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{'item': 'W265 2102581-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29§ 29b§§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW265 2102581-1 SpruchW265 2102581-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2001 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (damals: Bundessozialamt, im Folgenden: belangte Behörde), welchen die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wonach ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde - mit Bescheid vom 04.03.2002 abwies. Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 08.08.2002 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Am 27.11.2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid vom 15.01.2003 und einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. ebenfalls abgewiesen wurde. Am 27.05.2014 stellte der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertretene Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Außerdem beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises

§ 29b Straßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis) bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie eine Meldebestätigung vor.Am 27.05.2014 stellte der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertretene Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Außerdem beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie eine Meldebestätigung vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2014 basierenden Gutachten vom 04.09.2014 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Schmerzen im Bereich der LWS, Chron. Gastritis Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt über Schmerzen im Bereich der LWS in Ruhe, sowie verstärkt unter Belastung, seit nunmehr 25 Jahren. Diesbezüglich fand zuletzt eine Behandlung im XXXX im Jahr 2013 statt. Zustand nach Lungenabszess vor ca. 25 Jahren. Chron. Gastritis.Der Antragswerber klagt über Schmerzen im Bereich der LWS in Ruhe, sowie verstärkt unter Belastung, seit nunmehr 25 Jahren. Diesbezüglich fand zuletzt eine Behandlung im römisch 40 im Jahr 2013 statt. Zustand nach Lungenabszess vor ca. 25 Jahren. Chron. Gastritis. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Oletec Plus, Pantoloc, Bisopropol, Ometec, Voltaren, Hibadren, Agopton Sozialanamnese: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03.12.2013 - orthopädisches XXXX, lumbales Facettensyndrom03.12.2013 - orthopädisches römisch 40 , lumbales Facettensyndrom 08.03.2013 - XXXX, FA f. Radiologie - degenerative Veränderung der LWS/multisegmentale Protrusion L3-S108.03.2013 - römisch 40 , FA f. Radiologie - degenerative Veränderung der LWS/multisegmentale Protrusion L3-S1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: adipös Größe: 165 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput unauffällig, HWS und BWS unauffällig, LWS klopfdolent, rechtskonvexe Skoliose, FBA 30cm, Throraxform normal symmetrisch, Lunge auskultatorisch und perkutorisch frei, Abdomen weich keine Abwehrspannung, Herztöne rein rhythmisch und normfrequent, Nacken-Schürzengriff rechts eingeschränkt, Ellbogen/Handgelenke unauffällig, Hüfte links AR 20-0-10, Hüfte rechts AR 20-0-10, Knie bds. S0-0-120, Durchblutung und Sensibilität in Ordnung, Sprunggelenke bds. frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, ohne Hilfsmittel Psycho(patho)logischer Status: neurologisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da deutlich funktionelle Einschränkung besteht und bereits mehrere stationäre Aufenthalte notwendig waren. Sensible Ausfälle bestehen nicht, es bestehen mehrere Bandscheibenprotrusionen 02.01.02 40 2 Zustand nach Lungenabszess Unterer Rahmensatz, da deutlich funktionelle Einschränkung nach medikamentöser Behandlung besteht 06.06.02 gz 30 3 Chron. Gastritis Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da langwieriger Verlauf besteht 07.04.01 20 4 Degenerative Veränderungen der Schultergelenke Fixer Rahmensatz da bds. Einschränkungen bestehen 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden 2-4 um 1 Stufe erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. ... Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von 25.04.2002 auf Abl. 3, kommt es nun zu einer Erhöhung auf 50 v.H., da insbesondere die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule an Schwere deutlich zugenommen haben. Zusätzlich kommt es zu einer Einstufung bei Zustand nach Lungenabszess, welcher im Jahr 2002 noch nicht bestanden hat. Weiters neu wird unter Punkt drei die chron. Gastritis sowie unter Punkt vier die degenerative Veränderung der Schultergelenke neu berücksichtigt. Nicht mehr berücksichtigt wird, wegen zu geringer klinischer Relevanz das Carpaltunnelsyndrom, sowie die beginnende Arthrose des Kniegelenkes, sowie die beginnende Arthrose des Hüftgelenkes, sowie die Angststörung wegen zu geringer funktioneller Relevanz. [x] Dauerzustand ... Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor: [x] nein Begründung: Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kann nicht gewährleistet werden, da das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet sind. Weiters bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Extremitäten sowie im Herz-Lungenbereich, welche eine Unzumutbarkeit begründen würden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da -Strichaufzählung weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems Im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. ..." Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 2356118, datiert mit 10.12.2014, kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 2356118, datiert mit 10.12.2014, kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 10.12.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.09.2014, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. In der Begründung des Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Mit angefochtenem Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.09.2014, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. In der Begründung des Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 26.02.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, dass, anders als seitens der belangten Behörde festgestellt, beim Beschwerdeführer sehr wohl erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorlägen. Grund dafür seien vielfältige Schäden an der Wirbelsäule, ein Beckenschiefstand von acht Millimetern sowie Schäden und Abnützungen an beiden Hüften. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einem therapieresistenten Schmerzsyndrom infolge der Schäden am Skelett. Durch den erheblichen Beckenschiefstand und die dadurch bedingte Geh- und Stehunsicherheit sei ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt. Mit Schreiben vom 26.03.2015 reichte der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer weitere Befunde nach. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie veranlasst. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2015 wurde mit Gutachten vom selben Tag wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Der Antragswerber hat Beschwerde gegen das Ergebnis der letzten Begutachtung eingereicht. Es wurden neue Beweismittel vorgelegt (...). Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe Abl. 53). Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber gibt eine Verschlechterung sämtlicher im Rahmen der letzten Begutachtung angegebenen Beschwerden, insbesondere in Bezug auf die Wirbelsäule an. Neu hinzu gekommen seien Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke beidseits. Zur Untersuchung werden zwei neue Befunde mitgebracht (Röntgen der Lendenwirbelsäule, sowie des Beckens vom 4.8.2015, sowie ein Röntgen des rechten Schultergelenks vom 8.5.2014). Der Antragswerber gibt an, dass die Rückenschmerzen, insbesondere beim Tragen bereits kleiner Lasten aggravieren und im Sinne von stechenden Schmerzen imponieren. Zudem kommt es beim Gehen zu Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit krampfartigen Wadenschmerzen rechts. Stellungnahem zu vorgelegten Befunden (...): Einige dieser Befunde sind vor dem Zeitpunkt des letzten Gutachtens vom 26.8.2014 datiert.

  1. Stationärer Aufenthalt im orthopädischen XXXX vom 14.-18.10.2013, sowie am 3.12.2013 (Radiofrequenzdenervierung). Die Befunde sind weitgehend in der Bewertung des Vorgutachtens erfasst, werden für die Nachbegutachtung jedoch neuerlich herangezogen.
  2. Stationärer Aufenthalt im orthopädischen römisch 40 vom 14.-18.10.2013, sowie am 3.12.2013 (Radiofrequenzdenervierung). Die Befunde sind weitgehend in der Bewertung des Vorgutachtens erfasst, werden für die Nachbegutachtung jedoch neuerlich herangezogen.
  3. MRT der LWS vom 12.1.2011: Osteochondrosen, Diskusherniationene L3/4 + L4/5, Neuroforamenstenosen L3-5, Discusprotrusion L5/S1
  4. Röntgenbefund Cor/Pulmo vom 12.9.2012, keine pathologischen Veränderungen
  5. Laborbefunde vom 12.
  6. sowie EKG Befund ohne Datierung, keine pathologischen Veränderungen
  7. Befund XXXX vom 12.9.2012: Zustand nach Bronchitis. Ansonsten keine pathologischen Veränderungen.
  8. Befund römisch 40 vom 12.9.2012: Zustand nach Bronchitis. Ansonsten keine pathologischen Veränderungen.
  9. Lungenfachärztlicher Befund vom 25.9.2012: keine auffallende Lungenerkrankung
  10. Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule sowie des Beckens vom 8.8.: Beckenschiefstand, inzipiente Coxarthrose. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
