Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 17§ 13§ 32§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW129 2145309-1 SpruchW129 2145309-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD
§ 28Abs. 1 und 2 i
Vm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 08.03.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare seiner Diplomarbeit "XXXX".
- Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 30.06.2016, GZ 86/01-15/16, wurde der Antrag gem. § 86 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 07.07.2016 (Beginn der Abholfrist).
- Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 30.06.2016, GZ 86/01-15/16, wurde der Antrag gem. Paragraph 86, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 07.07.2016 (Beginn der Abholfrist).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2016 (eingelangt am 29.07.2016) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Am 25.10.2016 erließ der Studienpräses der Universität Wien als belangte Behörde
§ 14Vw
GVG iVm § 86 UG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016 abgewiesen wurde. Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung stellen könne:4. Am 25.10.2016 erließ der Studienpräses der Universität Wien als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 86, UG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016 abgewiesen wurde. Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung stellen könne: Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut ordnungsgemäß ausgefülltem Rückschein nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt XXXX Wien hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist der 31.10.2016 angeführt.Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut ordnungsgemäß ausgefülltem Rückschein nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 Wien hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist der 31.10.2016 angeführt. 5. Mit Schreiben vom 29.11.2016 (Datum des Poststempels: 29.11.2016) hat der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben bei der belangten Behörde eingebracht. 7. Mit Bescheid vom 02.12.2016, GZ: V/01-16/17, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers
§ 15Vw
GVG als verspätet zurück.7. Mit Bescheid vom 02.12.2016, GZ: V/01-16/17, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung vorliege und die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit dem Beginn der Abholfrist begonnen habe. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe daher mit Montag, 14.11.2016 geendet. Der Antrag vom 29.11.2016 erweise sich somit als nicht fristgerecht und sei als verspätet zurückzuweisen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.12.2016 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist).
- Gegen diesen Bescheid vom 02.11.2016 richtet sich die am 14.01.2017 (Poststempel 16.01.2016) verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammenfassend und sinngemäß aus, dass die EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren einräume. Er verweile nicht kontinuierlich an der Abgabestelle und habe alle Dokumente ehebaldigst innerhalb der jeweils wirksamen Abholfrist beim Postamt behoben. Daraus ergebe sich letztlich ein geänderter Fristenverlauf. Die gesetzten Fristen stünden nicht im Einklang mit Beruf, chronischer Erkrankung und dem sonstigen sozialen Umfeld und seien nicht angemessen. Die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass man kontinuierlich an der Abgabestelle verweile. Auch seien in den Rechtsmittelbelehrungen der jeweilige Beginn und das Ende der Frist nicht explizit angeführt. Auch habe ihm die Behörde keine Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gegeben.Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammenfassend und sinngemäß aus, dass die EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren einräume. Er verweile nicht kontinuierlich an der Abgabestelle und habe alle Dokumente ehebaldigst innerhalb der jeweils wirksamen Abholfrist beim Postamt behoben. Daraus ergebe sich letztlich ein geänderter Fristenverlauf. Die gesetzten Fristen stünden nicht im Einklang mit Beruf, chronischer Erkrankung und dem sonstigen sozialen Umfeld und seien nicht angemessen. Die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass man kontinuierlich an der Abgabestelle verweile. Auch seien in den Rechtsmittelbelehrungen der jeweilige Beginn und das Ende der Frist nicht explizit angeführt. Auch habe ihm die Behörde keine Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG gegeben.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17.01.2016 die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und diesbezüglich zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt; die Zustellung des Schreibens erfolgte am 03.03.2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist). Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers traf bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich nach erfolgtem Zustellversuch durch Hinterlegung am Postamt 1143 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist der 31.10.2016 angeführt. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis befindet sich in den Verfahrensakten. Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt. Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 31.10.2016 und endete am 14.11.
- Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag am 29.11.2016 (Datum des Poststempels) ein. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde dieser daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis. Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 29.11.2016 eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.3.3.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.1.
§ 13Abs. 1 Zustell
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.3.4.1.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: "§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 31.10.2016 beim zuständigen Postamt abholbereit war. Beginn der Abholfrist war somit der 31.10.2016. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Aufl., E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, 2.Aufl., E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer führte hierzu lediglich aus, dass er nicht kontinuierlich an der Abgabestelle verweile, ohne konkret den Zeitraum und den Grund einer etwaigen Abwesenheit darzulegen. Er habe die hinterlegten Dokumente ehestmöglich innerhalb der Abholfrist behoben, dadurch ergebe sich letztlich ein geänderter Fristenverlauf. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde den vollen Beweis zu erbringen, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, darzutun und gilt die Zustellung des Bescheides vom 18.04.2016 somit
§ 17Abs. 3 Zustell
G als am 31.10.2016 als bewirkt. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde den vollen Beweis zu erbringen, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, darzutun und gilt die Zustellung des Bescheides vom 18.04.2016 somit
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG als am 31.10.2016 als bewirkt. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197). 3.4.2.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie
Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie
Absatz 2, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Jede Partei kann
§ 15Abs. 1 Vw
GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Jede Partei kann
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
§ 15Abs. 3 Vw
GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.4.3.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.4.3.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.4.
- Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen beim Studienpräses der Universität Wien einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 29.11.2016 (Datum des Poststempels) eingebracht. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung beantragt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag) ( )"). Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu § 15 VwGVG).Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.4.
- Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages – wie bereits dargelegt – am 14.11.2016 geendet hat, war der Vorlageantrag vom 29.11.2016 verspätet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäß vorbringt, die Frist beginne erst mit der Abholung (und nicht bereits mit der Hinterlegung) eines Schriftstückes, ist ihm der ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 3 ZustellG entgegenzuhalten, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Zudem sind Rechtsmittelfristen nach herrschender Lehre und Judikatur nicht erstreckbare gesetzliche Fristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl. 2014, § 33 AVG Rz 11f.); die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Frage einer etwaigen Vereinbarkeit der Fristen mit seinem Berufsleben, seinem sozialen Umfeld oder einer etwaige chronische Erkrankung spielen somit für die Dauer dieser Fristen keine Rolle.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäß vorbringt, die Frist beginne erst mit der Abholung (und nicht bereits mit der Hinterlegung) eines Schriftstückes, ist ihm der ausdrückliche Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG entgegenzuhalten, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Zudem sind Rechtsmittelfristen nach herrschender Lehre und Judikatur nicht erstreckbare gesetzliche Fristen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl. 2014, Paragraph 33, AVG Rz 11f.); die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Frage einer etwaigen Vereinbarkeit der Fristen mit seinem Berufsleben, seinem sozialen Umfeld oder einer etwaige chronische Erkrankung spielen somit für die Dauer dieser Fristen keine Rolle. 3.4.
- Die Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl
§ 24Abs 2 Z 1 als auch § 24 Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, als auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2145309.1.00