Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerden
1 Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, von
1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, und § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, abgewiesen. II. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz werden
I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, abgewiesen. III.
1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 5.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem XXXX , und XXXX , im eigenen Namen sowie im Namen ihrer minderjährige Kinder XXXX , und XXXX gegen die am 22.11.2016 erfolgte Abschiebungen der Genannten nach Kroatien Maßnahmenbeschwerden einbrachten.Am 5.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem römisch 40 , und römisch 40 , im eigenen Namen sowie im Namen ihrer minderjährige Kinder römisch 40 , und römisch 40 gegen die am 22.11.2016 erfolgte Abschiebungen der Genannten nach Kroatien Maßnahmenbeschwerden einbrachten. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wegen angeblicher Zurückziehungen der Beschwerden der oben genannten beschwerdeführenden Parteien im der Abschiebung zu Grunde liegenden "Dublin-Verfahren" erfolgten Einstellungen der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren rechtswidrig seien und nicht hätten erfolgen dürfen. Das Dokument, mit dem die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerden im der Abschiebung zu Grunde liegenden "Dublin-Verfahren" zurückgezogen hätten, sei diesen mit vielen anderen Dokumenten von einem Rechtsberater des Vereins Menschenrechte untergeschoben worden; die beschwerdeführenden Parteien hätten nicht gewusst, was sie unterschreiben würden. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien das Gebiet der Europäischen Union nicht in Umgehung von Grenzkontrollen erreicht und hätte sich Österreich daher nicht auf Art. 13 der "Dublin-Verordnung" berufen dürfen; ein diesbezügliches Vorabentscheidungs-verfahren sei beim EuGH anhängig und habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dies auch für Österreich zu beachten sei. Auch daher hätten die Abschiebungen nicht erfolgen dürfen.Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien das Gebiet der Europäischen Union nicht in Umgehung von Grenzkontrollen erreicht und hätte sich Österreich daher nicht auf Artikel 13, der "Dublin-Verordnung" berufen dürfen; ein diesbezügliches Vorabentscheidungs-verfahren sei beim EuGH anhängig und habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dies auch für Österreich zu beachten sei. Auch daher hätten die Abschiebungen nicht erfolgen dürfen. Schließlich hätten sich die Beschwerdeführer auf Grund häuslicher Gewalt getrennt und würde die ältere Tochter an epilepsieartigen Anfällen leiden, die bislang nicht diagnostiziert hätten werden können. Daher seien die Abschiebungen rechtswidrig. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Exemplar des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2016, Gz. W243 2136460-1/6E ua, mit dem die Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Parteien wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt wurden, beigeschafft und mit Schreiben vom 22.12.2016, Zl.en W170 2142187-1/6Z ua., die belangte Behörde mit den Beschwerden befasst. Seitens des Bundesamtes wurde mit Schreiben vom 30.1.2017 Stellung genommen und die relevanten Verwaltungsakte, insbesondere der bezugnehmende Durchsuchungsauftrag, der bezugnehmende Festnahmeauftrag, der bezugnehmende Abschiebeauftrag, Kopien der bezugnehmenden Ersatzreisedokumente und der bezugnehmende Bericht über die erfolgte Abschiebung vorgelegt. In der Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nie im Stand der Schubhaft befunden hätten und die Abschiebung nach einem Konsultationsverfahren und nach Zurückziehung der Beschwerden gegen den gegenüber den beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid
G rechtmäßig erfolgt sei. Die beschwerdeführenden Parteien seien am 21.11.2016 festgenommen, in weiterer Folge angehalten und nach Durchführung einer medizinischen Untersuchung zur Flugtauglichkeit am 23.11.2016 nach Kroatien überstellt worden.In der Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nie im Stand der Schubhaft befunden hätten und die Abschiebung nach einem Konsultationsverfahren und nach Zurückziehung der Beschwerden gegen den gegenüber den beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid
Paragraph 5, AsylG rechtmäßig erfolgt sei. Die beschwerdeführenden Parteien seien am 21.11.2016 festgenommen, in weiterer Folge angehalten und nach Durchführung einer medizinischen Untersuchung zur Flugtauglichkeit am 23.11.2016 nach Kroatien überstellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
GVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. In den gegenständlichen Verfahren richtet sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 22.11.2016 erfolgten Abschiebungen von XXXX , und XXXX nach Kroatien.In den gegenständlichen Verfahren richtet sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 22.11.2016 erfolgten Abschiebungen von römisch 40 , und römisch 40 nach Kroatien. Die Maßnahmenbeschwerde ist an und für sich ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch andere Rechtsbehelfe erlangt werden konnte (VwGH 29.6.1992, 91/15/0147; VwGH 16.9.1992, 92/01/0711; VwGH 16.9.1992, 92/01/0712 – 0714); mit anderen Worten: was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden konnte, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH ebendort).
