RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW265 2139678-1 SpruchW265 2139678-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 02.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein, welchen die belangte Behörde nach der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und der Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 vH mit Bescheid vom 07.04.2015 abwies. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, wonach der Grad der Behinderung mit 20 vH bestätigt wurde, mit Erkenntnis vom 08.09.2015 abgewiesen. Am 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde und legte einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 13.10.2015 vor. In weiterer Folge reichte er einen Stationären Patientenbrief des XXXX vom 05.11.2015 nach.Am 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde und legte einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 13.10.2015 vor. In weiterer Folge reichte er einen Stationären Patientenbrief des römisch 40 vom 05.11.2015 nach. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2016 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung am 28.1.2015, Stellungnahme vom 7.7.2015, Gesamt-GdB 20% (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) ZA: 5.11.2015 Bandscheibenextraktion L4/L5 bei rezidivierenden Schmerzen der LWS Ausstrahlung in die linke untere Extremität, Taubheitsgefühl linkes Bein Derzeitige Beschwerden: "Die Schmerzen haben sich seit der Bandscheibenoperation nicht gebessert, weiterhin Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, links mehr als rechts, Taubheitsgefühl im Bereich des linken Vorfußes und der linken Großzehe,
- und
- Zehe, die Fußsohle ist nicht taub. Außerdem Gefühlsstörungen in der rechten Beckenregion." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Miranax, Proxy, Xefo abwechselnd, kein Markenschutz. Allergie:
- Nikotin: mehr als
- Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. K., 1210 Wien. Sozialanamnese: Geschieden, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift. Eine Tochter (14 Jahre) Berufsanamnese: Arbeitsmarktberater für Migranten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Neurochirurgie XXXX vom 5.11.2015 (Bandscheibenextraktion L4/L5 bei rezidivierenden Schmerzen der LWS Ausstrahlung in die linke untere Extremität, Taubheitsgefühl linkes Bein)Bericht Neurochirurgie römisch 40 vom 5.11.2015 (Bandscheibenextraktion L4/L5 bei rezidivierenden Schmerzen der LWS Ausstrahlung in die linke untere Extremität, Taubheitsgefühl linkes Bein) MRT der LWS vom 13.10.2015 (ausgeprägter Diskusprolaps L4/L5 mit Bedrängung der Wurzel L5 bds., Discusprotrusionen L2 bis L4) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch. Rechtsthorakal kleine Narbe nach Bülaudrainage. Kein Thoraxkompressionsschmerz, stabil. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Kein beckenkompressionsschmerz, kein Beckendistraktionsschmerz. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke bds.: kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz. Kniegelenk beides: äußerlich unauffällig, keine Bewegungsschmerzen, Patella harmonisch. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften: S rechts 0/90, links 0/100, IR/AR bds. 20/0/30, Knie bds. 0/5/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal, Narbe LWS median etwa 8 cm. Klopfschmerz über der gesamten LWS und unteren BWS angegeben, ISG und Ischiadiscusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FAB: 25 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, rezidivierender Beschwerdesymptomatik, jedoch ohne maßgebliches neurologisches Defizit. 02.01.01 20 2 Beginnende Kniegelenksarthrose links mehr als rechts Unterer Rahmensatz, da diskrete Streckhemmung bds. 02.05.19 20 3 Zustand nach Beckenbruch mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades Fixer Richtsatzwert. 02.04.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird nach erfolgter Bandscheibenoperation L4/L5 neu bezeichnet, eine Änderung der Höhe der Einstufung ergibt sich nicht, da keine maßgebliche Verschlimmerung oder Verbesserung feststellbar ist. Leiden 2 und 3 werden unverändert eingestuft, da keine Befunddynamik. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Unveränderter Gesamt-GdB. [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." Mit angefochtenem Bescheid vom 29.