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{'item': 'W265 2147136-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW265 2147136-1 SpruchW265 2147136-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (damals: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.10.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 13.09.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Nach einer amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchung des Beschwerdeführers stellte die allgemeinmedizinische Sachverständige mit Gutachten vom 01.10.2015 einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest. Im Vergleich zum Vorgutachten präsentiere sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert, da kein akuter Reizzustand mehr vorliege und die Belastungsreaktion weggefallen sei. Die belangte Behörde stellte daraufhin mit Bescheid vom 23.11.2015 fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, aufgrund des Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016 abgewiesen und der angefochtene Bescheid - mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt - bestätigt. Am 12.09.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde. Da die Antragsstellung binnen eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Feststellung erfolgte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen, um sie einer Prüfung durch den Ärztlichen Dienst zu unterziehen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2016 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Seit der letzten h.o. Begutachtung vom 10.8.15 (GdB 40 v.H. wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen) sind folgende Änderungen eingetreten: zwischenzeitlich keine Operationen oder Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, Schmerzausstrahlung bis in die rechte Wade. Taubheitsgefühl an allen Zehen rechts, er würde sich beim Stiegensteigen immer anstoßen. Gehstrecke in der Ebene: einige hundert Meter. Stiegensteigen sei möglich, er könne aber nicht sagen wie weit, da er es nicht versuchen würde. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seractil, Sirdalud Tbl. Sozialanamnese: Bei der BH XXXXangestellt, verheiratet, 1 Sohn. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT d. LWS 6.10.16: Osteochondrosen, Protrusio L4/5, L5/S1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule-Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand: 2cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 20° möglich, nach rechts bis 20° möglich FBA: keine Compliance, das An- und Auskleiden ist aber selbständig möglich Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion: keine Compliance, das An- und Auskleiden ist aber möglich, dabei wird der Arm bis 130° abduziert, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Varizen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, rechts aber etwas eingeschränkt und unsicher Gesamtmobilität - Gangbild: Geht frei, kein Gehbehelf Status Psychicus: wach, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da eine deutliche funktionelle Einschränkung vorliegt, jedoch ohne maßgebliche neurologische Defizite, aber unter laufender Schmerzmedikation. MR-tomographisch keine Änderung zu 2013 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA keine Änderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Unveränderter Gesamt-GdB. [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." Mit angefochtenem Bescheid vom 19.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2016, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 01.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.02.2017, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die belangte Behörde habe gänzlich verschwiegen, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2011 bereits festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 13.09.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen erkennen lasse, auf die sich dieses Urteil gründe noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden sei, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, da das Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt hätte werden müssen und zwar insbesondere auch unter Beischließung des im verfahrensgegenständlichen Gutachten eingeflossenen Vorgutachtens. Worin eine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten bestehe, lasse sich dem vorliegenden Gutachten mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht entnehmen, da eben das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und dem vorliegenden Gutachten auch keine ausreichend begründete Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entnommen werden könne. Insbesondere seien die Funktionseinschränkungen im Sinne von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und schwerwiegenden Nervenausfallserscheinungen völlig falsch und unzureichend eingeschätzt. Im vorangegangenen Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aus dem Jahr 2011 habe die damals durchgeführte Begutachtung zum Ergebnis geführt, dass die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen unter der laufenden Nummer 1 unter die Positionsnummer 02.01.03 subsumiert worden seien und sohin richtigerweise ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden sei. Diese vormalige Einschätzung sei beim nunmehr vorliegenden Gutachten vom 07.12.2016 zur Gänze ignoriert worden. In dem der Beschwerde angeschlossenen radiologischen Befundbericht vom 06.10.2016 werde ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung im Bildvergleich zum 24.01.2013 bestehe. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie sowie der Neurologie beantragt. Das vorliegende Gutachten vom 07.12.2016 stehe nicht im Einklang mit den logischen Denkgesetzen und missachte völlig den neurologischen Aspekt des Beschwerdeführers, insbesondere die dauernden Schmerzzustände. Sohin sei die Einstufung bloß aus orthopädischer Sicht erfolgt und daher ergänzungsbedürftig. Es werde weiters angeregt, dass gemäß § 52 Abs. 2 AVG ein nicht amtlicher Sachverständiger mit Befund und Gutachtenserstellung beauftragt werde. Der Beschwerdeführer erkläre sich ausdrücklich bereit, allfällige Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz im Rahmen der Beauftragung eines nicht amtlichen Sachverständigen zu übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten sei. Die bekämpfte Herabsetzung des Grades der Behinderung beruhe nicht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr auf einer Neu- bzw. Andersbewertung der Leidenszustände des Beschwerdeführers. Es würden jedenfalls keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen vorliegen, sodass eine Identität der Sache vorliege und eine verschlechternde Einschätzung des Grades der Behinderung im Sinne einer neuerlichen Bescheiderlassung rechtswidrig sei. Der Beschwerde sind MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vom 06.10.2016 sowie vom 24.01.2013 angeschlossen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , mit Schreiben vom 01.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.02.2017, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die belangte Behörde habe gänzlich verschwiegen, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2011 bereits festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 13.09.