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{'item': 'W265 2140232-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW265 2140232-1 SpruchW265 2140232-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2016 basierenden Gutachten vom 01.06.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: 2012 PE bei Thrombose rechter Unterschenkel 2012 Arthroskopie rechte Schulter bei Supraspinatus- und Infraspinatus-Ruptur Laminektomie und mehrfache Spondylodese 1989, Metall wurde entfernt, Blockwirbel L4 bis S1 Antrolisthese L4/L5, Vertebrostenose L3/L4 mit Foramenenge Knietotalendoprothese rechts Versteifung linkes Sprunggelenk Hiatushernie, gutartiger Lagerungsschwindel Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Wirbelsäule, bekomme einmal pro Woche eine Injektion, kann nur kurz mit einer Krücke gehen, bei längeren Gehstrecken verwende ich 2 Krücken, kann etwa 15 min gehen. Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe ich nicht. Habe den Parkausweis beantragt, da ich nicht so weit gehen kann, gekommen bin ich mit dem Taxi." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantoloc, Blopress, Karion, Fentanylpflaster, Halcion bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 3 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , römisch 40 Sozialanamnese: verwitwet, lebt in Wohnung im

  1. Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nachgereichte Befunde. Liste der Operationen Labor vom 4.9.2012 Entlassungsbericht XXXX vom 27.3.2013Entlassungsbericht römisch 40 vom 27.3.2013 XXXX, praktischer Arzt, vom 25.3.2016 (zweimal pro Woche Schmerztherapie, kann nur sehr kurze Strecken zu Fuß gehen )römisch 40 , praktischer Arzt, vom 25.3.2016 (zweimal pro Woche Schmerztherapie, kann nur sehr kurze Strecken zu Fuß gehen ) Befundbericht XXXX vom 26.9.1989 (Fusion L4bis Sakrum wegen schwerer Spondylolisthese L4/L5, 1986 Metallentfernung. Beschwerden links paravertebral. Solide lumbosakrale Fusion)Befundbericht römisch 40 vom 26.9.1989 (Fusion L4bis Sakrum wegen schwerer Spondylolisthese L4/L5, 1986 Metallentfernung. Beschwerden links paravertebral. Solide lumbosakrale Fusion) Befund
  2. Medizinische AbteilungXXXX vom 4.12.2015 (spondylogener Thoraxschmerz) Röntgen LWS und BWS vom 25.11.2015 (Olisthese L2/L3 und L3/L4 etwa 2-3 mm, L4/L5 nach ventral verlagert. Wirbelkörper abgeflacht. Multiple Bandscheibenläsionen, zum Teil ausgeprägt deformierende Spondylose) Röntgen LWS vom 17.3.2015 (keine wesentliche Befundänderung, Blockwirbel L4/L5) Bericht XXXX vom 11.8.2015 (akute Lumbalgie)Bericht römisch 40 vom 11.8.2015 (akute Lumbalgie) Neurologischer Konsiliarbefund XXXX vom 17.3.2015 (Gehstrecke 10 min, Zunahme Beschwerden beim Bergaufgehen, deutliche lumbale Vertebrostenose L3 bis L5, Claduication spinalis Symptomatik, neurologisch unauffällig)Neurologischer Konsiliarbefund römisch 40 vom 17.3.2015 (Gehstrecke 10 min, Zunahme Beschwerden beim Bergaufgehen, deutliche lumbale Vertebrostenose L3 bis L5, Claduication spinalis Symptomatik, neurologisch unauffällig) MRT der LWS vom 20.2.2015 (höhergradige Vertebrostenose L3 bis L5) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180 cm Gewicht: 120 kg Blutdruck: 140/80 Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freie Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Knie rechts: Narbe nach KTEP, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Sprunggelenke links: Narbe lateral nach Versteifung des unteren Sprunggelenks, mäßig verbreitert, nicht wesentlich verplumpt, Fersentaille erhalten. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, IR/AR 20/0/30, Knie 0/0/130 bds., Sprunggelenke rechts: 10/0/30, USG 20/020, links OSG 5/0/5, USG versteift, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und paralumbal. Deutlich Klopfschmerz über der gesamten Lendenwirbelsäule, LWS Narbe median, ISG und Ischiadiscusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 35cm, in allen Ebenen 1/2 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Sandalen mit einem Gehstock rechts geführt, das Gangbild mit Gehstock und Schuhen mäßig rechts hinkend, insgesamt zügig und raumgreifend. Der Barfußgang ohne Gehhilfe zeigt gehemmtes Abrollen links bei leicht vorgeneigtem und etwas schwerfälligem Gang. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule nach Teilversteifung und nachgewiesene Vertebrostenose, jedoch kein neurologisches Defizit 02.01.02 40% 2 Knietotalendoprothese rechts, beginnende Abnützungen linkes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da zwar beidseits stabile Gelenke, jedoch mäßig eingeschränkte Beweglichkeit 02.05.19 30% 3 Versteifung linkes unteres Sprunggelenk 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar gehemmtes Abrollen, jedoch sichere Belastbarkeit. 