RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlG306 2148168-1 SpruchG306 2148168-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ungarn, gegen die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 22.11.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, gegen die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 22.11.2016 beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH). Mit Schreiben der BH vom 18.03.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Akt nach dem Niederlassung und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG-Akt) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, gemäß § 55 Abs. 3 NAG, vorgelegt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH). Mit Schreiben der BH vom 18.03.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Akt nach dem Niederlassung und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG-Akt) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG, vorgelegt. Mit per Post am 22.11.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG (Säumnisbeschwerde).Mit per Post am 22.11.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG (Säumnisbeschwerde). Mit Schreiben vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2017 eingelangt, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor, wobei über die Vorlage der BH betreffend Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts gemäß § 55 Abs. 3 NAG noch nicht entschieden wurde.Mit Schreiben vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2017 eingelangt, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor, wobei über die Vorlage der BH betreffend Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG noch nicht entschieden wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-V Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-V Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Beim gegenständlichen Sachverhalt stellte der BF am 13.03.2016, auf der BH, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Da aus der Sicht der BH die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom BF nicht erfüllt wurden, wurden von dieser, amtswegig, die Akten nach dem NAG, zwecks Prüfung eines etwaiigen Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts gemäß § 55 Abs. 3 NAG, dem BFA vorgelegt.Beim gegenständlichen Sachverhalt stellte der BF am 13.03.2016, auf der BH, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Da aus der Sicht der BH die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom BF nicht erfüllt wurden, wurden von dieser, amtswegig, die Akten nach dem NAG, zwecks Prüfung eines etwaiigen Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG, dem BFA vorgelegt. Bei einem Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG handelt es sich eindeutig um ein amtwegiges Verfahren (das BFA wurde ja aufgrund der Aktenübermittlung durch die BH tätig und nicht aufgrund des Antrages des BF um Feststellung eines etwaiigen Nichtbestehens seines Aufenthaltes im Bundesgebiet). Aus dem zweiten Satz des ersten Absatzes nach § 8 VwGVG ergibt sich, das der "Antrag auf Sachentscheidung" bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Wie bereits oben angeführt legte die BH dem BFA die NAG Akten zur Prüfung eines etwaiigen Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts vor und handelt es sich dabei um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren und gilt daher die Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich nicht. Die 6 monatige Entscheidungsfrist beginnt in diesem Fall erst dann zu laufen, wenn eine Partei - in einem amtswegigen Verfahren - einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts stellt. Der BF erhob mit Eingabe vom 18.11.2016, eingelangt beim BFA am 22.11.2016, die Säumnisbeschwerde und begann daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG die sechsmonatige Frist zu laufen sodass eine Säumnis seitens des BFA frühestens mit 22.05.2017 eintreten vermag.Bei einem Verfahren nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG handelt es sich eindeutig um ein amtwegiges Verfahren (das BFA wurde ja aufgrund der Aktenübermittlung durch die BH tätig und nicht aufgrund des Antrages des BF um Feststellung eines etwaiigen Nichtbestehens seines Aufenthaltes im Bundesgebiet). Aus dem zweiten Satz des ersten Absatzes nach Paragraph 8, VwGVG ergibt sich, das der "Antrag auf Sachentscheidung" bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Wie bereits oben angeführt legte die BH dem BFA die NAG Akten zur Prüfung eines etwaiigen Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts vor und handelt es sich dabei um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren und gilt daher die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich nicht. Die 6 monatige Entscheidungsfrist beginnt in diesem Fall erst dann zu laufen, wenn eine Partei - in einem amtswegigen Verfahren - einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts stellt. Der BF erhob mit Eingabe vom 18.11.2016, eingelangt beim BFA am 22.11.2016, die Säumnisbeschwerde und begann daher ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG die sechsmonatige Frist zu laufen sodass eine Säumnis seitens des BFA frühestens mit 22.05.2017 eintreten vermag. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die aktuell in Geltung stehende 6-monatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringen der Säumnisbeschwerde seitens des BFA nicht verletzt wurde (siehe oben ausgeführtes) sondern die 6-monatige Frist erst zum Zeitpunkt der Einbringung zu Laufen begann sodass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. EDER/MATSCHIN/SCHMID, "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG", Seite 58)Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die aktuell in Geltung stehende 6-monatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringen der Säumnisbeschwerde seitens des BFA nicht verletzt wurde (siehe oben ausgeführtes) sondern die 6-monatige Frist erst zum Zeitpunkt der Einbringung zu Laufen begann sodass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche EDER/MATSCHIN/SCHMID, "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG", Seite 58) Zu B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2148168.1.00