4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2016 wegen der Beteiligung an zwei Raubüberfällen festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2016 wegen der Beteiligung an zwei Raubüberfällen festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 04.05.2016 nahm der BF zu der mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.04.2016 angekündigten Absicht, gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, Stellung. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Abs 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
Das Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass der BF - ein EU-Bürger, der sich seit 2005 in Österreich aufhalte - maßgeblich an der Planung und Ausführung von zwei bewaffneten Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Derartige Straftaten seien besonders schwere Verbrechen, die die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdeten. Der BF habe zwar in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weil hier seine XXXX und XXXX geborenen Töchter und ein Bruder lebten und er während seines langen Aufenthalts und durch seine Erwerbstätigkeit Freundschaften geschlossen und soziale Kontakte aufgebaut habe. Allerdings bestünde seit 31.05.2011 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit seinen Kindern, die bei seiner Exfrau lebten und ihn in der Haft nicht besuchten. Der BF habe gute Möglichkeiten, in Bulgarien, wo er aufgewachsen sei und seine schulische Ausbildung absolviert habe, Arbeit zu finden, zumal seine Mutter dort wohne, mit der er in gutem Kontakt stünde. Aufgrund der wiederholten Begehung einer schweren Straftat würde das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwerkriminalität das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und bei ihm einen Gesinnungswandel zu bewirken. Aufgrund des langen Aufenthalts des BF und seiner privaten und familiären Anbindungen sei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zur Vorbereitung und Organisation der Ausreise und seiner persönlichen Angelegenheiten einzuräumen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass der BF - ein EU-Bürger, der sich seit 2005 in Österreich aufhalte - maßgeblich an der Planung und Ausführung von zwei bewaffneten Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Derartige Straftaten seien besonders schwere Verbrechen, die die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdeten. Der BF habe zwar in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weil hier seine römisch 40 und römisch 40 geborenen Töchter und ein Bruder lebten und er während seines langen Aufenthalts und durch seine Erwerbstätigkeit Freundschaften geschlossen und soziale Kontakte aufgebaut habe. Allerdings bestünde seit 31.05.2011 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit seinen Kindern, die bei seiner Exfrau lebten und ihn in der Haft nicht besuchten. Der BF habe gute Möglichkeiten, in Bulgarien, wo er aufgewachsen sei und seine schulische Ausbildung absolviert habe, Arbeit zu finden, zumal seine Mutter dort wohne, mit der er in gutem Kontakt stünde. Aufgrund der wiederholten Begehung einer schweren Straftat würde das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwerkriminalität das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und bei ihm einen Gesinnungswandel zu bewirken. Aufgrund des langen Aufenthalts des BF und seiner privaten und familiären Anbindungen sei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zur Vorbereitung und Organisation der Ausreise und seiner persönlichen Angelegenheiten einzuräumen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit über zehn Jahren in Österreich lebe und sein ganzes Privat- und Familienleben hier stattfinde. Er habe vor seiner Inhaftierung häufig Kontakt zu seinen Kindern gehabt, wolle aber nicht, dass sie ihn in der Justizanstalt besuchten, weil er sich für seine Taten, die er zutiefst bereue, schäme. Das Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig; es verstoße gegen die Personenfreizügigkeit
AEUV und gegen sein Recht auf Privatleben
