GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbotes
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbotes
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er türkischer Staatbürger sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und im Jahr 1998 im Alter von 16 Jahren legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe drei Monate die Hauptschule und eineinhalb Jahre den polytechnischen Lehrgang besucht. Der Beschwerdeführer sei gesund. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX, da er vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er türkischer Staatbürger sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und im Jahr 1998 im Alter von 16 Jahren legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe drei Monate die Hauptschule und eineinhalb Jahre den polytechnischen Lehrgang besucht. Der Beschwerdeführer sei gesund. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 , da er vom Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung hätten mit XXXX2001 begonnen und würden mit XXXX2016 enden. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei 19 verschiedenen Dienstgebern gemeldet gewesen und habe die notwendige ordnungsgemäße Beschäftigung von einem Jahr nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer nach Art. 6 ARB 1/80 "Assoziationsintegration" nicht zuerkannt werden könne.Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung hätten mit XXXX2001 begonnen und würden mit XXXX2016 enden. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei 19 verschiedenen Dienstgebern gemeldet gewesen und habe die notwendige ordnungsgemäße Beschäftigung von einem Jahr nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer nach Artikel 6, ARB 1/80 "Assoziationsintegration" nicht zuerkannt werden könne. Vom XXXX2015 bis XXXX2015 sei der Beschwerdeführer letztmalig geringfügig beschäftigt gewesen und vom XXXX2015 bis XXXX2006 16 habe er Notstands- und Überbrückungshilfe erhalten. Aufgrund Art. 7 ARB 1/80 könne dem Beschwerdeführer "Assoziationsintegration" als Familienangehöriger von türkischen Arbeitnehmern zuerkannt werden.Aufgrund Artikel 7, ARB 1/80 könne dem Beschwerdeführer "Assoziationsintegration" als Familienangehöriger von türkischen Arbeitnehmern zuerkannt werden. Die Ankerperson, der Vater des Beschwerdeführers, sei türkischer Staatsbürger und habe zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und zwei seit dem 25.05.1992 in den Arbeitsmarkt integriert. Der gemeinsame Wohnsitz sei vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in XXXX dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes sei das Aufenthaltsrecht gegeben und es könne dem Beschwerdeführer "Assoziationshintergrund" zuerkannt werden.Die Ankerperson, der Vater des Beschwerdeführers, sei türkischer Staatsbürger und habe zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und zwei seit dem 25.05.1992 in den Arbeitsmarkt integriert. Der gemeinsame Wohnsitz sei vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in römisch 40 dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes sei das Aufenthaltsrecht gegeben und es könne dem Beschwerdeführer "Assoziationshintergrund" zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer sei seit 17.04.1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In den Jahren 2004 und 2005 sei er im Polizeianhaltezentrum Steyr, im Jahr 2009 in der Justizanstalt Steyr und seit 24.06.2016 in der Justizanstalt Linz gemeldet. Seit 28.05.2015 verfüge der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel – Daueraufenthalt EU. Da er als türkischer Staatsbürger den Anforderungen des ARB 1/80 entspreche, genieße er ein autonomes Aufenthaltsrecht. Nachfolgend findet sich im angefochtenen Bescheid eine Abschrift des Strafregisterauszuges, aus dem insgesamt elf Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde vom BFA festgestellt, dass er in der Türkei aufgewachsen und dort die Hälfte seines Lebens verbracht habe. Der Großvater und eine Großmutter würden in der Türkei leben. In Österreich würden der Vater, die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben. Zu den angeführten Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer sei ledig und für seinen am XXXX2003 geborenen Sohn sorgepflichtig. Laut Auskunft der Kinder-und Jugendhilfe des Magistrates XXXX lebe das Kind getrennt von den Eltern und werde im XXXX versorgt. Der Rückstand bei den Unterhaltszahlungen für den Sohn des Beschwerdeführers betrage mit Oktober 2016 € 11.500,--.Der Beschwerdeführer sei ledig und für seinen am XXXX2003 geborenen Sohn sorgepflichtig. Laut Auskunft der Kinder-und Jugendhilfe des Magistrates römisch 40 lebe das Kind getrennt von den Eltern und werde im römisch 40 versorgt. Der Rückstand bei den Unterhaltszahlungen für den Sohn des Beschwerdeführers betrage mit Oktober 2016 € 11.500,--. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei in keinen Vereinen oder karitativen Organisationen tätig. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht aufenthaltsverfestigt. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes des wurde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich festgestellt: "Ihr persönliches Verhalten, welches zu ua. Verurteilungen geführt hat: Am 26.07.2016 2016 (rk. 26.07.2016) wurden sie vom LG XXXX unter der Zahl XXXX nach §§ 27
AZ 1304/07i Staatsanwaltschaft XXXX erfasst) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum.besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 (der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das
