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{'item': 'L507 2149194-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 18§ 35§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlL507 2149194-1 SpruchL507 2149194-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers von Amts wegen ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet. Mit Schreiben des BFA vom 28.06.2016 und 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellungnahmen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 14.07.2016 beim BFA ein. Mit Aktenvermerk des BFA vom 25.10.2016 wurde festgehalten, dass laut Rücksprache mit dem Magistrat der Stadt XXXX betreffend den am XXXX2003 geborenen Sohn des Beschwerdeführers ein Rückstand bei den Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 11.500,-- bestehe. Laut einer Sozialbetreuerin lebe das Kind von den Eltern getrennt und sei im XXXX untergebracht.Mit Aktenvermerk des BFA vom 25.10.2016 wurde festgehalten, dass laut Rücksprache mit dem Magistrat der Stadt römisch 40 betreffend den am XXXX2003 geborenen Sohn des Beschwerdeführers ein Rückstand bei den Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 11.500,-- bestehe. Laut einer Sozialbetreuerin lebe das Kind von den Eltern getrennt und sei im römisch 40 untergebracht. Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt.
  2. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbotes

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbotes

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er türkischer Staatbürger sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und im Jahr 1998 im Alter von 16 Jahren legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe drei Monate die Hauptschule und eineinhalb Jahre den polytechnischen Lehrgang besucht. Der Beschwerdeführer sei gesund. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX, da er vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er türkischer Staatbürger sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und im Jahr 1998 im Alter von 16 Jahren legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe drei Monate die Hauptschule und eineinhalb Jahre den polytechnischen Lehrgang besucht. Der Beschwerdeführer sei gesund. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 , da er vom Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung hätten mit XXXX2001 begonnen und würden mit XXXX2016 enden. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei 19 verschiedenen Dienstgebern gemeldet gewesen und habe die notwendige ordnungsgemäße Beschäftigung von einem Jahr nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer nach Art. 6 ARB 1/80 "Assoziationsintegration" nicht zuerkannt werden könne.Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung hätten mit XXXX2001 begonnen und würden mit XXXX2016 enden. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei 19 verschiedenen Dienstgebern gemeldet gewesen und habe die notwendige ordnungsgemäße Beschäftigung von einem Jahr nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer nach Artikel 6, ARB 1/80 "Assoziationsintegration" nicht zuerkannt werden könne. Vom XXXX2015 bis XXXX2015 sei der Beschwerdeführer letztmalig geringfügig beschäftigt gewesen und vom XXXX2015 bis XXXX2006 16 habe er Notstands- und Überbrückungshilfe erhalten. Aufgrund Art. 7 ARB 1/80 könne dem Beschwerdeführer "Assoziationsintegration" als Familienangehöriger von türkischen Arbeitnehmern zuerkannt werden.Aufgrund Artikel 7, ARB 1/80 könne dem Beschwerdeführer "Assoziationsintegration" als Familienangehöriger von türkischen Arbeitnehmern zuerkannt werden. Die Ankerperson, der Vater des Beschwerdeführers, sei türkischer Staatsbürger und habe zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und zwei seit dem 25.05.1992 in den Arbeitsmarkt integriert. Der gemeinsame Wohnsitz sei vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in XXXX dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes sei das Aufenthaltsrecht gegeben und es könne dem Beschwerdeführer "Assoziationshintergrund" zuerkannt werden.Die Ankerperson, der Vater des Beschwerdeführers, sei türkischer Staatsbürger und habe zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und zwei seit dem 25.05.1992 in den Arbeitsmarkt integriert. Der gemeinsame Wohnsitz sei vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in römisch 40 dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes sei das Aufenthaltsrecht gegeben und es könne dem Beschwerdeführer "Assoziationshintergrund" zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer sei seit 17.04.1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In den Jahren 2004 und 2005 sei er im Polizeianhaltezentrum Steyr, im Jahr 2009 in der Justizanstalt Steyr und seit 24.06.2016 in der Justizanstalt Linz gemeldet. Seit 28.05.2015 verfüge der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel – Daueraufenthalt EU. Da er als türkischer Staatsbürger den Anforderungen des ARB 1/80 entspreche, genieße er ein autonomes Aufenthaltsrecht. Nachfolgend findet sich im angefochtenen Bescheid eine Abschrift des Strafregisterauszuges, aus dem insgesamt elf Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde vom BFA festgestellt, dass er in der Türkei aufgewachsen und dort die Hälfte seines Lebens verbracht habe. Der Großvater und eine Großmutter würden in der Türkei leben. In Österreich würden der Vater, die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben. Zu den angeführten Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer sei ledig und für seinen am XXXX2003 geborenen Sohn sorgepflichtig. Laut Auskunft der Kinder-und Jugendhilfe des Magistrates XXXX lebe das Kind getrennt von den Eltern und werde im XXXX versorgt. Der Rückstand bei den Unterhaltszahlungen für den Sohn des Beschwerdeführers betrage mit Oktober 2016 € 11.500,--.Der Beschwerdeführer sei ledig und für seinen am XXXX2003 geborenen Sohn sorgepflichtig. Laut Auskunft der Kinder-und Jugendhilfe des Magistrates römisch 40 lebe das Kind getrennt von den Eltern und werde im römisch 40 versorgt. Der Rückstand bei den Unterhaltszahlungen für den Sohn des Beschwerdeführers betrage mit Oktober 2016 € 11.500,--. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei in keinen Vereinen oder karitativen Organisationen tätig. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht aufenthaltsverfestigt. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes des wurde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich festgestellt: "Ihr persönliches Verhalten, welches zu ua. Verurteilungen geführt hat: Am 26.07.2016 2016 (rk. 26.07.2016) wurden sie vom LG XXXX unter der Zahl XXXX nach §§ 27