EMRK.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit über zehn Jahren in Österreich lebe und sein ganzes Privat- und Familienleben hier stattfinde. Er habe vor seiner Inhaftierung häufig Kontakt zu seinen Kindern gehabt, wolle aber nicht, dass sie ihn in der Justizanstalt besuchten, weil er sich für seine Taten, die er zutiefst bereue, schäme. Das Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig; es verstoße gegen die Personenfreizügigkeit
, AEUV und gegen sein Recht auf Privatleben
G) vor, wo sie am 02.01.2017 einlangten. Am 27.02.2017 und am 20.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF und seine Ex-Ehefrau XXXX als Zeugin vernommen wurden.Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 02.01.2017 einlangten. Am 27.02.2017 und am 20.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF und seine Ex-Ehefrau römisch 40 als Zeugin vernommen wurden. Feststellungen: Der BF wuchs in Bulgarien auf, wo er die Pflichtschule und eine Fachschule absolvierte. Bulgarisch ist seine Muttersprache. 2005 zog er zum Studium nach Österreich, wo er seither lebt. Ungefähr einmal jährlich machte er in Bulgarien Urlaub und besuchte seine Mutter, die dort lebt und zu der er guten Kontakt hat. Der BF war in Österreich seit 2007 - immer wieder unterbrochen von kurzen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld - erwerbstätig, und zwar zunächst ungefähr zwei Jahre lang selbständig als XXXX, danach vorwiegend unselbständig als Arbeiter bei XXXX. Seit 20.04.2007 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Er spricht recht gut Deutsch. Zuletzt war er bis XXXX.2015 bei einem XXXX beschäftigt, danach bezog er Arbeitslosengeld und ab 22.01.2016 Notstandshilfe. Der BF verfügt über kein wesentliches Vermögen. Er hat Schulden von ca. EUR 15.000, die aus Zahlungen für Kindesunterhalt und Verwaltungsstrafen wegen Falschparkens und Schwarzfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln resultieren und auf die er vor seiner Haft regelmäßig Rückzahlungen leistete.Der BF war in Österreich seit 2007 - immer wieder unterbrochen von kurzen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld - erwerbstätig, und zwar zunächst ungefähr zwei Jahre lang selbständig als römisch 40 , danach vorwiegend unselbständig als Arbeiter bei römisch 40 . Seit 20.04.2007 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Er spricht recht gut Deutsch. Zuletzt war er bis römisch 40 .2015 bei einem römisch 40 beschäftigt, danach bezog er Arbeitslosengeld und ab 22.01.2016 Notstandshilfe. Der BF verfügt über kein wesentliches Vermögen. Er hat Schulden von ca. EUR 15.000, die aus Zahlungen für Kindesunterhalt und Verwaltungsstrafen wegen Falschparkens und Schwarzfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln resultieren und auf die er vor seiner Haft regelmäßig Rückzahlungen leistete. Zwischen 2006 und 2012 lebte er in XXXX in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX, einer bulgarischen Staatsangehörigen, mit der er für kurze Zeit auch verheiratet war. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Der BF und XXXX sind die Eltern der am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX. Letztere kam erst nach der Trennung ihrer Eltern zur Welt. XXXX und XXXX wachsen im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, die seit 2005 in XXXX niedergelassen ist, auf.Zwischen 2006 und 2012 lebte er in römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , einer bulgarischen Staatsangehörigen, mit der er für kurze Zeit auch verheiratet war. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Der BF und römisch 40 sind die Eltern der am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 . Letztere kam erst nach der Trennung ihrer Eltern zur Welt. römisch 40 und römisch 40 wachsen im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, die seit 2005 in römisch 40 niedergelassen ist, auf. 2010/2011 hatte der BF Probleme mit übermäßigem Automatenglücksspiel, die er mittlerweile überwunden hat. 2014 war er nach dem Verlust der Wohnung eine Zeit lang obdachlos. Ab 23.01.2015 verfügte er wieder über einen festen Wohnsitz, von dem er am 10.03.2016 abgemeldet wurde.2010 aus 2011, hatte der BF Probleme mit übermäßigem Automatenglücksspiel, die er mittlerweile überwunden hat. 2014 war er nach dem Verlust der Wohnung eine Zeit lang obdachlos. Ab 23.01.2015 verfügte er wieder über einen festen Wohnsitz, von dem er am 10.03.2016 abgemeldet wurde. