Vmrömisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, BBG iVm § 35 Abs. 2 EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. (fünfzig von Hundert). Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. (fünfzig von Hundert). Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX eingeholt.Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen mit Sensibilitätsstörungen, anhaltenden Schmerzen und andauerndem Behandlungsbedarf.) 02.01.02 40 2 Arterielle Verschlusskrankheit (Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei arterieller Verschlusskrankheit mit Einschränkung bei weiteren Gehstrecken und beim Bergaufgehen bei gutem Zustand nach operativer Versorgung beidseitig.) 05.03.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Behinderungsgrad der führenden GS1 bildet den Gesamtgrad der Behinderung. GS2 hebt auch im Zusammenwirken nicht weiter an." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 24.05.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Halswirbelsäule und das bestehende Taubheitsgefühl in den Armen und Händen nicht berücksichtigt worden sei. Es sei weiters unrichtig, dass der Beschwerdeführer beim Gehen weniger Beschwerden hätte, da auch nach der Lendenwirbelsäulenoperation keine Besserung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Funktionseinschränkungen und könne selbstständig keine Einkäufe tätigen, da es ihm unmöglich sei, die Einkaufstaschen in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu tragen. Der Grad der Behinderung betrage daher zumindest 50 von 100 oder sei sogar höher einzustufen und stehe dem Beschwerdeführer eine Ausstellung des Behindertenpasses mit dem Vermerk "Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" zu. Es seien zudem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten im Sinne des BEinstG gegeben. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und die Eintragung "Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" gerechtfertigt ist. Am 08.07.2016 langte die mit 05.07.2016 datierte Urkundenvorlage bei der belangten Behörde ein, mit welcher teils bereits aktenkundige, teils neue medizinische Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2016 ein. Sowohl in der Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 als auch vom 16.08.2016 wurde seitens des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Befunde teilweise bereits im Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 berücksichtigt worden seien und die tatsächlich neu vorgelegten Befunde keine Veränderungen oder Verschlechterungen der Wirbelsäulensituation ergeben und die bereits im Gutachten vom 24.05.2016 erfolgte Einschätzung bestätigen würden.Die belangte Behörde holte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2016 ein. Sowohl in der Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 als auch vom 16.08.2016 wurde seitens des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Befunde teilweise bereits im Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 berücksichtigt worden seien und die tatsächlich neu vorgelegten Befunde keine Veränderungen oder Verschlechterungen der Wirbelsäulensituation ergeben und die bereits im Gutachten vom 24.05.2016 erfolgte Einschätzung bestätigen würden. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.09.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 bezüglich der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das beim medizinischen Sachverständigen eingeholte Ergänzungsgutachten. Danach würden sich hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. keine Änderungen ergeben, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sowie des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zitiert. Mit Schriftsatz vom 26.09.2016, bei der belangten Behörde einlangend am 27.09.2016, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der gegenständliche Vorlageantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 04.10.2016 einlangten. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter persönlich teilnahmen.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter persönlich teilnahmen. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an: "BF: Bei der Untersuchung durch Dr. XXXX habe ich alles vorgebracht und ihm auch meinen Befund über die durchgeführte OP an der Halswirbelsäule vorlegen wollen. Er hat gesagt, dass er all dies im Akt habe und ist nicht näher auf meine Unterlagen eingegangen."BF: Bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 habe ich alles vorgebracht und ihm auch meinen Befund über die durchgeführte OP an der Halswirbelsäule vorlegen wollen. Er hat gesagt, dass er all dies im Akt habe und ist nicht näher auf meine Unterlagen eingegangen. SV: Der BF bringt Röntgenbilder der Wirbelsäule, in dem eine Fusion des
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46,
1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133557.2.00
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