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{'item': 'W255 2143968-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46§§ 4§ 34§ 2§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW255 2143968-1 SpruchW255 2143968-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPP

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern (zwei Töchtern und einem Sohn) und seiner Ehegattin nach Österreich und stellte am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 09.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, muslimischer Sunnit und in der Provinz XXXX geboren zu sein. Der BF sei in der Provinz XXXX aufgewachsen und habe Afghanistan vor 16 Jahren verlassen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sein Haus sein von den Taliban angezündet worden, deshalb sei er in den Iran gereist. Im Iran habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin und drei Kindern in der Stadt XXXX gelebt. Die iranischen Behörden hätten ihn immer wieder nach Afghanistan abgeschoben, daher habe er beschlossen, nach Europa zu reisen.
  3. Am 09.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, muslimischer Sunnit und in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Der BF sei in der Provinz römisch 40 aufgewachsen und habe Afghanistan vor 16 Jahren verlassen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sein Haus sein von den Taliban angezündet worden, deshalb sei er in den Iran gereist. Im Iran habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin und drei Kindern in der Stadt römisch 40 gelebt. Die iranischen Behörden hätten ihn immer wieder nach Afghanistan abgeschoben, daher habe er beschlossen, nach Europa zu reisen.
  4. Am 21.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Dabei gab der BF im Wesentlich an, am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Er habe nie die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der BF habe am XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX die afghanische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Zwei Monate nach der Eheschließung habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist, wo er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe. Der BF habe Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Der Vater des BF habe viele Grundstücke besessen. Als der Vater gestorben sei, sei der BF noch jung gewesen. Seine Mutter habe damals jemanden damit beauftragt, sich um die Grundstücke zu kümmern. Die Familie des Onkels des BF seien wegen der Grundstücke eifersüchtig gewesen. Eines Tages sei ein Sohn des Onkels von Unbekannten getötet worden. Die Familie des Onkels habe gedacht, dass der BF bzw. dessen enge Familie dafür verantwortlich gewesen sei. Warum die Familie das gedacht habe, könne sich der BF nicht erklären. Zehn Tage nach dem Tod des Sohnes des Onkels sei der Bruder des BF verschwunden. Der BF glaube, dass sein Onkel dahinter gesteckt sei. Dann habe die Mutter des BF Herzprobleme bekommen und sei verstorben. Der BF habe nicht mehr gewusst, was er machen solle und habe daher ca. zwei Monate später Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Der BF sei in diesen zwei Monate nie von seinem Onkel bedroht worden. Wo die Familie des Onkels nun lebe, wisse er nicht.
  5. Am 21.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Dabei gab der BF im Wesentlich an, am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Er habe nie die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der BF habe am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz römisch 40 die afghanische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Zwei Monate nach der Eheschließung habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist, wo er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe. Der BF habe Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Der Vater des BF habe viele Grundstücke besessen. Als der Vater gestorben sei, sei der BF noch jung gewesen. Seine Mutter habe damals jemanden damit beauftragt, sich um die Grundstücke zu kümmern. Die Familie des Onkels des BF seien wegen der Grundstücke eifersüchtig gewesen. Eines Tages sei ein Sohn des Onkels von Unbekannten getötet worden. Die Familie des Onkels habe gedacht, dass der BF bzw. dessen enge Familie dafür verantwortlich gewesen sei. Warum die Familie das gedacht habe, könne sich der BF nicht erklären. Zehn Tage nach dem Tod des Sohnes des Onkels sei der Bruder des BF verschwunden. Der BF glaube, dass sein Onkel dahinter gesteckt sei. Dann habe die Mutter des BF Herzprobleme bekommen und sei verstorben. Der BF habe nicht mehr gewusst, was er machen solle und habe daher ca. zwei Monate später Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Der BF sei in diesen zwei Monate nie von seinem Onkel bedroht worden. Wo die Familie des Onkels nun lebe, wisse er nicht.