02.05.32 20% 4 Abnutzungserscheinungen rechtes Schultergelenk, Zustand nach Arthroskopie Wahl dieser Position, da endlagig eingeschränkte Beweglichkeit. 02.06.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da insgesamt eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Lungenembolie und Thrombose im rechten Unterschenkel ohne Folgeschäden erreicht keinen Behinderungsgrad. Hiatushernie befundmäßig nicht belegt, erreicht keinen Behinderungsgrad. Lagerungsschwindel weder befundmäßig dokumentiert noch klinisch objektivierbar erreicht keinen Behinderungsgrad. ... [x] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ... [x] ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Knietotalendoprothese rechts Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung einer Stützkrücke, zurückgelegt werden, ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich und sicher belastbar sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ..." Am 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" ausgestellt. Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.06.2016, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. In der Begründung des Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.06.2016, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. In der Begründung des Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 26.07.2016 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, gemäß dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten leide die Beschwerdeführerin an diversen Problemen in den Gelenken und an einer Verblockung der Wirbelsäule L4 bis S
  5. Damit würden massive Bewegungseinschränkungen einhergehen, die auch zur 50%igen Behinderung geführt hätten. Im Sachverständigengutachten würden sämtliche Leiden und Befunde der Beschwerdeführerin aufgezählt, am Ende jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Diese Feststellung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, da eben eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten aufgrund der Verblockung der Wirbelsäule und eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben seien. Während der Untersuchung durch die Sachverständige habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Bewegungen durchführen sollen, welche sie zwar großteils erledigen habe können, jedoch immer unter Schmerzen. Es könne jedoch für die Begründung, ob eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der unteren Extremitäten gegeben sei, nicht darauf ankommen, dass diese nicht gegeben sei, wenn die Bewegung zwar ausgeführt, aber nur unter Schmerzen gemacht werden könne. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich darüber hinaus in der Zwischenzeit verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei am 23.05.2016 durch die Gutachterin untersucht worden. Am 01.06.2016 sei ein neuerliches MRT der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, am 14.07.2016 sei nach einem einwöchigen Krankenhausaufenthalt ein Patientenbrief erstellt worden. Bei diesem stationären Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin Infiltrationen der Wirbelsäule bekommen, da sie wieder unter massiven Schmerzen gelitten habe. Leider hätten auch diese Infiltrationen keinen langfristigen Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin könne ohne Stock gar nicht gehen, mit Stock kurze Strecken, aber auch das immer unter massiven Schmerzen. Es sei somit nach Ansicht der Beschwerdeführerin sowohl eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremität, als auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben. Die körperliche Belastbarkeit sei eben aufgrund der Schmerzen, die regelmäßig bei Bewegungen auftreten würden, massiv herabgesetzt. Der Beschwerde wurden die genannten medizinischen Beweismittel beigelegt. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung den Ärztlichen Dienst um Erstellung eines Sachverständigengutachtens und Überprüfung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Die unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständige erstattete daraufhin am 20.10.2016 eine Stellungnahme, in der Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wird: "STELLUNGNAHME ... Vorgelegt werden neue Befunde: Abl. 32, XXXX vom 14.7.2016 (multisegmentale Vertebrostenose L3 bis L5 mit hochgradiger Einengung des Duralsacks und der Neuroforamina beidseits, Grund- und deckplattennahes Markraumödem bei L3/L4, massive Lumbalgie und Bewegungseinschränkung, Knietotalendoprothese rechts, arterielle Hypertonie, Analgesie, Physiotherapie)Abl. 32, römisch 40 vom 14.7.2016 (multisegmentale Vertebrostenose L3 bis L5 mit hochgradiger Einengung des Duralsacks und der Neuroforamina beidseits, Grund- und