RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlL514 2149366-1 SpruchL514 2149366-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIB
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er XXXX vor etwa vier Monaten legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist.Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 vor etwa vier Monaten legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er den Irak aus Angst vor dem Krieg und aufgrund der unsicheren Lage sowie aufgrund der Milizen verlassen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus XXXX, Bezirk XXXX, stamme und als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Im Irak seien nach wie vor die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers – sein Bruder sei im Jahr 2007 getötet worden – aufhältig.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 , stamme und als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Im Irak seien nach wie vor die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers – sein Bruder sei im Jahr 2007 getötet worden – aufhältig. Am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass er in einem sunnitischen Stadtteil XXXX gelebt habe. Seine Eltern seien in Pension und habe der Beschwerdeführer selbst bis zum Tod seines Bruders im Jahr 2007 studiert und gelegentlich in einem Computerladen gearbeitet. Seine Schwester sei verheiratet und würde in XXXX, im Stadtteil XXXX leben.Am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass er in einem sunnitischen Stadtteil römisch 40 gelebt habe. Seine Eltern seien in Pension und habe der Beschwerdeführer selbst bis zum Tod seines Bruders im Jahr 2007 studiert und gelegentlich in einem Computerladen gearbeitet. Seine Schwester sei verheiratet und würde in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 leben. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass im Jahr 2007 eine Volksverteidigungsgruppe namens "XXXX" gegründet worden sei, um den Stadtteil vor Kriminellen zu schützen. Eine männliche Person jeder Familie habe der Gruppe beitreten müssen. Im Falle der Familie des Beschwerdeführers sei es sein Bruder gewesen, der am XXXX2007 im Rahmen dieser Tätigkeit bei Kämpfen gegen die Al Kaida getötet worden sei. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer nur mehr gelegentlich gearbeitet. Am XXXX2015 sei das Stadtviertel des Beschwerdeführers seitens des IS attackiert worden. Die Regierung habe dem Beschwerdeführer zur Verteidigung eine Kalaschnikow gegeben, womit er jedoch nicht habe umgehen können. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit seinen Eltern zu seiner Schwester geflüchtet, von wo aus er seine Reise nach Europa angetreten habe. Die Eltern des Beschwerdeführers würden nunmehr auch in einer kleinen Wohnung in XXXX leben. Als der Vater des Beschwerdeführers für einen Tag in den Stadtteil XXXX gefahren sei, habe er erfahren, dass alle Jugendlichen verhaftet und befragt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei im XXXX 2014 zu Hause von "XXXX" aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und das Stadtviertel fünf Mal pro Woche zu überwachen und zu schützen. Würde er nicht mitmachen, so sei er ein Verräter und auf der Seite des IS und würde verhaftet werden. Der Beschwerdeführer sei ein friedlicher Mensch und wolle mit Waffen nichts zu tun haben. Weil er geflüchtet sei, stehe der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste des irakischen Militärs und würde er im Falle seiner Rückkehr sofort verhaftet werden. Auf Nachfrage, wie es denn möglich sei, unter diesen Umständen den Irak legal zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, dass erst eine Woche nach seiner Ausreise seine Familie von der Liste und den Festnahmen durch das irakische Militär und die Miliz gehört habe.Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass im Jahr 2007 eine Volksverteidigungsgruppe namens "XXXX" gegründet worden sei, um den Stadtteil vor Kriminellen zu schützen. Eine männliche Person jeder Familie habe der Gruppe beitreten müssen. Im Falle der Familie des Beschwerdeführers sei es sein Bruder gewesen, der am XXXX2007 im Rahmen dieser Tätigkeit bei Kämpfen gegen die Al Kaida getötet worden sei. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer nur mehr gelegentlich gearbeitet. Am XXXX2015 sei das Stadtviertel des Beschwerdeführers seitens des IS attackiert worden. Die Regierung habe dem Beschwerdeführer zur Verteidigung eine Kalaschnikow gegeben, womit er jedoch nicht habe umgehen können. