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{'item': 'I413 2142177-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlI413 2142177-1 SpruchI413 2142177-1/27.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. IFA: 1128436502/161205675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit privaten und wirtschaftlichen Motiven begründete.
  2. Mit dem Bescheid vom 11.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde legte keine Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.)
  3. Mit dem Bescheid vom 11.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde legte keine Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.)
  4. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.11.
  5. Am 21.02.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 02.09.2016 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und besuchte vier Jahre lang die Grundschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich als Küchengehilfe und betrieb er kurz vor seiner Ausreise selbständig einen Marktstand. Seine Eltern und seine vier Geschwister halten sich nach wie vor in Algerien auf. Mit Urteil vom 22.11.2016 befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführers des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs.
  8. SMG sowie des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monate, davon sechs Monate bedingt und zu einer Probezeit von drei Jahre.Mit Urteil vom 22.11.2016 befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführers des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monate, davon sechs Monate bedingt und zu einer Probezeit von drei Jahre. 1.
  9. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.11.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (09.02.2016) zu Algerien vollständig zitiert Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.
  13. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, das ebenfalls nicht konkret sachverhaltsbezogen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer sodann gesundheitliche und wirtschaftliche Gründe dar. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21.02.
  15. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität trotz nochmaliger Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht fest. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen, welche der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 bestätigte. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.
  16. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, keine Freundin zu haben und auch keine Verwandten in Österreich zu haben. Mit seinem einziger Freund, mit dem er zum Markt gegangen ist, kann er mangels Gerätschaft nicht kommunizieren (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S 5 und S 9). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere seiner Familiensituation, seiner Schulausbildung sowie dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes – resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangte Behörde vom 02.09.2016, 22.09.2016 sowie 31.10.2016 selbst mehrfach als gesund bezeichnete. Seiner erstmals in der Beschwerde und dann nochmals abgeschwächt in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.107 geltend gemachte gesundheitlichen Beeinträchtigung wird kein Glauben geschenkt, zumal es sich bei Tuberkulose um eine nach dem Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 sowie dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, meldepflichtige Krankheit handelt. Bestünde beim Beschwerdeführer tatsächlich der Verdacht auf Bestehen von Tuberkulose hätte die medizinische Abteilung der Justizanstalt dem Bundesverwaltungsgericht diesen Verdacht aufgrund der Ladung – zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Infektionen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt und wäre ihm eine Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres nicht möglich gewesen. Auch widerspricht sich die Behauptung eine gefährliche Krankheit zu haben mit der unmittelbar darauf in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 getätigten Aussage, Tabletten für den Rücken zu nehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S. 4). Zudem schwächte der Beschwerdeführer im Weiteren seine Aussage, er habe Tuberculose weiter ab, indem er aussagte, der Gefängnisarzt habe nicht gesagt, dass er Tuberculose habe, sondern dass die Schwäche seines Körpers negativ für TBC sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S 5). Das Bundesverwaltungsgericht hält aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben die Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig.Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangte Behörde vom 02.09.2016, 22.09.2016 sowie 31.10.2016 selbst mehrfach als gesund bezeichnete. Seiner erstmals in der Beschwerde und dann nochmals abgeschwächt in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.107 geltend gemachte gesundheitlichen Beeinträchtigung wird kein Glauben geschenkt, zumal es sich bei Tuberkulose um eine nach dem Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, sowie dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, meldepflichtige Krankheit handelt. Bestünde beim Beschwerdeführer tatsächlich der Verdacht auf Bestehen von Tuberkulose hätte die medizinische Abteilung der Justizanstalt dem Bundesverwaltungsgericht diesen Verdacht aufgrund der Ladung – zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Infektionen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt und wäre ihm eine Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres nicht möglich gewesen. Auch widerspricht sich die Behauptung eine gefährliche Krankheit zu haben mit der unmittelbar darauf in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 getätigten Aussage, Tabletten für den Rücken zu nehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S. 4). Zudem schwächte der Beschwerdeführer im Weiteren seine Aussage, er habe Tuberculose weiter ab, indem er aussagte, der Gefängnisarzt habe nicht gesagt, dass er Tuberculose habe, sondern dass die Schwäche seines Körpers negativ für TBC sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S 5). Das Bundesverwaltungsgericht hält aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben die Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.03.2017, der Einschau in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien XXXX und der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.03.2017, der Einschau in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien römisch 40 und der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.02.