deckplattennahes Markraumödem bei L3/L4, massive Lumbalgie und Bewegungseinschränkung, Knietotalendoprothese rechts, arterielle Hypertonie, Analgesie, Physiotherapie) Abl. 22, MRT der LWS vom 1.6.2016 (Pseudospondylolisthese Grad I-II L4/L5 von über 1,1cm, Chondrose der LWS, massive Vertebrostenose multisegmental untere LWS, keine Änderung zu Voruntersuchung) Stellungnahme: Die nachgereichten Befunde bestätigen bekannte Diagnosen, neue Erkenntnisse können daraus nicht gewonnen werden. Der Zustand nach in der Zwischenzeit erfolgter stationärer Schmerztherapie führt zu keiner Änderung der Einstufung, da die vorgenommene Einschätzung auf Grundlage des orthopädischen Status und der festgestellten Funktionseinschränkungen durchgeführt wird. Eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegen eben nicht vor. Es konnte zwar in der Bildgebung eine höhergradige Vertebrostenose L3 bis L5 bei degenerativen Veränderungen festgestellt werden und neurologisch fachärztlich eine Claudicatio spinalis belegt werden, ein neurologisches Defizit ist jedoch weder im Befund der physikalischen Medizin 12/2015, Abl. 7, noch im neurologischen Befund Dr. Z., 03/2015 festgestellt worden, und auch nicht im aktuellen Untersuchungsergebnis objektivierbar. Die Zuhilfenahme eines Stocks zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglicht nicht das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.Es konnte zwar in der Bildgebung eine höhergradige Vertebrostenose L3 bis L5 bei degenerativen Veränderungen festgestellt werden und neurologisch fachärztlich eine Claudicatio spinalis belegt werden, ein neurologisches Defizit ist jedoch weder im Befund der physikalischen Medizin 12 aus 2015,, Abl. 7, noch im neurologischen Befund Dr. Z., 03 aus 2015, festgestellt worden, und auch nicht im aktuellen Untersuchungsergebnis objektivierbar. Die Zuhilfenahme eines Stocks zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglicht nicht das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Es konnte durch die nachgereichten Befunde keine Verschlimmerung nachgewiesen werden, sodass an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten wird." Die belangte Behörde legte in der Folge am 16.11.2016, eingelangt am 21.11.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit der Mitteilung vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung versucht, die Stellungnahme der Sachverständigen jedoch zu spät erstellt worden sei, weshalb die Frist abgelaufen sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2016 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.01.2017 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass offensichtlich begründet werde, es würden deshalb keine erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, weil kein neurologisches Defizit festgestellt werden könne. Es sei jedoch nicht erklärlich, welches neurologische Defizit für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verlangt werde. Es werde gefragt, ob jemand dafür im Rollstuhl sitzen müsse. Dann wäre der Behindertenparkausweis auch nicht mehr sinnvoll. Durch die Eintragung solle behinderten Personen (die 50% Behinderung der Beschwerdeführerin seien unbestritten) auch die Möglichkeit gegeben werden, ihr Leben eigenständig zu führen. Die Beschwerdeführerin könne zu ihrem Auto in der Tiefgarage unter Zuhilfenahme eines Aufzugs gehen, alltägliche Wege seien ihr aber nur dann möglich, wenn sie in der Nähe ihres Ziels auch parken könne. Sie könne ihre alltäglichen Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln eben nicht bewältigen, möge sie auch kein neurologisches Defizit aufweisen, was seitens der Beschwerdeführerin jedoch bestritten werde. Die Untersuchungsmethoden für die Feststellung, ob tatsächlich ein (unter Umständen variierendes, und in seiner Ausprägung unterschiedliches) neurologisches Defizit bei der Beschwerdeführerin gegeben sei oder nicht, seien nicht ausreichend gewesen. Eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung sei nicht durchgeführt worden, sofern sich die belangte Behörde auf den neurologischen Befund des Arztes Dr. Z. beruft, sei dieser zwei Jahre alt. Die Beschwerde bleibe daher inhaltlich aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH. Sie stellte am 04.04.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Sie stellte am 04.04.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Knietotalendoprothese rechts, beginnende Abnützungen linkes Kniegelenk -Strichaufzählung Versteifung linkes unteres Sprunggelenk -Strichaufzählung Abnutzungserscheinungen rechtes Schultergelenk, Zustand nach Arthroskopie Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2016, sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.10.
