RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlG305 2146114-4 SpruchG305 2146114-4/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Ein
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX und vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR
- Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR XXXX gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 berichtigt bzw. widerrufen und er zur Rückzahlung verpflichtet werde.römisch 40 gemäß den Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 berichtigt bzw. widerrufen und er zur Rückzahlung verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angegebenen Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er sich zum Studium an der XXXXuniversität XXXX angemeldet habe und er mit Beginn des Studiums nicht anspruchsberechtigt gewesen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angegebenen Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er sich zum Studium an der XXXXuniversität römisch 40 angemeldet habe und er mit Beginn des Studiums nicht anspruchsberechtigt gewesen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Mit einem weiteren, ebenfalls zum XXXX datierten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. 12 AlVG 1977 keine Folge gegeben.Mit einem weiteren, ebenfalls zum römisch 40 datierten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 12 AlVG 1977 keine Folge gegeben. Diesfalls führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF am XXXX zum Studium an der XXXXuniversität XXXX angemeldet hätte. Um trotz laufenden Studiums anspruchsberechtigt zu sein, sei eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 52 Wochen innerhalb von zwei Jahren erforderlich. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist (XXXX bis XXXX) lägen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bei den Firmen BXXXX GmbH und TXXXX im Ausmaß von 56 Tagen vor.Diesfalls führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF am römisch 40 zum Studium an der XXXXuniversität römisch 40 angemeldet hätte. Um trotz laufenden Studiums anspruchsberechtigt zu sein, sei eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 52 Wochen innerhalb von zwei Jahren erforderlich. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist (römisch 40 bis römisch 40 ) lägen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bei den Firmen BXXXX GmbH und TXXXX im Ausmaß von 56 Tagen vor.
- Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richteten sich die Beschwerden vom XXXX, und wurden diese im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX (sohin innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist) einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma FXXXX nachgegangen sei, die jedoch unberücksichtigt geblieben sei.
- Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richteten sich die Beschwerden vom römisch 40 , und wurden diese im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (sohin innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist) einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma FXXXX nachgegangen sei, die jedoch unberücksichtigt geblieben sei.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerden mit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen, jeweils mit XXXX datierten Bescheiden, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerden mit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen, jeweils mit römisch 40 datierten Bescheiden, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen im Kern aus, dass dem AMS erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung am XXXX bekannt wurde, dass er seit dem XXXX ein Studium als ordentlicher Hörer an der XXXXuniversität XXXX absolviere. Am XXXX habe er beim AMS XXXX erneut Arbeitslosengeld beantragt und die im Antrag enthaltene Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung..." mit "Nein" beantwortet, woraufhin ihm Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX täglich überwiesen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen sei, dass ein Studierender, der einer Universität durch Inskription nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in Form der Immatrikulation meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gelte, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seines Studiums wirksam dokumentiert. Demnach liege Arbeitslosigkeit nur vor, wenn der ordentliche Studierende sein Studium beendet habe. Er habe die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG weder im Zeitraum XXXX bis XXXX, von vom XXXX bis XXXX erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen im Kern aus, dass dem AMS erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung am römisch 40 bekannt wurde, dass er seit dem römisch 40 ein Studium als ordentlicher Hörer an der XXXXuniversität römisch 40 absolviere. Am römisch 40 habe er beim AMS römisch 40 erneut Arbeitslosengeld beantragt und die im Antrag enthaltene Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung..." mit "Nein" beantwortet, woraufhin ihm Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 täglich überwiesen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen sei, dass ein Studierender, der einer Universität durch Inskription nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in Form der Immatrikulation meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gelte, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seines Studiums wirksam dokumentiert. Demnach liege Arbeitslosigkeit nur vor, wenn der ordentliche Studierende sein Studium beendet habe. Er habe die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG weder im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , von vom römisch 40 bis römisch 40 erfüllt.
- Mit Schriftsätzen vom XXXX beantragte der BF die Vorlage seiner gegen die oben näher bezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schriftsätzen vom römisch 40 beantragte der BF die Vorlage seiner gegen die oben näher bezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
- Seinen mit Schriftsatz vom XXXX gestellten Antrag, ihm für die Beschwerdeverfahren Zl. XXXX, XXXX und XXXX die Verfahrenshilfe zu bewilligen und ihm gemäß § 8a VwGVG einen Rechtsanwalt beizugeben, begründet er im Wesentlichen damit, dass er auf Grund der gegenseitigen Vorwürfe und Anschuldigungen in den Beschwerdeverfahren schon aus emotionalen Gründen eine professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Sache benötige.
- Seinen mit Schriftsatz vom römisch 40 gestellten Antrag, ihm für die Beschwerdeverfahren Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Verfahrenshilfe zu bewilligen und ihm gemäß Paragraph 8 a, VwGVG einen Rechtsanwalt beizugeben, begründet er im Wesentlichen damit, dass er auf Grund der gegenseitigen Vorwürfe und Anschuldigungen in den Beschwerdeverfahren schon aus emotionalen Gründen eine professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Sache benötige.
- Die gegenständlichen Vorlageanträge wurden samt Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und den Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.
