Obsah (21)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 52§§ 56Art. 18§ 29§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 29Art. 49§ 77§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW186 2150616-1 SpruchW186 2150616-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
Art. 28Abs. 2 Dublin III-VO i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste laut seinen Angaben am 23.02.2017 illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Wiener Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei gab der BF an, aus Afghanistan zu sein und nach Italien zu wollen. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wurde dieser sodann gem. § 39 FPG festgenommen und zur nahegelegenen PI AGM am Hauptbahnhof gebracht. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 30.11.2016 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mittels Videodolmetsch gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Auf Vorhalt seiner Asylantragstellung in Rumänien gab der BF an, er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach Italien weiterreisen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Festnahme
§ 40BFA-VG ausgesprochen und der BF in das PAZ II verbracht.1.1.
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste laut seinen Angaben am 23.02.2017 illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Wiener Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei gab der BF an, aus Afghanistan zu sein und nach Italien zu wollen. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wurde dieser sodann gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und zur nahegelegenen PI AGM am Hauptbahnhof gebracht. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 30.11.2016 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mittels Videodolmetsch gab der BF an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Auf Vorhalt seiner Asylantragstellung in Rumänien gab der BF an, er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach Italien weiterreisen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Festnahme
Paragraph 40, BFA-VG ausgesprochen und der BF in das PAZ römisch zwei verbracht. 1.2. Am 24.02.2017 erfolgte einer niederschriftliche Einvernahme des BF zur Verhängung der Schubhaft und der Überstellung
der Dublin-III VO. Im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA wurde entscheidungswesentlich Folgendes zu Protokoll genommen: "LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Ja. LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben und jede Unwahrheit die gegenständlichen Verfahren negativ beeinflussen kann. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger?LA: Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsbürger? VP: Ja. Sie wurden am 23.02.2017 durch Exekutivbeamte am Hauptbahnhof einer Kontrolle unterzogen und konnten Sie dabei weder ausweisen, noch führten Sie ein Reisedokument mit sich. Sie gaben in englischer Sprache an, aus Afghanistan zu stammen und nach Italien weiterreisen zu wollen. Ihre Durchsuchung verlief negativ. Die durchgeführten EKIS-, ZMR- und AFIS-Abfragen verliefen negativ. Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 aus Rumänien vom 30.11.
- Sie wurden mittels Dolmetsch befragt und gaben an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Sie wurden festgenommen und der ha. Behörde überstellt. Ihnen wurde am 24.02.2017 niederschriftlich Parteiengehör gewährt und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt: Ich reiste am 23.02.2017 ins Bundesgebiet ein und war bei meiner Einreise nur im Besitz von € 220,-. Ich wollte mir ein Zugticket kaufen und habe nur kurz gewartet, weil mir nicht gut war und inzwischen ist schon die Polizei gekommen. Ich möchte anmerken, dass ich weder in Rumänien einen Asylantrag stellen wollte noch jetzt in Österreich einen stellen will. Ich will nach Italien weiterreisen. In Rumänien bin ich nicht geblieben, weil es dort kein Asyl gibt. Niemand bleibt in Rumänien und dort bekommt man nur negative Bescheide. Nach Italien wollte ich, weil ich dort Freunde habe. Ich bin verwitwet und habe Sorgepflichten für 2 Kinder. Meine Kinder leben in Afghanistan bei meiner Mutter. Außerdem habe ich noch 6 Schwestern und 1 Bruder in Afghanistan. Ich habe weder in Österreich noch in einem anderen Vertragsstaat