Obsah (19)
§ 76§ 22a§ 35Artikel 13Artikel 25§§ 29§ 5Artikel 18§ 61§ 34Artikel 28§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 21§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlW268 2150842-1 SpruchW268 2150842-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC
§ 76Abs. 2 FPG i
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17.3.2017 bis 24.3.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17.3.2017 bis 24.3.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
§ 35Abs. 2 Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 31.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 01.11.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Am selben Tag wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde.Am selben Tag wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde. Am 11.11.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen
Artikel 13Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Italien gerichtet.Am 11.11.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen
Artikel 13Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, an Italien gerichtet. Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den italienischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Artikel 25Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei.Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den italienischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Artikel 25Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen über Italien zur Stellungnahme übermittelt. Durch Verfahrensanordnung
§§ 29Abs. 3 und 15a Asyl
G vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Italiens mitgeteilt.Durch Verfahrensanordnung
Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Italiens mitgeteilt. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens einvernommen. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.01.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz
Artikel 18Abs.
1 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig sei.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.01.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz
Artikel 18
Absatz eins, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Italien zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.01.2017 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bis dato noch nicht entschieden.
- Am 14.03.1017 wurde von Beamten des Bezirkspolizeikommandos Bruck an der Leitha versucht, den BF an seiner Asylunterkunft aufgrund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs. 4 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 festzunehmen. Er konnte dort jedoch nicht angetroffen werden. Mitbewohner des BF gaben weiters die Auskunft, dass der BF in Wien aufhältig sei. Es erfolgte eine weitere Durchsuchung der Asylunterkunft am selben Tag sowie nochmals am 15.03.2017, jedoch konnte der BF hierbei nicht aufgefunden werden.4. Am 14.03.1017 wurde von Beamten des Bezirkspolizeikommandos Bruck an der Leitha versucht, den BF an seiner Asylunterkunft aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, festzunehmen. Er konnte dort jedoch nicht angetroffen werden. Mitbewohner des BF gaben weiters die Auskunft, dass der BF in Wien aufhältig sei. Es erfolgte eine weitere Durchsuchung der Asylunterkunft am selben Tag sowie nochmals am 15.03.2017, jedoch konnte der BF hierbei nicht aufgefunden werden. Am 15.03.2017 informierte das Bundesamt die italienischen Behörden, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist aus diesem Grunde auf 18 Monate verlängere. 5. Am 17.03.2017 wurde der BF im Rahmen der Kontrolle einer Wohnung in Wien aufgegriffen und aufgrund des Festnahmeauftrags
§ 34Abs. 4 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 15.03.2017 festgenommen.5. Am 17.03.2017 wurde der BF im Rahmen der Kontrolle einer Wohnung in Wien aufgegriffen und aufgrund des Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 15.03.2017 festgenommen. Am selben Tag wurde mit dem BF eine Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt, in welcher er vorbrachte, dass er sich die letzten Monate in seiner Unterkunft in Bruck an der Leitha aufgehalten habe, jedoch immer wieder einen Freund besuchen gefahren sei. Er sei der einzige Freund, den er habe. Nach Vorhalt, dass der BF im Rahmen der Kontrolle an seiner Unterkunft letzte Woche mehrmals nicht aufzufinden gewesen sei und Zimmerkollegen die Auskunft gegeben hätten, dass er seit längerer Zeit in Wien wohnhaft sei, gab er an, dass er letzte Woche dort gewesen sei und auch seinen Freund besucht habe. Er habe kein Geld in Österreich. Befragt, wie er seinen Aufenthalt finanziere, gab der BF an, dass er nur im Lager sei und seinen Freund nur besucht habe. Der Freund wohne dort, wo ihn die Polizei gefunden habe. Befragt, weshalb der BF seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und in ein anderes Bundesland gegangen sei, gab der BF an, dass das vielleicht zum Zeitpunkt seines Besuchs bei seinem Freund gewesen sei. Auf die Frage, was der BF machen würde, falls er entlassen werden würde, gab er an, dass er in Italien nichts habe und auch keine Papiere habe, vielleicht gehe er in sein Lager. 6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, wurde
Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, wurde
Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einer Betreuungsstelle zugewiesen worden sei und dort mehrmals nicht angetroffen worden sei. Bewohner der Betreuungsstelle hätten den Beamten die Auskunft gegeben, dass er bereits länger nicht mehr in der Betreuungsstelle anzutreffen und seit mindestens einer Woche in Wien wohnhaft sei. Eine behördliche Meldung habe der BF nicht veranlasst. Ebensowenig habe er der Behörde seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Durch sein Verhalten habe der BF vielmehr alles unternommen, um sich erfolgreich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es seien daher die Voraussetzungen der Z 3, 6 lit a und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Der BF sei überhaupt nicht gewillt, am Verfahren mitzuwirken und habe auch selbst angegeben, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einer Betreuungsstelle zugewiesen worden sei und dort mehrmals nicht angetroffen worden sei. Bewohner der Betreuungsstelle hätten den Beamten die Auskunft gegeben, dass er bereits länger nicht mehr in der Betreuungsstelle anzutreffen und seit mindestens einer Woche in Wien wohnhaft sei. Eine behördliche Meldung habe der BF nicht veranlasst. Ebensowenig habe er der Behörde seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Durch sein Verhalten habe der BF vielmehr alles unternommen, um sich erfolgreich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es seien daher die Voraussetzungen der Ziffer 3, 6, Litera a und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. Der BF sei überhaupt nicht gewillt, am Verfahren mitzuwirken und habe auch selbst angegeben, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 17.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Mit Schreiben vom 22.03.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So sei es zwar zutreffend, dass sich der BF in den Tagen vor der Festnahme nicht mehr in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle in Bruck an der Leitha aufhielt, er habe jedoch in der Einvernahme am 17.03.2017 nach Vorhalt des Sachverhalts die Absicht geäußert, wieder in die Betreuungsstelle zurückkehren zu wollen. Dem BF sei bis zu dieser Einvernahme die Bedeutung der ständigen Anwesenheit in der ihm zugewiesenen Unterkunft und der polizeilichen Meldung nicht bewusst gewesen. Festzuhalten sei auch, dass sich der BF in der Einvernahme kooperativ zeigte. Nach Vorhalt des Sachverhalts sei der BF auch bereit, freiwillig nach Italien auszureisen. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. Zumal die Grundversorgung dem BF bislang nicht mit Bescheid entzogen worden sei, wäre die abermalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes bis zur Überstellung nach Italien als gelinderes Mittel in Frage gekommen. Der BF würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.
- Am 22.03.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass aufgrund des nachgewiesenen Untertauchens des BF keine Vertrauenswürdigkeit mehr bestehen würde und zu befürchten sei, dass ein gelinderes Mittel nur zum Anlass genommen werde, um sich sofort wieder dem Verfahren zu entziehen. Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)
§ 22a
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen;
- c)den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von €In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass aufgrund des nachgewiesenen Untertauchens des BF keine Vertrauenswürdigkeit mehr bestehen würde und zu befürchten sei, dass ein gelinderes Mittel nur zum Anlass genommen werde, um sich sofort wieder dem Verfahren zu entziehen. Beantragt werde,
- a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten. Der Stellungnahme beigelegt war weiters ein Abschiebeauftrag, aus welchem hervorgeht, dass der BF am 06.04.2017 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben werden soll. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er stellte am 31.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.Er stellte am 31.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Italien zuständig. Die Überstellungsfrist wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers (fristgerecht) am 15.03.2017 entsprechend der Bestimmungen der Dublin III-VO auf 18 Monate ausgeweitet. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 06.04.2017, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.