  11. MRT der LWS vom 8.8.2013: multisegmentale Bandscheibenprotrustionen und Chondrosen
  12. Röntgen LWS/Becken vom 8.8.2013: multisegmentale Chondrosen d. LWS, Beckenschiefstand. Incip. Coxarthrose
  13. Amtsärztliche Begutachtung XXXX: kein Datum, kein Arzt, keine Unterschrift - ... nur 300m Wegstrecke zumutbar...
  14. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Olmetec plus, Pnatoloc, Bisoprolol, Olmetec, Voltaren, Hibadren, Tramabene. ... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: n.e. Größe: 175cm Gewicht: 88kg Blutdruck 145/80 mmgH Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig HWS: Rotation und Neigung endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulum Abstand 3 cm. Myogelosen der paravertebralen Muskulatur. Re. OE: periarticuläre Schmerzen im rechten Schultergelenk. Abduktion bis 90°. AR 30°, Painful arc zwischen 80 und 120°, Impingementtest positiv, 90° Abduktionstest positiv. Passive Elevation möglich. Ellenbogengelenks-, Hand- u. Fingergelenksbeweglichkeit aktiv und passiv frei. Periphere Sens. U. DB der re. OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B. li. OE: Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei beweglich. Leichte periarticuläre Schmerzen im Schultergelenk links. Die periphere Sens. U. DB der li. OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B Gebrauchshand: rechts Thorax: unauffällig BWS: Achsengerade, nicht klopfdolent. Abdomen: adipös, weich, indolent LWS: Schmerzen im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule mit Klopfschmerzhaftigkeit. Rechtskonvexe Skoliose. Schmerzausstrahlung in die re. UE bis zur Wade. Lasegue bei 60° bds. positiv. Finger-Boden-Abstand 50cm. Becken stabil. Re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100°, R 10-0-30°. Rotation und Stauchung stark schmerzhaft. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-120°, bandfest. Sprunggelenksbeweglichkeit passiv frei. Gering ausgeprägte Fußheber- u. Großzehenheberschwäche rechts. Zehenspitzen u. Fersenstand beträchtlich kraftabgeschwächt, jedoch möglich li. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100°, R 10-0-30°. Rotation und Stauchung schmerzhaft. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-120°, bandfest. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich. Beinlänge: seitengleich Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet Gesamtmobilität - Gangbild: Rechts hinkendes Gangbild. Lagewechsel deutlich erschwert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 2 Zustand nach Lungenabszess 3 Chronische Gastritis 4 Degenerative Veränderungen der Schultergelenke mit Engpasssyndrom des rechten Schultergelenks 5 Arthrose beider Hüftgelenke 6 Bluthochdruck ... Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die bereits im Vorgutachten erhobenen und berücksichtigten Schmerzen aufgrund der oben festgestellten Leiden, sind aufgrund der vorgelegten Befunde, sowie des aktuelle erhobenen klinischen Befundes progredient, wobei aber ein sicherer Transport, sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. .. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  15. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? siehe umseitig
  16. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ..." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2015 wurde dem KOBV als Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 20.11.2015 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 19.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.11.2015, gab der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin wird vorgebracht, der orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständige komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitseinschränkungen ein rechtshinkendes Gangbild bestehe sowie ein Lagewechsel deutlich erschwert sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da seine Gehstrecke stark eingeschränkt sei, er nicht sicher ein- und aussteigen könne und nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden könne. Aufgrund der Diagnosen, die beim Beschwerdeführer vorlägen, bleibe der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens weiterhin aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Er stellte am 27.05.2014 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO.Er stellte am 27.05.2014 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Zustand nach Lungenabszess -Strichaufzählung Chronische Gastritis -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Schultergelenke mit Engpasssyndrom des rechten Schultergelenks -Strichaufzählung Arthrose beider Hüftgelenke -Strichaufzählung Bluthochdruck Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.08.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.08.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2014, das bereits von der belangten Behörde eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Aus dem Untersuchungsbefund betreffend die oberen und unteren Extremitäten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer Einschränkungen in einer Weise vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. In der Statuserhebung werden zwar Schmerzen in den Schulter- und Hüftgelenken sowie in der Lendenwirbelsäule festgehalten, jedoch erreichen die dadurch bedingten Einschränkungen nicht ein solches Ausmaß, das im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würde. In der rechten unteren Extremität besteht eine "gering ausgeprägte Fußheber- und Großzehenheberschwäche", der Zehenspitzen- und fersenstand ist "beträchtlich kraftabgeschwächt, jedoch möglich". Das Sprunggelenk in der linken unteren Extremität ist aktiv und passiv frei, Zehenspitzen- und Fersenstand sind möglich. Das Gangbild wird als "rechts hinkend" beschrieben, der Lagewechsel ist deutlich erschwert. Das Vorbringen des durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführers in der Stellungnahme, wonach aufgrund des beschriebenen Gangbildes ein sicherer Transport sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich sei, konnte in der Untersuchung - trotz der zweifellos vorliegenden Einschränkungen - gerade eben nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine neuen Befunde vorgelegt, die die Feststellungen des Gutachtens widerlegen könnten. Es sind daher auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Der medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.08.2015 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.08.2015 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachtens vom 28.08.2015, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigtenGemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.08.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Es liegen keine ausreichend erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems wurde vom Sachverständigen verneint. Das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems wurde vom Sachverständigen verneint. Das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Im Rahmen der Stellungnahme vom 19.11.2015 legte der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten und in der Stellungnahme vom 19.11.2015 aufrecht erhaltenen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird und im Beweisantrag kein konkretes Beweisthema dargetan wird. Im Verfahren sind bisher keinerlei Hinweise auf nichtberücksichtigte neurologische Leiden des Beschwerdeführers und wurden diese auch von ihm nicht vorgebracht. Die Enge des Nervenwurzelkanals und die durchgeführten Denervierungen sind im Rahmen des führenden Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mitumfasst, wobei es sich bei dieser Funktionseinschränkung um ein hauptsächlich orthopädisches Leiden handelt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2102581.1.00

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