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er gemeinsam mit seinem Freund, dem mehrfach einschlägig vorbestraften XXXX, den Entschluss fasste, am XXXX einen bewaffneten Raubüberfall auf das XXXX in XXXX zu verüben. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend stellte der BF XXXX seine Gaspistole (eine Schreckschusspistole der Marke Walther PP 9mm) zur Verfügung und begab sich zuerst in das Lokal, um die Lage zu erkunden. In der Folge begab sich XXXX maskiert in das Lokal, richtete die Gaspistole auf die Angestellte und forderte sie zur Ausfolgung von Bargeld auf. Sie übergab ihm daraufhin EUR XXXX. Der BF leistete währenddessen (wie abgesprochen) vor dem Lokal Aufpasserdienste. Nach der Tat flüchteten XXXX und der BF auf einer vom BF gewählten Fluchtroute. Am XXXX fassten XXXX und der BF den Plan, einen weiteren bewaffneten Raubüberfall auf eine XXXX in XXXX zu verüben. Der BF stellte XXXX wieder seine Gaspistole und einen Pullover zur Verfügung, aus dem sich XXXX eine Gesichtsmaske zurechtschnitt. Wie zuvor abgesprochen tätigte der BF zunächst im Verkaufsraum der XXXX einen Kauf, um sich zu vergewissern, dass sich dort nur eine Angestellte befand. Hierauf begab sich XXXX maskiert in den Verkaufsraum, richtete die geladene Gaspistole auf die Angestellte und forderte sie zur Ausfolgung von Bargeld auf. Sie übergab ihm daraufhin EUR XXXX. Der BF leistete währenddessen (wie abgesprochen) Aufpasserdienste, ehe er gemeinsam mit XXXX die Flucht auf einer zuvor vom BF vorgegebenen Fluchtroute ergriff. Der BF und XXXX handelten nach den jeweils gemeinsam gefassten Tatentschlüssen mit dem Ziel, dass XXXX als unmittelbarer Täter die beiden bewaffneten Raubüberfälle ausführt, wobei schon im Vorfeld der Einsatz von gefährlichen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Opfer unter Verwendung von Waffen geplant und beabsichtigt war. Der BF leistete seine Tatbeiträge (Zur-Verfügung-Stellen der Waffe und am XXXX auch präparierter Bekleidung, Auskundschaften der Tatobjekte, Aufpasserdienste, Ratschläge für den Fluchtweg) in dieser Absicht. Beide Täter handelten bei den Überfällen in der Absicht, sich oder Dritte durch die Zueignung der Beute unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dadurch die Verbrechen des Raubes unter Verwendung einer Waffe als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren - rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und einzige Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein Geständnis, seine bisherige Unbescholtenheit und die bloße Beitragstäterschaft als mildernd und die zwei Raubgeschehen als erschwerend gewertet.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er gemeinsam mit seinem Freund, dem mehrfach einschlägig vorbestraften römisch 40 , den Entschluss fasste, am römisch 40 einen bewaffneten Raubüberfall auf das römisch 40 in römisch 40 zu verüben. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend stellte der BF römisch 40 seine Gaspistole (eine Schreckschusspistole der Marke Walther PP 9mm) zur Verfügung und begab sich zuerst in das Lokal, um die Lage zu erkunden. In der Folge begab sich römisch 40 maskiert in das Lokal, richtete die Gaspistole auf die Angestellte und forderte sie zur Ausfolgung von Bargeld auf. Sie übergab ihm daraufhin EUR römisch 40 . Der BF leistete währenddessen (wie abgesprochen) vor dem Lokal Aufpasserdienste. Nach der Tat flüchteten römisch 40 und der BF auf einer vom BF gewählten Fluchtroute. Am römisch 40 fassten römisch 40 und der BF den Plan, einen weiteren bewaffneten Raubüberfall auf eine römisch 40 in römisch 40 zu verüben. Der BF stellte römisch 40 wieder seine Gaspistole und einen Pullover zur Verfügung, aus dem sich römisch 40 eine Gesichtsmaske zurechtschnitt. Wie zuvor abgesprochen tätigte der BF zunächst im Verkaufsraum der römisch 40 einen Kauf, um sich zu vergewissern, dass sich dort nur eine Angestellte befand. Hierauf begab sich römisch 40 maskiert in den Verkaufsraum, richtete die geladene Gaspistole