- Zum Sicherungsbedarf: Es liegt eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Der BF hat beim inländischen Asylverfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass Italien zur Rücknahme des BF verpflichtet ist. Der BF war seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.11.2016 bis zum 15.03.2017 behördlich an seinem Grundversorgungsquartier gemeldet. Die Polizei hat den BF am 14.03.2017 sowie am 15.03.2017 an seinem Grundversorgungsquartier aufgesucht, jedoch war dieser zu diesen Zeitpunkten dort nicht aufhältig. Am 17.03.2017 wurde der BF im Rahmen der Kontrolle einer Wohnung in Wien aufgegriffen und festgenommen. Die im Rahmen der Durchsuchung der Asylunterkunft eingeholten Erkundigungen reichen nicht hin, bereits von einem Untertauchen des BF ausgehen zu können. Zur familiären/sozialen Komponente: Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der BF hat keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz und befand sich bis zu seiner Festnahme aufrecht in Grundversorgung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der Verfahrensgang und die hierzu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Dublinverfahren sowie zum Schubhaftverfahren, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zur Gesundheit des BF und über das Fehlen eines Reisedokumentes ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 17.03.2017 vor dem BFA. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Aufgrund der Aktenbestandteile im Verwaltungsakt ergibt sich, dass Italien am 26.11.2016 durch Verfristung zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig wurde. Das BFA hat innerhalb der darauf folgenden Sechsmonatsfrist mit Schreiben vom 15.03.2017 die Aussetzung dieser Frist bekanntgegeben. Das diesbezügliche Schreiben an das italienische Innenministerium liegt im Akt ein. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2016 ergibt sich, dass die seinerzeit verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin durchführbar ist. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass im gesamten Akteninhalt keinerlei andere Anhaltspunkte bestehen. Im Rahmen der behördlichen Stellungnahme wurde der am 06.04.2017 ins Auge gefasste Abschiebetermin mitgeteilt. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zum Sicherungsbedarf (1.4.) gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, auf die Angaben im Akt des vorangegangenen Dublinverfahrens des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich aus den Angaben im Akt und blieb dies im Rahmen des geltenden Verfahrens unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zur Mitwirkung des BF an seinem Asylverfahren wird ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der BF bis zum Schluss des Dublinverfahrens im Verfahren mitgewirkt hat und die negative Entscheidung nach Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2017 persönlich an seiner Meldeadresse übernommen hat. Danach war der BF weiterhin aufrecht in Grundversorgung an seiner Meldeadresse gemeldet und wurde erst am 15.03.2017, als gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, von der Grundversorgung abgemeldet. Hinweise auf eine fehlende Mitwirkung im Verfahren liegen nicht vor. Die Rücknahmeverpflichtung Italiens ergibt sich bereits aus der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Überstellungsfrist. Die Aussage, wonach der BF seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.11.2016 bis zum 15.03.2017 behördlich an seinem Grundversorgungsquartier gemeldet war, wurde nach Einsicht in das Zentrale Melderegister bzw. das Grundversorgungssystem getroffen. Die Feststellung, wonach im vorliegenden Fall nicht von einem Untertauchen des BF ausgegangen werden kann, beruht auf einem im Akt einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich vom 15.03.