  17. 2.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Sowohl in seinen Einvernahmen vom 02.09.2016, 22.09.2016 sowie 31.10.2016 als auch in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 bestätigte der Beschwerdeführer mehrfach, dass er seinen Herkunftsstaat lediglich aus privaten und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und verweist er mehrfach darauf, dass er keine Arbeit gehabt hätte. Insbesondere aus seiner Beschwerde bzw. seiner Beschwerdeergänzung vom 22.12.2016 lässt sich lediglich ein wirtschaftliches Fluchtmotiv ableiten ("Ich kann nicht in meiner Heimat leben, da es für mich dort keine Zukunft gibt. Mit 38 Jahren habe ich noch immer keine Arbeit, kein Zuhause, keine Familie und keine Kinder. Ich entschied mich nach Europa zu reisen, um mir eine Zukunft aufzubauen, welche ich in meiner Heimat nicht habe. [ ]".) Wenn er zudem ausführt, wegen seiner "illegalen" Tätigkeit als Markthändler von der Polizei schikaniert und drangsaliert zu werden ("immer wieder kontrolliert" bzw. "Schläge auf die Beine"), gibt er jedoch selbst an, dass derartiges Verhalten durch die Polizei in Algerien normal seien, woraus sich ableiten lässt, dass sich die von ihm genannten tätlichen Übergriffe nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer richteten. Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017 erstattete Vorbringen, wonach er von einem algerischen Polizisten sexuell misshandelt worden sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, zumal ein derart schwerwiegender Eingriff nicht vor den Asyl- und Fremdenbehörden gänzlich verschwiegen worden wäre. Es ist auch nicht glaubhaft, dass aus Scham oder ähnlichen Gefühlen erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erstmals darüber gesprochen wird. Die Aussage des Beschwerdeführers ist zudem in sich widersprüchlich, zumal er in der Beschwerde angab, von der Polizei mit dem Tod bedroht worden zu sein (AS 125) und in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 diese Behauptung relevierte, indem er ausdrücklich betonte, zwar schwere Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, aber nicht von ihr mit dem Tod bedroht worden zu sein. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017 konnte dieser die Überzeugung gewinnen, dass die behauptete sexuelle Misshandlung nicht glaubhaft ist, sondern vom Beschwerdeführer nur behauptet wurde, um Asyl zu erhalten. Hierzu passt auch die Aussage, der österreichische Beamte habe bei der Ersteinvernahme gesagt, dass Algerier ohnehin kein Asyl erhalten würden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S 7). Damit wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts psychologisch versucht, das erkennende Gericht moralisch unter Druck zu setzen. Die Behauptung des sexuellen Übergriffes hat denselben Effekt. Mit dem Beschwerdeführer wurde zudem bereits in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert, dass es sich hierbei um ein Vorbringen handelt, welches dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterliegt, zumal ihm dieser Umstand bereits bei Einreise bekannt war und er ihn nunmehr erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbringt.Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017 erstattete Vorbringen, wonach er von einem algerischen Polizisten sexuell misshandelt worden sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, zumal ein derart schwerwiegender Eingriff nicht vor den Asyl- und Fremdenbehörden gänzlich verschwiegen worden wäre. Es ist auch nicht glaubhaft, dass aus Scham oder ähnlichen Gefühlen erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erstmals darüber gesprochen wird. Die Aussage des Beschwerdeführers ist zudem in sich widersprüchlich, zumal er in der Beschwerde angab, von der Polizei mit dem Tod bedroht worden zu sein (AS 125) und in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 diese Behauptung relevierte, indem er ausdrücklich betonte, zwar schwere Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, aber nicht von ihr mit dem Tod bedroht worden zu sein. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017 konnte dieser die Überzeugung gewinnen, dass die behauptete sexuelle Misshandlung nicht glaubhaft ist, sondern vom Beschwerdeführer nur behauptet wurde, um Asyl zu erhalten. Hierzu passt auch die Aussage, der österreichische Beamte habe bei der Ersteinvernahme gesagt, dass Algerier ohnehin kein Asyl erhalten würden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, S 7). Damit wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts psychologisch versucht, das erkennende Gericht moralisch unter Druck zu setzen. Die Behauptung des sexuellen Übergriffes hat denselben Effekt. Mit dem Beschwerdeführer wurde zudem bereits in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert, dass es sich hierbei um ein Vorbringen handelt, welches dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG unterliegt, zumal ihm dieser Umstand bereits bei Einreise bekannt war und er ihn nunmehr erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbringt. 2.
