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{'item': 'W156 2150190-1'}

Obsah (10)§ 14b§ 273§ 5§ 2§ 14e§281§ 40§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW156 2150190-1 SpruchW156 2150190-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 14bAbs. 2 und § 14e Abs. 3 i

Vm § 25 GSVG € 3.177,06 beträgt und Dr. JXXXX SXXXX, VSNRXXXX XXXX, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aufgrund der Verjährung der Beiträge für das Jahr 2012 nicht verpflichtet ist, monatliche Beiträge von € 205,81 an die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft zu entrichten.A) Der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 2) und 3) behoben und festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Kalenderjahr 2012

Paragraph 14 b, Absatz 2 und Paragraph 14 e, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG € 3.177,06 beträgt und Dr. JXXXX SXXXX, VSNRXXXX römisch 40 , für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aufgrund der Verjährung der Beiträge für das Jahr 2012 nicht verpflichtet ist, monatliche Beiträge von € 205,81 an die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft zu entrichten. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 29.12.2016, wurde im angefochtenen Spruchpunkt 2) die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2012 mit € 2.940,10 festgestellt und im Spruchpunkt 3) der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Jahr 2012 monatliche Beiträge von € 205,81 an die belangte Behörde zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, da er

§ 273Abs.

8 GSVG am 1.1.1998 das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension erreicht habe.

§ 14bAbs.

2 GSVG seien Personen, die aufgrund eines Antrages ihrer gesetzlichen Vertretung

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und aufgrund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach dem GSVG, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann aufgrund dieser Pension und /oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, da er

Paragraph 273, Absatz 8, GSVG am 1.1.1998 das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension erreicht habe.

Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG seien Personen, die aufgrund eines Antrages ihrer gesetzlichen Vertretung

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und aufgrund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach dem GSVG, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann aufgrund dieser Pension und /oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Nach Darstellung der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aufgrund der laut Einkommenssteuerbescheid 2012 erwiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 im Ausmaß von € 10.628,06 wird hinsichtlich der Verjährung ausgeführt, dass zwar zutreffender Weise die Pensionseinkünfte mit 1.1.2012 der belangten Behörde bekannt gewesen seien, aber wären die

§ 14b

GSVG zu berücksichtigenden Aktiveinkünfte nicht bekannt gewesen oder es hätten sein können. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2012 am 31.05.2013 (fällig am 31.08.2013) wäre die Vorschreibung der Beiträge erst mit

  1. Quartal 2013 möglich gewesen und wäre Verjährung erst mit 31.08.2016 eingetreten. Da die Vorschreibung mit
  2. Quartal 2016 getätigt worden sei, sei die Rechtzeitigkeit gewährt.10.628,06 wird hinsichtlich der Verjährung ausgeführt, dass zwar zutreffender Weise die Pensionseinkünfte mit 1.1.2012 der belangten Behörde bekannt gewesen seien, aber wären die

Paragraph 14 b, GSVG zu berücksichtigenden Aktiveinkünfte nicht bekannt gewesen oder es hätten sein können. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2012 am 31.05.2013 (fällig am 31.08.2013) wäre die Vorschreibung der Beiträge erst mit

  1. Quartal 2013 möglich gewesen und wäre Verjährung erst mit 31.08.2016 eingetreten. Da die Vorschreibung mit
  2. Quartal 2016 getätigt worden sei, sei die Rechtzeitigkeit gewährt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wandte sich mit seinem Vorbringen gegen die rechtliche Beurteilung der Verjährung. Mit Schreiben vom 14.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 20.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde vor, in der sie zusammengefasst die Korrektur der monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 vorbrachte und feststellte, dass aufgrund einer falschen Darstellung der Beitragsgrundlage im Bescheid bereits mit Anfang 2015 Verjährung der Beiträge eingetreten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF unterliegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor. Er bezieht weiter eine Pension nach dem GSVG, die nach § 281 Abs. 2 Z 1 GSVG von der Krankenversicherung befreit ist.Der BF unterliegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor. Er bezieht weiter eine Pension nach dem GSVG, die nach Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG von der Krankenversicherung befreit ist. Der Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit i.H.v. € 10.628,06 auf sowie den Hinzurechnungsbetrag nach dem GSVG i.H.v. € 1.657,

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, wobei Einsicht genommen wurde in den Verfahrensakt der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsätze.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Materiellrechtliche Grundlagen: Die verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen nach dem GSVG lauten auszugsweise: § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. ( ) 2. ( ) 3. ( ) 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. 1. § 5.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar1. Paragraph 5,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
  3. und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  4. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen

§ 5

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen

Paragraph 5 § 14b.

