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{'item': 'W176 2120281-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW176 2120281-1 SpruchW176 2120281-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter übe

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer machte in einer beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, geltend.
  2. Am 06.08.2014 gab der Beschwerdeführer seinen bisherigen Hauptwohnsitz in Leobersdorf auf und begründete in Leoben einen neuen Hauptwohnsitz.
  3. Mit Beschluss vom 07.10.2014 sprach das Landesgericht Wiener Neustadt aus, dass es in der genannten Rechtssache örtlich unzuständig sei und überwies die Klage an das Landesgericht Leoben.
  4. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.03.2015 wurde dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht Wiener Neustadt die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Begründend wurde festgehalten, dass eine Änderung der Zuständigkeit

§ 7Abs.

3 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 (ASGG), mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten sei.Begründend wurde festgehalten, dass eine Änderung der Zuständigkeit

Paragraph 7, Absatz 3, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, (ASGG), mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten sei.

  1. Mit einem als "Bekanntgabe der Reisekosten" bezeichneten Schriftsatz vom 29.06.2015 machte der Beschwerdeführer – abgesehen von Reisekosten für die Anreise von seinem Hauptwohnsitz in Leoben zur Verhandlung vor dem genannten Gericht am 10.07.2015 sowie die Rückreise an seinen Nebenwohnsitz in Leobersdorf (die nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind) – Reisekosten für die Anreise von bzw. die Rückreise an seinem bzw. seinen Hauptwohnsitz in Leoben zu der bzw. von der Untersuchung bei einem Facharzt für Onkologie in 1030 Wien am 05.05.2015 geltend.
  2. Am 22.01.2016 fand vor dem Landesgericht Wiener Neustadt eine weitere Verhandlung in der unter Punkt
  3. angeführten Rechtssache statt, zu der der Beschwerdeführer mit einer an seinen Wohnsitz in Leobersdorf adressierten Ladung vom 30.12.2015 geladen wurde.
  4. Mit einem (nach Angaben des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung der Richterin übergebenen) Schriftsatz vom 22.01.2016 mit der Bezeichnung "Bekanntgabe der Reisekosten – Antrag auf Gebührenbestimmung und Auszahlung" machte der Beschwerdeführer folgende Reisekosten geltend (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "1) Anreise und Abreise zur Verhandlung in Wr. Neustadt am 22.01.2016 von / nach 8700 Leoben, [Adresse] (Hauptwohnsitz) [ ] 2) Anreise und Abreise zur Untersuchung [Onkologe] am 05.05.2015 in 1030 Wien von / nach Leoben [Adresse] (Hauptwohnsitz) 3) Anreise zum erforderlichen Lungenröntgen für die spätere Untersuchung [Lungenfacharzt] am 28.07.2015 nach Leobersdorf und Weiterreise am 28.07.2015 nach Baden von 8700 Leoben [Adresse] (Hauptwohnsitz) – Hinweis: Geltendmachung nur einer Fahrtstrecke Leoben – Baden 4) Abreise vom erforderlichen Lungenröntgen für die spätere Untersuchung [Lungenfacharzt] am 28.07.2015 von Baden nach 8700 Leoben [Adresse] (Hauptwohnsitz) 5) Anreise und Abreise zur Untersuchung [Lungenfacharzt] in 2801 Katzelsdorf am 19.08.2015 von / nach 8700 Leoben [Adresse] (Hauptwohnsitz)"
  5. Mit einem als "Bekanntgabe der Reisegebühren – Ergänzung zum Antrag auf Gebührenbestimmung und Auszahlung" bezeichneten Schriftsatz vom 23.01.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Nachdem ihm am 22.01.2016 die Auszahlung der ihm zustehenden Reisekosten von der Kostenbeamtin verweigert worden wäre, sei er von der Richterin ersucht worden, Beweismittel zu seinem Begehren vorzulegen; diesem Ersuchen komme er hiermit nach: Unter Hinweis ua. auf ein Schreiben des genannten Lungenfacharztes vom 08.07.2015 sowie einer Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin in Leobersdorf vom 28.07.2015 betreffend "Cor/Pulmo – Röntgen" werden zunächst Ausführungen zur Notwendigkeit der Erstellung eines aktuellen Lungenröntgens vor Aufsuchen des Lungenfacharztes getätigt. In der Folge führt der Beschwerdeführer zur Niederschrift der am 18.06.2015 im Verfahren des Landesgerichtes Leoben zur Zl. 23 Cgs 208/14 x durchgeführten Verhandlung (wonach er dort die Unzuständigkeit des genannten Gerichtes mit der Begründung in Abrede stellte, dass er zwar weiterhin in Leoben hauptgemeldet sei, sein Lebensmittelpunkt jedoch seit zwei Monaten wieder in Leobersdorf liege; zum einen habe das Unternehmen, bei dem er als Prokurist beschäftigt sei, seine Niederlassung in Leoben mittlerweile geschlossen, sodass nur mehr der Hauptsitz in Leobersdorf bestehe, zum anderen sei seine Ehefrau schwer erkrankt und der ständigen Pflege bedürftig, weshalb sein Aufenthalt in Leobersdorf unabdingbar sei) aus, dass sich aus der Schließung der Niederlassung in Leoben keineswegs die Verlagerung seines Hauptwohnsitzes ergebe; vielmehr habe er in Leoben einen Telearbeitsplatz eingerichtet, wodurch er vorübergehend mehrmals nach Leobersdorf habe pendeln müssen. Die Erkrankung seiner Ehefrau (Darmverschluss mit Vermutung eines Darmkrebses) habe sich später als Endiometriose herausgestellt (wofür ein Befund vorgelegt wird) und er sei nunmehr wieder überwiegend in Leoben wohnhaft. Im Übrigen werden Ausführungen zum Gegenstand des gerichtlichen Grundverfahrens getätigt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des Beschwerdeführers

dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), wie folgt bestimmt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des Beschwerdeführers

dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), wie folgt bestimmt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "Untersuchung bei [Pulmologe]: Leobersdorf-Wiener Neustadt-Katzelsdorf ret. EUR 4,40+5,20 Untersuchung bei [Onkologe]: Leobersdorf-Wien ret. EUR 17,60 Röntgenuntersuchung: Leobersdorf-Baden ret. EUR 4,40 Verhandlung am 22.01.2016: Leobersdorf-Baden ret. EUR 4,40 Summe EUR 36,--" Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers, die Anreise (und Rückreise) von (bzw. nach) Leoben, zu bezahlen wurde abgewiesen, wobei auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GebAG und "die Hinweise darauf in den Ladungen" verwiesen wurde. Im Übrigen wurde begründend (lediglich) ausgeführt, dass die festgesetzten Gebühren Deckung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG fänden. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers, die Anreise (und Rückreise) von (bzw. nach) Leoben, zu bezahlen wurde abgewiesen, wobei auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, GebAG und "die Hinweise darauf in den Ladungen" verwiesen wurde. Im Übrigen wurde begründend (lediglich) ausgeführt, dass die festgesetzten Gebühren Deckung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG fänden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe bereits auf die Ladung vom 15.07.2014 in dem noch zu Zl. 3 Cgs 198/13i geführten Verfahren seinen Wohnortswechsel bekanntgegeben. Dieser sei auch durch den unter Punkt
  2. dargestellten Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt bestätigt worden. Anscheinend sei nach dem Rekursverfahren wegen Abtretung der Sache an das Landesgericht Leoben vergessen worden, die Ladungsadresse Leoben aufrecht zu erhalten. Auf seinen Wohnort Leoben habe der Beschwerdeführer aber sowohl telefonisch bei Gericht als auch bei den Ärzten wegen der gerichtlich aufgetragenen Untersuchungen hingewiesen. In der Verhandlung am 22.01.2016 habe er seinen Adresswechsel nochmals bekannt gegeben. Der Hinweis auf § 4 Abs. 2 GebAG sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Untersuchungen im Auftrag des Gerichtes seien einer unmittelbaren Vernehmung gleichzuhalten. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung am 22.01.2016 nicht wie im Bescheid behauptet in Baden, sondern in Wiener Neustadt stattgefunden habe.Er habe bereits auf die Ladung vom 15.07.2014 in dem noch zu Zl. 3 Cgs 198/13i geführten Verfahren seinen Wohnortswechsel bekanntgegeben. Dieser sei auch durch den unter Punkt
  3. dargestellten Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt bestätigt worden. Anscheinend sei nach dem Rekursverfahren wegen Abtretung der Sache an das Landesgericht Leoben vergessen worden, die Ladungsadresse Leoben aufrecht zu erhalten. Auf seinen Wohnort Leoben habe der Beschwerdeführer aber sowohl telefonisch bei Gericht als auch bei den Ärzten wegen der gerichtlich aufgetragenen Untersuchungen hingewiesen. In der Verhandlung am 22.01.2016 habe er seinen Adresswechsel nochmals bekannt gegeben. Der Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, GebAG sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Untersuchungen im Auftrag des Gerichtes seien einer unmittelbaren Vernehmung gleichzuhalten. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung am 22.01.2016 nicht wie im Bescheid behauptet in Baden, sondern in Wiener Neustadt stattgefunden habe.
  4. Mit Schreiben vom 27.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei wies sie auf Schriftsätze des Beschwerdeführers, in deren Briefkopf dessen Adresse in Leobersdorf aufscheint, sowie ein Kuvert eines solchen Schriftsatzes mit Aufgabepostamt Leobersdorf hin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)"Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)" 2.1.2. § 79 ASGG lautet:2.1.2. Paragraph 79, ASGG lautet: "§ 79.

