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I413 2125944-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlI413 2125944-1 SpruchI413 2125944-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gab er zusammengefasst an, dass er Algerien aufgrund einer Verfolgung wegen seiner oppositionspolitischen Tätigkeit verlassen habe.
  2. Mit dem Bescheid vom 12.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus legte die belangte Behörde eine Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit dem Bescheid vom 12.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus legte die belangte Behörde eine Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.05.2016 und begründete dies der Beschwerdeführer im Wesentlichen wegen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  5. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 23.01.2017 ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 10.04.2014 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Grundschule und betrieb selbständig ein Bekleidungsgeschäft. Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen und einer Tochter, die sich nach wie vor in Algerien aufhalten. Das Bein des Beschwerdeführers ist rechtsseitig unter dem Knie amputiert und trägt er ein künstliches Bein. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 23.06.2014 wegen des teils versuchten und teils gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt und zu einer Probezeit von 3 Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 23.06.2014 wegen des teils versuchten und teils gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt und zu einer Probezeit von 3 Jahren. Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2016 wegen des Besitzes von Suchtmitteln und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Ziffer 3 SMG und § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und zu einer Probezeit von 3 Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2016 wegen des Besitzes von Suchtmitteln und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3 SMG und Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und zu einer Probezeit von 3 Jahren. 1.
  8. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  9. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.04.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (09.02.2016) zu Algerien vollständig zitiert Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.
  12. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere seiner Familiensituation, seiner Schulausbildung sowie dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes – resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.01.
  14. 2.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der vom Beschwerdeführer genannte politische Grund für das Verlassen seiner Heimat ist – wie die belangte Behörde bereits deutlich aufzeigte – insbesondere aufgrund der vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Oppositionspartei – der algerischen Arbeiterpartei – zu sein, allerdings kann er – abgesehen vom Parteinamen und der Parteigründer der Partei – keine fundierten Angaben zur Partei, deren Organisation oder deren Ziele machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich lediglich in rudimentär und allgemein gehaltenen Angaben. Von einer Person, die von sich behauptet "Zeit ihres Lebens" ein Mitglied der Partei gewesen zu sein, können durchaus fundiertere Angaben zur Partei, ihrer Organisation und die Ausgestaltung der Mitgliedschaft erwartet werden. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich auch in seinen Angaben rund um die von ihm behauptete "Organisation von Demonstrationen". Die konkreten Fragen nach seiner Organisationstätigkeit und deren Ausgestaltung werden vom Beschwerdeführer nur allgemein und abweichend beantwortet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund seiner Flucht – die behauptete Folterung – in weiterer Folge vollkommen unerwähnt lässt und darüber hinaus keine Angaben zu den doch maßgeblich und einprägsamen Umständen seiner Festnahme und Inhaftierung tätigt, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Insbesondere ist hierbei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung aufgrund seiner vermeintlichen oppositionspolitischen Tätigkeit um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt, welchem – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte – keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. 2.
  16. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zur anzuwendenden Rechtslage: Für diese Entscheidung maßgeblich sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016.Für diese Entscheidung maßgeblich sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle von Algerien aber nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte kein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Es liegt somit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben skizzierten Rechtslage und hg. Judikatur vor. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  20. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  21. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt mit seinem Bekleidungsgeschäft seinen Lebensunterhalt bestreiten und bezeichnete er die finanzielle Lage als gut. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben auch seine Ehegattin und die gemeinsamen drei Kinder nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt mit seinem Bekleidungsgeschäft seinen Lebensunterhalt bestreiten und bezeichnete er die finanzielle Lage als gut. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben auch seine Ehegattin und die gemeinsamen drei Kinder nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  22. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  23. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  24. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  25. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz
  26. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2.3.
  27. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie dem Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  28. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie dem Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 10.04.2014 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt– kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 10.04.2014 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt– kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines kurzen Aufenthaltes – einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  30. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilungen wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 15 StGB sowie seine Verurteilung wegen des Besitzes von Suchtmitteln und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Ziffer 3 SMG und § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG, zugrunde liegen.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilungen wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB sowie seine Verurteilung wegen des Besitzes von Suchtmitteln und des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3 SMG und Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG, zugrunde liegen. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift - und Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 02.09.1999, Zl. 99/18/0284).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift - und Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 02.09.1999, Zl. 99/18/0284). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  31. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  32. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  33. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  34. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier., des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben in Punkt "Zu A)" zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben in Punkt "Zu A)" zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Rahmen dieses Erkenntnisses bloß im konkreten Einzelfall anzustellenden Erwägungen indizieren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2125944.1.00

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