(1)Z 1 1.2.8. Fall, 27
(2a), 27
(4)Z 1 SMG und §§ 27
(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Am 26.07.2016 2016 (rk. 26.07.2016) wurden sie vom LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.8. Fall, 27
(2a), 27
(4)Ziffer eins, SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Urteil ist folgender Schuldspruch angeführt: XXXX ist schuldig, er hat vorschriftswidrigrömisch 40 ist schuldig, er hat vorschriftswidrig A) Suchtgift erworben, besessen und an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen und dadurch teilweise einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er Mitte Juni 2016 in Wien 15 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von 7 Euro ankaufte und davon am 23.06.2016 in XXXX im Bereich XXXX nächst dem Objekt XXXX gewinnbringend (Anklagepunkte 1.) bis 3.))Ort öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen und dadurch teilweise einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er Mitte Juni 2016 in Wien 15 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von 7 Euro ankaufte und davon am 23.06.2016 in römisch 40 im Bereich römisch 40 nächst dem Objekt römisch 40 gewinnbringend (Anklagepunkte 1.) bis 3.)) 1.) an einen unbekannten männlichen Abnehmer 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von 10 Euro verkaufte, 2.) an einen unbekannten Abnehmer 1 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von 10 Euro verkaufte, 3.) an den am XXXX2000 geborenen, sohin minderjährigen XXXX 2 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von 10 Euro verkaufte,3.) an den am XXXX2000 geborenen, sohin minderjährigen römisch 40 2 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von 10 Euro verkaufte, 4.) für den gewinnbringenden Verkauf bestimmte 4,9 Gramm Cannabiskraut in der rechten vorderen Hosentasche und in der linken Socke bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen; B) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 (der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das

§ 35SMG erledigte Verfahren 16 b

AZ 1304/07i Staatsanwaltschaft XXXX erfasst) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum.besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 (der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das

Paragraph 35, SMG erledigte Verfahren 16 bAZ 1304/07i Staatsanwaltschaft römisch 40 erfasst) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum. Sie haben dadurch begangen: zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,