Familienangehörige. Nur der Sohn meiner Schwester lebt in Deutschland. Ich habe keinen Wohnsitz, da ich nur auf Durchreise war. Meine letzte Wohnanschrift in Afghanistan ist Sarepul - Sanjarek. Ich habe in Afghanistan für die UNO gearbeitet. Ich bin zur Schule gegangen und habe ein Politikwissenschafts-Studium abgeschlossen. Die Behörde stellt fest, dass ich illegal ins Bundesgebiet eingereist bin und weder über ein gültiges Reisedokument, noch über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Ich beabsichtigte, mit dem Zug nach Italien zu reisen. Ich verfüge weder über familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet, und verfüge ich auch über keinen Wohnsitz. Es ist festzustellen, dass ich mich meinem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe und illegal in einen anderen Vertragsstaat weitergereist bin. Ich habe zweimal verneint, einen Asylantrag stellen zu wollen und ist aufgrund meines illegalen Aufenthaltes ein aufenthaltsbeendendes Verfahren zu führen. Es ist für die Behörde zweifelsfrei davon auszugehen, dass ich auf freiem Fuß belassen in mein Zielland weiterreisen und mich nicht dem Verfahren in Österreich stellen werde. Die Behörde beabsichtigt aus diesem Grund gegen mich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und meiner Abschiebung anzuordnen, da eindeutig von einer Zuständigkeit Rumäniens für meine Rückübernahme auszugehen ist. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist von einer Zustimmung Rumäniens für die Übernahme auszugehen und ist auch davon auszugehen, dass die Überstellung fristgerecht erfolgen kann. Nach erfolgter Zustimmung wird gegen mich die angekündigte Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden. Befragt, ob ich zur Anordnung der Schubhaft und der Anordnung zur Außerlandesbringung etwas angeben möchte, führe ich an, dass ich nicht nach Rumänien zurück möchte. In Rumänien bekommt keiner Asyl. Ich möchte lieber nach Italien fahren. Zur Anordnung der Schubhaft habe ich nichts anzugeben. Ich habe in diesen Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird eine Organisation zugewiesen werden. Gem. § 22a BFA-VG habe ich das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.Gem. Paragraph 22 a, BFA-VG habe ich das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen." 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind laut eigenen Angaben afghanischer Staatsbürger, jedoch steht Ihre Identität nicht fest, da Sie keine identitätsbezogenen Dokumente mit sich führten. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 in Rumänien vom 30.11.2016. Sie haben sich Ihrem Asylverfahren in Rumänien entzogen und sind illegal in einen andern Vertragsstaat weitergereist. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Es ist beabsichtigt, ein Konsultationsverfahren mit Rumänien zu führen und ist aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung mit einer Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme zu rechnen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist und muss Ihnen dies bewusst gewesen sein. -Strichaufzählung Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und besitzen nicht genügend Barmittel, um sich Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig aus Eigenem zu finanzieren. -Strichaufzählung Sie besitzen zudem kein gültiges Reisedokument oder sonstige identitätsbezogene Dokumente. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie gaben zu, in einen anderen Vertragsstaat, nämlich Italien, weiterreisen zu wollen. -Strichaufzählung Sie haben sich Ihrem Asylverfahren in Rumänien entzogen und angegeben, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, da weder legale, berufliche, soziale oder familiäre Bindungen zu Österreich bestehen. -Strichaufzählung Sie verfügen im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz, da Sie sich nur auf der Durchreise befanden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie gaben an, weder im Bundesgebiet noch in den anderen Vertragsstaaten - abgesehen vom Sohn Ihrer Schwester in Deutschland - Familienangehörige zu haben. Sie sind verwitwet und haben Sorgepflichten für zwei Kinder, die in Afghanistan bei Ihrer Mutter leben." In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus: ( ) "
Art. 28
der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten."
