Obsah (17)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 34§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§§ 4§ 2§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW116 2146506-1 SpruchW116 2146506-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI a
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Reisepass vor. Am 30.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Familie am XXXX legal mit einem PKW in den Libanon verlassen. Von dort seien sie mit einem Schiff in die Türkei, nach Antalya und danach mit dem Bus nach Izmir gefahren. Anschließend seien sie schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot und unterschiedlichen Fahrzeugen über ihr unbekannte Länder schließlich nach Österreich gelangt. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W116 2146505-1, seit 29.08.1974 traditionell verheiratet. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Lage in ihrer Heimat sehr unsicher sei. Der IS (Islamische Staat) sei ihrem Dorf näher gekommen und ihr Mann sowie ihre Kinder seien bedroht worden. Ihre Söhne hätten zum Militärdienst einrücken müssen und ihr Mann sei wegen von ihm verfassten regierungskritischen Texten bedroht worden. Außerdem seien sie eine Minderheit und hätten sich stark bedroht gefühlt. Zu allfälligen, bei einer Rückkehr drohenden Sanktionen, teilte sie mit, dass sie von staatlicher Seite her nichts zu befürchten hätte, aber ihr Mann und ihre Kinder.Am 30.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Familie am römisch 40 legal mit einem PKW in den Libanon verlassen. Von dort seien sie mit einem Schiff in die Türkei, nach Antalya und danach mit dem Bus nach Izmir gefahren. Anschließend seien sie schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot und unterschiedlichen Fahrzeugen über ihr unbekannte Länder schließlich nach Österreich gelangt. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W116 2146505-1, seit 29.08.1974 traditionell verheiratet. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Lage in ihrer Heimat sehr unsicher sei. Der IS (Islamische Staat) sei ihrem Dorf näher gekommen und ihr Mann sowie ihre Kinder seien bedroht worden. Ihre Söhne hätten zum Militärdienst einrücken müssen und ihr Mann sei wegen von ihm verfassten regierungskritischen Texten bedroht worden. Außerdem seien sie eine Minderheit und hätten sich stark bedroht gefühlt. Zu allfälligen, bei einer Rückkehr drohenden Sanktionen, teilte sie mit, dass sie von staatlicher Seite her nichts zu befürchten hätte, aber ihr Mann und ihre Kinder. 1.
- Am 23.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie zunächst einen Personenregisterauszug, ihren syrischen Personalausweis (ID-Karte) und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen, sondern dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann hätte. Nachgefragt erklärte sie, dass es um ihre Kinder gehen würde, die zum Militärdienst eingezogen würden. Weitere Fluchtgründe verneinte sie.
- Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, zugestellt am 29.12.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, zugestellt am 29.12.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und ihrem Ehemann der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es liege ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G vor, sodass auch sie den gleichen Schutz erhalten würde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und ihrem Ehemann der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es liege ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor, sodass auch sie den gleichen Schutz erhalten würde. 2.2. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG vom 28.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 24.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die schlechte Sicherheitslage in ihrer Heimat, welche allein genommen keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen würde, zwar auch einer der Gründe für ihre Ausreise gewesen sei, sie und ihr Ehegatte aber auch weitere, näher aufgezählte Gründe gehabt hätten, die sehr wohl beachtlich im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. So sei dessen Vorbringen, dass er sich aufgrund der Verfassung regimekritischer Texte nicht mehr sicher gefühlt habe, in der Beweiswürdigung nicht näher thematisiert worden, obwohl es im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevant gewesen wäre. Weiters wird von mehreren Verwandten ihres Ehegatten berichtet, welche vor allem durch oppositionelle Aktivitäten in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten seien. So seien mehrere Familienmitglieder bereits zu Haftstrafen, eines sogar zur Todesstrafe verurteilt worden. Auch ihr Ehegatte habe nach seiner aktiven politischen Tätigkeit nie aufgehört, sich für Politik zu interessieren und habe sich immer wieder kritisch zur politischen Lage geäußert. Zuletzt in Form von Facebook-Postings. Die der Beschwerde beiliegenden Postings würden seine politischen Überzeugungen bezeugen, welche ihn letztlich der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt hätten. Weiters sei die Behörde auf den Hinweis ihres Gatten bezüglich der bereits zu seinem Ausreisezeitpunkt vor den Toren von XXXX stehenden Anhängern des IS bzw. der al Nusra-Front und der diesbezüglich drohenden Gefahr nicht näher eingegangen. Zudem seien die seitens der Behörde verwendeten Länderfeststellungen, wie bereits in der Stellungnahme vom 21.12.2016 (richtig wohl: 15.12.2016) moniert, nicht mehr aktuell und die Informationen über die Sicherheitslage damit bereits überholt. Die Stellungnahme sei weder in der Beweiswürdigung (näher) behandelt worden, noch sei die Kritik bezüglich der Länderfeststellungen zum Anlass genommen worden, um der Entscheidung aktuellere Berichte zu Grunde zu legen. Da die aktuellsten Berichte schon mehr als eineinhalb Jahre alt seien, sei ernsthaft zu bezweifeln, ob diese zur Beurteilung der derzeitigen Sicherheitslage noch tauglich seien. Außerdem würden sich in diesen Berichten keine näheren Informationen zur Situation der Drusen finden. Deshalb werden einige Berichte aus dem Internet zur Beurteilung der Lage der Drusen angeführt. Angesichts der Bedrohung durch die heranrückenden radikal islamistischen Kräfte in der Region XXXX, der Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Verfassung der regimekritischen Texte, der weiterhin prekären Sicherheitslage und der Angst vor der Rekrutierung ihrer Söhne zum Kriegsdienst sei ihnen keine andere Möglichkeit geblieben, als ihre Heimat zu verlassen.2.