auf die Angestellte und forderte sie zur Ausfolgung von Bargeld auf. Sie übergab ihm daraufhin EUR römisch 40 . Der BF leistete währenddessen (wie abgesprochen) Aufpasserdienste, ehe er gemeinsam mit römisch 40 die Flucht auf einer zuvor vom BF vorgegebenen Fluchtroute ergriff. Der BF und römisch 40 handelten nach den jeweils gemeinsam gefassten Tatentschlüssen mit dem Ziel, dass römisch 40 als unmittelbarer Täter die beiden bewaffneten Raubüberfälle ausführt, wobei schon im Vorfeld der Einsatz von gefährlichen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Opfer unter Verwendung von Waffen geplant und beabsichtigt war. Der BF leistete seine Tatbeiträge (Zur-Verfügung-Stellen der Waffe und am römisch 40 auch präparierter Bekleidung, Auskundschaften der Tatobjekte, Aufpasserdienste, Ratschläge für den Fluchtweg) in dieser Absicht. Beide Täter handelten bei den Überfällen in der Absicht, sich oder Dritte durch die Zueignung der Beute unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dadurch die Verbrechen des Raubes unter Verwendung einer Waffe als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren - rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und einzige Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein Geständnis, seine bisherige Unbescholtenheit und die bloße Beitragstäterschaft als mildernd und die zwei Raubgeschehen als erschwerend gewertet. Ein gegen den BF Ende 2015 wegen des Besitzes von 1,2 g Marihuana eingeleitetes Strafverfahren wurde
Der BF ist nicht suchtgiftabhängig, konsumierte aber mehrmals Cannabisprodukte.Ein gegen den BF Ende 2015 wegen des Besitzes von 1,2 g Marihuana eingeleitetes Strafverfahren wurde
Paragraph 37, SMG vorläufig eingestellt. Der BF ist nicht suchtgiftabhängig, konsumierte aber mehrmals Cannabisprodukte. Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX, wo er im Normalvollzug angehalten wird und als XXXX beschäftigt ist. Das errechnete Strafende ist am XXXX.2019; eine bedingte Entlassung
GB ist frühestens nach der Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am XXXX.2017 möglich. Der Bruder des BF, der ihn ebenso wie seine Mutter und andere Verwandte und Bekannte immer wieder in der Justizanstalt besucht, lebt in XXXX.Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , wo er im Normalvollzug angehalten wird und als römisch 40 beschäftigt ist. Das errechnete Strafende ist am römisch 40 .2019; eine bedingte Entlassung
Paragraph 46, StGB ist frühestens nach der Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am römisch 40 .2017 möglich. Der Bruder des BF, der ihn ebenso wie seine Mutter und andere Verwandte und Bekannte immer wieder in der Justizanstalt besucht, lebt in römisch 40 . Im Juni 2016 wurde beim BF Hepatits C festgestellt, über deren Behandlung in nächster Zeit entschieden werden soll. Abgesehen von damit verbundenen Beschwerden (Muskelschmerzen) ist er gesund und arbeitsfähig. Vor seiner Inhaftierung hatte der BF auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts regelmäßig Kontakt zu seinen Töchtern. Er besuchte sie häufig bei XXXX und machte mit ihnen tagsüber Unternehmungen. Die Mädchen übernachteten aber nicht beim BF, sondern nächtigten stets bei ihrer Mutter. Seit seiner Inhaftierung hatte der BF nur zwei Mal telefonischen Kontakt mit XXXX. Da sie dies sehr aufregte, stimmen der BF und XXXX darin überein, während der Haft des BF auf weitere Kontakte zwischen ihm und seinen Töchtern zu verzichten. Der BF möchte nicht, dass sie ihren Vater im Gefängnis erleben, weil er sich für seine Straftaten schämt. Wenn der BF aus der Haft entlassen wird und wieder in geordneten sozialen Verhältnissen lebt, möchten beide Elternteile, dass er den Kontakt zu seinen Töchtern wie zuvor fortsetzt.Vor seiner Inhaftierung hatte der BF auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts regelmäßig Kontakt zu seinen Töchtern. Er besuchte sie häufig bei römisch 40 und machte mit ihnen tagsüber Unternehmungen. Die Mädchen übernachteten aber nicht beim BF, sondern nächtigten stets bei ihrer Mutter. Seit seiner Inhaftierung hatte der BF nur zwei Mal telefonischen Kontakt mit römisch 40 . Da sie dies sehr aufregte, stimmen