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2016, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.03.2016, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er in inhaltlicher Hinsicht ausführte, die Feststellungen der Behörde seien unzutreffend. In der Entscheidung der belangten Behörde seien seine gesundheitlichen Beschwerden nicht in vollem Umfang und nicht im gegenseitigen Zusammenwirken berücksichtigt worden. Betreffend sein Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenoperation L4/L5" führt der Beschwerdeführer aus, sein Gesundheitszustand habe sich nach der Bandscheibenoperation zunehmend verschlechtert. Die belangte Behörde habe ein Taubheitsgefühl links sowie Gefühlsstörungen in der rechten Beckenregion festgestellt und sei von einer guten Beweglichkeit ausgegangen, was sicherlich nicht zutreffe. Wegen seiner Fehlhaltung leide der Beschwerdeführer seit einem Jahr an Komplikationen wie Kreuzschmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden. Es bestehen weiters Bandscheibenschäden und seit vielen Jahren Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der neurologische Status sei gleich wie vor der Operation. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 zahlreiche schwere Verletzungen erlitten zu haben und seither an Becken- und Schulterschmerzen sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und dadurch eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung zu leiden. In weiterer Folge leide er deshalb an massiven Depressionen und Schlafstörungen, was von der belangten Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Kniegelenksarthrose, und Kniegelenkschmerzen mit Bewegungseinschränkung. Die ärztliche Feststellung bezüglich seiner Mobilität könne nicht zutreffen, da die durchgeführte Meniskus- und Bänderoperation am linken Knie nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dies eine weitere dauerhafte Einschränkung für den Beschwerdeführer bedeute. Der Beschwerdeführer gab außerdem Kiefer- und Zahnverletzungen nach seinem Autounfall an. Mit zunehmenden Schmerzen sei ein Tinnitus in beiden Ohren stärker geworden, der sein Berufs- und Privatleben beeinträchtige. Der Beschwerde wurde, neben den bereits bei Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen, ein Arztbrief des Unfallkrankenhauses Lorenz Böhler vom 17.09.2010 beigelegt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten weiteren Unterlagen am 23.03.2016 dem Ärztlichen Dienst vor und ersuchte diesen um Erstellung eines Gutachtens bzw. um Überprüfung und Stellungnahme, ob die Unterlagen und das Beschwerdevorbringen eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkten. In der Folge wurden ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. Im Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde vom 29.04.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2016 wie folgt ausgeführt: "Anamnese: Kommt allein. Tinnitus bds. seit etwa 2 Jahren, Piepsen und Sausen. Bringt das mit seinen HWS-Beschwerden in Zusammenhang. Es bestehe eine Verstärkung des Tinnitus bei Schmerzen, damit sind Schmerzen aller Art und an verschiedenen Körperstellen gemeint. Habe lt. Angabe den Tinnitus 2007 im AKH ambulant per Infusionen behandeln lassen, mit passagerem Erfolg. Diesbezüglich können keine Unterlagen beigestellt werden. Der Tinnitus trete lediglich phasenweise auf, deshalb die Diskrepanz in der Anamnese. War Febr. 2015 bei FA Dr. Sch, welcher vasoaktive Medikamente und Analgetika verordnete (Pentoxi und Seractil), jedoch keine Besserung. - Subjektiv keine Hörbeeinträchtigung. Status: Ohren: Trommelfell bds. weisslich, glänzend, intakt Nase: trockene Mucosa, geringe basale Septumleiste links Tons. Fehlend. Weber mittig, Rinne links positiv, rechts plusminus Tonaudiogramm: (beiliegend) Hochtonabfall bds. bis 50 dB (daraus errechnet sich ein Hörverlust nach RÖSER von 36% rechts und 23% links) Diagnose: 1.) Geringgradige Schwerhörigkeit bds. Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile /2 Kolonne 2 GdB 10% Unterer Rahmensatz wegen Geringfügigkeit 2.) Tinnitus bds. Pos. 12.02.02 GdB 10% Unterer Rahmensatz, da nicht permanent vorhanden und ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen Zum Vorgutachten: erstmals HNO-Leiden gelistet" Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.05.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.04.2016 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten 25.1.2016, Aktenblatt 25-27, Gesamt GdB 20 v.H. Orthopädische Leiden: Degenerative Veränderungen der WS 20 v.H. Beginnende Kniegelenksarthrose links mehr als rechts, 20 v.H. Z.n. Beckenbruch mit funktioneller Auswirkung geringen Grades 10 v. H. Seit 1-2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Habe die gleichen Schmerzen wie vor der Bandscheibenoperation. Kann kaum in der Früh aufstehen. Anziehen ist das Problem. Muss in der Arbeit sitzen und das verursacht Schmerzen. Das linke Bein Taubheitsgefühl bis zur Großzehe. Die Nachtruhe ist dadurch gestört. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Behandlung vor ein paar Wochen Schmerzstillende Medikamente Mexalen 500 bei Bedarf, Xefo 8 mg, Deflamat, Seractil, Tramal Keine Lendenstützbandage, kein Gehstock. Sozialanamnese: Arbeitsmarktberater, übt Beruf aus. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Keine neuen Röntgenbilder seit 1-2016 angefertigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbständig, ohne Fremdhilfe. Sicher im Einbeinstand beim Auskleiden, flüssige Bewegungen auch beim Oberkörpervorneigen, beim An- und Auszeihen der Hose und Ablegen von Pullover und Hemd. Guter AZ und EZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben L4-S1 und im Bereich des linken Kniegelenkes. Ernährungszustand: Gut Größe: 180 cm Gewicht: 89 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: In der Untersuchungssituation langsame Bewegungen, die Bewegungen mit Schmerzäußerungen begleitet. WS gs.: Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur. HWS: S 30/0/20, R je 60, F je