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen erkennen lasse, auf die sich dieses Urteil gründe noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden sei, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, da das Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt hätte werden müssen und zwar insbesondere auch unter Beischließung des im verfahrensgegenständlichen Gutachten eingeflossenen Vorgutachtens. Worin eine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten bestehe, lasse sich dem vorliegenden Gutachten mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht entnehmen, da eben das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und dem vorliegenden Gutachten auch keine ausreichend begründete Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entnommen werden könne. Insbesondere seien die Funktionseinschränkungen im Sinne von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und schwerwiegenden Nervenausfallserscheinungen völlig falsch und unzureichend eingeschätzt. Im vorangegangenen Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aus dem Jahr 2011 habe die damals durchgeführte Begutachtung zum Ergebnis geführt, dass die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen unter der laufenden Nummer 1 unter die Positionsnummer 02.01.03 subsumiert worden seien und sohin richtigerweise ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden sei. Diese vormalige Einschätzung sei beim nunmehr vorliegenden Gutachten vom 07.12.2016 zur Gänze ignoriert worden. In dem der Beschwerde angeschlossenen radiologischen Befundbericht vom 06.10.2016 werde ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung im Bildvergleich zum 24.01.2013 bestehe. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie sowie der Neurologie beantragt. Das vorliegende Gutachten vom 07.12.2016 stehe nicht im Einklang mit den logischen Denkgesetzen und missachte völlig den neurologischen Aspekt des Beschwerdeführers, insbesondere die dauernden Schmerzzustände. Sohin sei die Einstufung bloß aus orthopädischer Sicht erfolgt und daher ergänzungsbedürftig. Es werde weiters angeregt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nicht amtlicher Sachverständiger mit Befund und Gutachtenserstellung beauftragt werde. Der Beschwerdeführer erkläre sich ausdrücklich bereit, allfällige Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz im Rahmen der Beauftragung eines nicht amtlichen Sachverständigen zu übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten sei. Die bekämpfte Herabsetzung des Grades der Behinderung beruhe nicht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr auf einer Neu- bzw. Andersbewertung der Leidenszustände des Beschwerdeführers. Es würden jedenfalls keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen vorliegen, sodass eine Identität der Sache vorliege und eine verschlechternde Einschätzung des Grades der Behinderung im Sinne einer neuerlichen Bescheiderlassung rechtswidrig sei. Der Beschwerde sind MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vom 06.10.2016 sowie vom 24.01.2013 angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 12.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 17.11.1980. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 07.12.2016. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Das Vorbringen, wonach die belangte Behörde gänzlich verschwiegen habe, dass der Beschwerdeführer ab dem 13.09.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, ist entgegenzuhalten, dass bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016 (welches den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015 bestätigte) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 12.09.2016 nicht mehr begünstigter Behinderter und wäre eine Erwähnung der früheren Begünstigteneigenschaft im angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 ohne Relevanz im gegenständlichen Verfahren. In dem diesem rechtskräftig abgeschlossenen zu Grunde liegenden Verfahren erfolgte auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten, das zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten führte. Was das Vorbringen betrifft, das Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 sei mangelhaft, da es nicht erkennen lasse, worin eine gesundheitliche Änderung zum Vorgutachten bestehe, so nimmt der Beschwerdeführer erneut auf das Gutachten und den Bescheid aus dem Jahr 2011 Bezug. Es wurde jedoch bereits - wie zuvor ausgeführt - mit Sachverständigengutachten vom 01.10.2015 festgestellt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Grad des Beschwerdeführers nunmehr 40 v.H. beträgt. Das Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 bestätigt somit im Ergebnis die Einschätzung des Vorgutachtens vom 01.10.2015 und stellt diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustandes fest. Die Verbesserung des Leidens zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im Jahr 2011 und 2015 wurde im Vorgutachten vom 01.10.2015 mit dem Wegfall einer Belastungsreaktion und eines akuten Reizzustandes begründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in dem der Beschwerde angeschlossenen Befundbericht vom 06.10.2016 keine wesentliche Änderung im Bildvergleich zum 24.01.2013 bestehe, wird im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 bestätigt. Dieser Umstand widerspricht jedoch nicht der Tatsache, dass eine Änderung zum festgestellten Gesundheitszustand im Jahr 2011 eingetreten ist und dass eben keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen, weshalb die Einschätzung mit dem Grad der Behinderung von 40 v.H. korrekt ist. Anders als in der Beschwerde dargestellt, besteht das dem angefochtenen Bescheid sowie dieser Entscheidung zugrunde liegende orthopädische Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 aus Befund und Gutachten im engeren Sinn. Die Sachverständige hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine ausführliche Statuserhebung durchgeführt und das Ergebnis dieses Befundes sowie die vorgelegten medizinischen Unterlagen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Betreffend das Vorbringen zum fehlenden Parteiengehör und dem Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Neurologie sowie den Antrag auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer ist dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde zwei MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vor, die bereits dem Gutachten zugrunde gelegt wurden und diesem nicht widersprechen - vielmehr wird darin vorgebracht, dass sich im Jahr 2016 keine Änderung zur Untersuchung 2013 zeigt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2016. Dieses medizinischen Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige." Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er legte im Rahmen der Vorlageantrages keine neuen Befunde vor, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer sei das gegenständliche Gutachten erstmals mit dem nunmehr bekämpften Bescheid zugekommen, so ist der Mangel im Parteiengehör durch die Erhebung der Beschwerde als saniert anzusehen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Orthopädie und Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Das Gutachten stellt gerade keine maßgeblichen neurologischen Defizite fest; es finden sich keinerlei Hinweise auf weitere nichtberücksichtigte neurologische Leiden des Beschwerdeführers und wurden diese auch von ihm nicht vorgebracht. Die Schmerzzustände sind im festgestellten Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mitumfasst, wobei es sich bei dieser Funktionseinschränkung um ein hauptsächlich orthopädisches Leiden handelt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Auch dem Antrag einen nichtamtlichen Sachverständigen zu beauftragen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass aufgrund des feststehenden Sachverhaltes die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich ist, würden Amtssachverständige zur Verfügung stehen und findet sich kein Hinweis darauf, dass die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedingen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Argumente vorgebracht, die auf eine allfällige Besonderheit des Falles hinweisen. Auch eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens durch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2147136.1.00

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