1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: FPG), sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oderGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: FPG), sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist also, dass gegen die betroffene Fremde oder den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Der jeweilige Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom vom 7.9.2016, Zl.en 1105471403-160232556, 1105307004-160226211, 1105279509-160226220 und 1109226906-160424115, wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien rechtmäßig zugestellt; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2016, Gz.en W243 2136460-1/6E, W243 2136459-1/6E, W243 2136462-1/6E und W243 2136461-1/6E, wurden die jeweiligen Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt, der Beschluss wurde den Parteien am 19.10.2016 zugestellt.
GG) hat eine (Erkenntnis-)Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung, diese hat
GG der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 85, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VfGG) hat eine (Erkenntnis-)Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung, diese hat
Paragraph 85, Absatz 2, VfGG der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
GG), hat eine Revision ex lege keine aufschiebende Wirkung, diese hat
GG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 30, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGG), hat eine Revision ex lege keine aufschiebende Wirkung, diese hat
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es wurde weder behauptet noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass den allfällig erstatteten Erkenntnisbeschwerden bzw. Revisionen der beschwerdeführenden Parteien bis zum 23.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde; daher war die Durchsetzung der durch den Beschluss des des Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2016, Gz.en W243 2136460-1/6E, W243 2136459-1/6E, W243 2136462-1/6E und W243 2136461-1/6E, rechtskräftig gewordenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7.9.2016, Zl.en 1105471403-160232556, 1105307004-160226211, 1105279509-160226220 und 1109226906-160424115, aus dieser Sicht nicht rechtswidrig. Es spielt allerdings auf Grund der Rechtskraftwirkung der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7.9.2016, Zl.en 1105471403-160232556, 1105307004-160226211, 1105279509-160226220 und 1109226906-160424115 keine Rolle mehr, ob Kroatien in einem rechtmäßigen Verfahren als der zuständige Staat zur Prüfung des Antrages festgestellt wurde; hier wäre den beschwerdeführenden Parteien das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde offen gestanden, dieses haben sie insoweit nicht genutzt, als sie
dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2016, Gz.en W243 2136460-1/6E, W243 2136459-1/6E, W243 2136462-1/6E und W243 2136461-1/6E, die Beschwerden zurückgezogen haben. Durch die Rechtskraftwirkung dieses Beschlusses ist das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Verfahren über die nunmehrigen Maßnahmenbeschwerden gebunden und kann die Frage der Zurückziehung der Beschwerden nicht anders beurteilen als im Beschluss vom 14.10.2016, Gz.en W243 2136460-1/6E, W243 2136459-1/6E, W243 2136462-1/6E und W243 2136461-1/6E. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nunmehr argumentiert, dass seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, keine acte claire-Konstellation mehr vorgelegen und das Verfahren auszusetzen gewesen wäre, mag diese Argumentation bei einem offenen Dublin-Verfahren zum Durchbruch verhelfen; bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ändert sich nichts, da ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann vollstreckbar ist, wenn dieser rechtswidrig ist. Es ist also durch die Umsetzung der rechtskräftigen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7.9.2016, Zl.en 1105471403-160232556, 1105307004-160226211, 1105279509-160226220 und 1109226906-160424115, zu keiner Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien gekommen. Die am 8.12.2016 erfolgte Abschiebung nach Kroatien verlief ohne besondere Vorkommnisse, es ist also nicht zu sehen, dass die Durchführung der Abschiebung zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hätte; die Behauptung, dass die ältere Tochter an Epilepsie leide, wurde einerseits in keiner Art und Weise belegt und steht andererseits einer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen; dass die Versorgungslage in Kroaten mangelhaft sei, wurde einerseits weder belegt noch bewiesen und ist die Versorgungslage in Kroatien im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7.9.2016, Zl.en 1105471403-160232556, 1105307004-160226211, 1105279509-160226220 und 1109226906-160424115, geführt hat, geprüft worden. Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof sind an die rechtskräftigen Sprüche des Bundesamtes, das von Amts wegen eine Prüfung im Lichte von Art. 3 EMRK vornehmen muss, gebunden; dass es seit der Erlassung des Bescheides zu einer relevanten Verschlechterung der Versorgungslage gekommen sei und somit diesbezüglich nicht entschiedene Sache bzw. die "ne bis in idem"-Wirkung der Bescheide vorlag, wurde weder behauptet noch ist dies von Amts wegen zu erkennen.Die am 8.12.2016 erfolgte Abschiebung nach Kroatien verlief ohne besondere Vorkommnisse, es ist also nicht zu sehen, dass die Durchführung der Abschiebung zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hätte; die Behauptung, dass die ältere Tochter an Epilepsie leide, wurde einerseits in keiner Art und Weise belegt und steht andererseits einer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen; dass die Versorgungslage in Kroaten mangelhaft sei, wurde einerseits weder belegt noch bewiesen und ist die Versorgungslage in Kroatien im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7.9.2016, Zl.en 1105471403-160232556, 1105307004-160226211, 1105279509-160226220 und 1109226906-160424115, geführt hat, geprüft worden. Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof sind an die rechtskräftigen Sprüche des Bundesamtes, das von Amts wegen eine Prüfung im Lichte von Artikel 3, EMRK vornehmen muss, gebunden; dass es seit der Erlassung des Bescheides zu einer relevanten Verschlechterung der Versorgungslage gekommen sei und somit diesbezüglich nicht entschiedene Sache bzw. die "ne bis in idem"-Wirkung der Bescheide vorlag, wurde weder behauptet noch ist dies von Amts wegen zu erkennen. Ebenso ergibt sich eine solche Verletzung nicht auf Grund einer von Amts wegen zu berücksichtigen Änderung der Sachlage im Lichte des Art. 3 und 8 EMRK, da eine solche Änderung im gegenständlichen Verfahren weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist.Ebenso ergibt sich eine solche Verletzung nicht auf Grund einer von Amts wegen zu berücksichtigen Änderung der Sachlage im Lichte des Artikel 3 und 8 EMRK, da eine solche Änderung im gegenständlichen Verfahren weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist. Daher sind die gegenständliche Beschwerden abzuweisen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich das Parteienvorbringen und die Aktenlage bzw. die Einlassung der Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes decken und eine rechtliche Erörterung auf Grund der in den Schriftsätzen hinreichend ausgetauschten rechtlichen Argumente keine weitere Klärung mehr erwarten ließ, konnte von einer mündliche Verhandlung abgesehen werden, zumal die beschwerdeführenden Parteien auf Grund ihres nunmehrigen Aufenthalts in Kroatien an einer mündlichen Verhandlung nicht hätten teilnehmen können. 3.2. Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, das die Behörde als obsiegende und die beschwerdeführenden Parteien als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der Behörde vom 31.1.2017 haben die beschwerdeführenden Parteien dem Rechtsträger der Behörde – dem Bund – einmal (es wurde nur eine Beschwerde und nur ein Schriftsatz der Behörde erstattet) den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und einmal den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, gesamt als € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der unter A) angeführte liegt die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und wurde oben zitiert; hier liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2141287.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.