Paragraph 35, SMG erledigte Verfahren 16 bAZ 1304/07i Staatsanwaltschaft römisch 40 erfasst) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum. Sie haben dadurch begangen: zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Paragraph 67, Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu: In Ihrem Fall ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich aufgrund Ihres Verhaltens gefährdet. Laut Strafregister der Republik Österreich wurden Sie vom LG XXXXunter der Zahl XXXX am 26.07.2016 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit SuchtgiftenLaut Strafregister der Republik Österreich wurden Sie vom LG XXXXunter der Zahl römisch 40 am 26.07.2016 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ( § 37 Abs. 1 Z 1 1.,
Absatz 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihren Fall bedeutet dies:
Paragraph 70, Absatz 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihren Fall bedeutet dies: Im Hinblick auf Ihr bisheriges kriminelles Verhalten ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie erneut strafbare Handlungen begehen. Die Vorbereitungen für Ihre Ausreise, und das Ordnen Ihrer "persönlichen Angelegenheiten" können Sie - wenn auch unter schwierigeren Umständen – bereits während der Strafhaft beginnen. Ihre Familie kann Sie dabei unterstützen. Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden. Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. [ ]" 3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31.01.2017 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG Türkei falle und daher begünstiger Drittstaatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 durchgehend in Österreich aufhältig und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im abgestuften System der Gefährdungsprognosen am höchstmöglichen Schutz des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 EG zu messen sei. Ein Aufenthaltsverbot sei demnach nur bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig, sodass das Aufenthaltsverbot nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit sowohl die innere, als auch die äußere Sicherheit eines EU-Mitgliedstaates und setzte nicht nur eine allgemeine Beeinträchtigung der Sicherheit voraus sondern einen mit besonders hohem Schweregrad.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG Türkei falle und daher begünstiger Drittstaatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 durchgehend in Österreich aufhältig und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im abgestuften System der Gefährdungsprognosen am höchstmöglichen Schutz des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 EG zu messen sei. Ein Aufenthaltsverbot sei demnach nur bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig, sodass das Aufenthaltsverbot nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit sowohl die innere, als auch die äußere Sicherheit eines EU-Mitgliedstaates und setzte nicht nur eine allgemeine Beeinträchtigung der Sicherheit voraus sondern einen mit besonders hohem Schweregrad. Der Beschwerdeführer wolle sein bisheriges strafgerichtliches Verhalten in keiner Weise beschönigen und bereue sein Fehlverhalten zutiefst. Die aufgezeigten Verurteilungen würden jedoch jedenfalls nicht als Schwerstkriminalität bezeichnet werden können, dies zeige sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Eine nachhaltig und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs durch das Verhalten des Beschwerdeführers liege jedenfalls nicht vor, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden hätte dürfen. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte erforderlich sei und auch der EuGH Suchgifte als Geisel der Menschheit bezeichnet habe, so verweise damit der EuGH in seiner Begründung auf generalpräventive Erwägungen, die
FPG nicht zulässig seien.Der Beschwerdeführer wolle sein bisheriges strafgerichtliches Verhalten in keiner Weise beschönigen und bereue sein Fehlverhalten zutiefst. Die aufgezeigten Verurteilungen würden jedoch jedenfalls nicht als Schwerstkriminalität bezeichnet werden können, dies zeige sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Eine nachhaltig und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs durch das Verhalten des Beschwerdeführers liege jedenfalls nicht vor, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden hätte dürfen. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte erforderlich sei und auch der EuGH Suchgifte als Geisel der Menschheit bezeichnet habe, so verweise damit der EuGH in seiner Begründung auf generalpräventive Erwägungen, die
Paragraph 67, FPG nicht zulässig seien. Der Beschwerdeführer ersuche Weiters zu berücksichtigen, dass er sich seit 1998 durchgehend in Österreich aufhalte, seine gesamte Familie hier in Österreich aufhältig sei und er in der Türkei aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich von nahezu 20 Jahren keinerlei soziales Netzwerk mehr habe, auf das er zurückgreifen könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch seine Schulausbildung abgeschlossen und würde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher auch unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Sohn habe, für den er sorgepflichtig sei." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.3.1.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. § 67 Abs. 2 FPG zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Paragraph 67, Absatz 2, FPG zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014,In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie – § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a – dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist – bei einer umfassenden Beurteilung – im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie – Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, – dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist – bei einer umfassenden Beurteilung – im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). 3.