- BWS: FBA+30, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 20, Druckschmerz L
- SI-Gelenke nicht Druckschmerzhaft. Kein Beckenstauchungs- und kein Beckenkompressionsschmerz. Symphyse ist nicht druckschmerzhaft. Peripher neurol.: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. OE: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter-, Ellbogen-, Hand-Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen-Nackengriff: Sehr gut. Kraft-Faustschuluss: Sehr gut. Fingerfertigkeit: Sehr gut. UE: Keine Beinlängendifferenz, normale Muskulatur, seitengleich mittelkräftige Muskulatur. Unauffällige Gelenkkonturen. Durchblutung, Sensibilität unauffällig. Beckenring stabil. Hüfte bds.: S 0/0/100, R je 30, F je
- Bewegungen in allen Richtungen mit Schmerzangaben verbunden. Knie bds.: S 0/5/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, schwach positives Zohlenzeichen beidseits. OSG und USG: Frei beweglich. Füße: Unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, flüssig. In der Untersuchungssituation mit deutlichen hinken rechts. Zehen-Fersentand, Einbeinstand und Hocke möglich. Transfer zur Untersuchungsliege selbständig, Wendebewegungen problemlos. Status Psychicus: Orientiert, freundlich kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Z.n. Bandscheiben-OP L4/L5 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da segmentale Bewegungseinschränkung jedoch Fehlen einer neurologischen Defizitsymptomatik 02.01.01 20 2 Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Einschränkung in Streckung bei uneingeschränkter Beugung. 02.05.19 20 3 Geheilter Beckenbruch mit mäßigem Belastungsschmerz Fixer Richtsatz. 02.04.01 10 4 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, wegen Geringfügigkeit. 12.02.01 Tabelle Zeile 2 Kolonne 2 10 5 Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nicht permanent vorhanden und ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht mit Leiden 1 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeziehung. Der fallweise auftretende Knieschmerz wird durch den ausstrahlenden Beinschmerz überlappt und wirkt dadurch nicht verschlimmernd. Leiden 3-5 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu eingeschätzt wurden die HNO-Leiden. Die Leiden wurden in der Diagnosenliste aufgenommen. In Bezug auf die orthopädischen Leiden ist keine Veränderung belegbar. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Es ergibt sich durch den Einschluss der neu gelisteten HNO-Leiden keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. ...." Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.06.2016 wurde die Beschwerde vom 09.03.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.01.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Schreiben vom 16.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.06.2016, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wird ausgeführt, das Beschwerdevorbringen werde aufrechterhalten. Ergänzend werde ausgeführt, Leiden 2 und 3 würden das Hauptleiden verschlimmern und aufgrund der ungünstigen Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen. Dieser Leidenszustand würde seit 2010 bestehen. Die jetzigen Beschwerden des unteren Bewegungsapparates würden den Beschwerdeführer in seinen Alltagsfunktionen beeinträchtigen. Er sei nicht in der Lage, länger stehend oder sitzend durchzuarbeiten bzw. ohne Schmerzen zu gehen. Nach der Bandscheibenoperation 2015 habe sich sein Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtert. Sein neurologischer Status sei gleich wie vor der Operation. Im gegenständlichen Bescheid sei diese Einschränkung in keinem Zusammenhang beurteilt worden.Mit Schreiben vom 16.