Partei subsidiären Schutz in Bezug auf Somaliland bzw. Las Anood. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde nun jedoch im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 eine solche nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine potentielle Rückkehr nach Marka aufgrund der Bindung zum Ausspruch der belangten Behörde nicht prüfen und geht in weiterer Folge immer von einer – theoretischen – Rückkehr nach Las Anood aus. 3.2.
  8. Im Lichte der oben unter 1.
  9. getroffenen Feststellungen muss daher im Falle einer Rückkehr von einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr betreffend die beschwerdeführende Partei dahingehend ausgegangen werden, als dass ihr insbesondere wegen der nach wie vor offenen Geldforderung durch das Mitglied der Isaaq eine Zwangsverheiratung mit diesem droht. Diese Verfolgungsgefahr ist insoferne ausreichend wahrscheinlich und aktuell, weil eine Anwesenheit des Mitglieds der Isaaq in seiner Heimatregion sowie sein Interesse an einer Tilgung der Schuld und Erlangung des Ziels nicht ausgeschlossen werden kann. Die beschwerdeführende Partei ist damit ein Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener von Zwangsverheiratung bedrohter Frauen, wobei in Bezug auf ihre Situation auch ihre Minderheitenzugehörigkeit, und damit ihre Ethnie, eine Rolle spielt. Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob sie im Falle einer konkreten Bedrohung durch jenen Mann den Schutz der Behörden ihrer Heimat in Anspruch nehmen könnte. Bezugnehmend auf die entsprechenden Länderfeststellungen oben unter 1.
  10. kann davon nicht im ausreichenden Maße ausgegangen werden: während zwar die Sicherheitskräfte in Somaliland besser ausgebildet und stärker sind, als in Süd- und Zentralsomalia, sind sie trotzdem nur schlecht und mangelhaft ausgebildet. Die Situation für rechtsstaatliche Strukturen stellt sich ebenfalls stabiler und besser organisiert dar, als in Süd- und Zentralsomalia, kämpft aber auch mit Kapazitätsproblemen und Durchdringung in den ländlichen Raum. Doch insbesondere die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei, nämlich dass der sie betreffende Schuldenfall bereits vor den heimischen Gerichten gegen sie entschieden wurde, muss als Indiz dafür herangezogen werden, dass ihr in Bezug auf ihre Beziehung zu jenem Isaaq unter Umständen keine ausreichenden Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen würden. Darüber hinaus wäre sie eine Minderheitenangehörige ohne Clanverbindungen und –schutz, was sich auf ihre Durchschlagskraft bei den Kontakten mit somaliländischer Polizei und Gerichten auswirken kann. 3.2.
  11. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.3. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2016/24 ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2016973.2.00

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