RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW230 2016170-1 SpruchW230 2016170-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.253,02 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung von € 356,31 als Differenz zum bisher (mit dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2009) für dieses Antragsjahr gewährten Betrag von € 1.609,
- Die belangte Behörde legte dem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer über 13,55 Zahlungsansprüche verfügt, eine Fläche von 14,01 ha (davon 8,35 ha Almfläche) beantragt hat, dass nach Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen eine Fläche von 12,55 ha (davon 6,89 ha Almfläche) ermittelt wurden und sohin eine Differenzfläche von 1 ha feststeht (ausgehend von dieser Differenzfläche wurde im Bescheid auch eine Flächensanktion von € 237,54 verhängt).
- Nach Einbringung der Berufung erließ die belangte Behörde eine mit 14.11.2013 datierte Berufungsvorentscheidung, mit der sie dem Beschwerdeführer – abweichend vom angefochtenen Bescheid – eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.039,92 gewährte und ihn zur Rückzahlung von € 213,10 als Differenz zum bisher (mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2013) für dieses Antragsjahr gewährten Betrag von € 1.253,02 verpflichtete. Die belangte Behörde legte dem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer über 13,55 Zahlungsansprüche verfügt, eine Fläche von 12,58 ha (davon 6,92 ha Almfläche) beantragt hat, dass nach Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen eine Fläche von 11,12 ha (davon 5,46 ha Almfläche) ermittelt wurden und sohin eine Differenzfläche von 1,46 ha feststeht (ausgehend von dieser Differenzfläche wurde im Bescheid auch eine Flächensanktion von € 370,30 verhängt).
- In der Berufung und im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer vor, es sei eine unverhältnismäßige Strafe verhängt worden, es seien zu Unrecht Landschaftselemente unberücksichtigt gelassen worden, der Beschwerdeführer habe die ihm zumutbare Sorgfalt erfüllt und es treffe ihn auch deshalb kein Verschulden, weil die belangte Behörde die Mess-Systeme zur Almfutterflächenermittlung geändert habe.
- In einem "Report" vom 04.04.2014 teilte die belangte Behörde Flächendaten mit, die im Vergleich zum angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer günstiger sind und teilte dem Bundesverwaltungsgericht erklärend mit, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf der US-Alm zu berücksichtigen sei und dass bei dieser Vor-Ort-Kontrolle "mehr Fläche vorgefunden worden sei" als von den Landwirten beantragt, so dass es zu einer Erhöhung der Futterfläche auf dieser Alm und einer "Saldierung der Reduktion der Futterfläche auf der [anderen] Alm komme, "wodurch sich auch die Flächendifferenz des BF reduzierte und keine Sanktion mehr zu verhängen war". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seinen Heimbetrieb, für den er im Mehrfachantrag-Flächen für 2009 eine landwirtschaftliche Fläche von 5,66 ha für die Einheitliche Betriebsprämie geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist er Auftreiber auf die XXXX alm und XXXX alm (im Folgenden US-Alm Betriebsnummer XXXX ) und auf eine weitere Alm (Betriebsnummer XXXX , im Folgenden Alm), die er auch selbst bewirtschaftet.Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seinen Heimbetrieb, für den er im Mehrfachantrag-Flächen für 2009 eine landwirtschaftliche Fläche von 5,66 ha für die Einheitliche Betriebsprämie geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist er Auftreiber auf die römisch 40 alm und römisch 40 alm (im Folgenden US-Alm Betriebsnummer römisch 40 ) und auf eine weitere Alm (Betriebsnummer römisch 40 , im Folgenden Alm), die er auch selbst bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer verfügt über 13,55 Zahlungsansprüche und hat insgesamt eine Fläche von 12,58 ha (davon 6,92 Almfläche) beantragt. Nach Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen steht eine Fläche von 12,27 ha (davon 6,61 ha Almfläche) und sohin eine Differenzfläche von 0,31 ha als ermittelt fest.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Annahmen des angefochtenen Bescheides, die von den verfahrenseinleitenden Anträgen nur insofern abweichen, als eine geringere Fläche als beantragt ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits die (noch) geringeren Flächenfeststellungen der Beschwerdevorentscheidung und des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert bestritten; die auf dem von der belangten Behörde mitgeteilten "Report" vom 04.04.2014 beruhende – demgegenüber höhere – Flächenfeststellung wird daher als unbestritten angesehen. Das Beschwerdevorbringen bewegt sich – soweit es substantiiert wurde – auf der Ebene des behaupteten mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers (dass die vom Antrag abweichenden Flächenfeststellungen ausschließlich auf Umstände in der Sphäre der Behörde zurückgehen, wird nicht dargetan) und hat daher nur für die Frage der Verhängung einer Flächensanktion Relevanz; die Flächensanktion entfällt aber infolge der hier festgestellten Fläche schon wegen der (nunmehr) gering(er)en Flächendifferenz, weshalb dem Beschwerdevorbringen insoweit die Relevanz fehlt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde nach Maßgabe der im Spruch verfügten Änderung 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
- Zum Beschwerdegegenstand Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 27.02.2013 aus Anlass der dagegen eingebrachten Berufung mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 14.11.2013 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 14.11.2013, in der dieser als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet und auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte. Gemäß der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegen den Abänderungsbescheid (dh. die Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013) erhob der Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.Gegen den Abänderungsbescheid (dh. die Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013) erhob der Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten. Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 27.02.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 27.02.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Zu den materiellen Rechtsgrundlagen 3.3.
- Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.3.
- Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. .... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.3.
- Die – für das Antragsjahr 2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:3.3.
- Die – für das Antragsjahr 2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen ...
(22)‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; .... Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. ... Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
- Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. ...
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. ... Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
- a)bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
- b)bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
- Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
- Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. ... Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. ..." 3.
- Daraus folgt: 3.4.
- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die festgestellten Flächen an sich nur insofern, als er geltend macht, es seien bei den Vor-Ort-Kontrollergebnissen "Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden". Auf dieses Vorbringen ist jedoch nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Ansonsten bestreitet der Beschwerdeführer weder die ihm (hinsichtlich der US-Alm im Wege des dortigen Almbewirtschafters als Vertreter des Beschwerdeführers, hinsichtlich der anderen Alm ihm selbst) entgegengehaltenen Vor-Ort-Kontrollergebnisse noch die daran anknüpfenden ziffernmäßig festgestellten Flächen in den an den Beschwerdeführer jeweils ergangenen Bescheiden in konkreter Weise, sondern behauptet vielmehr – mit näherer Begründung – ausschließlich, es treffe ihn an der Überbeantragung kein Verschulden. Die in der Berufung erwähnte "beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung" lag der Berufung nicht bei.3.4.
- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die festgestellten Flächen an sich nur insofern, als er geltend macht, es seien bei den Vor-Ort-Kontrollergebnissen "Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden". Auf dieses Vorbringen ist jedoch nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Ansonsten bestreitet der Beschwerdeführer weder die ihm (hinsichtlich der US-Alm im Wege des dortigen Almbewirtschafters als Vertreter des Beschwerdeführers, hinsichtlich der anderen Alm ihm selbst) entgegengehaltenen Vor-Ort-Kontrollergebnisse noch die daran anknüpfenden ziffernmäßig festgestellten Flächen in den an den Beschwerdeführer jeweils ergangenen Bescheiden in konkreter Weise, sondern behauptet vielmehr – mit näherer Begründung – ausschließlich, es treffe ihn an der Überbeantragung kein Verschulden. Die in der Berufung erwähnte "beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung" lag der Berufung nicht bei. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Es konnten daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden.Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Es konnten daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden. Die Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).Die Behörde war daher nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). 3.4.
- Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zunächst zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in dessen Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber und u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.4.
- Auch das geltend gemachte "fehlende Verschulden" ändert an der Rückzahlungspflicht nichts. Nach der zitierten Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer) ist bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "dass Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind (vgl. aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, ungeachtet der behaupteten "mangelhaften Luftbilder" bzw. Messsysteme in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die geltend gemachten Umstände nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).3.4.
- Auch das geltend gemachte "fehlende Verschulden" ändert an der Rückzahlungspflicht nichts. Nach der zitierten Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer) ist bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12, der Verordnung Nr. 796 aus 2004,, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "dass Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind vergleiche aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, ungeachtet der behaupteten "mangelhaften Luftbilder" bzw. Messsysteme in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die geltend gemachten Umstände nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit nicht ersichtlich vergleiche auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.4.
- In der Sache unterliegt das Verwaltungsgericht keinem Neuerungsverbot und hat seine Entscheidung auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (zB VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Die Ergebnisse Vor-Ort-Kontrollen haben daher in die Entscheidung einzufließen (sie wurden nicht bestritten). Die nach Bescheiderlassung hervorgekommenen, von der belangten Behörde mit "Report" mitgeteilten neuen Flächendaten, die den Beschwerdeführer begünstigen, mussten daher Berücksichtigung finden (die Flächensanktion entfällt zudem). Der angefochtene Bescheid war daher unter Anwendung der Befugnis des § 19 Abs. 3 MOG 2007 im Sinne dieser Flächendaten abzuändern.3.4.
- In der Sache unterliegt das Verwaltungsgericht keinem Neuerungsverbot und hat seine Entscheidung auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (zB VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Die Ergebnisse Vor-Ort-Kontrollen haben daher in die Entscheidung einzufließen (sie wurden nicht bestritten). Die nach Bescheiderlassung hervorgekommenen, von der belangten Behörde mit "Report" mitgeteilten neuen Flächendaten, die den Beschwerdeführer begünstigen, mussten daher Berücksichtigung finden (die Flächensanktion entfällt zudem). Der angefochtene Bescheid war daher unter Anwendung der Befugnis des Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 im Sinne dieser Flächendaten abzuändern. 3.
- Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5).3.
- Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter II.3.4. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter römisch zwei.3.4. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2016170.1.00