RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW156 2129869-1 SpruchW156 2129869-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einz
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.05.2015, ZL: 11 XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Vertreter des Beitragsschuldners gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG verpflichtet, der belangten Behörde die auf dem Beitragskonto XXXX des Beitragsschuldners Dr. M XXXX H XXXX Gesellschaft m.b.H., 1 XXXX Wien, O XXXX 9, rückständigen Beiträge samt Nebengebühren zu bezahlen.11 römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als Vertreter des Beitragsschuldners gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der belangten Behörde die auf dem Beitragskonto römisch 40 des Beitragsschuldners Dr. M römisch 40 H römisch 40 Gesellschaft m.b.H., 1 römisch 40 Wien, O römisch 40 9, rückständigen Beiträge samt Nebengebühren zu bezahlen.
- Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 15.05.2015 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.06.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2015 wurde die Beschwerde als verspätet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde der Antrag auf Vorlage dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vorgelegt. In einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.
- Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur Zustellung Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bis dato nicht beantwortet.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016, Zl. W156 2129869-1/4Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde ausgesetzt.
- Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016, Zl. BE XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
- Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016, Zl. BE römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vom 07.05.2015, Zl. 11-2015-BE- XXXX , wurde durch Hinterlegung nachweislich am 15.5.2015 zugestellt.Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vom 07.05.2015, Zl. 11-2015-BE- römisch 40 , wurde durch Hinterlegung nachweislich am 15.5.2015 zugestellt. Die Beschwerde ist mit 24.06.2015 datiert und trägt den Eingangsstempel der belangten Behörde vom 29.06.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2015 wurde die Beschwerde als verspätet abgewiesen. Im Vorlageantrag wurde in einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur Zustellung Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bis dato nicht beantwortet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016, Zl. W156 2129869-1/4Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde ausgesetzt. Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016, Zl. BE XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016, Zl. BE römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: "Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG iVm. § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden."Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: "Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde durch Hinterlegung nachweislich am 15.05.2015 zugestellt und war auch an diesem Tag erstmalige zur Abholung bereitgehalten. Die Einspruchsfrist hat somit am 15.05.2015 zu laufen begonnen. Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist am 12.06.2015 geendet hat. Der Einspruch, datiert mit 24.06.2015, langte am 29.06.2015, also nach Einspruchsfrist, zur bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch die belangte Behörde abgewiesen, nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. An diese Entscheidung ist auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Die allfällige Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde trotz Aufforderung nicht unter Beweis gestellt und auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. § 32 Abs. 2 AVG und § 17 Abs. 3 Zustellgesetz idgF. treffen jeweils eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz idgF. treffen jeweils eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2129869.1.00