  6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1086382306/151305392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1086382306/151305392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht habe und die letzten 16 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Zudem lebe die Familie der Ehegattin des BF in XXXX und hätte die Familie den BF unterstützen können, sich in XXXX ein neues Leben aufzubauen.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht habe und die letzten 16 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Zudem lebe die Familie der Ehegattin des BF in römisch 40 und hätte die Familie den BF unterstützen können, sich in römisch 40 ein neues Leben aufzubauen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener sei, dem es zumutbar wäre, nach Afghanistan, insbesondere Kabul, zurückzukehren und sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs zu finanzieren. Dabei schade es nicht, wenn der BF sich noch nie in XXXX oder Kabul aufgehalten habe.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener sei, dem es zumutbar wäre, nach Afghanistan, insbesondere Kabul, zurückzukehren und sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs zu finanzieren. Dabei schade es nicht, wenn der BF sich noch nie in römisch 40 oder Kabul aufgehalten habe. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich der BF erst seit kurzem in Österreich befinde, sich lediglich auf Grundlage eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalte, in Österreich von der Grundversorgung lebe, nicht Deutsch spreche und über keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich verfüge.

  1. Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.03.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner Ehegattin, seiner minderjährigen älteren Tochter und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben (Beschwerdevorlage) vom 02.01.2017 vorab auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der BF gab im Wesentlichen an, Afghanistan deshalb verlassen zu haben, weil er von seinem Onkel für die Ermordung dessen Sohnes verantwortlich gemacht worden sei. Der BF wisse zwar nicht, wer den Sohn des Onkels ermordet habe, aber der Onkel habe ihn verdächtigt und kurze Zeit später sei der Bruder des BF spurlos verschwunden. Der BF sei mit seiner Ehegattin in den Iran gereist und dort bis 2015 geblieben. Da der BF von den iranischen Behörden drei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, habe er den Iran verlassen und sei nach Österreich gereist. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts zur BF, zur Zahl W255 2143972-1 (Ehegattin des BF) und den Zahlen W255 2143963-1, W255 2143964-1 und W255 2143966-1 (Kinder des BF), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  4. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.
  5. Der BF heißt XXXX , ist am XXXX in der Provinz XXXX , geboren und wuchs in Afghanistan auf.1.
  6. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , geboren und wuchs in Afghanistan auf. 1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 1.
  8. Der BF ist seit XXXX mit XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, verheiratet, und hat mit dieser zwei gemeinsame Töchter XXXX , geb. XXXX im Iran, und XXXX , geb. XXXX im Iran sowie einen gemeinsamen Sohn XXXX , geb. XXXX im Iran. Die Ehe wurde in der afghanischen Provinz XXXX geschlossen. Der BF, seine Ehegattin und seine Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die beiden Töchter besuchen die XXXX Mittelschule in XXXX , der Sohn die Volksschule in XXXX .1.
  9. Der BF ist seit römisch 40 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, verheiratet, und hat mit dieser zwei gemeinsame Töchter römisch 40 , geb. römisch 40 im Iran, und römisch 40 , geb. römisch 40 im Iran sowie einen gemeinsamen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 im Iran. Die Ehe wurde in der afghanischen Provinz römisch 40 geschlossen. Der BF, seine Ehegattin und seine Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die beiden Töchter besuchen die römisch 40 Mittelschule in römisch 40 , der Sohn die Volksschule in römisch 40 . 1.
  10. Der BF hat Afghanistan im Jahr 1998 nach der Eheschließung gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen und ist in den Iran gereist, wo der BF mit seiner Ehegatten bis 2015 in der Stadt XXXX gelebt hat.1.
  11. Der BF hat Afghanistan im Jahr 1998 nach der Eheschließung gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen und ist in den Iran gereist, wo der BF mit seiner Ehegatten bis 2015 in der Stadt römisch 40 gelebt hat. 1.
  12. Es konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der BF Afghanistan 1998 verlassen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan im Jahr 1998 seitens seines Onkels mit dem Tod bedroht wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan von den Taliban bedroht wurde. 1.
