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{'item': 'W265 2136805-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 8§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW265 2136805-1 SpruchW265 2136805-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2016 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Morbus Parkinson Unterer Rahmensatz, da Hypokinese, Gangataxie und Hemitremor rechts, bei jedoch ausreichend erhaltener Gehfähigkeit 04.09.02 50 2 Stabile koronare Herzkrankheit nach Vorderwand-STEMI und Stentimplantation Oberer Rahmensatz, da Linksventrikelfunktion erhalten 05.05.02 40 3 Periarthropathie rechtes Schultergelenke 02.06.01 10 4 Periarthropathie rechtes Hüftgelenk Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung 02.05.07 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (vH) festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin am 15.03.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt. Am 06.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte einen neurologischen Befund vom 04.07.02016 vor. Mit Aktenvermerk hielt die belangte Behörde am 08.07.2016 fest, dass es sich bei der im vorgelegten Befund angeführten Bindung des Beschwerdeführers an Rollator und Rollstuhl um eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes handle, weswegen trotz der Antragsstellung binnen der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.Am 06.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte einen neurologischen Befund vom 04.07.02016 vor. Mit Aktenvermerk hielt die belangte Behörde am 08.07.2016 fest, dass es sich bei der im vorgelegten Befund angeführten Bindung des Beschwerdeführers an Rollator und Rollstuhl um eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes handle, weswegen trotz der Antragsstellung binnen der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2016 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: Siehe auch Vorgutachten: Zustand nach Stich-/Schussverletzung, HID-Operation, Morbus Parkinson, Zustand nach Vorderwandinfarkt am 30.3.2015, koronare Zweigefäßerkrankung mit Zustand nach Stentsetzung Derzeitige Beschwerden: Auskunft des Pat.: "Seit der letzten Begutachtung hat sich mein Gehvermögen verschlechtert, sodass ich mittlerweile einen Rollator und auch einen Rollstuhl habe, weil ich nicht mehr lange gehen kann. Ich falle auch öfters und verletze mich immer wieder. Auch beziehe ich nur das Pflegegeld der Stufe 1, obwohl mir die Stufe 3 zustehen müsste." ... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologischer Befund XXXX, Abl. 30 vom 4.7.2016: Ausgeprägte extrapyramidalen Bewegungshemmung, geht mühsam, ataktisch und hypokinetisch ausgeprägter Ruhe- und IntensionstremorNeurologischer Befund römisch 40 , Abl. 30 vom 4.7.2016: Ausgeprägte extrapyramidalen Bewegungshemmung, geht mühsam, ataktisch und hypokinetisch ausgeprägter Ruhe- und Intensionstremor Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 182 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: 74 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA Freitag Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: symmetrisch, elastisch Cor: rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, med. Bauchnarbe Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei Pulse: allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse, rechtes Schultergelenk endlagig eingeschränkt, geringgradige Hypodiadochokinese bds., intermittierend auftretender feinschlägiger Tremor im Bereich der rechten Hand, Rigor, Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, grobe Kraft bds. Nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. Durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untere Extremität: Zehenspitzen-. Fersenstand mit Abstützen erschwert durchführbar, Einbeinstand bds. nicht prüfbar, rechtes Bein wird nicht von der Unterlage abgehoben, grobe Kraft rechts geringgradig vermindert, bis auf geringgradige Einschränkung der Hüftrotation rechts, freie Beweglichkeit in beiden Hüft- und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand: zu Boden gefallene Gegenstände können aufgehoben werden Gesamtmobilität - Gangbild: Abwechselnd mit einer bzw. zwei, sowie kurzfristig auch ohne Unterarmstützkrücke im Wohnungsbereich mobil, freies Gehen: kleinschrittig, jedoch stabil, Gehen mit ein bis zwei Unterarmstützkrücken: normale Schrittlänge, sicher, keine Anlaufschwierigkeiten, Kehrtwendung erschwert möglich, Entkleiden der oberen Körperhälfte ist eigenständig möglich, auf das Entkleiden der unteren Körperhälfte wird verzichtet, da nur kurze Hosen getragen werden Status Psychicus: Orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Morbus Parkinson Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Hypokinese, Gangataxie und Hemitremor rechts, bei jedoch ausreichend erhaltener Gehfähigkeit 04.09.02 50 2 Stabile koronare Herzkrankheit nach Vorderwand-STEMI und Stentimplantation Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Linksventrikelfunktion erhalten 05.05.02 40 3 Periarthropathie rechtes Schultergelenke 02.06.01 10 4 Periarthropathie rechtes Hüftgelenk Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung 02.05.07 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um 1 Stufe erhöht wird. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche funktionelle Relevanz. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine objektivierbare Befundveränderung zum VGA. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamt-GdB. [x] Dauerzustand ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

  1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. Der behinderungsbedingte Bedarf eines Rollators bzw. Rollstuhles liegt nicht vor.