Artikel 28
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
- Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 6 und 9 Sie entzogen sich Ihrem Asylverfahren in Rumänien und reisten illegal nach Österreich ein. Sie wurden von den Exekutivbeamten am Hauptbahnhof angetroffen, und gaben in Ihrer Einvernahme selbst zu, dass Sie vorhatten, sich ein Zugticket nach Italien zu besorgen. Sie möchten nach Italien weiterreisen, weil dort Freunde von Ihnen leben. Da Sie nur auf der Durchreise waren, verfügen Sie über keinen Wohnsitz in Österreich, über keinerlei Dokumente und ungenügende Barmittel, um sich Ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Sie wolle auch weiterhin nach Italien weiterreisen und geben an, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Die Behörde geht davon aus, dass Sie auf freiem Fuß belassen in Ihren Zielstaat weiterreisen und sich Ihrem Verfahren in Österreich ebenso entziehen werden wie Ihrem Verfahren in Rumänien. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist von einer Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Überstellung fristgerecht erfolgen wird. Somit kann die Behörde auch begründet davon ausgehen, dass der Zweck der Schubhaft erreicht werden kann. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt: Sie entzogen sich Ihrem Asylverfahren in Rumänien und reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Sie planten und planen, in einen anderen Vertragsstaat weiterzureisen. Da Sie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, sind Sie für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Sie gehen keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Dies trifft auf Sie nicht zu. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Dies trifft ebenfalls nicht zu. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel, welche im Hinblick auf Ihr persönliches Verhalten als verfahrenssichernd anzusehen wären. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, da Sie über keine ausreichenden Barmittel sowie über keine behördliche Meldung verfügen und zugegeben haben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Die Behörde geht davon aus, dass Sie auf freiem Fuß belassen untertauchen und in den Zielstaat weiterreisen werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie dem Verfahren zur Verfügung stehen werden bzw. eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben angegeben, gesundheitlich in der Lage zu sein, der Einvernahme folgen zu können. Erkrankungen wurden keine behauptet. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 1.
- Der BF stellte am 27.02.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 28.02.2017 wurde der BF zur Information über die weitere Anhaltung in Schubhaft erneut einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Ich versteh den Dolmetscher gut und bin gesund. Ich kann der Einvernahme folgen. Es wird in Erinnerung gebracht, dass ich am 24.02.2017 niederschriftlich einvernommen wurde, und ich weder bei dieser Niederschrift noch bei zweifacher Befragung durch die Exekutive einen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund wurde am 24.02.2017 die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ivm Art. 28 EUVO zur Sicherung der Abschiebung und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.Aus diesem Grund wurde am 24.02.2017 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ivm Artikel 28, EUVO zur Sicherung der Abschiebung und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Am 27.02.2017 brachte ich gegenüber Exekutivbeamten letztendlich doch noch einen Antrag auf internationalen Schutz ein. § 76 Abs. 6 FPG besagt:Paragraph 76, Absatz 6, FPG besagt: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Für die Behörde steht es eindeutig fest, dass dieser Antrag jetzt nur gestellt wurde, damit die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verzögert wird. Die Voraus-setzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegen somit vor, und wird dies durch die gegenständliche Niederschrift dokumentiert. Mir wird daher zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren bezüglich meines Antrags auf internationalen Schutz während meiner Anhaltung in Schubhaft geführt wird. Obwohl nicht davon auszugehen ist, dass eine Zulassung zum Verfahren erfolgt, würde ich in diesem Fall aus der Schubhaft entlassen werden. Sobald die Entscheidung durchführbar ist, wird meine Überstellung erfolgen. Ich habe dazu anzugeben, dass mir von meinem Rechtsberater geraten wurde, dass ich einen Asylantrag stellen soll. Es würde dann mein Vorbringen geprüft werden. Österreich ist ein reiches Land und wäre ich lieber hier als in Rumänien. Außerdem ist das Durchschnittseinkommen in Rumänien weit geringer. Andere Personen werden unter den gleichen Voraussetzungen freigelassen. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Ich werde natürlich die Gesetze respektieren." 1.
- Am 15.03.2017 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin-III VO zu.1.7. Am 15.03.2017 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III VO zu.