  13. Im Jahr 2015 hat der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei Kindern den Iran verlassen und ist nach Österreich gereist, wo er am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Familie des BF hat den Iran im Jahr 2015 verlassen, da sie dort über kein Aufenthaltsrecht verfügte und der BF bereits dreimal nach Afghanistan abgeschoben wurde. 1.
  14. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  15. Zum Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers: 2.
  16. Mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1086382208/151305422, wies das BFA den Antrag der Ehegattin des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der Ehegattin des BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Ehegattin des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise der Ehegattin des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1086382208/151305422, wies das BFA den Antrag der Ehegattin des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte der Ehegattin des BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Ehegattin des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise der Ehegattin des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 24.03.2017, Zl. W255 2143972-1/10E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde der Ehegattin des BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 24.03.2017, Zl. W255 2143972-1/10E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde der Ehegattin des BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

  1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seine Ehegattin und die drei Kinder.
  2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen (Pkt. II.
  3. und II.2.):
  4. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.
  5. und römisch zwei.2.): 2.
  6. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  7. Die Angaben des BF zu seinem Heimatdorf, seiner Herkunftsprovinz, seinem Aufenthaltsort in Afghanistan, seinem Aufenthaltsort im Iran und seinem familiären Hintergrund sind chronologisch stringent. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren weitgehend gleichbleibend und widerspruchsfrei. 2.
  8. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  9. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. 2.
  10. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen des Iran (kein Aufenthaltsrecht; dreifache Abschiebung des BF nach Afghanistan) gründen sich auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des BF. 2.
  11. Die Feststellungen zum Verfahren der Ehegattin des BF ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA und aus den Angaben der Ehegattin im Rahmen der zur ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. W255 2143972-1 durchgeführten Verhandlung. 2.
  12. Die negativen Feststellungen, dass weder festgestellt werden konnte, aus welchem Grund der BF im Jahr 1998 Afghanistan verlassen hat, noch, dass er in Afghanistan von seinem Onkel oder den Taliben bedroht wurde, stützen sich auf die widersprüchlichen und vagen Angaben des BF. Während der BF im Zuge der Erstbefragung angab, Afghanistan im Jahr 1998 wegen den Taliban verlassen zu haben, da diese sein Haus angezündet hätten, erwähnte er diesen Umstand im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort, sondern gab stattdessen völlig konträr an, Afghanistan damals wegen Problemen mit seinem Onkel verlassen zu haben. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, war der BF auch nicht in der Lage, eine sinnvolle Erklärung für die unterschiedlichen Angaben zu liefen. "R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF1: Alles was ich gesagt habe, ist die Wahrheit. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF1: Ja. R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden? BF1: Beim zweiten Mal war der Dolmetscher Paschtune und hat Dari gesprochen, da habe ich nicht alles sehr gut verstanden. [ ] R: Warum haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung behauptet, dass Ihr Haus von den Taliban angezündet worden sei und Sie deshalb Afghanistan verlassen hätten? BF1: Das habe ich nicht gesagt. Bei der Zweitbefragung habe ich auch gesagt, dass ich das nicht gesagt habe. R: Ihre diesbezügliche Aussage ist aber so protokolliert worden. Sie haben heute selbst angegeben, dass Ihnen Ihre Einvernahmen rückübersetzt wurden und Sie haben das Protokoll eigenhändig unterschrieben. BF1: Also bei der Zweitbefragung hat eine Rückübersetzung stattgefunden, bei der Erstbefragung nicht. R: Ich habe Sie heute gefragt, ob Ihnen jeweils das Protokoll der Erstbefragung und der Einvernahme des BFA rückübersetzt wurde und sie haben das bejaht. BF1: Die Erstbefragung wurde nicht rückübersetzt, die zweite schon." (Verhandlung vor dem BVwG vom 14.03.2017, S. 6f). Im Hinblick auf behauptete Gefährdung des BF durch seinen Onkel war der BF nicht in der Lage, detaillierte, nachvollziehbare Angaben zu tätigen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Onkel ihn – aus ihm nicht bekannten Gründen – für den Tod des Sohnes des Onkels verantwortlich gemacht habe und der Bruder des BF verschwunden sei. Der BF sei nie direkt vom Onkel bedroht worden und er wisse auch nicht, dass der Onkel für das Verschwinden des Bruders verantwortlich sei, er nehme aber beides an und habe daher Afghanistan verlassen. Konkret bedroht sei er nur von seinen Cousins worden: "R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF1: Ich habe 40 Jeerieb Land gehabt. Ich habe meinen Vater verloren, ich war damals ca. 12 Jahre alt. Die Obsorge hat die Mutter gehabt. Wir waren zwei Brüder. Wir haben Probleme wegen den Feldern mit dem Onkel väterlicherseits gehabt. Wir haben Probleme mit den Cousins, den Söhnen des Onkels väterlicherseits, wegen den Grundstücken gehabt. Der Sohn des Onkels väterlicherseits wurde getötet. Wer es getan hat, weiß ich nicht, aber sie haben uns beschuldigt, dass wir es getan haben. Dann ist mein Bruder spurlos verschwunden, ob sie ihn getötet haben, das weiß ich nicht. Dann hat meine Mutter einen Herzinfarkt bekommen und ist verstorben. Ich habe Angst gehabt und Feinde. Zu dieser Zeit, als mein Bruder verschwand, habe ich geheiratet. Ich habe geheiratet, zwei Monate danach ist der Vorfall passiert, dass mein Bruder verschwand. Ich habe das Land verlassen, ich bin in den Iran gegangen. [ ] R: Wurden Sie konkret je in Afghanistan bedroht? BF1: Ja, von den Cousins väterlicherseits. R: Wann und wie wurden Sie von diesen bedroht? BF1: Es war ca. 1377 und sie haben zu mir gesagt: ‚So wie ihr es geschafft habt, unseren Bruder verschwinden zu lassen, so werden wir es schaffen, euch verschwinden zu lassen.‘ R: Warum hat Ihr Cousin geglaubt, dass Sie für den Tod verantwortlich waren? BF1: Das weiß ich nicht. Wir haben Probleme wegen den Grundstücken gehabt. R: Wurden Sie nur dieses eine Mal von Ihrem Cousin bedroht? BF1: Ja. R. Wie haben Sie auf die Drohung reagiert? BF1: Ich konnte nichts machen, nichts sagen. In Afghanistan kann man nichts dagegen sagen. R: Haben Sie nicht versucht zu erklären, dass Sie nichts mit dem Tod zu tun haben? BF1: Sie haben das nicht erlaubt. Sie haben nicht einmal erlaubt, dass ich am Begräbnis des Cousins teilnehmen. [ ] R: Warum haben Sie sich von Ihrem Cousin derart gefürchtet, dass Sie wegen einer einzigen verbalen Drohung Ihr Herkunftsland verlassen? BF1: Sie haben meinen Bruder spurlos verschwinden lassen. Ich habe Angst gehabt, auch um meine Frau. R: Haben Sie sich an die Polizei gewandt? BF1: In der Provinz XXXX kann die Polizei gar nichts machen.BF1: In der Provinz römisch 40 kann die Polizei gar nichts machen. R: Haben Sie bei jemand anderen Schutz gesucht, z.B. bei den Dorfältesten? BF1: Ja, habe ich versucht. Hat nichts geholfen. R: Was konkret haben Sie versucht? BF1: Ich habe mit den Dorfältesten gesprochen und um Hilfe gebeten. Ich habe ihnen gesagt, dass ich für einen Mord beschuldigt wurde, dass mein Bruder spurlos verschwunden ist. Der Cousin war nicht bereit zu dieser Sitzung zum Dorfältesten zu kommen. Er hat es abgelehnt. R: Wenn Sie diese Probleme mit dem Cousin nicht gehabt hätten, würden Sie heute noch in Afghanistan leben? BF1: Nein, könnten wir nicht, weil Frauen gar keine Rechte in der Provinz XXXX haben. Sie können nicht die Schule besuchen, sie haben keine Grundrechte, keine Sicherheit, sie können nicht den Arzt besuchen.BF1: Nein, könnten