  2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein. ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 vH betrage. Mit E-Mail vom 28.09.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein, da er große Anlaufschwierigkeiten habe, wodurch er oft stürze und sich verletze. Der Beschwerdeführer benütze einen Rollator und einen Rollstuhl. Er brauche ständige Hilfe bei Alltagstätigkeiten und ersuche um neuerliche Überprüfung. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 15.03.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH. Er stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Morbus Parkinson -Strichaufzählung Stabile koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Vorderwand-STEMI und Stentimplantation -Strichaufzählung Periarthropathie rechtes Schultergelenk -Strichaufzählung Periarthropathie rechtes Hüftgelenk Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nach wie vor 60 vH. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.11.2016 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.01.2016 ergibt sich, sowohl betreffend die einzelnen Funktionseinschränkungen als auch die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung, keine Änderung. Dies begründet die allgemeinmedizinische Sachverständige schlüssig damit, dass gegenüber dem Vorgutachten in der Untersuchung keine Befundveränderungen zu objektivieren waren. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, einen Rollator und einen Rollstuhl zu benötigen, ist auf den Untersuchungsbefund des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachtens vom 23.08.2016 und insbesondere den Abschnitt "Gesamtmobilität - Gangbild" hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer "abwechselnd mit einer bzw. zwei, sowie kurzfristig auch ohne Unterarmstützkrücke im Wohnungsbereich mobil" sei. Das freie Gehen ohne Gehhilfe gestaltet sich demnach "kleinschrittig, jedoch stabil", beim Gehen mit Krücken wird eine "normale Schrittlänge" festgestellt, der Gang ist "sicher" und "ohne Anlaufschwierigkeiten", eine Kehrtwendung ist jedoch "erschwert möglich". Auch unter den Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass kein behinderungsbedingter Bedarf eines Rollators bzw. Rollstuhles gegeben ist. Die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2016 bestätigen somit den Inhalt des im Rahmen der Antragsstellung vorgelegten neurologischen Befundes vom 04.07.2016 nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anamnese angab, sein Gehvermögen habe sich verschlechtert und er besitze mittlerweile einen Rollator und einen Rollstuhl, weil er nicht mehr so lange gehen könne, impliziert die beschriebene - und zweifellos vorliegende und von der Gutachterin bestätigte - Gangunsicherheit dennoch eine weiterhin bestehende Gehfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer für längere Strecken und zur Sturzvermeidung auf Rollator und Rollstuhl zurückgreift. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde erneut auf das Erfordernis eines Rollators bzw. Rollstuhles hin und führt aus, dass er aufgrund großer Anlaufschwierigkeiten oft stürze und sich verletze. Weiters benötige er ständig Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Tätigkeiten. Im Gutachten wird das Morbus Parkinson-Leiden als führende Funktionsbeeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft. Die damit in Zusammenhang stehende Gangstörung und verminderte Beweglichkeit sind bei der Einschätzung mitumfasst und berücksichtigt. Es besteht jedoch, wie bereits ausgeführt, eine nach wie vor bestehende ausreichende Gehfähigkeit. Über diese diagnostizierten Einschränkungen hinausgehende, in der Beschwerde dargestellte und subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in dem von ihm dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.08.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.01.2016 unverändert 60 vH beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch von der Gutachterin entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.08.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.01.2016 unverändert 60 vH beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch von der Gutachterin entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine konkreten objektivierten Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 vH ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 60 vH objektiviert. Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 60 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2136805.1.00

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