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{'item': 'W184 2135724-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW184 2135724-1 SpruchW184 1400204-3/4E W184 2135723-1/4E W184 2135725-1/4E W184 2135724-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-Verordnung und betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.04.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnische Dublin-Behörde akzeptierte die Wiederaufnahmegesuche betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 19.04.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung und betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 01.08.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie wollten in Österreich bleiben, weil sie in Polen nicht ausreichend Schutz vor Verfolgung finden würden. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 16.03.2017 wurden die Beschwerdeführer noch nicht nach Polen überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer reisten zuletzt im März 2016 über Polen illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 26.03.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 01.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.04.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnische Dublin-Behörde akzeptierte die Wiederaufnahmegesuche betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 19.04.

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-Verordnung und betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer reisten zuletzt im März 2016 über Polen illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 26.03.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 01.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.04.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnische Dublin-Behörde akzeptierte die Wiederaufnahmegesuche betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 19.04.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung und betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung.

Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 19.10.2016 bzw. 27.10.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Polen überstellt.

  1. Beweiswürdigung Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.""§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Abs. 1 und 2:Artikel 3, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. " Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Auftrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art. 13 Abs. 1:Artikel 13, Absatz eins : "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." Art. 18 Abs. 1:Artikel 18, Absatz eins : "
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen." Art. 25 Abs. 2:Artikel 25, Absatz 2 : "
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Art. 29 Abs. 2:Artikel 29, Absatz 2 : "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 19.10.2016 bzw. 27.10.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Artikel 13, Absatz eins und Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 19.10.2016 bzw. 27.10.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung. § 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, lautet: "Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.""Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden." Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W184.2135724.1.00

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