- Darin wird angeführt, dass an der Meldeadresse des BF am 14.03.2017 um 06.00 Uhr sowie um 11.45 sowie am 15.03.2017 um 09.15 eine polizeiliche Nachschau durchgeführt worden sei. Ein Mitbewohner habe dabei angegeben, dass der BF seit einer Woche in Wien sei. Näheres sei jedoch unbekannt. Ein Betreuer der Unterkunft habe nicht erreicht werden können. Darüber hinaus bestehen keine weiteren aktenkundigen Hinweise auf darüber hinausgehende Ermittlungsschritte der hierfür zuständigen Polizeiinspektion oder seitens einer anderen Behörde. Beachtet man in diesem Fall, dass der BF am 25.01.2017 den negativen Dublinbescheid persönlich an seiner Meldeadresse übernommen hat und auch danach bis zur behördlichen Nachschau am 15.03.2017 aufrecht in der Grundversorgung gemeldet war, wobei erfahrungsgemäß eine Abmeldung aus der Grundversorgung innerhalb von nur drei Tagen Abwesenheit eines Fremden erfolgt, und der BF laut der Aussage eines seiner Mitbewohner ca eine Woche nicht in der Unterkunft war, zeigt sich, dass hier noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit des BF ausgegangen werden kann. Es ist zwar richtig, dass die Angabe eines "anderen Bewohners" eine mehrtägige Abwesenheit nahe legt, jedoch vertritt das Gericht die Ansicht, dass dies alleine angesichts des zuvor durchgehenden Aufenthalts des BF an seiner Betreuungsstelle noch nicht ausreicht, um dessen Untertauchen anzunehmen. Falls der BF zudem tatsächlich im Sinn gehabt hätte, unterzutauchen, so stellt sich auch die Frage, warum er nicht sogleich nach Erhalt seines negativen Bescheids untergetaucht ist, zumal ihm selbst auch gar nicht der beabsichtigte Termin zur Außerlandesbringung mitgeteilt wurde. Den Ausführungen im Bescheid, wonach der BF durch Organe der Polizei zu mehreren Zeitpunkten nicht an seiner Unterkunft angetroffen werden konnte, muss weiters auch entgegengesetzt werden, dass die drei Versuche, den BF an seiner Unterkunft anzutreffen alle innerhalb eines Zeitraums von knapp 24 Stunden stattgefunden haben, wodurch letztendlich die Aussage einer mehrmaligen Nachschau erheblich relativiert wird. Lediglich auf Grund einer ungenauen Angabe von einer nicht näher bezeichneten Person und lediglich aufgrund mehrmaliger Nachschau im Zeitraum von 24 Stunden vom Untertauchen des BF auszugehen, stellt sich vor dem Hintergrund, dass der BF vom Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz bis eben zum Zeitpunkt dieser Nachschau durchgehend aufrecht in Grundversorgung gemeldet war und auch ansonsten immer mit den Behörden kooperiert hat, als nicht ausreichend dar. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 17.03.2017 nicht nahelegen, dass sich dieser tatsächlich seinem Verfahren entziehen und untertauchen wollte. Vielmehr geht aus seinen Angaben hervor, dass dieser zwar immer wieder sein Quartier kurzzeitig verlassen hat, jedoch immer wieder dorthin zurückgekehrt ist. Er sei immer zu seinem Freund auf Besuch gefahren, der auch der einzige Freund sei, den er habe. Auch im Hinblick auf den fraglichen Zeitpunkt, zu welchem der BF nicht am Quartier angetroffen worden sei, gab er an, dass er in dieser Woche seinen Freund besucht habe, aber auch im Quartier gewesen sei. Der BF gab in weiterer Folge auch Auskunft zum Namen und zur Adresse des Freundes und lässt sich letztendlich auch aus seinen Angaben nicht ableiten, dass er tatsächlich versucht hat, einem behördlichen Zugriff zu entgehen, sondern vielmehr das Quartier aus persönlichen Beweggründen verlassen hat. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF stützt sich das Gericht auf die eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme vom 17.03.