der BF und römisch 40 darin überein, während der Haft des BF auf weitere Kontakte zwischen ihm und seinen Töchtern zu verzichten. Der BF möchte nicht, dass sie ihren Vater im Gefängnis erleben, weil er sich für seine Straftaten schämt. Wenn der BF aus der Haft entlassen wird und wieder in geordneten sozialen Verhältnissen lebt, möchten beide Elternteile, dass er den Kontakt zu seinen Töchtern wie zuvor fortsetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere den Angaben des BF und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere den Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Angaben im Strafurteil, zumal die Beschwerde diesen Konstatierungen nicht entgegentritt und keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Die Angaben zu seinen Schulden konkretisierte der BF in der Verhandlung. Die Feststellung zum Kontakt des BF zu seiner Mutter beruht auf seiner Aussage, wonach er seine Mutter ca. einmal jährlich in Bulgarien besuchte, und auf der Besucherliste der JA XXXX, in der wiederholte Besuche der Mutter des BF aufscheinen.Die Feststellung zum Kontakt des BF zu seiner Mutter beruht auf seiner Aussage, wonach er seine Mutter ca. einmal jährlich in Bulgarien besuchte, und auf der Besucherliste der JA römisch 40 , in der wiederholte Besuche der Mutter des BF aufscheinen. Die Erwerbstätigkeit des BF konnte anhand seiner Darstellung und des Versicherungsdatenauszugs festgestellt werden. Seine Deutschkenntnisse stellte er bei der mündlichen Verhandlung unter Beweis, die über weite Strecken ohne Übersetzung durchgeführt werden konnte. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und Ehe sowie zu den Kindern des BF und zu seinen Kontakten zu ihnen basieren auf den Angaben des BF und der Zeugin XXXX in der Verhandlung, die gut miteinander in Einklang stehen. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich ein gemeinsamer Wohnsitz des BF und der Zeugin XXXX nur bis Ende Mai
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist
Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. § 67 FPG setzt Art 28 RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) um.Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: "
Abs 3 RL 2004/38/EG eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Sie können damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen
, Absatz 3, RL 2004/38/EG eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF schon vor seiner Festnahme über zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (Art 28 Abs 3 lit a RL 2004/38/EG) heranzuziehen. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, abzustellen und das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität unverhältnismäßig.Da sich der BF schon vor seiner Festnahme über zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (Artikel 28, Absatz 3, Litera a, RL 2004/38/EG) heranzuziehen. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, abzustellen und das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität unverhältnismäßig. Zwar handelt es sich bei den Überfällen, an denen sich der BF beteiligte, um schwere Delikte, die (insbesondere durch den Waffeneinsatz) die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und an deren Verhinderung ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft besteht. Ohne die dem BF anzulastenden Straftaten zu verharmlosen, ist jedoch die Art und Weise ihrer Begehung im konkreten Fall nicht besonders schwerwiegend, weil der BF als bloßer Beitragstäter erheblich weniger kriminelle Energie aufwendete als der unmittelbare Täter und die von ihm zur Bedrohung der Angestellten der überfallenen Lokale zur Verfügung gestellte Gaspistole weit weniger gefährlich ist als eine echte Schusswaffe. Der erhebliche Gesinnungs- und Erfolgsunwert des bewaffneten Raubes wird auch dadurch gemindert, dass der BF und sein Komplize insgesamt weniger als EUR 4000 erbeuteten und niemand verletzt wurde. Die Dauer der über den BF verhängten Freiheitsstrafe wurde demgemäß auch im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt. Trotz der finanziell tristen Situation des BF und des Umstandes, dass derzeit weder Unterkunft noch Beschäftigung für