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{'item': 'G306 2149560-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlG306 2149560-1 SpruchG306 2149560-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache "Albanisch" zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie die Inschubhaft nahme, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an gesund zu sein und gegen die beabsichtigte Abschiebung keine Einwände zu haben. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 27.02.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 27.02.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer unterschrieb am 27.02.2017 folgenden Rechtsmittelverzicht: "Ich, XXXX, geb. XXXX, verzichte hiermit ausdrücklich nach erfolgter Manuduktion in der Einvernahme vom 27.02.2017 und nunmehriger Zustellung des Bescheides Zl. XXXX, Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.02.2017, gemäß § 63 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF auf die Einbringung einer Beschwerde.""Ich, römisch 40 , geb. römisch 40 , verzichte hiermit ausdrücklich nach erfolgter Manuduktion in der Einvernahme vom 27.02.2017 und nunmehriger Zustellung des Bescheides Zl. römisch 40 , Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.02.2017, gemäß Paragraph 63, Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF auf die Einbringung einer Beschwerde." In Folge wurde vom Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertretung - XXXX, Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben.In Folge wurde vom Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertretung - römisch 40 , Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben. Die bezughabenden Akten, samt Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 13.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Ebenfalls am 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Rechtsberater die XXXX zur Seite gestellt und den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung informiert.Ebenfalls am 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Rechtsberater die römisch 40 zur Seite gestellt und den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung informiert. Am 27.02.2017 unterfertigte der Beschwerdeführer einen ausdrücklichen schriftlichen Beschwerdeverzicht betreffend, des am 27.02.2017 ergangenen Bescheides. Der Inhalt wurde dem Beschwerdeführer im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Albanisch mitgeteilt und kann die Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichtes, welcher ohne Druck und Zwang stattgefunden hat, vom ausgewiesenen Dolmetscher bestätigt werden. Am XXXX2017 unterschrieb der Beschwerdeführer das Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe (AS 96). Er bevollmächtige zu diesem Zweck den XXXX, seine Überstellung in enger Abstimmung mit den verfahrensführenden Behörden in allen Belangen logistisch zu unterstützen.Am XXXX2017 unterschrieb der Beschwerdeführer das Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe (AS 96). Er bevollmächtige zu diesem Zweck den römisch 40 , seine Überstellung in enger Abstimmung mit den verfahrensführenden Behörden in allen Belangen logistisch zu unterstützen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde trotzdem am 07.03.2017 die vorliegende Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner psychischen Erkrankung und auch sonst lagen keine Willensmängel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes vor.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leidet bzw sonstige Erkrankungen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im gesamten Verfahren keine Angaben machte. Ein Willensmangel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes wurde nicht einmal in der Beschwerde behauptet bzw. wurde der abgegebene Rechtsmittelverzicht seitens des Beschwerdeführer in der Beschwerde gar nicht erwähnt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: § 7 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet: "Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz. 75-76). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286 aus 2013,; 26.02.2014, U 489 aus 2013,). Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte der Beschwerdeführer nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides und im Beisein des ausgewiesenen Dometschers schriftlich, dass er auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte. Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides durch Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sowie das ein Einreiseverbot erlassen wurde, ist dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt worden (AS 125), sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist außerdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme am 27.02.2017 angab, freiwillig ausreisen zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Rechtsmittelverzicht aus. Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch nicht näher auf die Beschwerdegründe einzugehen.Sohin war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch nicht näher auf die Beschwerdegründe einzugehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2149560.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.