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{'item': 'G311 2133557-2'}

Obsah (8)§§ 1Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlG311 2133557-2 SpruchG311 2133557-2/8E Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER R

§§ 1Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 BBG i

Vmrömisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, BBG iVm § 35 Abs. 2 EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. (fünfzig von Hundert). Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. (fünfzig von Hundert). Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX eingeholt.Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen mit Sensibilitätsstörungen, anhaltenden Schmerzen und andauerndem Behandlungsbedarf.) 02.01.02 40 2 Arterielle Verschlusskrankheit (Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei arterieller Verschlusskrankheit mit Einschränkung bei weiteren Gehstrecken und beim Bergaufgehen bei gutem Zustand nach operativer Versorgung beidseitig.) 05.03.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Behinderungsgrad der führenden GS1 bildet den Gesamtgrad der Behinderung. GS2 hebt auch im Zusammenwirken nicht weiter an." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 24.05.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Halswirbelsäule und das bestehende Taubheitsgefühl in den Armen und Händen nicht berücksichtigt worden sei. Es sei weiters unrichtig, dass der Beschwerdeführer beim Gehen weniger Beschwerden hätte, da auch nach der Lendenwirbelsäulenoperation keine Besserung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Funktionseinschränkungen und könne selbstständig keine Einkäufe tätigen, da es ihm unmöglich sei, die Einkaufstaschen in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu tragen. Der Grad der Behinderung betrage daher zumindest 50 von 100 oder sei sogar höher einzustufen und stehe dem Beschwerdeführer eine Ausstellung des Behindertenpasses mit dem Vermerk "Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" zu. Es seien zudem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten im Sinne des BEinstG gegeben. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und die Eintragung "Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" gerechtfertigt ist. Am 08.07.2016 langte die mit 05.07.2016 datierte Urkundenvorlage bei der belangten Behörde ein, mit welcher teils bereits aktenkundige, teils neue medizinische Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2016 ein. Sowohl in der Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 als auch vom 16.08.2016 wurde seitens des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Befunde teilweise bereits im Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 berücksichtigt worden seien und die tatsächlich neu vorgelegten Befunde keine Veränderungen oder Verschlechterungen der Wirbelsäulensituation ergeben und die bereits im Gutachten vom 24.05.2016 erfolgte Einschätzung bestätigen würden.Die belangte Behörde holte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2016 ein. Sowohl in der Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 als auch vom 16.08.2016 wurde seitens des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Befunde teilweise bereits im Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 berücksichtigt worden seien und die tatsächlich neu vorgelegten Befunde keine Veränderungen oder Verschlechterungen der Wirbelsäulensituation ergeben und die bereits im Gutachten vom 24.05.2016 erfolgte Einschätzung bestätigen würden. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.09.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 bezüglich der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das beim medizinischen Sachverständigen eingeholte Ergänzungsgutachten. Danach würden sich hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. keine Änderungen ergeben, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sowie des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zitiert. Mit Schriftsatz vom 26.09.2016, bei der belangten Behörde einlangend am 27.09.2016, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der gegenständliche Vorlageantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 04.10.2016 einlangten. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter persönlich teilnahmen.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter persönlich teilnahmen. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an: "BF: Bei der Untersuchung durch Dr. XXXX habe ich alles vorgebracht und ihm auch meinen Befund über die durchgeführte OP an der Halswirbelsäule vorlegen wollen. Er hat gesagt, dass er all dies im Akt habe und ist nicht näher auf meine Unterlagen eingegangen."BF: Bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 habe ich alles vorgebracht und ihm auch meinen Befund über die durchgeführte OP an der Halswirbelsäule vorlegen wollen. Er hat gesagt, dass er all dies im Akt habe und ist nicht näher auf meine Unterlagen eingegangen. SV: Der BF bringt Röntgenbilder der Wirbelsäule, in dem eine Fusion des