  19. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat vor mit der Ladung zu seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu hat der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung unsubstantiiert Stellung genommen. Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  22. Für die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, maßgeblich.3.1.
  23. Für die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, maßgeblich. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle von Algerien aber nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte kein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Es liegt somit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben skizzierten Rechtslage und hg. Judikatur vor. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Beim erstmaligen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017, der Beschwerdeführer sei von einem algerischen Polizisten sexuell misshandelt worden, handelt es sich um ein Vorbringen handelt, welches dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterliegt. Neue Tatsachen dürfen nach § 20 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz in einer Beschwerde des BFA nur dann vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Im gegebenen Fall sind keine der von § 20 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz vorgegebenen Gründe gegeben. Dem Beschwerdeführe war dieser Umstand des sexuellen Missbrauchs bereits bei Einreise bekannt; Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA bestehen nicht, ebenso bestehen keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Berufungsverhandlung diese Gründe erstmals vorbringen konnte und nicht bereits vor dem BFA.Beim erstmaligen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2017, der Beschwerdeführer sei von einem algerischen Polizisten sexuell misshandelt worden, handelt es sich um ein Vorbringen handelt, welches dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG unterliegt. Neue Tatsachen dürfen nach Paragraph 20, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz in einer Beschwerde des BFA nur dann vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Im gegebenen Fall sind keine der von Paragraph 20, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz vorgegebenen Gründe gegeben. Dem Beschwerdeführe war dieser Umstand des sexuellen Missbrauchs bereits bei Einreise bekannt; Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA bestehen nicht, ebenso bestehen keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Berufungsverhandlung diese Gründe erstmals vorbringen konnte und nicht bereits vor dem BFA. 3.2.
  25. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  26. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt mit als Küchengehilfe und als Markthändler seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben auch seine Eltern und Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist und steht es ihm frei sich mit ihnen in Kontakt zu setzen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt mit als Küchengehilfe und als Markthändler seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben auch seine Eltern und Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist und steht es ihm frei sich mit ihnen in Kontakt zu setzen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  27. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  28. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  29. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  30. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  31. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  32. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 02.09.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 02.09.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines kurzen Aufenthaltes – einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  33. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  34. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs.
  35. SMG sowie des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG zugrunde liegt.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zugrunde liegt. Suchtmittelkriminalität indiziert jedenfalls, dass von der Fremden eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 ausgeht (vgl. E 18.10.2012, 2011/23/0318 sowie 20.11.2008, 2008/21/0603).Suchtmittelkriminalität indiziert jedenfalls, dass von der Fremden eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ausgeht vergleiche E 18.10.2012, 2011/23/0318 sowie 20.11.2008, 2008/21/0603). Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2010, Zl. 2008/18/0478, vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 02.09.1999, Zl. 99/18/0284).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2010, Zl. 2008/18/0478, vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 02.09.1999, Zl. 99/18/0284). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.1.
  36. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.1.
  37. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  38. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  39. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
  40. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  41. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  42. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt bzw. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt bzw. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist und der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtmitteldelikten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist und der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtmitteldelikten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  43. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  44. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2016 verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2016 verloren" habe. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderem, wenn dieser straffällig geworden ist (Z1), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z2), gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Z3).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderem, wenn dieser straffällig geworden ist (Z1), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z2), gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Z3). Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26.09.2016 die Untersuchungshaft verhängte und er in weiterer Folge auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, sind auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben.Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26.09.2016 die Untersuchungshaft verhängte und er in weiterer Folge auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2142177.1.01

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