1 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.3.3. Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Da der Beschwerdeführer seit 1998 in Österreich ununterbrochen und somit seit mehr als zehn Jahren aufhältig ist, ist nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn – zusätzlich zu den vorhin erwähnten Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da der Beschwerdeführer seit 1998 in Österreich ununterbrochen und somit seit mehr als zehn Jahren aufhältig ist, ist nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn – zusätzlich zu den vorhin erwähnten Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Feststeht, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 1 und 2 FPG erfüllt sei, dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erfüllt sei, dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache von Verurteilung bzw. Bestrafungen des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde jedoch nicht entsprechend nachgekommen. Die belangte Behörde stellte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten im angefochtenen Bescheid – mit Ausnahme der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG XXXX vom XXXX – nur dahin fest, dass die Urteile der Strafgerichte, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Dies reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedoch nicht aus (vgl. Ra 2015/21/0133 vom 15.10.2015). Vielmehr wären nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde auch unterlassen, sich auch mit den einzelnen Strafurteilen, mit denen der Beschwerdeführer bereits vor dem XXXX von verschiedenen Gerichten verurteilt wurde, näher auseinanderzusetzen.Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde jedoch nicht entsprechend nachgekommen. Die belangte Behörde stellte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten im angefochtenen Bescheid – mit Ausnahme der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG römisch 40 vom römisch 40 – nur dahin fest, dass die Urteile der Strafgerichte, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Dies reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedoch nicht aus vergleiche Ra 2015/21/0133 vom 15.10.2015). Vielmehr wären nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde auch unterlassen, sich auch mit den einzelnen Strafurteilen, mit denen der Beschwerdeführer bereits vor dem römisch 40 von verschiedenen Gerichten verurteilt wurde, näher auseinanderzusetzen. Insbesondere hat die belangte Behörde auch keine entsprechende – insbesondere im konkreten Fall eine der im § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG normierten Voraussetzungen entsprechende – Gefährdungsprognose getroffen. Eine Gefährdungsprognose ist Voraussetzung, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlungen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – beurteilt werden soll, ob das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im konkreten Fall insbesondere noch zu beurteilen ist, ob aufgrund des persönlichen auf Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seine Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Insbesondere hat die belangte Behörde auch keine entsprechende – insbesondere im konkreten Fall eine der im Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG normierten Voraussetzungen entsprechende – Gefährdungsprognose getroffen. Eine Gefährdungsprognose ist Voraussetzung, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlungen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – beurteilt werden soll, ob das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im konkreten Fall insbesondere noch zu beurteilen ist, ob aufgrund des persönlichen auf Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seine Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden. Insbesondere lässt der angefochtene Bescheid – abgesehen vom Urteil vom XXXX – eine Bedachtnahme auf die (übrigen) Urteilsbegründungen vermissen. Aber auch Haftberichte oder im Falle der Beigabe eines Bewährungshelfers, Berichte durch diesen, lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen, weswegen sich das Ermittlungsverfahren auch dahingehend als mangelhaft erweist.Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden. Insbesondere lässt der angefochtene Bescheid – abgesehen vom Urteil vom römisch 40 – eine Bedachtnahme auf die (übrigen) Urteilsbegründungen vermissen. Aber auch Haftberichte oder im Falle der Beigabe eines Bewährungshelfers, Berichte durch diesen, lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen, weswegen sich das Ermittlungsverfahren auch dahingehend als mangelhaft erweist. 3.
GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.3.5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2149194.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.