(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sieParagraph 14 b,
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
  1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
  2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
  3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
  4. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung. 5. Beitragsgrundlage 6. § 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte

den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:6. Paragraph 14 e, Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte

den Paragraphen 14 a und 14 b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

  1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
  2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
  3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

§ 5

nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

  1. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. § 35.

(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35,
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Verjährung der Beiträge § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. 3.2 Zur Stattgebung der Beschwerde:

§ 14e

Z 3GESV sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte

denGemäß Paragraph 14 e, Ziffer 3 G, E, S, römisch fünf, sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte

den §§ 14a und 14b die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen derParagraphen 14 a und 14 b die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen gilt, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

§ 5

nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen gilt, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. 10. Im gegenständlichen Fall bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2012 neben Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor im Sinne des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlagen, auch eine Pensionsleistung aus dem GSVG, die

§281Abs.

2 Z1 GSVG von der Krankenversicherung befreit war.10. Im gegenständlichen Fall bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2012 neben Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlagen, auch eine Pensionsleistung aus dem GSVG, die

§281

Absatz 2, Z1 GSVG von der Krankenversicherung befreit war.

§ 14e

Z 3 GSVG sind in diesem Fall lediglich jene Einkünfte und Pensionsleistungen für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen, die aufgrund einer Tätigkeit bezogen werden, die aufgrund einer Ausnahme

§ 5

GSVG keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen.

Paragraph 14 e, Z, 3 GSVG sind in diesem Fall lediglich jene Einkünfte und Pensionsleistungen für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen, die aufgrund einer Tätigkeit bezogen werden, die aufgrund einer Ausnahme

Paragraph 5, GSVG keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen. Als monatliche Beitragsgrundlage kann daher nach dieser Bestimmung lediglich die Pensionsleistung des Beschwerdeführers herangezogen werden. Eine Deckelung mit 80%

§ 14e

Z3 letzter Satz GSVG ist mangels Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits— oder Todesversorgungsleistung durch den Beschwerdeführer jedoch nicht anzuwenden.Als monatliche Beitragsgrundlage kann daher nach dieser Bestimmung lediglich die Pensionsleistung des Beschwerdeführers herangezogen werden. Eine Deckelung mit 80%

Paragraph 14 e, Z3 letzter Satz GSVG ist mangels Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits— oder Todesversorgungsleistung durch den Beschwerdeführer jedoch nicht anzuwenden. Als monatliche Bemessungsgrundlage für das Jahr 2012 ist somit die Bruttopension iHv. € 2.723,19 x 14 : 12, sohin € 3.177,06 festzustellen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Feststellung zur Zahlung der Beiträge verjährt sei, da der belangten Behörde die Höhe seiner Einkünfte aus Pensionsleistungen bereits seit Jänner 2012 bekannt seien. Dieses Vorbringen führt zum Erfolg.

§ 40

GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die belangte Behörde räumt sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2017 ein, dass die Beitragsgrundlage aus der Bruttopensionshöhe bereits im Jänner 2012 festgestellt hätte werden können.

Paragraph 40, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die belangte Behörde räumt sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2017 ein, dass die Beitragsgrundlage aus der Bruttopensionshöhe bereits im Jänner 2012 festgestellt hätte werden können. § 35 Abs. 1 und2 GSVG sehen vor, dass die Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig sind, für den sie zu leisten sind. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig.Paragraph 35, Absatz eins, und2 GSVG sehen vor, dass die Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig sind, für den sie zu leisten sind. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Auf die gegenständliche Beschwerde bezogen bedeute dies, dass auch bei quartalsmäßiger Vorschreibung, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge jedenfalls im Zeitpunkt der Vorschreibung durch die belangte Behörde mit April 2016 verjährt war. 3.3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. In der Beschwerde hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2150190.1.00

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