  1. und
  2. Fall, Abs. 2a und Abs. 4 Z 1 SMG;
  3. und
  4. Fall, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer eins, SMG; zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  5. und
  6. Fall, Abs. 2 SMG;zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall, Absatz 2, SMG; und wurden daher unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz § 27 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.und wurden daher unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen wurden die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes, das Teilgeständnis in sehr geringem Umfang als mildernd und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der äußerst rasche Rückfall hinsichtlich B) und die mehrfache Qualifikation (Verkauf an einen Minderjährigen, an einem öffentlichen Ort) berücksichtigt." Betreffend die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde Beweiswürdigend ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes insbesondere durch eine Anfrage im ZMR, dem Versicherungsdatenauszug, dem Akt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrates XXXX und den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme resultieren würden.Betreffend die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde Beweiswürdigend ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes insbesondere durch eine Anfrage im ZMR, dem Versicherungsdatenauszug, dem Akt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrates römisch 40 und den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme resultieren würden. Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes, aus den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme, sowie der telefonischen Auskunftserteilung der Kinder- und Jugendfürsorge des Magistrates XXXX (Aktenvermerk vom 25.10.2016) betreffend die Unterbringung des Sohnes des Beschwerdeführers im XXXX resultieren würden.Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes, aus den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme, sowie der telefonischen Auskunftserteilung der Kinder- und Jugendfürsorge des Magistrates römisch 40 (Aktenvermerk vom 25.10.2016) betreffend die Unterbringung des Sohnes des Beschwerdeführers im römisch 40 resultieren würden. Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden sich auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX unter der Zahl XXXX vom 26.07.2016 (rk. 26.07.2016) und das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers stützen.Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden sich auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 unter der Zahl römisch 40 vom 26.07.2016 (rk. 26.07.2016) und das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers stützen. In der rechtlichen Beurteilung wurde im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde wörtlich folgendes ausgeführt: "

§ 67

Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Paragraph 67, Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu: In Ihrem Fall ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich aufgrund Ihres Verhaltens gefährdet. Laut Strafregister der Republik Österreich wurden Sie vom LG XXXXunter der Zahl XXXX am 26.07.2016 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit SuchtgiftenLaut Strafregister der Republik Österreich wurden Sie vom LG XXXXunter der Zahl römisch 40 am 26.07.2016 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ( § 37 Abs. 1 Z 1 1.,