  1. und
  2. Halswirbelkörpers nach Operation vor ungefähr 10 Jahren abgebildet ist. Die Bilder entsprechen der radiologischen Untersuchung vom 23.06.2016, wobei sich der radiologische Befund hierzu in den Akten wiederfindet (Aktenblatt 49 und 58). Zusätzlich sind auch Brust- und Lendenwirbelsäule untersucht und im angeführten Befund ebenfalls beschrieben. VR an BF: Im Befund vom 20.06.2016 wurde eine MR - Angiographie Becken/Bein empfohlen. Wurde diese vorgenommen? BF: Ja, diesbezüglich liegt ein Befund vom 16.08.2016 vor. SV: In diesem Befund werden deutliche Gefäßveränderungen beschrieben und ein Vergleich mit vorliegenden Bildern vom 05.08.2015 durchgeführt. Weitgehend werden unveränderte Gefäßeinengungen zur Voruntersuchung sowie ein Veneninterponat von 9 cm mit Ausweitungen beschrieben und deutliche Stenosen hochgradig aber kurzstreckig im Übergangebereich vom Becken zur Oberschenkelarterie recht beschrieben. Zusätzlich mittelgradige kurzstreckige Stenose am Abgang der oberflächlichen Oberschenkelarterie rechts. VR an SV: Ergibt sich aus den vorgelegten Befunden (Angiographie) eine Neueinschätzung der GS und damit einhergehend des GdB? SV: Die Problematik der HWS ist ausreichend im GS1 des GA vom 24.05.2016 berücksichtigt. SV an BF: Handelt es sich hierbei um eine sehr lange Vorgeschichte des Gefäßleidens? BF: Ja. Seit vielen Jahren Probleme, und insgesamt bereits 3 Voroperationen." Der medizinische Sachverständige erstattete im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung das folgende medizinische Sachverständigengutachten: "SV merkt an, das erklärt den Umstand von tastbaren Fußpulsen bei offensichtlicher guter Ausbildung von Umgehungskreisläufen. Trotzdem erscheint angesichts dieser ausgeprägten Gefäßveränderungen eine Anpassung der GS2 angezeigt. Die GS1 ist unverändert vom GA Dr. XXXX zu übernehmen. Hinsichtlich GS2 wird folgende Position empfohlen:"SV merkt an, das erklärt den Umstand von tastbaren Fußpulsen bei offensichtlicher guter Ausbildung von Umgehungskreisläufen. Trotzdem erscheint angesichts dieser ausgeprägten Gefäßveränderungen eine Anpassung der GS2 angezeigt. Die GS1 ist unverändert vom GA Dr. römisch 40 zu übernehmen. Hinsichtlich GS2 wird folgende Position empfohlen: Periphäre Arterielle Verschlusskrankheit (Pos. Nr. 05.03.02) 30 vH, eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert bei hochgradigen Gefäßverengungen kurzstreckig Zustand nach mehreren Gefäßoperationen und Ausbildung von Umgehungskreisläufen. Aufgrund des Einflusses der Gefäßerkrankung auf den Mobilitätszustand zeigt sich hier dann eine negative Leidensbeeinflussung zu Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat, weshalb GS2 die führende GS1 um eine Stufe anhebt, woraus sich ein GdB von 50 vH ergibt." Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er leidet an den folgenden Behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? GS 1: Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (GdB 40 %); ? GS 2: Arterielle Verschlusskrankheit (GdB 30 %); Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einer in Vorlage gebrachten Meldebestätigung. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der am 01.12.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX zum Vorgutachten Dris. XXXX vom 24.05.2016, welches auf der Aktenlage basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Er wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der am 01.12.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zum Vorgutachten Dris. römisch 40 vom 24.05.2016, welches auf der Aktenlage basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Er wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 01.12.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 01.12.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998,, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: ? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). ? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. ? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42Abs.

2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46,

  1. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. beträgt. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gründet sich auf die Berücksichtigung der bisher unberücksichtigt gebliebenen Faktenlage insbesondere hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden arteriellen Verschlusskrankheit, die im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik eine Leidenserhöhung bedingt und die zuvor mit 20 von Hundert eingeschätzte arterielle Verschlusskrankheit daher nunmehr mit 30 von Hundert zu bewerten war. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133557.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.