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{'item': 'W230 2017145-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW230 2017145-1 SpruchW230 2017145-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Ausgangsbescheid) vom 03.01.2014, Zl. XXXX sprach die Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 abgewiesen wird und er einen Betrag in Höhe von € 1.597,59 einzubezahlen habe. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 29,91 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 29,82 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 29,04, einer Fläche nach VWK von 12,11 ha, einer ermittelten Fläche von 12,11 ha und einer Flächendifferenz von 16,93 ha. Sie verhängte eine Flächensanktion. In einer im Bescheid angeführten "Almtabelle" nennt die belangte Behörde die Alm mit der Betriebsnummer XXXX , für die sie als beantragte Fläche 54,38 ha, als beihilfefähige Fläche 54,38 ha, als Fläche nach VOK und VWK 0,00 ha und als (dem Beschwerdeführer zurechenbare) anteilige Almfutterfläche beantragt 17,71 ha, beihilfefähig 17,71 ha und ermittelt 0,00 ha annahm.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Ausgangsbescheid) vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 sprach die Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 abgewiesen wird und er einen Betrag in Höhe von € 1.597,59 einzubezahlen habe. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 29,91 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 29,82 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 29,04, einer Fläche nach VWK von 12,11 ha, einer ermittelten Fläche von 12,11 ha und einer Flächendifferenz von 16,93 ha. Sie verhängte eine Flächensanktion. In einer im Bescheid angeführten "Almtabelle" nennt die belangte Behörde die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , für die sie als beantragte Fläche 54,38 ha, als beihilfefähige Fläche 54,38 ha, als Fläche nach VOK und VWK 0,00 ha und als (dem Beschwerdeführer zurechenbare) anteilige Almfutterfläche beantragt 17,71 ha, beihilfefähig 17,71 ha und ermittelt 0,00 ha annahm.
  3. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, die Alm, auf die er Vieh auftreibe, sei im Bescheid mit einer ermittelten Futterfläche von 0 ha berücksichtigt worden, was für den Beschwerdeführer als Auftreiber zur Folge habe, dass der Antrag abgewiesen wird. Er treibe den Großteil seines Viehs auf diese Weide auf und es werde im Bescheid nicht angeführt, aus welchen Gründen diese Weide nicht angerechnet werde. Weiters rügt der Beschwerdeführer die "mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen" und die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen. Letzteres begründet er damit, dass im angefochtenen Bescheid "Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen" worden seien; bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten jedoch "sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden".
  4. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 erging eine als Beschwerdevorentscheidung (dazu näher in der rechtlichen Würdigung) zu wertende Erledigung im Wesentlichen gleichen Inhalts, gegen die der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag erhob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 insgesamt folgende Flächen beantragt und es standen ihm insgesamt folgende Zahlungsansprüche und folgende ermittelte Flächen zur Verfügung: Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche ermittelt 29,89 ha 29,80 ha 29,04 29,04 ha Für die Alm, auf die der Beschwerdeführer Vieh auftrieb, wurde insgesamt eine Fläche von 54,34 ha beantragt, die auch als ermittelt feststeht. Nach dem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden GVE-Anteil am Gesamt-GVE-Besatz der Alm (32,56%), ist ihm eine Fläche von 17,69 ha als beantragt und ermittelt zuzurechnen.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unstrittig: Sie folgen aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, das durch einen von der belangten Behörde übermittelten "Report" vom 05.09.2014 bestätigt wurde. Die Differenz von 0,09 ha (29,89-29,80) ergibt sich aus Abweichungen bei der ermittelten Fläche beim Heimbetrieb, die bereits im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kamen, in der Beschwerde jedoch nicht thematisiert wurden (damit unbestritten blieben).
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  9. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 03.01.
  10. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Behörde mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 29.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).3.
  11. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 03.01.
  12. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Behörde mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 29.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist). 3.
  13. In der Sache unterliegt das Verwaltungsgericht im gegebenem Zusammenhang keinem Neuerungsverbot und hat seine Entscheidung auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (zB VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Daher hat das Gericht jene Daten einzubeziehen, die die Behörde ihm in Form eines "Reports" nach Bescheiderlassung mitgeteilt hat. Daraus folgt ein aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers begünstigendes Ergebnis. 3.
  14. Nach den Art. 33 ff der Verordnung (EG) 73/2009 hat der Beschwerdeführer nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche Anspruch auf die Betriebsprämie für die beihilfefähige Hektarfläche, weshalb ihm diese – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht nicht in Frage – für die festgestellte Fläche zuzusprechen war.3.
  15. Nach den Artikel 33, ff der Verordnung (EG) 73 aus 2009, hat der Beschwerdeführer nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche Anspruch auf die Betriebsprämie für die beihilfefähige Hektarfläche, weshalb ihm diese – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht nicht in Frage – für die festgestellte Fläche zuzusprechen war. Eine Flächensanktion hat bei diesem Ergebnis nicht stattzufinden. 3.
  16. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  17. GP, 5).3.
  18. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  19. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter II.3.4. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter römisch zwei.3.4. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2017145.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.