  1. und
  2. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG ) und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ( § 27 Abs. 1 Z 1
  3. und 2.Fall, Abs 2 SMG ) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.( Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  4. und
  5. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG ) und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ( Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. und 2.Fall, Absatz 2, SMG ) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, das Teilgeständnis in sehr geringem Umfang als mildernd und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der äußerst rasche Rückfall hinsichtlich B) und die mehrfache Qualifikation (Verkauf an einen Minderjährigen, an einem öffentlichen Ort) berücksichtigt. Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Sie vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen und gegen Entgelt (gewinnorientiert) anderen an einer öffentlichen Verkehrsfläche angeboten und überlassen haben. Besonders verwerflich ist, dass sich unter den Endkonsumenten auch ein minderjähriger Jugendlicher befand und Sie nicht davor zurückschreckten ihm den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen. Sie verkauften an den Minderjährigen 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,--. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt. Oftmals ist Cannabiskraut die Einstiegsdroge für Synthetische Drogen. Vom Verkauf in Kleinportionen geht auch eine besondere Gefahr für die junge Generation aus, da kleinere Beträge für den Drogenkonsum auch vom Taschengeld finanzierbar sind. Sie schenken mit Ihrem kriminellen Verhalten der Schutzbedürftigkeit der Jugend keine Beachtung. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich. Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit". In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995,In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH vergleiche u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Sehr bedenklich ist der überaus lange Zeitraum des Eigenkonsums in Form eines täglichen Joints. Der Zeitraum erstreckt sich laut Urteil zumindest von 22.02.2011 bis 22.06.
  7. Acht einschlägige Vorstrafen sind im Urteil angeführt. Den Erlös dieser Suchtmittelgeschäfte benötigen Sie zur Finanzierung des Eigenkonsums. In Bezug auf Ihr Verhalten kann auch nicht von einer "positiven Zukunftsprognose" ausgegangen werden. Sind Sie doch schon seit längerer Zeit arbeitslos, gehen keiner Beschäftigung mehr nach, sondern beziehen Notstands- und Überbrückungshilfe und kommen Ihrer Unterhaltspflicht nicht nach. Der Verkauf von Suchtgift stellt eine zusätzliche Einnahmequelle für Ihren Drogenkonsum dar und mit zunehmendem Suchtverhalten ist auch ein Ansteigen der Beschaffungskriminalität zu befürchten. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097). Ihr Verhalten zeigt eine gegenwärtige tatsächliche enorme und hinreichende schwere Gefahr der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich dar, das ein Grundinteresse der Bevölkerung, nämlich der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit anderer Personen. Alleine Ihre Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zeigt ein enormes Gefahrenpotenzial, das stetig ansteigt. Bei Drogendelikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. [ ] Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Dazu ist anzuführen: Als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FPG gilt, wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsangehörige sind.Dazu ist anzuführen: Als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG gilt, wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsangehörige sind. Darüber hinaus kann das Vorliegen eines sogenannten erweiterten Familienlebens nur dann bejaht werden, wenn die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande besonders eng miteinander verbunden sind und die Beziehung eine gewisse Intensität erreicht. Die Bindung muss umso stärker sein, je weiter der Verwandtschaftsgrad ist. Fehlt eine derartige Beziehungsintensität zu entfernten Verwandten, so hat die Beziehung jedoch jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen. Dass zwischen Ihnen und Ihrer in Österreich lebenden Eltern und Geschwister keine, wie oben beschriebene, besondere Beziehungsintensität besteht, ergibt sich schon aus Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme, dies haben sie auch nicht vorgebracht. Ihr XXXX, geboren am XXXX, ist im XXXX untergebracht und versorgt. Eine genaue Adresse Ihres Sohnes haben Sie in der Stellungnahme nicht angeführt. Laut Aktenlage konnte auch kein Familienleben oder ein gemeinsamer Haushalt mit der erwähnten Lebensgefährtin in der Stellungnahme festgestellt werden.Ihr römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist im römisch 40 untergebracht und versorgt. Eine genaue Adresse Ihres Sohnes haben Sie in der Stellungnahme nicht angeführt. Laut Aktenlage konnte auch kein Familienleben oder ein gemeinsamer Haushalt mit der erwähnten Lebensgefährtin in der Stellungnahme festgestellt werden. Mit den spärlichen Angaben in Ihrer Stellungnahme vermochten Sie kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Eltern in Österreich darzulegen, welches eine – im Lichte der Rechtsprechung des EGMR – ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Sie weisen somit kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat iSd Rückführungsrichtlinie auf, weshalb die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt.Sie weisen somit kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat iSd Rückführungsrichtlinie auf, weshalb die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Sie sich nunmehr seit 16 Jahren in Österreich aufhalten, Sie sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen sind, Ihre Verwandten in Österreich leben, zwar nicht unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK fallen, auch sonst nicht von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist, jedoch somit von einem Privatleben, auch da Sie hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufweisen, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass mit der Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Eingriff in Ihr Privatleben verbunden sein wird.Aufgrund der Tatsache, dass Sie sich nunmehr seit 16 Jahren in Österreich aufhalten, Sie sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen sind, Ihre Verwandten in Österreich leben, zwar nicht unter den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK fallen, auch sonst nicht von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist, jedoch somit von einem Privatleben, auch da Sie hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufweisen, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass mit der Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Eingriff in Ihr Privatleben verbunden sein wird. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. [ ] Wie schon oben angeführt, kann aufgrund der Tatsache, dass Sie im Alter von 16 Jahren nach Österreich eingereist sind, und Ihre Eltern, sowie ihre Geschwister in Österreich leben, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet mit einem Eingriff in Ihr Privatleben verbunden sein wird. Dieser Eingriff relativiert sich aber wieder dahingehend, dass Ihre Verwandten, Ihre Geschwister und Ihre Eltern Sie nicht davon abhielten, in Österreich straffällig zu werden. Sie nahmen mit Ihrem kriminellen Verhalten über lange Zeit auch in Kauf, dass Sie bei einer Verurteilung der Sorgepflicht Ihrem Kinde gegenüber nicht nachkommen können. Laut Strafregister der Republik Österreich wurden Sie vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit SuchtgiftenLaut Strafregister der Republik Österreich wurden Sie vom LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ( § 37 Abs. 1 Z 1 1.,
  8. und
  9. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG ) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.( Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  10. und
  11. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG ) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, das Teilgeständnis in sehr geringem Umfang als mildernd und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der äußerst rasche Rückfall hinsichtlich B) und die mehrfache Qualifikation (Verkauf an einen Minderjährigen, an einem öffentlichen Ort) berücksichtigt. Die besondere Gefährlichkeit und das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist insbesondere deshalb gegeben, da Sie, um Ihren Eigenkonsum zu decken auch Cannabiskraut an öffentlichen Stellen verkauften, nicht Rücksicht darauf nahmen die Gesundheit von Minderjährigen zu gefährden und somit Jugendlichen den Zugang zu Drogen ermöglichten und dies auch in dem Bewusstsein Cannabiskraut als Einstiegsdroge für synthetische Drogen in Umlauf zu bringen. Der Verkauf stellte eine zusätzliche Einnahmequelle dar. Ihre strafbaren Handlungen belaufen sich zumindest über den Zeitraum vom 22.02.2011 bis 22.06.
  12. Für die Republik Österreich bleibt auch zukünftig das Risiko der Beschaffungskriminalität Ihrerseits um Ihren täglichen Drogenkonsum zu bedienen. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise 1998 in Ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort die Schule besucht und sind deshalb dort ausreichend sozialisiert. Eine Reintegration in Ihr Heimatland ist möglich ist, weil Sie die dortige Sprache sprechen und dort die Hälfte Ihres bisherigen Lebens verbracht haben Es ist kein Grund zu erkennen, dass Sie sich nicht in der Türkei eine Existenz aufbauen können, zumal Sie ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann sind. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie auch über Freunde und Bekannte, sowie Ihre Familie und Verwandte verfügen, welche Sie unterstützen können Überdies ist hier darauf zu verweisen, dass Sie und Ihre Angehörigen, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse an der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigt, eine allfällige Trennung in Kauf nehmen müssen. Laut Ihren Angaben haben Sie auch in der Türkei noch Ihre Großeltern, d. h. es besteht noch eine soziale Verbindung zu Ihrem Heimatstaat. Ihr Aufwachsen in der Türkei lässt auch den Schluss ziehen, dass Ihre sozialen Bande in der Heimat noch stärker verwurzelt sind, als Sie in Ihrer Stellungnahme angeführt haben. Außerdem bezieht sich das Aufenthaltsverbot auf das österreichische Bundesgebiet, es steht einem Aufenthalt in einem anderen EU Staat nichts entgegen. Das Bundesamt geht weiters nicht davon aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten. So handelt es sich bei Ihnen um einen jungen, gesunden Mann, der seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit – sei es auch nur durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Sie hatten in Österreich die Möglichkeit neben Ihrer Muttersprache die deutsche Sprache zu erlernen. Ihren Unterhaltsverpflichtungen können Sie auch vom Ausland nachkommen. Zudem haben Ihre Angehörigen die Möglichkeit Sie in Ihrem Heimatstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden. Ebenso kann die Verbindung zu Ihren Freunden in dieser Form gepflegt werden (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).Zudem haben Ihre Angehörigen die Möglichkeit Sie in Ihrem Heimatstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden. Ebenso kann die Verbindung zu Ihren Freunden in dieser Form gepflegt werden vergleiche EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot bezieht sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Sie sind daher angewiesen im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheides. - Zu Spruchpunkt II.:- Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 70