die Zeit nach der Haftentlassung gesichert sind, ist nicht konkret zu befürchten, dass er sein kriminelles Verhalten auch in Zukunft beibehalten und wieder Vermögens- oder Gewaltdelikte begehen wird. Er wurde im Alter von XXXX Jahren erstmals verurteilt und verbüßt derzeit zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe. Es ist davon auszugehen, dass diese eine spezialpräventive Wirkung entfalten und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird, zumal ihm nur zwei vereinzelt gebliebene Tathandlungen und kein langer Deliktszeitraum anzulasten sind. Zwar besteht bei Raubdelikten grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Rückfallrisiko; ungefähr die Hälfte der Straftäter wird nach der Haftentlassung erneut straffällig (vgl ÖJZ 2005/55). Die Rückfallquote ist aber generell bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen höher und nimmt mit zunehmendem Alter ab (vgl RZ 2014, 91). Es ist daher wahrscheinlich, dass der BF nach seiner Entlassung nicht wieder straffällig wird, obwohl er sein Wohlverhalten in Freiheit erst unter Beweis stellen muss.Trotz der finanziell tristen Situation des BF und des Umstandes, dass derzeit weder Unterkunft noch Beschäftigung für die Zeit nach der Haftentlassung gesichert sind, ist nicht konkret zu befürchten, dass er sein kriminelles Verhalten auch in Zukunft beibehalten und wieder Vermögens- oder Gewaltdelikte begehen wird. Er wurde im Alter von römisch 40 Jahren erstmals verurteilt und verbüßt derzeit zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe. Es ist davon auszugehen, dass diese eine spezialpräventive Wirkung entfalten und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird, zumal ihm nur zwei vereinzelt gebliebene Tathandlungen und kein langer Deliktszeitraum anzulasten sind. Zwar besteht bei Raubdelikten grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Rückfallrisiko; ungefähr die Hälfte der Straftäter wird nach der Haftentlassung erneut straffällig vergleiche ÖJZ 2005/55). Die Rückfallquote ist aber generell bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen höher und nimmt mit zunehmendem Alter ab vergleiche RZ 2014, 91). Es ist daher wahrscheinlich, dass der BF nach seiner Entlassung nicht wieder straffällig wird, obwohl er sein Wohlverhalten in Freiheit erst unter Beweis stellen muss. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz nach wie vor bestehenden Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat Bulgarien seinen Aufenthalt in Österreich genutzt hat, um sich beruflich und sozial zu integrieren. Er hat sein ganzes bisheriges Erwerbsleben hier verbracht, Sozialkontakte geknüpft und eine Familie gegründet. Durch seine Deutschkenntnisse ist er auch sprachlich in Österreich verankert. Er hat daher ein erhebliches familiäres und privates Interesse an einem Verbleib in Österreich. Im Zusammenhang mit dem Familienleben des BF ist insbesondere das Interesse seiner Töchter, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, einzubeziehen (vgl EGMR 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99; 28.6.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09; siehe auch migraLex 2013, 66), zumal der Aufenthalt des BF in Österreich zur Zeit der Geburt der Kinder noch nicht unsicher war. Es kommt nicht in Betracht, dass XXXX und XXXX den BF nach Bulgarien begleiten, weil ihre Mutter, bei der sie aufwachsen und die nach der Trennung vom BF zweifellos ihre Hauptbezugsperson ist, seit langem in Österreich niedergelassen ist.Im Zusammenhang mit dem Familienleben des BF ist insbesondere das Interesse seiner Töchter, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, einzubeziehen vergleiche EGMR 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99; 28.6.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09; siehe auch migraLex 2013, 66), zumal der Aufenthalt des BF in Österreich zur Zeit der Geburt der Kinder noch nicht unsicher war. Es kommt nicht in Betracht, dass römisch 40 und römisch 40 den BF nach Bulgarien begleiten, weil ihre Mutter, bei der sie aufwachsen und die nach der Trennung vom BF zweifellos ihre Hauptbezugsperson ist, seit langem in Österreich niedergelassen ist.