- Die Feststellung zum aufrechten Wohnsitz des BF beruht zum einem auf der Eintragung im zentralen Melderegister und zum anderen darauf, dass sich der BF auch durchgehend in Grundversorgung befunden hat. Aus den Angaben im Akt ergibt sich auch nicht, dass der BF jemals seinen Wohnsitz im Grundversorgungsquartier aufgegeben hat, weshalb hier von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden konnte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Aufgrund der unbedenklichen Angaben im vorliegenden Akt stellt sich als zentrales Beurteilungskriterium für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr die nähere Erörterung hinsichtlich des Untertauchens des BF dar. Hierzu geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus: Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 3, 6 lit a und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 3, 6 Litera a und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten: Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 3 hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Maßnahme stellen sich als zutreffend dar. Weiters sah das Bundesamt den Tatbestand der Z 6 lit a erfüllt, wonach ein Fremder bereits mehrere Anträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder hierüber falsche Angaben gemacht hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF außerhalb Österreichs bisher nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Falsche Angaben des BF hierüber liegen nicht vor. Vielmehr hat der BF schon in der Erstbefragung im Rahmen seines Dublinverfahrens bereitwillig Auskunft zu seinem Reiseweg und seinem vorherigen Aufenthalt in Italien gegeben und zu keinem Zeitpunkt seinen Aufenthalt in Italien verschleiert. Es gibt zudem derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der BF versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Tatbestand der Z 6 lit a nicht erfüllt ist.Weiters sah das Bundesamt den Tatbestand der Ziffer 6, Litera a, erfüllt, wonach ein Fremder bereits mehrere Anträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder hierüber falsche Angaben gemacht hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF außerhalb Österreichs bisher nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Falsche Angaben des BF hierüber liegen nicht vor. Vielmehr hat der BF schon in der Erstbefragung im Rahmen seines Dublinverfahrens bereitwillig Auskunft zu seinem Reiseweg und seinem vorherigen Aufenthalt in Italien gegeben und zu keinem Zeitpunkt seinen Aufenthalt in Italien verschleiert. Es gibt zudem derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der BF versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Tatbestand der Ziffer 6, Litera a, nicht erfüllt ist. Als weiteren Sicherungsgrund unterstellt die Behörde in ihrem Bescheid die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 9, die im Wesentlichen auch erfüllt wurde. Auf Grund der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich jedoch, dass die Heranziehung der Gründe aus der Ziffer 9 für sich allein genommen noch keinen Sicherungsbedarf begründen kann. Dementsprechend ist die Erfüllung einer Ziffer 9 bei der Berücksichtigung des Sicherungsbedarfes zu bewerten. Hinsichtlich des Vorwurfes des Untertauchens unter Verhinderung der Außerlandesbringung darf festgehalten werden, dass sich auf Grund der mangelhaften Nachforschungen durch die Behörden ein tatsächliches Untertauchen des BF nicht objektivieren lässt. Die ungeprüfte Wahrunterstellung einer Aussage von anderen Heimbewohnern, dass der BF schon über eine Woche nicht mehr anwesend gewesen sei, reicht nach Ansicht des Gerichtes allein nicht aus, hier bereits von einem objektivierten Fernbleiben des BF ausgehen zu können. Mit den zuständigen Betreuungspersonen wurde zudem kein Kontakt aufgenommen. Der BF wurde weiters erst anlässlich seines behördlichen Festnahmeauftrags vom 15.03.2017 von der Grundversorgung abgemeldet. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Er hat im Verfahren bisher mitgewirkt und hat sich nicht durch Untertauchen entzogen. Er war zwar zum Zeitpunkt der Nachschau an der Unterkunft des BF am
- und 15.03.2017 für die Behörde nicht greifbar, war jedoch im Gegensatz dazu zu diesem Zeitpunkt weiterhin aufrecht in der Grundversorgung gemeldet und gehen aus dem Akt keine Informationen hervor, dass der BF die Grundversorgung aus Eigenem verlassen hätte. Letztendlich sind auch im gegenständlichen Verfahren die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten und übriggebliebenen Kriterien reichen sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus, um von erheblicher Fluchtgefahr i.S.d. Art 28 der Dublin III - VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten und übriggebliebenen Kriterien reichen sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus, um von erheblicher Fluchtgefahr i.S.d. Artikel 28, der Dublin römisch drei - VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht. 3.
- Spruchpunkt V. - Eingabengebühr:3.
- Spruchpunkt römisch fünf. - Eingabengebühr: Der Beschwerdeführer stellt "
§ 35Abs. 1 i
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.Der Beschwerdeführer stellt "
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
§ 35Abs. 4 Vw
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe. Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Eingabegebühr vorzuschreiben ist, im Falle deren Strittigkeit nicht vom ho. Gericht, sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu klären ist. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2150842.1.00