Absatz 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihren Fall bedeutet dies:

Paragraph 70, Absatz 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihren Fall bedeutet dies: Im Hinblick auf Ihr bisheriges kriminelles Verhalten ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie erneut strafbare Handlungen begehen. Die Vorbereitungen für Ihre Ausreise, und das Ordnen Ihrer "persönlichen Angelegenheiten" können Sie - wenn auch unter schwierigeren Umständen – bereits während der Strafhaft beginnen. Ihre Familie kann Sie dabei unterstützen. Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden. Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. [ ]" 3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31.01.2017 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG Türkei falle und daher begünstiger Drittstaatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 durchgehend in Österreich aufhältig und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im abgestuften System der Gefährdungsprognosen am höchstmöglichen Schutz des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 EG zu messen sei. Ein Aufenthaltsverbot sei demnach nur bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig, sodass das Aufenthaltsverbot nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit sowohl die innere, als auch die äußere Sicherheit eines EU-Mitgliedstaates und setzte nicht nur eine allgemeine Beeinträchtigung der Sicherheit voraus sondern einen mit besonders hohem Schweregrad.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG Türkei falle und daher begünstiger Drittstaatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 durchgehend in Österreich aufhältig und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im abgestuften System der Gefährdungsprognosen am höchstmöglichen Schutz des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 EG zu messen sei. Ein Aufenthaltsverbot sei demnach nur bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig, sodass das Aufenthaltsverbot nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit sowohl die innere, als auch die äußere Sicherheit eines EU-Mitgliedstaates und setzte nicht nur eine allgemeine Beeinträchtigung der Sicherheit voraus sondern einen mit besonders hohem Schweregrad. Der Beschwerdeführer wolle sein bisheriges strafgerichtliches Verhalten in keiner Weise beschönigen und bereue sein Fehlverhalten zutiefst. Die aufgezeigten Verurteilungen würden jedoch jedenfalls nicht als Schwerstkriminalität bezeichnet werden können, dies zeige sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Eine nachhaltig und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs durch das Verhalten des Beschwerdeführers liege jedenfalls nicht vor, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden hätte dürfen. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte erforderlich sei und auch der EuGH Suchgifte als Geisel der Menschheit bezeichnet habe, so verweise damit der EuGH in seiner Begründung auf generalpräventive Erwägungen, die

