RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlI416 2148888-1 SpruchI416 2148888-1/9E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einz
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.03.2016, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens/ Verbrechens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 29.03.2016, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG" gewährt. Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie am 25.03.2016 eine Verständigung erhalten habe, wonach gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, ein Vergehen/Verbrechen nach dem SMG begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Zur Sachverhaltsbeurteilung seiner persönlichen Verhältnisse werde um Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beibringung entsprechender Unterlagen gebeten. Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
- Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.03.2016, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens/ Verbrechens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 29.03.2016, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG" gewährt. Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie am 25.03.2016 eine Verständigung erhalten habe, wonach gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, ein Vergehen/Verbrechen nach dem SMG begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Zur Sachverhaltsbeurteilung seiner persönlichen Verhältnisse werde um Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beibringung entsprechender Unterlagen gebeten. Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.08.2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Zu seiner Person wurde festgestellt, dass er senegalesischer Staatsbürger sei (gemeint wohl nigerianischer Staatsbürger) und seine Identität nicht feststehe, sowie, dass zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch eine soziale Integration vorhanden ist, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in seiner Heimat aufgehalten habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme kein Grund angeben worden sei, der gegen seine Rückkehr sprechen würde. Gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Da er sich zuvor in seiner Heimat befunden habe, spreche ho. nichts gegen seine Rückkehr nach Nigeria. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Zu seiner Person wurde festgestellt, dass er senegalesischer Staatsbürger sei (gemeint wohl nigerianischer Staatsbürger) und seine Identität nicht feststehe, sowie, dass zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch eine soziale Integration vorhanden ist, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in seiner Heimat aufgehalten habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme kein Grund angeben worden sei, der gegen seine Rückkehr sprechen würde. Gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Da er sich zuvor in seiner Heimat befunden habe, spreche ho. nichts gegen seine Rückkehr nach Nigeria. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
- Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vor und monierte darin Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Rückkehrentscheidung kein ordentliches Ermittlungsverfahren, infolge der Unterlassung einer Einvernahme durch das BFA, erfolgt sei. Darüberhinaus würde sich nichts über seinen gültigen Aufenthaltstitel, bzw. keine Informationen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im verfahrensgegenständlichen Bescheid finden, es werde fälschlicher Weise behauptet, dass kein Familienleben in Österreich bestehen würde, die Tatsache, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe, könne nicht als Feststellung für das Nichtvorhandensein seines Privat- und Familienlebens angesehen werden. Fernerhin würde sich auch das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweisen, da die belangte Behörde es unterlassen habe, genauere Ermittlungen anzustellen, und ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es werde daher beantragt -Strichaufzählung der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung durchzuführen, -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, -Strichaufzählung in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, -Strichaufzählung in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. ersatzlos zu beheben,römisch sechs. ersatzlos zu beheben, -Strichaufzählung in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. -Strichaufzählung In eventu den angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück zu verweisen.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2017 vorgelegt und langten am 03.03.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Bezugnehmend auf die Zeitspanne zwischen dem Beschwerdedatum vom 09.12.2016 und der Beschwerdevorlage vom 02.03.2017 wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass der Akt versehentlich im Archiv abgelegt worden sei, da sich der zuständige Sachbearbeiter zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs im Erholungsurlaub befunden habe und der Akt erst nach Eingang eines weiteren Schriftstückes wieder ausgehoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde’ (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde’ (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilAktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Zu Spruchpunkt A 1.1 Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Behörde die Pflicht hat, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).1.1 Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Behörde die Pflicht hat, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren des Beschwerdeführers zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren erschöpft sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer - Verständigung von der Beweisaufnahme. Darin informiert das BFA den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgangsweise gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. In Schreiben wird ein Fragenkatalog mit Aufforderung zur Stellungnahme wiedergegeben. Das Schreiben des BFA enthält jedoch keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, sondern wird lediglich auf die der Behörde vorliegende Länderinformation verwiesen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zu der Situation in Nigeria getroffen. Es wurde zwar auf S. 4 des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Sie befanden sich vor kurzem in ihrer Heimat und gaben bei der niederschriftlichen Einvernahme keinen Grund an, der gegen eine Rückkehr in ihre Heimat spricht. Gemäß der aktuell ho. vorliegenden Länderinformation handelt es sich bei ihrem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Sie befanden sich zuvor in Ihrer Heimat und somit ho. Nichts gegen eine Rückkehr ihrer Person nach Nigeria spricht. "Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. Paragraph 50, FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zu der Situation in Nigeria getroffen. Es wurde zwar auf S. 4 des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Sie befanden sich vor kurzem in ihrer Heimat und gaben bei der niederschriftlichen Einvernahme keinen Grund an, der gegen eine Rückkehr in ihre Heimat spricht. Gemäß der aktuell ho. vorliegenden Länderinformation handelt es sich bei ihrem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Sie befanden sich zuvor in Ihrer Heimat und somit ho. Nichts gegen eine Rückkehr ihrer Person nach Nigeria spricht. " Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, wenn dieses die Feststellungen, welche die belangte Behörde getroffen hat, als unzureichend für die darauf