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.06.2016, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wird ausgeführt, das Beschwerdevorbringen werde aufrechterhalten. Ergänzend werde ausgeführt, Leiden 2 und 3 würden das Hauptleiden verschlimmern und aufgrund der ungünstigen Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen. Dieser Leidenszustand würde seit 2010 bestehen. Die jetzigen Beschwerden des unteren Bewegungsapparates würden den Beschwerdeführer in seinen Alltagsfunktionen beeinträchtigen. Er sei nicht in der Lage, länger stehend oder sitzend durchzuarbeiten bzw. ohne Schmerzen zu gehen. Nach der Bandscheibenoperation 2015 habe sich sein Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtert. Sein neurologischer Status sei gleich wie vor der Operation. Im gegenständlichen Bescheid sei diese Einschränkung in keinem Zusammenhang beurteilt worden. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2016 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 28.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerativer Bandscheibenschaden, Z.n. Bandscheiben-OP L4/5 -Strichaufzählung Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits -Strichaufzählung Geheilter Beckenbruch mit mäßigem Belastungsschmerz -Strichaufzählung Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits -Strichaufzählung Tinnitus beidseits Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 und 09.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, durch die belangte Behörde eingeholten und auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 29.04.2016 und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.05.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Zum erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, an einem Tinnitus zu leiden, was im Sachverständigengutachten vom 26.01.2016 und im Bescheid vom 29.01.2016 nicht anerkannt worden sei, ist festzuhalten, dass nach neuerlicher persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2016 mit HNO-fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 zwei weitere Gesundheitsschädigungen "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" und "Tinnitus beidseits" festgestellt wurden und damit dem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wurde. Im zusammenfassenden orthopädischen Gutachten vom 09.05.2016 wird jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass diese neu aufgenommenen Leiden aufgrund ihrer Geringfügigkeit und mangelnder ungünstiger wechselseitiger Leidensbeziehung zum führenden Leiden keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, seine orthopädischen Leiden seien zu niedrig eingestuft worden und es bestehe eine ungünstige Leidensbeeinflussung, die den Gesamtgrad der Behinderung erhöhe, ist anzumerken, dass die vorgebrachten Leidenszustände von den begutachtenden medizinischen Sachverständigen bei den von ihnen getroffenen Einschätzungen berücksichtigt wurden. Das zusammenfassende orthopädische Gutachten vom 09.05.2016 bestätigt die im Vorgutachten vom 26.01.2016 getroffene Einschätzung der orthopädischen Leiden. Die Funktionsbeeinträchtigung der Bandscheiben wird im Gutachten vom 09.05.2016, wie auch schon im orthopädischen Vorgutachten vom 26.01.2016, mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dabei wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Bewegungseinschränkung, jedoch keine neurologische Defizitsymptomatik bestehe, Rechnung getragen. Dass die beginnende Kniegelenksarthrose das Bandscheibenleiden negativ beeinflusse, wird vom orthopädischen Sachverständigen schlüssig dahingehend verneint, dass der fallweise auftretende Knieschmerz durch den ausstrahlenden Beinschmerz überlappt wird und dadurch das Hauptleiden nicht verschlimmert. Der geheilte Beckenbruch mit mäßigem Belastungsschmerz erhöht den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Geringfügigkeit des Leidens ebenfalls nicht. Darüber hinausgehende Leidenszustände, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ohne Schmerzen länger zu sitzen, stehen oder gehen, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht in dem von ihm dargestellten Ausmaß objektiviert werden; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebene Befundnahmen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen verwiesen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an Depressionen und Schlafstörungen, wurde durch keine medizinischen Unterlagen belegt und kann somit nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist diesen (den eingeholten) medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist diesen (den eingeholten) medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.04.2016 und des zusammenfassenden orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.05.
- Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Den durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 und 09.05.2016 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 vH. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er legte im Rahmen des Vorlageantrages keine neuen Befunde vor, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 vH aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 vH aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2139678.1.00