§ 67

FPG nicht zulässig seien.Der Beschwerdeführer wolle sein bisheriges strafgerichtliches Verhalten in keiner Weise beschönigen und bereue sein Fehlverhalten zutiefst. Die aufgezeigten Verurteilungen würden jedoch jedenfalls nicht als Schwerstkriminalität bezeichnet werden können, dies zeige sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Eine nachhaltig und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs durch das Verhalten des Beschwerdeführers liege jedenfalls nicht vor, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden hätte dürfen. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte erforderlich sei und auch der EuGH Suchgifte als Geisel der Menschheit bezeichnet habe, so verweise damit der EuGH in seiner Begründung auf generalpräventive Erwägungen, die

Paragraph 67, FPG nicht zulässig seien. Der Beschwerdeführer ersuche Weiters zu berücksichtigen, dass er sich seit 1998 durchgehend in Österreich aufhalte, seine gesamte Familie hier in Österreich aufhältig sei und er in der Türkei aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich von nahezu 20 Jahren keinerlei soziales Netzwerk mehr habe, auf das er zurückgreifen könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch seine Schulausbildung abgeschlossen und würde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher auch unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Sohn habe, für den er sorgepflichtig sei." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  4. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.1.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.3.1.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. § 67 Abs. 2 FPG zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Paragraph 67, Absatz 2, FPG zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014,In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie – § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a – dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist – bei einer umfassenden Beurteilung – im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie – Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, – dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist – bei einer umfassenden Beurteilung – im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). 3.

