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{'item': 'W261 2148027-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW261 2148027-1 SpruchW261 2148027-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines "Parkausweises für Menschen mit Behinderung". Er leide seit 1976 an insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Typ 1 und an Multipler Sklerose und werde täglich von seiner Frau mit dem Auto in die Arbeit gebracht und auch wieder abgeholt, da ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund seiner Mobilität unmöglich sei. Seinen eigenen Führerschein habe er aufgrund seiner schlechten Sehkraft nun auch nicht mehr weiter verlängern lassen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde vom 12.10.2016 mit Schreiben vom 04.11.2016 einen aktuellen Befund seiner behandelnden Ärztin vom AKH Wien vom 13.09.2016 vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2017 basierenden Gutachten vom 16.01.2017 führte die medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: " Derzeitige Beschwerden: Ich hätte gerne einen Parkausweis und auch ein Pflegegeld. Ich kann mir nichts mehr merken, wenn ich mehr als 10 Meter gehe, ist das schon sehr beschwerlich für mich. Ich bin auf meine Frau oder ein Taxi angewiesen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH Wien vom 13.9.2016: Rechts: Fußschwäche hat zugenommen, KG 3-4, Gangataxie, Extremitätenataxie mild, EDSS 5,5-6, MRT keine neuen Läsionen, spastisch ataktische Gangstörung, Gehstrecke nur mit Gehhilfe, langsame Verschlechterung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: reduziert Größe: 180,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status - Fachstatus: 46 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: mit Brille korrigiert Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. nicht durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. distal vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: nicht prüfbar Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: deutlich spastisch ataktisches Gangbild, kommt mit einem Gehstock, freies Gehen nicht möglich Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Encephalitis Disseminata 2 Diabetes mellitus Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine maßgebliche Befundverschlechterung objektivierbar Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. " Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.01.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid das Sachverständigengutachten vom 16.01.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.02.2017 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2017 über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. In der Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass laut Sachverständigengutachten die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würden. Da sich diese Einschätzung nicht mit seiner Wahrnehmung decke, ersuche er, folgende ergänzende Information in der Beurteilung zu berücksichtigen: o Aus einem mit der Beschwerde übermittelten Bericht der Klinik Bad Pirawarth vom 08.07.2016, in der sich der Beschwerdeführer seit einigen Jahren auf jährlicher Rehabilitation befinde, seien Aussagen über eine abnehmende Sehkraft, Gedächtnisstörungen sowie eingeschränkte Mobilität zu entnehmen. o Weiters sei zur Erreichung des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels eine Fußstrecke von rund 450 m erforderlich – eine Wegstrecke, die er mittlerweile nicht mehr ohne Unterbrechung bewältigen könne. Um dann vom öffentlichen Verkehrsmittel an seinen Arbeitsplatz zu kommen, sei ein weiterer Fußmarsch über rd. 600 m nötig – der wie bereits oben erwähnt – deutlich seine Fähigkeiten übersteige. Er ersuche daher die mit dem angefochtenen Bescheid ergangene Beurteilung unter Einbeziehung der ergänzenden Informationen nochmals zu überprüfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  5. Encephalitis Disseminata
  6. Diabetes mellitus Er stellte am 08.09.2016 beim Sozialministeriumservice, Landessstelle Wien einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gründet sich, insoweit es den klinischen Status – Fachstatus und die Gesamtmobilität und das Gangbild des Beschwerdeführers betrifft, auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.