wir nicht, weil Frauen gar keine Rechte in der Provinz römisch 40 haben. Sie können nicht die Schule besuchen, sie haben keine Grundrechte, keine Sicherheit, sie können nicht den Arzt besuchen. [ ] R: Was wissen Sie über den Tod des Sohnes Ihres Onkels? BF1: Keine Ahnung. R: Wissen Sie, wo der Sohn Ihres Onkels gelebt und was er gearbeitet hat? BF1: Er hat auch in Taewara gelebt, er war auch Landwirt. R: Beschreiben Sie mir bitte möglichst detailliert, wo und wie Ihr Cousin Ihnen gedroht hat. BF1: Es war 1377, als sein Bruder getötet wurde und mein Bruder spurlos verschwunden war. Danach hat er mich bedroht. R: Können Sie mir mehr dazu sagen? BF1: Es war während des Abendgebets, da hat er zu mir gesagt: ‚So wie du meinen Bruder verschwinden lassen hast, lasse ich auch dich verschwinden.‘ Sie waren zu viert und ich war alleine, ich und meine Frau. R: Wollen Sie noch mehr dazu sagen? BF1: Wenn Sie Fragen haben. R: Ich möchte mir diese Bedrohung möglichst gut vorstellen können. Erzählen Sie mir bitte noch Details, sodass ich mir die Bedrohung möglichst gut vorstellen kann. BF1: Grund warum Sie mich bedroht haben, waren die Grundstücke. Wir haben eine Feindschaft wegen der Felder gehabt. Zu mir haben sie gesagt, sie werden mich so verschwinden lassen, so wie ich ihren Bruder. [ ] R: Wurden Sie in Afghanistan je auf Grund Ihrer Religion verfolgt? Bf1: In Afghanistan nein. R: Wurden Sie in Afghanistan je auf Grund Ihrer Rasse und Nationalität verfolgt? BF1: Nein. R: Wurden Sie in Afghanistan je auf Grund Ihrer politischen Besinnung verfolgt. BF1: Habe ich keine. R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren würden? BF1: Ich habe Angst um meine Töchter, meine Frau, meine Familie. Sie können meine Töchter entführen und vergewaltigen. Ich habe selber Angst. Ich habe Angst, um meine Ehre. Überall in XXXX sind Taliban, die Sicherheitslage dort ist sehr schlecht. Meine Töchter haben keine Freiheit dort und können auch keine Ausbildung beginnen.BF1: Ich habe Angst um meine Töchter, meine Frau, meine Familie. Sie können meine Töchter entführen und vergewaltigen. Ich habe selber Angst. Ich habe Angst, um meine Ehre. Überall in römisch 40 sind Taliban, die Sicherheitslage dort ist sehr schlecht. Meine Töchter haben keine Freiheit dort und können auch keine Ausbildung beginnen. (Verhandlung vor dem BVwG vom 14.03.2017, S. 7f). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.7. ausgeführt, konnte aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben des BF nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der BF Afghanistan im Jahr 1998 verlassen hat. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan aufgrund einer Bedrohung durch den Onkel verlassen hat. Der Antrag des BF (unter Ausblendung des Verfahrens betreffend seine Ehegattin) wäre daher bereits mangels Vorliegen einer generellen Verfolgungsgefahr abzuweisen. Zudem würde es am Vorliegen einer der in der GFK genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung fehlen. Der BF hat im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst bestätigt, in Afghanistan nie aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. Schließlich würde es sich – selbst bei Annahme des Vorliegens einer Bedrohung durch den Onkel – um eine private, nicht aber vom Staat Afghanistan ausgehende Verfolgung handeln. Die (ursprüngliche) Behauptung einer Bedrohung durch die Taliban wurde vom BF im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht gehalten. Es mangelt daher an allen Voraussetzungen für die (originäre) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; 2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 2Abs. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im Hinblick auf den BF bedeutet dies: Der Ehegattin des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2017, Zl. W255 2143972-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist daher Familienangehöriger einer Asylberechtigten. Der BF ist bisher nicht straffällig geworden. Gegen die Ehegattin des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem BF mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2143968.1.00

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