- Die gegenständlichen Vorlageanträge wurden samt Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und den Gerichtsabteilung G305 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Anträge 1.1.
- Gegenständlich hat der BF die Bewilligung der Verfahrenshilfe und weiters die Beigebung eines Rechtsanwaltes in den Verfahren gegen die beiden Widerrufs- und Rückforderungsbescheide und den, den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 03.10.2016 abweisenden Bescheid der belangten Behörde beantragt. Die Bestimmung des § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise: "§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]" 1.1.2. Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wie folgt: "Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten." "Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden." 1.1.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: * Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;* Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; * der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG)* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG). Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht. Der Antragsteller stellte seine Fähigkeit im Verkehr mit den Behörden schon durch seine eigenständig eingebrachten Beschwerden gegen die oben näher bezeichneten Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, mit denen einerseits seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde und andererseits der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er zur Rückzahlung des in diesen Zeiträumen unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR XXXX und EUR XXXX verpflichtet wurde, unter Beweis. Die Beschwerdeschriften entsprechen sämtlichen Formvorschriften und enthalten auch eine individuelle Begründung.Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht. Der Antragsteller stellte seine Fähigkeit im Verkehr mit den Behörden schon durch seine eigenständig eingebrachten Beschwerden gegen die oben näher bezeichneten Bescheide der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , mit denen einerseits seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde und andererseits der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er zur Rückzahlung des in diesen Zeiträumen unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR römisch 40 und EUR römisch 40 verpflichtet wurde, unter Beweis. Die Beschwerdeschriften entsprechen sämtlichen Formvorschriften und enthalten auch eine individuelle Begründung. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da der Antragsteller als Partei lediglich Fragen zu seinen Tätigkeiten, insbesondere bei der Firma FXXXX und zu seinem Studium als ordentlicher Hörer des Zweiges "XXXX" zu beantworten haben wird. Eine etwaig erforderliche Manuduktion in der mündlichen Verhandlung, so insbesondere dazu, wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den Richter, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Verhandlung erfordern würden, sind schon wegen der klaren Rechtslage im Bezug habenden Materiengesetz (AlVG 1977) nicht zu erwarten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller ohne rechtsanwaltliche Vertretung nicht in der Lage wäre, vor dem erkennenden Gericht die wahren Verhältnisse aus eigenem darzulegen. Jene Gründe, auf die er seinen Antrag gemäß § 8a VwGVG stützte (demnach benötige er in den oben näher bezeichneten Beschwerdeverfahren auf Grund gegenseitiger strafrechtlicher Vorwürfe und Anschuldigungen alleine aus emotionalen Gründen offensichtlich eine professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Sache) lassen gegenständlich nicht erkennen, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die vor dem erkennenden Gericht von ihm zu beantwortenden Fragestellungen aus eigenem zu beantworten. Sein Antrag gemäß § 8a VwGVG lässt überdies ein Vorbringen dazu vermissen bzw. lässt sich aus diesem nicht einmal ansatzweise erkennen, dass er den notwendigen Unterhalt durch die keine Kosten verursachende Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigen könnte. Inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich ist, lässt sich gegenständlich nicht erkennen.Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da der Antragsteller als Partei lediglich Fragen zu seinen Tätigkeiten, insbesondere bei der Firma FXXXX und zu seinem Studium als ordentlicher Hörer des Zweiges "XXXX" zu beantworten haben wird. Eine etwaig erforderliche Manuduktion in der mündlichen Verhandlung, so insbesondere dazu, wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den Richter, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Verhandlung erfordern würden, sind schon wegen der klaren Rechtslage im Bezug habenden Materiengesetz (AlVG 1977) nicht zu erwarten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller ohne rechtsanwaltliche Vertretung nicht in der Lage wäre, vor dem erkennenden Gericht die wahren Verhältnisse aus eigenem darzulegen. Jene Gründe, auf die er seinen Antrag gemäß Paragraph 8 a, VwGVG stützte (demnach benötige er in den oben näher bezeichneten Beschwerdeverfahren auf Grund gegenseitiger strafrechtlicher Vorwürfe und Anschuldigungen alleine aus emotionalen Gründen offensichtlich eine professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Sache) lassen gegenständlich nicht erkennen, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die vor dem erkennenden Gericht von ihm zu beantwortenden Fragestellungen aus eigenem zu beantworten. Sein Antrag gemäß Paragraph 8 a, VwGVG lässt überdies ein Vorbringen dazu vermissen bzw. lässt sich aus diesem nicht einmal ansatzweise erkennen, dass er den notwendigen Unterhalt durch die keine Kosten verursachende Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigen könnte. Inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich ist, lässt sich gegenständlich nicht erkennen. Auf die Gewährung der Verfahrenshilfe besteht gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die angeführten Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen (siehe dazu BVwG vom 07.02.2017, Zl. L510 2127009-1).Auf die Gewährung der Verfahrenshilfe besteht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die angeführten Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen (siehe dazu BVwG vom 07.02.2017, Zl. L510 2127009-1). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vorliegend Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC nicht geboten ist.Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vorliegend Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC nicht geboten ist. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2146114.4.00