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit seinen Eltern zu seiner Schwester geflüchtet, von wo aus er seine Reise nach Europa angetreten habe. Die Eltern des Beschwerdeführers würden nunmehr auch in einer kleinen Wohnung in römisch 40 leben. Als der Vater des Beschwerdeführers für einen Tag in den Stadtteil römisch 40 gefahren sei, habe er erfahren, dass alle Jugendlichen verhaftet und befragt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei im römisch 40 2014 zu Hause von "XXXX" aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und das Stadtviertel fünf Mal pro Woche zu überwachen und zu schützen. Würde er nicht mitmachen, so sei er ein Verräter und auf der Seite des IS und würde verhaftet werden. Der Beschwerdeführer sei ein friedlicher Mensch und wolle mit Waffen nichts zu tun haben. Weil er geflüchtet sei, stehe der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste des irakischen Militärs und würde er im Falle seiner Rückkehr sofort verhaftet werden. Auf Nachfrage, wie es denn möglich sei, unter diesen Umständen den Irak legal zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, dass erst eine Woche nach seiner Ausreise seine Familie von der Liste und den Festnahmen durch das irakische Militär und die Miliz gehört habe. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge die herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen dargelegt und erörtert.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017, Zl. 1068286803/150496904 RD Kärnten, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017, Zl. 1068286803/150496904 RD Kärnten, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus näher dargestellten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund vermochte das BFA keine individuelle asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Auf Grund der allgemein schlechten Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 02.03.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 02.03.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins erhoben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Moniert wurde eingangs, dass das BFA zum Ergebnis gelangt sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und nachvollziehbar sei, ohne näher auszuführen, worauf es diese Feststellung stütze. Weiters habe es das BFA unterlassen, auf das konkrete individuelle Vorbringen näher einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen vorzunehmen. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass die vom BFA ins Treffen geführten Widersprüche auf einem Vergleich der Erstbefragung und der Einvernahme beruhen würden. Dies sei insofern nicht aussagekräftig, als in der Erstbefragung das Hauptaugenmerk auf der Reiseroute liegen würde. Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Angaben aufrecht und habe er durchwegs gleichbleibende, substantiierte Ausführungen getätigt, welche zudem wahrscheinlich erscheinen und mir den Tatsachen und allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen würden. Es wurde überdies den beweiswürdigenden Ausführungen im bekämpften Bescheid – er habe eine Rekrutierung nicht glaubhaft machen können – insofern entgegengetreten, als er sein Vorbringen, er sei seitens der "XXXX" dazu aufgefordert worden, sich am Schutz seines Stadtteiles zu beteiligen, detailreich hinsichtlich des Zeitpunktes sowie der Vorfallsörtlichkeit in Bezug auf die erfolgte Bedrohungssituation darzulegen vermocht habe. Im Anschluss finden sich allgemeine Ausführungen zur Lage in XXXX und wird in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund der dargelegten Sicherheitslage im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Furcht, vor einer Verfolgung durch oppositionelle/fundamentalistische, zum Teil, islamische Gruppierungen im Irak als wohlbegründet iSd GFK anzusehen sei.Im Anschluss finden sich allgemeine Ausführungen zur Lage in römisch 40 und wird in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund der dargelegten Sicherheitslage im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Furcht, vor einer Verfolgung durch oppositionelle/fundamentalistische, zum Teil, islamische Gruppierungen im Irak als wohlbegründet iSd GFK anzusehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, wo er mit seinen Eltern in einem Haus lebte. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer durch Gelegenheitsjobs und durch die Unterstützung seiner Eltern.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus römisch 40 , wo er mit seinen Eltern in einem Haus lebte. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer durch Gelegenheitsjobs und durch die Unterstützung seiner Eltern. Im Irak sind nach wie vor seine Eltern und seine Schwester aufhältig.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz. * Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. * Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.3.
- Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. 2.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an: Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt habe, den Irak aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Dazu wurde begründend Folgendes dargelegt: "Zu Ihren Flucht- und Asylgründen befragt, gaben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA RD Kärnten als Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes an, am XXXX2015 sei der Stadtteil XXXX von IS attackiert worden. Sie hätten eine Waffe (Kalaschnikow) von der Regierung erhalten, aber keine Ausbildung mit dem Umgang der Waffe bekommen. Sie seien zuhause geblieben und hätten Ihre Flucht mit Ihrem Vater beredet. Sie und Ihre Eltern seien zu Ihrer Schwester in den StadtteilXXXX geflüchtet. Zwei Tage später sei XXXX mit Hilfe der Amerikaner wieder rück erobert worden. Sie hätten sich bis XXXX2015 bei Ihrer Schwester versteckt und Ihr Schwager hätte Ihre Ausreise mittels Flugticket organisiert."Zu Ihren Flucht- und Asylgründen befragt, gaben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA RD Kärnten als Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes an, am XXXX2015 sei der Stadtteil römisch 40 von IS attackiert worden. Sie hätten eine Waffe (Kalaschnikow) von der Regierung erhalten, aber keine Ausbildung mit dem Umgang der Waffe bekommen. Sie seien zuhause geblieben und hätten Ihre Flucht mit Ihrem Vater beredet. Sie und Ihre Eltern seien zu Ihrer Schwester in den StadtteilXXXX geflüchtet. Zwei Tage später sei römisch 40 mit Hilfe der Amerikaner wieder rück erobert worden. Sie hätten sich bis XXXX2015 bei Ihrer Schwester versteckt und Ihr Schwager hätte Ihre Ausreise mittels Flugticket organisiert. Persönlich seien Sie im XXXX 2014 von "XXXX" zuhause aufgefordert worden mit anderen Gruppenmitgliedern den Stadtteil 5 mal pro Woche zu schützen und zu überwachen. Wenn Sie nicht mitmachen würden, wären Sie ein Verräter auf Seite von IS und würden verhaftet werden. Das sei der Grund, den Sie bei der Erstbefragung nicht geäußert hätten, weil die Befragung nur 15 Minuten gedauert hätte und Sie müde waren.Persönlich seien Sie im römisch 40 2014 von "XXXX" zuhause aufgefordert worden mit anderen Gruppenmitgliedern den Stadtteil 5 mal pro Woche zu schützen und zu überwachen. Wenn Sie nicht mitmachen würden, wären Sie ein Verräter auf Seite von IS und würden verhaftet werden. Das sei der Grund, den Sie bei der Erstbefragung nicht geäußert hätten, weil die Befragung nur 15 Minuten gedauert hätte und Sie müde waren. Die Behörde gelangt zum Ergebnis, dass Sie nicht in der Lage waren, Ihr Vorbringen, nämlich die Aufforderung der "XXXX" Sie sollten Schutzfunktionen im Stadtteil XXXX übernehmen derart glaubhaft zu machen, dass Sie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder in Zukunft ausgesetzt sein werden. Vielmehr gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Ihre Aussage nicht plausibel und nachvollziehbar ist.Die Behörde gelangt zum Ergebnis, dass Sie nicht in der Lage waren, Ihr Vorbringen, nämlich die Aufforderung der "XXXX" Sie sollten Schutzfunktionen im Stadtteil römisch 40 übernehmen derart glaubhaft zu machen, dass Sie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder in Zukunft ausgesetzt sein werden. Vielmehr gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Ihre Aussage nicht plausibel und nachvollziehbar ist. Eine Verhaftung durch die Milizen der "XXXX", die nie in die irakischen Sicherheitskräfte eingebunden wurden, ist mangels fehlender Begreiflichkeit als gedankliches Gebilde, ohne Wahrheitsgehalt, zu bewerten. Beweiswürdigend wird seitens der Behörde festgestellt, dass es durchaus glaubhaft ist, dass Sie aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes hervorgerufen durch die Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen, schiitischen und sunnitischen Milizen ihre Heimatstadt verlassen haben, was Sie im Zuge der Einvernahme auch bekräftigten. Eine individuelle Gefährdung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Folglich ist Ihnen aufgrund der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Ihren Angaben zufolge würden Sie im Irak von keiner Behörde, von keinem Gericht und auch nicht von der Staatsanwaltschaft gesucht werden. Sie hätten nie Probleme mit dem irakischen Staat gehabt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund der allgemein vorherrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände Ihr Heimatland verlassen haben. Sie würden bei einer Rückkehr in den Irak befürchten vom irakischen Militär verhaftet und ins Gefängnis verbracht zu werden. Aus welchen Gründen Ihnen das widerfahren könnte, vermochten Sie nicht zu konkretisieren. Angeblich sei Ihr Name auf einer Liste des irakischen Militärs eingetragen, weil Sie geflüchtet seien. Dem ist entgegen zu halten, dass Sie völlig unbehelligt und legal Ihr Heimatland mittels Flugzeug von XXXX nach XXXX XXXX 2015 verlassen haben.Angeblich sei Ihr Name auf einer Liste des irakischen Militärs eingetragen, weil Sie geflüchtet seien. Dem ist entgegen zu halten, dass Sie völlig unbehelligt und legal Ihr Heimatland mittels Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 römisch 40 2015 verlassen haben. Basierend auf Ihren Aussagen und dem Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahmen konnten keine konkreten Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr in den Irak unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, ermittelt werden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, ist jedoch eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak und in Ihrer Heimatstadt XXXX erkennbar. Es ereignen sich Anschläge aus religiösen und politischen Motiven. Gründe, die über die gleichermaßen anderen Staatsbürger Ihres Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen.Aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, ist jedoch eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak und in Ihrer Heimatstadt römisch 40 erkennbar. Es ereignen sich Anschläge aus religiösen und politischen Motiven. Gründe, die über die gleichermaßen anderen Staatsbürger Ihres Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen. Wegen des andauernden innerstaatlichen Konfliktes in Ihrer Heimat kann für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden, was durch die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde." In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen, dies vor allem ob der Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von Seiten der Milizen bedroht worden sei, weshalb er den Irak habe verlassen müssen. Bei einer etwaigen Rückkehr würde er vom irakischen Militär bzw den Milizen festgenommen werden. Das BFA legte in diesem Zusammenhang in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, dass diesem Vorbringen ob seiner Vagheit und der Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. In der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Konkretes entgegengesetzt, sondern vielmehr das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt (arg. "Der BF hält seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht hat, aufrecht" [Akt S 145] sowie "Der BF hat jedoch während der EV äußerst detailreiche Angaben über Zeitpunkte sowie Vorfallsörtlichkeit bezüglich der erfolgten Bedrohungssituation machen können und ist es daher nicht ersichtlich, warum ihm diesbezüglich von der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde." [Akt S 147]). Damit vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in qualifizierter Form entgegenzutreten bzw diese aufzulösen. Auch geht die Kritik in der Beschwerde, dass das BFA keine Gesamtbeurteilung vorgenommen habe, ins Leere, zumal die belangte Behörde über mehrere Seiten (Akt S 115 bis 119) unter Heranziehung aktueller Länderberichte ausführlich dargelegt hat, weshalb von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei (arg: "Basierend auf Ihren Aussagen und dem Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahmen konnten keine konkreten Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr in den Irak unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, ermittelt werden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, ist jedoch eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak und in Ihrer Heimatstadt Bagdad erkennbar. Es ereignen sich Anschläge aus religiösen und politischen Motiven. Gründe, die über die gleichermaßen anderen Staatsbürger Ihres Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen." [Akt S 117]). Auch wurden in diesem Zusammenhang entsprechende Feststellungen getroffen, auf denen die Beweiswürdigung des BFA basiert. Darüber hinaus wurde moniert, dass die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten auf einem Vergleich zwischen den Aussagen anlässlich der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gründen würden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich das BFA mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der niederschriftlichen Befragung beweiswürdigend auseinandergesetzt und keine Widersprüche im Zusammenhang mit der Erstbefragung aufgezeigt hat. Somit geht auch diese Kritik ins Leere. 2.3.
- In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein glaubwürdiges Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. Zu den Ausführungen in der Beschwerde XXXX betreffend ist der Vollständigkeit halbe noch festzuhalten, dass das BFA auf die allgemeine Situation insofern Bedacht genommen hat, als es dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Somit ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit der allgemeinen Lage in XXXX beschäftigen, nicht weiter einzugehen, zumal daraus auch keine individuelle, asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass allgemeine Berichte eine individuelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen vermögen.Zu den Ausführungen in der Beschwerde römisch 40 betreffend ist der Vollständigkeit halbe noch festzuhalten, dass das BFA auf die allgemeine Situation insofern Bedacht genommen hat, als es dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Somit ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit der allgemeinen Lage in römisch 40 beschäftigen, nicht weiter einzugehen, zumal daraus auch keine individuelle, asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass allgemeine Berichte eine individuelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen vermögen. 2.3.
- Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.2.3.
- Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet. 3.1.
- Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
- März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
- März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2149366.1.00