  1. Fallbezogen ist der belangten Behörde zunächst dahingehend beizutreten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Begründung seines Aufenthaltes in Österreich als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seinen Aufenthalt seit 1998 und somit seit über zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet.3.
  2. Fallbezogen ist der belangten Behörde zunächst dahingehend beizutreten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Begründung seines Aufenthaltes in Österreich als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Artikel 7, des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seinen Aufenthalt seit 1998 und somit seit über zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 und Art. 7 ARB zukommt, ist dann gegeben, wenn vom Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. § 67 Abs. 1 erster bis dritter Satz FPG).Die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 und Artikel 7, ARB zukommt, ist dann gegeben, wenn vom Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, erster bis dritter Satz FPG). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 und Art. 7 ARB zukommt und die vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (vgl. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 und Artikel 7, ARB zukommt und die vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher der das Aufenthaltsverbot erlassenden Behörde festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung.Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher der das Aufenthaltsverbot erlassenden Behörde festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung. 3.
  3. Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.3.3. Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Da der Beschwerdeführer seit 1998 in Österreich ununterbrochen und somit seit mehr als zehn Jahren aufhältig ist, ist nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn – zusätzlich zu den vorhin erwähnten Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da der Beschwerdeführer seit 1998 in Österreich ununterbrochen und somit seit mehr als zehn Jahren aufhältig ist, ist nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn – zusätzlich zu den vorhin erwähnten Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Feststeht, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 1 und 2 FPG erfüllt sei, dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erfüllt sei, dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache von Verurteilung bzw. Bestrafungen des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde jedoch nicht entsprechend nachgekommen. Die belangte Behörde stellte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten im angefochtenen Bescheid – mit Ausnahme der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG XXXX vom XXXX – nur dahin fest, dass die Urteile der Strafgerichte, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Dies reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedoch nicht aus (vgl. Ra 2015/21/0133 vom 15.10.2015). Vielmehr wären nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde auch unterlassen, sich auch mit den einzelnen Strafurteilen, mit denen der Beschwerdeführer bereits vor dem XXXX von verschiedenen Gerichten verurteilt wurde, näher auseinanderzusetzen.Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde jedoch nicht entsprechend nachgekommen. Die belangte Behörde stellte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten im angefochtenen Bescheid – mit Ausnahme der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG römisch 40 vom römisch 40 – nur dahin fest, dass die Urteile der Strafgerichte, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Dies reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedoch nicht aus vergleiche Ra 2015/21/0133 vom 15.10.2015). Vielmehr wären nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde auch unterlassen, sich auch mit den einzelnen Strafurteilen, mit denen der Beschwerdeführer bereits vor dem römisch 40 von verschiedenen Gerichten verurteilt wurde, näher auseinanderzusetzen. Insbesondere hat die belangte Behörde auch keine entsprechende – insbesondere im konkreten Fall eine der im § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG normierten Voraussetzungen entsprechende – Gefährdungsprognose getroffen. Eine Gefährdungsprognose ist Voraussetzung, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlungen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – beurteilt werden soll, ob das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im konkreten Fall insbesondere noch zu beurteilen ist, ob aufgrund des persönlichen auf Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seine Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Insbesondere hat die belangte Behörde auch keine entsprechende – insbesondere im konkreten Fall eine der im Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG normierten Voraussetzungen entsprechende – Gefährdungsprognose getroffen. Eine Gefährdungsprognose ist Voraussetzung, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlungen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – beurteilt werden soll, ob das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im konkreten Fall insbesondere noch zu beurteilen ist, ob aufgrund des persönlichen auf Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seine Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden. Insbesondere lässt der angefochtene Bescheid – abgesehen vom Urteil vom XXXX – eine Bedachtnahme auf die (übrigen) Urteilsbegründungen vermissen. Aber auch Haftberichte oder im Falle der Beigabe eines Bewährungshelfers, Berichte durch diesen, lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen, weswegen sich das Ermittlungsverfahren auch dahingehend als mangelhaft erweist.Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden. Insbesondere lässt der angefochtene Bescheid – abgesehen vom Urteil vom römisch 40 – eine Bedachtnahme auf die (übrigen) Urteilsbegründungen vermissen. Aber auch Haftberichte oder im Falle der Beigabe eines Bewährungshelfers, Berichte durch diesen, lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen, weswegen sich das Ermittlungsverfahren auch dahingehend als mangelhaft erweist. 3.

  1. Ferner ist dem BFA im Hinblick auf das ausgesprochene Aufenthaltsverbot vorzuwerfen, dass keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angestellt wurden. So ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie sich weder mit der bisherigen beruflichen Integration, noch mit seiner familiären Integration hinreichend auseinandergesetzt hat. Das BFA stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer seit 1998 in Österreich aufhältig ist, hier die Pflichtschulzeit beendet habe und während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nur wenige Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen ist; kommt aber demgegenüber zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufenthaltsverfestigt sei. Auch ist dem BFA anzulasten, dass es zwar festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen minderjährigen Sohn habe, andererseits aber ausführt, dass kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliege. Das BFA wird sich daher im neuerlichen Ermittlungsverfahren auch mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben; denn erst vor diesem Hintergrund kann eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden. In Ansehung des § 37 AVG iVm § 39 AVG sind sohin verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen.In Ansehung des Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, AVG sind sohin verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Im Lichte dieser Ausführungen sind der belangten Behörde gravierende Ermittlungsmängel anzulasten, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde, sondern die Beweisaufnahme ausschließlich im schriftlichen Wege durch Beantwortung eines Fragebogens erfolgte. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin den Beschwerdeführer auch im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben umfänglich zu befragen haben und wird auch erforderlichenfalls sein – mittlerweile 13-jähriger – Sohn als Zeuge niederschriftlich zu seinem familiären Verhältnis zum Beschwerdeführer zu befragen sein. Die belangte Behörde wird sich, wie bereits zuvor ausgeführt, auch nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilung bzw. den dortigen Ausführen beschränken können, sondern wird darüber hinaus auch zu begründen haben, auch was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, wie sie zu dieser Prognoseentscheidung gelangte. Da im gegenständlichen Verfahren insbesondere zu prüfenden Gesichtspunkte, nicht vorgenommen wurde (seine Gefährlichkeit und die Intensität seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich), wird dies im fortgesetzten Verfahren notwendig sein und kann sich die belangte Behörde nicht auf die Beurteilung bloßer Rechtsfragen reduzieren. Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  2. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.3.5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2149194.1.00

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