gestützte rechtliche Begründung erachtet. Im Bescheid der belangten Behörde finden sich keine Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunfts- und Ausweisestaat Nigeria und mangelt es der von der belangten Behörde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinerlei Bedenken bezüglich einer Abschiebung nach Nigeria vorgebracht, jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer über eine etwaige Abschiebung und damit verbundenen Rückkehrgefährdung gar nicht befragt wurde. Die Feststellung, dass es sich bei Nigeria um einen sicheren Drittstaat handelt ist schlichtweg unrichtig. Fernerhin hat es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria vorzulegen bzw. mit ihm zu erörtern. Es wurde daher auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Rückkehrhindernisse vorgebracht habe, erweist sich angesichts des zuvor Ausgeführten sohin als nicht richtig und würde zudem in Bezug auf die Bewertung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers allein nicht hinreichen. Wenn die belangte Behörde ausführt, er habe nicht behauptet, dass ein Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig wäre, so ist dies nicht ausreichend, sondern hat die belangte Behörde die entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers macht eine Prüfung der Rückkehrgefährdung nicht obsolet. Angesichts der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf Nigeria und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung iSd. §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG, welche - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgehalten wurde - ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes als mangelhaft. Der Prüfung der Voraussetzungen des § 46 FPG hätte demnach ein Ermittlungsverfahren vorausgehen müssen, das seitens des BFA nicht durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer hätten aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten werden müssenAngesichts der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf Nigeria und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung iSd. Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG, welche - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgehalten wurde - ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes als mangelhaft. Der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG hätte demnach ein Ermittlungsverfahren vorausgehen müssen, das seitens des BFA nicht durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer hätten aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten werden müssen Zudem wurde auf ein etwaiges Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gar nicht eingegangen, vielmehr wurde unterstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtabgabe einer Stellungnahme kein Familienleben in Österreich habe. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde es unterlassen hat amtswegige Ermittlungen hinsichtlich seiner Identität – laut Auszug aus dem ZMR vom 24.03.2017 ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses von Nigeria - bzw. etwaiger Aufenthaltstitel im Schengenraum zu durchzuführen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch gültige Aufenthaltstitel eines Schengen Staates Eingang in die Prüfung der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes finden müssen. Darüberhinaus hat die belangte Behörde, es unterlassen amtswegige Ermittlungen hinsichtlich seines Privat- und Familienleben durchzuführen, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass selbst ohne entsprechende aktuelle Auszüge aus den heranzuziehenden Datenregistern, die Angabe, dass er verheiratet ist, aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2016 aktenkundig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren einerseits mit der allgemeinen Lage in Nigeria und insbesondere mit der Situation von Rückkehrern in Nigeria auseinanderzusetzen haben. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria zur Kenntnis zu bringen. Erst aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung zu erfolgen haben. Weiters wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer Einvernahme mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Unter diesen Gesichtspunkten hat das BFA demnach den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt und den trotzdem erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das BFA hat damit vollkommen willkürlich gehandelt und wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten nicht ermittelt worden, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten nicht ermittelt worden, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ein zehnjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FPG um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 leg. cit., in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2011/18/0259). Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Daran ändert auch nicht, dass der VwGH in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von getrennten Spruchpunkten ausgeht; diese Judikatur war vielmehr hinsichtlich einer Klarstellung dahingehend maßgeblich, dass eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot erlassen werden kann und dass eine, von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53, K4).1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ein zehnjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, FPG um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 14, leg. cit., in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2011/18/0259). Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Daran ändert auch nicht, dass der VwGH in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von getrennten Spruchpunkten ausgeht; diese Judikatur war vielmehr hinsichtlich einer Klarstellung dahingehend maßgeblich, dass eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot erlassen werden kann und dass eine, von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53,, K4). Gegenständlich ergibt sich somit, dass mit Wegfall des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) auch Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des bekämpften Bescheides seine Rechtsgrundlage verliert.Gegenständlich ergibt sich somit, dass mit Wegfall des Spruchpunktes römisch eins. (Rückkehrentscheidung) auch Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des bekämpften Bescheides seine Rechtsgrundlage verliert. Soweit die belangte Behörde beabsichtigt, ein Einreiseverbot zu erlassen, wird sie dieses - auch hinsichtlich der auszusprechenden Dauer - individuell zu begründen haben. Der im bekämpften Bescheid zitierten Judikatur entsprechend wird das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sein und eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sein und werden abgesehen vom Akteninhalt und dem vorliegenden Strafurteil dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entsprechende Fragen zu stellen sein werden. 1.
- Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.1.
- Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. 1.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte entfallen, da gegenständlicher Akt erst 14 Wochen nach Bescheiderlassung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer derzeit eine 4-jährige Haftstrafe in der Justianstalt Hirtenberg verbüßt.1.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG konnte entfallen, da gegenständlicher Akt erst 14 Wochen nach Bescheiderlassung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer derzeit eine 4-jährige Haftstrafe in der Justianstalt Hirtenberg verbüßt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2148888.1.00