  8. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar eine Einschränkung der unteren und oberen Extremitäten, jedoch nicht in einem Ausmaß, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Aus dem Sachverständigengutachten geht eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke und der rechten Schulter hervor, jedoch ist die Beweglichkeit und Belastbarkeit ausreichend, um einen sicheren Transport und ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und auch beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Das Gangbild der Beschwerdeführerin wird unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe als mäßig rechts hinkend, jedoch insgesamt zügig und raumgreifend beschrieben. Kurze Wegstrecken können daher, allenfalls unter Verwendung einer Stützkrücke, zurückgelegt werden. Die Sachverständige hält weiters fest, dass kein neurologisches Defizit vorliegt. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie habe die ihr im Rahmen der Untersuchung durch die Sachverständige aufgetragenen Bewegungen zwar ausführen können, jedoch nur unter Schmerzen, weshalb eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit gegeben sei, so ist festzuhalten, dass durch das ärztliche Sachverständigengutachten die konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen ist. Dies hat unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. zu erfolgen. Eine solche konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten und aufgrund des ausführlichen Befundes nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin von der Sachverständigen bestätigt. Die vorgebrachten Schmerzen, die im Rahmen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen mitberücksichtigt sind und darüber hinaus auch in der Befundung im Rahmen der festgestellten Bewegungseinschränkungen mit zum Ausdruck kommen, stellen keine dermaßen schwere Funktionsbeeinträchtigung dar, die geeignet wäre, zu einer Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. In der Stellungnahme vom 20.10.2016 weist die Gutachterin darauf hin, dass die vorgenommene Einschätzung auf Grundlage des orthopädischen Status und der festgestellten Funktionseinschränkungen basiert. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten in dem in der Beschwerde geschilderten Ausmaß im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige daher nicht objektiviert werden. Die diesbezüglich im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde betreffend eine stationäre Schmerztherapie bestätigen die bereits von der Sachverständigen festgestellten Diagnosen und weisen auf keine inzwischen eingetretene Verschlimmerung der tatsächlichen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin hin. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin führen auch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, da eine solche vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen umfasst. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Was schließlich den Einwand betrifft, es sei nicht erklärlich, welches neurologische Defizit vorliegen müsse, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, so ist festzuhalten, dass die Sachverständige ein solches neurologisches Defizit aufgrund der vorliegenden Befunde und des aktuellen Untersuchungsergebnisses ausschließt. Auch die Beschwerdeführerin selbst bringt ein solches nicht vor und verneinte im Rahmen der Anamnese Lähmungen oder Gefühlsstörungen. Es wird jedoch weder im Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 noch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.10.2016 ausgeführt, dass ausschließlich ein neurologisches Defizit zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe. Vielmehr würde ein solches - wie auch die vorgebrachten Schmerzen - zusätzlich zur Überprüfung des orthopädischen Status herangezogen, um eine etwaige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch weder ein orthopädisches noch ein neurologisches Funktionsdefizit in einem solchen Ausmaß, das - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen - die beantragte Zusatzeintragung begründen würde. Es sind daher auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen oder eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen, welche allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2016, sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2016, und werden dieses Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2016 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 20.10.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten und der gutachterlichen Stellungnahme aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin führen auch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, da eine solche vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen umfasst.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2016 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 20.10.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten und der gutachterlichen Stellungnahme aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin führen auch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, da eine solche vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen umfasst. Auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Ebenso wenig sind entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen objektiviert. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden und wird von der Sachverständigen verneint. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren, wie bereits erwähnt, nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2140232.1.00

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