(1)Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er
  1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
  2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
  3. trotz der Mitteilung nach der Ziffer eins, zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
  4. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
(2)Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden."
(2)Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vorsitzende zu entscheiden." § 4 GebAG lautet:Paragraph 4, GebAG lautet: "§ 4
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen." 2.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. 2.
  3. Denn es muss aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: Zum einen lässt sich aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer seine An- bzw. Rückreise von bzw. nach Leoben in einer § 4 Abs. 2 GebAG genügenden Weise bekanntgegeben hat. Diese Frage lässt sich auch anhand der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenteile nicht beurteilen, wobei diesen Unterlagen überdies nicht zu entnehmen ist, ob die an den Beschwerdeführer ergangenen Ladungen tatsächlich Hinweise auf die Anzeigepflicht

der zuvor angeführten Bestimmung enthalten haben: Denn in den vorgelegten Unterlagen finden sich keine an den Beschwerdeführer ergangenen Ladungen zu den genannten Fachärzten und von der Ladung zur Verhandlung am 22.01.2016 ist (sind) nur die – keinen Hinweis auf § 4 Abs. 2 GebG enthaltende – Vorderseite, nicht aber deren (allfällige) Rückseite bzw. weitere Seiten ersichtlich.Zum einen lässt sich aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer seine An- bzw. Rückreise von bzw. nach Leoben in einer Paragraph 4, Absatz 2, GebAG genügenden Weise bekanntgegeben hat. Diese Frage lässt sich auch anhand der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenteile nicht beurteilen, wobei diesen Unterlagen überdies nicht zu entnehmen ist, ob die an den Beschwerdeführer ergangenen Ladungen tatsächlich Hinweise auf die Anzeigepflicht

der zuvor angeführten Bestimmung enthalten haben: Denn in den vorgelegten Unterlagen finden sich keine an den Beschwerdeführer ergangenen Ladungen zu den genannten Fachärzten und von der Ladung zur Verhandlung am 22.01.2016 ist (sind) nur die – keinen Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, GebG enthaltende – Vorderseite, nicht aber deren (allfällige) Rückseite bzw. weitere Seiten ersichtlich. Zum anderen legt der Hinweis in der Beschwerdevorlage auf Schriftsätze des Beschwerdeführers, in deren Briefkopf dessen Adresse in Leobersdorf angeführt ist, sowie auf ein Briefkuvert mit Aufgabepostamt Leobersdorf nahe, dass der angefochtenen Entscheidung – zumindest zusätzlich – die Annahme zugrunde liegt, dass sich der Beschwerdeführer in Wahrheit regelmäßig in Leobersdorf aufhält und seine Reisebewegungen zu Gericht und Ärzten tatsächlich von dort aus durchgeführt hat. Jedoch finden sich dazu im angefochtenen Bescheid keine – auf tauglichen Ermittlungsergebnissen beruhende und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz vom 23.01.2016 getroffene – Feststellungen. Solche können durch den dargestellten Hinweis in der Beschwerdevorlage nicht ersetzt werden. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. 2.

  1. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. 2.
  2. Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer Entscheidung den Verfahrensparteien vorzuhalten ist, kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückzuverweisen.2.
  4. Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer Entscheidung den Verfahrensparteien vorzuhalten ist, kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückzuverweisen.
  6. Zu Spruchpunkt B): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 2.

  1. aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 2.

  1. aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
  2. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2120281.1.00

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