Z 9 ABGB sind verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls.
ABGB hat der BF zu seinen Töchtern eine persönliche Beziehung einschließlich persönlicher Kontakte zu pflegen. Obwohl seit 2012 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand, kam er dieser Verpflichtung vor seiner Festnahme durch Besuche und gemeinsame Unternehmungen nach und möchte dies nach seiner Entlassung fortsetzen. Zwar ist es durch die Haft zu einer Entfremdung zwischen dem BF und seinen Kindern gekommen. Die Entscheidung beider Eltern, ihre Töchter durch Besuche während der Haft nicht zusätzlich zu belasten, ist aber aus der Sicht des Kindeswohls nicht zu beanstanden und steht der Wiederaufnahme persönlicher Kontakte nach der Entlassung nicht entgegen. Da
ABGB Kontakte zwischen Eltern und Kindern regelmäßig stattfinden und sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag umfassen sollen, können sie nicht durch telefonische oder elektronische Kommunikation und gelegentliche Besuche der Kinder beim BF außerhalb von Österreich ersetzt werden, zumal die infolge der Inhaftierung des BF geschwächte Eltern-Kind-Beziehung nach seiner Entlassung erst wieder aufgebaut werden muss. Dafür werden regelmäßige, verlässliche Kontakte - auch im Alltag - notwendig sein.
Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sind verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls.
Paragraph 186, ABGB hat der BF zu seinen Töchtern eine persönliche Beziehung einschließlich persönlicher Kontakte zu pflegen. Obwohl seit 2012 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand, kam er dieser Verpflichtung vor seiner Festnahme durch Besuche und gemeinsame Unternehmungen nach und möchte dies nach seiner Entlassung fortsetzen. Zwar ist es durch die Haft zu einer Entfremdung zwischen dem BF und seinen Kindern gekommen. Die Entscheidung beider Eltern, ihre Töchter durch Besuche während der Haft nicht zusätzlich zu belasten, ist aber aus der Sicht des Kindeswohls nicht zu beanstanden und steht der Wiederaufnahme persönlicher Kontakte nach der Entlassung nicht entgegen. Da
Paragraph 187, ABGB Kontakte zwischen Eltern und Kindern regelmäßig stattfinden und sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag umfassen sollen, können sie nicht durch telefonische oder elektronische Kommunikation und gelegentliche Besuche der Kinder beim BF außerhalb von Österreich ersetzt werden, zumal die infolge der Inhaftierung des BF geschwächte Eltern-Kind-Beziehung nach seiner Entlassung erst wieder aufgebaut werden muss. Dafür werden regelmäßige, verlässliche Kontakte - auch im Alltag - notwendig sein. Trotz der schwerwiegenden Delinquenz des BF und der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe kann unter Zugrundelegung des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs
Abs 1 fünfter Satz FPG und Art 28 Abs 3 lit a RL 2004/38/EG angesichts seiner sozialen und beruflichen Integration während des Aufenthalts in Österreich, seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Umstands, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, der relativ schwachen Bindung zum Herkunftsstaat sowie zur Wahrung des Wohls seiner minderjährigen Kinder durch regelmäßige persönliche Kontakte zu ihrem Vater in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn Abstand genommen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Trotz der schwerwiegenden Delinquenz des BF und der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe kann unter Zugrundelegung des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und Artikel 28, Absatz 3, Litera a, RL 2004/38/EG angesichts seiner sozialen und beruflichen Integration während des Aufenthalts in Österreich, seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Umstands, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, der relativ schwachen Bindung zum Herkunftsstaat sowie zur Wahrung des Wohls seiner minderjährigen Kinder durch regelmäßige persönliche Kontakte zu ihrem Vater in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn Abstand genommen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2143700.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.