  8. Der Beschwerdeführer leidet nach diesem Sachverständigengutachten unbestritten an Encephalitis Disseminata, einer anderen Bezeichnung für Multiple Sklerose. Im genannten Gutachten wird auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund des AKH Wien vom 13.09.2016 zitiert, wonach beim Beschwerdeführer unter anderem die Fußschwäche zugenommen hat, eine Gangataxie sowie eine milde Extremitätenataxie besteht, einer Multiple Sklerose der Stufe 5,5 bis 6 der EDSS Skala vorliegt, und eine spastisch ataktische Gangstörung gegeben ist. Gehstrecken können nach diesem Befund vom Beschwerdeführer nur mit Gehhilfe bewältigt werden, wobei eine langsame Verschlechterung eintritt. Dieser Befund deckt sich mit dem von der medizinischen Sachverständigen erstellten Gutachten vom 16.01.2017, welches auf Basis einer persönlichen Untersuchung am 12.01.2017 basiert. Die Sachverständige führt zu den unteren Extremitäten wie folgt aus: " Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. nicht durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. distal vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds. " Unter dem Punkt "Gesamtmobilität-Gangbild" hält auch die Sachverständige im Gutachten vom 16.01.2017 fest, dass ein deutlich spastisches ataktisches Gangbild besteht, der Beschwerdeführer mit einem Gehstock kommt und ein freies Gehen nicht möglich ist. Von besonderer Bedeutung für das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Frage der erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers der Umstand, dass beim Beschwerdeführer die Stufe 5,5 bis 6 der EDSS Skala diagnostiziert wurde. Die "EDSS" ist eine Leistungsskala nach Kurzke J.F. (expanded disability status scale) und gibt Auskunft über den Grad der Behinderung eines MS-Patienten. Sie reicht von 0,0 (keine neurologischen Defizite) bis 10 (Tod infolge MS). Eine Multiple Sklerose mit einer Stufe von 5,5 bedeutet, dass der Beschwerdeführer nach dieser Diagnose gehfähig ohne Hilfe und Rast für etwa 100 Meter ist. Die Behinderung ist schwer genug, um normale tägliche Aktivitäten zu verunmöglichen. In der Stufe 6 der EDSS Skala bedarf der Beschwerdeführe intermittierend, oder auf einer Seite konstant der Unterstützung (Krücke, Stock, Schiene) um etwa 100 Meter ohne Rast zu gehen. (vgl. http://www.multiple-sklerose-rw.de/EDSS-Skala.697.0.html - abgerufen am 22.03.2017).Die "EDSS" ist eine Leistungsskala nach Kurzke J.F. (expanded disability status scale) und gibt Auskunft über den Grad der Behinderung eines MS-Patienten. Sie reicht von 0,0 (keine neurologischen Defizite) bis 10 (Tod infolge MS). Eine Multiple Sklerose mit einer Stufe von 5,5 bedeutet, dass der Beschwerdeführer nach dieser Diagnose gehfähig ohne Hilfe und Rast für etwa 100 Meter ist. Die Behinderung ist schwer genug, um normale tägliche Aktivitäten zu verunmöglichen. In der Stufe 6 der EDSS Skala bedarf der Beschwerdeführe intermittierend, oder auf einer Seite konstant der Unterstützung (Krücke, Stock, Schiene) um etwa 100 Meter ohne Rast zu gehen. vergleiche http://www.multiple-sklerose-rw.de/EDSS-Skala.697.0.html - abgerufen am 22.03.2017). Fest steht für das Bundesverwaltungsgericht auch, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers sukzessive verschlechtert. Dies wird im Befund des AKH Wien vom 13.09.2016 ausdrücklich angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass beim Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vom 16.01.2017 – erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Der gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, wonach beim Beschwerdeführer keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren Extremitäten vorliegen sollen, und ihm das das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbstständig möglich sei, konnte daher nicht gefolgt werden, zumal diese Feststellungen im Widerspruch zum eigenen Befund stehen. Der Beschwerdeführer ist beidseits nicht in der Lage auf einem Bein zu stehen und zeigt ein deutlich spastisches ataktisches Gangbild, benützt einen Gehstock und ein freies Gehen ist ihm laut den Feststellungen im Gutachten überhaupt nicht mehr nicht möglich. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der im Akt aufliegenden medizinischen Befunde ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Befund (Klinischer Status-Fachstatus und Gesamtmobilität–Gangbild) des von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.
  1. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen insbesondere der unteren Extremitäten liegt nach rechtlicher Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Befund (Klinischer Status-Fachstatus und Gesamtmobilität–Gangbild) des von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.
  2. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen insbesondere der unteren Extremitäten liegt nach rechtlicher Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er lange Fußwege von seiner Wohnstätte zum öffentlichen Verkehrsmittel und zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen habe, die er mittlerweile nicht mehr ohne Unterbrechung bewältigen könne, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er lange Fußwege von seiner Wohnstätte zum öffentlichen Verkehrsmittel und zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen habe, die er mittlerweile nicht mehr ohne Unterbrechung bewältigen könne, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2148027.1.00

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