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 24.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die schlechte Sicherheitslage in ihrer Heimat, welche allein genommen keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen würde, zwar auch einer der Gründe für ihre Ausreise gewesen sei, sie und ihr Ehegatte aber auch weitere, näher aufgezählte Gründe gehabt hätten, die sehr wohl beachtlich im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. So sei dessen Vorbringen, dass er sich aufgrund der Verfassung regimekritischer Texte nicht mehr sicher gefühlt habe, in der Beweiswürdigung nicht näher thematisiert worden, obwohl es im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevant gewesen wäre. Weiters wird von mehreren Verwandten ihres Ehegatten berichtet, welche vor allem durch oppositionelle Aktivitäten in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten seien. So seien mehrere Familienmitglieder bereits zu Haftstrafen, eines sogar zur Todesstrafe verurteilt worden. Auch ihr Ehegatte habe nach seiner aktiven politischen Tätigkeit nie aufgehört, sich für Politik zu interessieren und habe sich immer wieder kritisch zur politischen Lage geäußert. Zuletzt in Form von Facebook-Postings. Die der Beschwerde beiliegenden Postings würden seine politischen Überzeugungen bezeugen, welche ihn letztlich der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt hätten. Weiters sei die Behörde auf den Hinweis ihres Gatten bezüglich der bereits zu seinem Ausreisezeitpunkt vor den Toren von römisch 40 stehenden Anhängern des IS bzw. der al Nusra-Front und der diesbezüglich drohenden Gefahr nicht näher eingegangen. Zudem seien die seitens der Behörde verwendeten Länderfeststellungen, wie bereits in der Stellungnahme vom 21.12.2016 (richtig wohl: 15.12.2016) moniert, nicht mehr aktuell und die Informationen über die Sicherheitslage damit bereits überholt. Die Stellungnahme sei weder in der Beweiswürdigung (näher) behandelt worden, noch sei die Kritik bezüglich der Länderfeststellungen zum Anlass genommen worden, um der Entscheidung aktuellere Berichte zu Grunde zu legen. Da die aktuellsten Berichte schon mehr als eineinhalb Jahre alt seien, sei ernsthaft zu bezweifeln, ob diese zur Beurteilung der derzeitigen Sicherheitslage noch tauglich seien. Außerdem würden sich in diesen Berichten keine näheren Informationen zur Situation der Drusen finden. Deshalb werden einige Berichte aus dem Internet zur Beurteilung der Lage der Drusen angeführt. Angesichts der Bedrohung durch die heranrückenden radikal islamistischen Kräfte in der Region römisch 40 , der Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Verfassung der regimekritischen Texte, der weiterhin prekären Sicherheitslage und der Angst vor der Rekrutierung ihrer Söhne zum Kriegsdienst sei ihnen keine andere Möglichkeit geblieben, als ihre Heimat zu verlassen.
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 29.08.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennt sich zum muslimisch/drusischen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Verfahren hinsichtlich der Fluchtgründe auf die Angaben ihres Mannes bezogen und erklärt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie hat damit ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G 2005 angeregt.Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Verfahren hinsichtlich der Fluchtgründe auf die Angaben ihres Mannes bezogen und erklärt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie hat damit ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 angeregt. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W116 2146505-1, aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner regimekritischen Einstellung und seiner diesbezüglichen Veröffentlichungen u.a. auf Facebook in Verbindung mit seiner Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
§ 3Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W116 2146505-1, aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner regimekritischen Einstellung und seiner diesbezüglichen Veröffentlichungen u.a. auf Facebook in Verbindung mit seiner Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und hinsichtlich dieser auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere ihres syrischen Reisepasses bzw. Personalausweises). Die Identität der Beschwerdeführerin wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Der Zeitpunkt der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass bei der Beschwerdeführerin keine eigenen individuellen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau des XXXX handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auf die vorgelegten Urkunden (Auszug aus Familienbuch).Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau des römisch 40 handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auf die vorgelegten Urkunden (Auszug aus Familienbuch). Dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag
§ 3Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W116 2146505-1.Dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W116 2146505-1. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).3.2.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin eine sie betreffende auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhende Bedrohung oder Verfolgung in Syrien im Verfahren nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, weshalb keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W116 2146505-1,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner regimekritischen Einstellung und seiner diesbezüglichen Veröffentlichungen u.a. auf Facebook und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
§ 3Abs. 5 Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W116 2146505-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner regimekritischen Einstellung und seiner diesbezüglichen Veröffentlichungen u.a. auf Facebook und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 auch der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W116.2146506.1.00