1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2017 wurde dem BF
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Rumäniens angenommen wird. Ebenso wurde der BF darüber informiert, dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gilt (§ 28 Abs. 2 AsylG).1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2017 wurde dem BF
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Rumäniens angenommen wird. Ebenso wurde der BF darüber informiert, dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gilt (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG). 1.9. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass erhebliche Fluchtgefahr im Fall des BF nicht vorliege und es die belangte Behörde verabsäumt habe darzulegen, weshalb im Falle des BF kein gelinderes Mittel zur Anwendung kam. So wurde ausgeführt, dass die Schubhaft in Fällen mit Dublin-Bezug grundsätzlich die Ausnahme sein solle, und es daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich sei, dass Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Der EuGH habe hervorgehoben, dass bei der Inhaftnahme von einer Antragstellerin, die einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit darstelle, strenge Garantien, nämlich Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür, einzuhalten seien (EuGH Rs AlChodor u.a. vom 15.03.2017, C-528/15, Rz 40). Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde jedoch keine erhebliche Fluchtgefahr darlegen können. Das Vorliegen der Fluchtgefahr sei von der belangten Behörde mit dem Umstand, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe sowie aufgrund seiner Angabe, er wolle nach Italien weiterreisen angenommen worden, er sei nur auf der Durchreise gewesen, verfüge über keinerlei Barmittel und keinen Wohnsitz in Österreich. Hierbei habe die belangte Behörde jedoch keinerlei Umstände geltend gemacht, welche "besondere Gesichtspunkte" iSd Judikatur des VwGH (28.02.2008, 2007/21/0391) darstellen würden. Der Umstand, dass der BF sein Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet habe und er in einen weiteren Mitgliedstaat weitergereist sei, führe überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO – dieser Umstand alleine könne die Verhängung der Schubhaft jedenfalls nicht rechtfertigen. Auch könne die Äußerung des BF, wonach dieser nicht nach Rumänien zurückkehren wolle, genau so wenig wie das Fehlen beruflicher und sozialer Integration eeinen Sicherungsbedarf begründen. So seien das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel und das Fehlen eines gültigen Reisedokuments Umstände, welche bei Asylwerbern im Dublin-Verfahren geradezu typischerweise vorliegen würden. Einzig der Umstand, wonach der BF angab, nach Italien weiterreisen zu wollen, erfülle zumindest den Wortlaut des § 76 Abs. 3 Z 6 lit b und c FPG, sei jedoch ebenfalls ein Umstand, der bei einer Dublin-Konstellation sehr häufig vorliege. Es sei notorisch, dass Flüchtlinge oftmals versuchen würden, in einen Mitgliedstaat zu reisen, welcher nicht an der Schengen-Außengrenze liege, zumal sich beispielsweise bereits Familienmitglieder oder Freunde in diesem Staat aufhalten würden. Hierbei könne von Asylwerbern nicht erwartet werden, dass dieser bereits bei der Einreise in den Schengen-Raum detaillierte Kenntnisse vom Inhalt der Dublin-III VO habe und ihm die Unrechtmäßigkeit der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Schengen-Raumes schon in diesem Zeitpunkt bewusst sei.Einzig der Umstand, wonach der BF angab, nach Italien weiterreisen zu wollen, erfülle zumindest den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG, sei jedoch ebenfalls ein Umstand, der bei einer Dublin-Konstellation sehr häufig vorliege. Es sei notorisch, dass Flüchtlinge oftmals versuchen würden, in einen Mitgliedstaat zu reisen, welcher nicht an der Schengen-Außengrenze liege, zumal sich beispielsweise bereits Familienmitglieder oder Freunde in diesem Staat aufhalten würden. Hierbei könne von Asylwerbern nicht erwartet werden, dass dieser bereits bei der Einreise in den Schengen-Raum detaillierte Kenntnisse vom Inhalt der Dublin-III VO habe und ihm die Unrechtmäßigkeit der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Schengen-Raumes schon in diesem Zeitpunkt bewusst sei. Der Umstand, dass der BF im Anschluss an sein Gespräch mit der Rechtsberatung einen Asylantrag stellte, zeige, dass der BF nach Vorhalt der maßgeblichen Rechtslage sehr wohl bereit sei, das Asylverfahren im Bundesgebiet abzuwarten und sich dem Verfahren zur Verfügung halte werde. Ebenso habe die belangte Behörde den Umstand, wonach sich der BF in den Befragungen und Einvernahmen kooperationsbereit gezeigt und breitwillig an der Feststellung des Einreiseweges mitgewirkt habe sowie zu seiner Identität gleichbleibende und plausible Angaben gemacht habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 27.02.2017 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen sei, da der BF zu diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. Alternativ sei auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Moniert wurde in der Beschwerde darüber hinaus der Umstand, dass im Spruch des gegenständlichen Bescheides entgegen der Bestimmung des § 76 Abs. 4 FPG keinen Bezug zu § 57 AVG hergestellt werde, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise.Moniert wurde in der Beschwerde darüber hinaus der Umstand, dass im Spruch des gegenständlichen Bescheides entgegen der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, FPG keinen Bezug zu Paragraph 57, AVG hergestellt werde, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise. In der Beschwerde wird schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. 1.
- Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 21.03.2017 folgende Stellungnahme: "Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste lt. eigenen Angaben am 23.02.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag wurde er von Beamten der AGM Hauptbahnhof in Wien 10, am Hauptbahnhof 1 aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde mittels EURODAC-Abgleich festgestellt, dass der Bf. bereits am 30.11.2016 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der Bf. wurde dazu mittels Dolmetsch von der LPD befragt, und gab er an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach Italien weiterreise wolle. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts wurde der Bf. nach Rücksprache mit dem diensthabenden JD des BFA ins PAZ-HG verbracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2017 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er weder in Rumänien einen Asylantrag stelle wollte, noch wolle er dies jetzt in Österreich tun, sondern wolle er nach Italien weiterreisen, weil er dort Freunde hätte. In Rumänien wollte er nicht bleiben, weil es dort nach seiner Ansicht nur negative Asylentscheidungen gäbe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Bf. an, dass er verwitwet wäre und Sorgepflichten für 2 Kinder hätte, die in Afghanistan bei seiner Mutter leben würden. Familienangehörige hätte er weder in Österreich noch in einem anderen Vertragsstaat, lediglich der Sohn seiner Schwester würde in Deutschland leben. Seine Familienangehörigen bestehend aus Mutter, 6 Schwestern und 1 Bruder würden allesamt in Afghanistan leben. Zudem würde er über keinen Wohnsitz verfügen, da er sich lediglich auf der Durchreise befände. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, der Bf. verfügte über lediglich EUR 220,-, kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, zum anderen hat er sich bereits in Rumänien seinem Asylverfahren entzogen, wollte nicht nach Rumänien zurückkehren, auch keinen Asylantrag in Österreich stellen, sondern nach Italien weiterreisen. Somit hätte ihn ein zugewiesenes Quartier nicht von einer Weiterreise nach Italien abgehalten, vor allem, da ihm bewusst war, dass ihn die österreichische Behörde nach Rumänien überstellen wird. Als ihm die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft mitgeteilt wurde, wiederholte er, dass er nicht Rumänien zurückkehren sondern nach Italien weiterreisen wolle. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 27.02.2017 brachte der Bf. nach einem Gespräch mit der zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation ARGE Diakonie bei der Exekutive doch einen Asylantrag ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 28.02.2017 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass ihm von der Rechtsberatungsorganisation geraten worden wäre, nun doch einen Asylantrag in Österreich zu stellen, damit sein Vorbringen hier geprüft wäre und wäre Österreich ein reiches Land, das Durchschnittseinkommen in Rumänien wäre wesentlich geringer und würden andere Personen unter den gleichen Voraussetzungen freigelassen werden. Da hier eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Asylantrag nur auf Anraten der Rechtsberatungsorganisation gestellt wurde, rein zum Zweck die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, wurde der Bf. darüber informiert, dass gem. § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und würden in seinem Fall diese Gründe vorliegen. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass sein Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz während seiner Anhaltung in Schubhaft geführt werden wird, und wird seine Überstellung nach Rumänien erfolgen, sobald die Entscheidung durchführbar ist.Da hier eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Asylantrag nur auf Anraten der Rechtsberatungsorganisation gestellt wurde, rein zum Zweck die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, wurde der Bf. darüber informiert, dass gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und würden in seinem Fall diese Gründe vorliegen. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass sein Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz während seiner Anhaltung in Schubhaft geführt werden wird, und wird seine Überstellung nach Rumänien erfolgen, sobald die Entscheidung durchführbar ist. Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien wurde eingeleitet, und langte die Zustimmung Rumäniens am 15.03.2017 mit Überstellungsfrist bis zum 16.09.2017 ein. Am 16.03.2017 wurde dem Bf. die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG übergeben, in der ihm mitgeteilt wurde, das beabsichtigt ist sein Asylverfahren wegen der Zuständigkeit Rumäniens zurückzuweisen.Am 16.03.2017 wurde dem Bf. die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG übergeben, in der ihm mitgeteilt wurde, das beabsichtigt ist sein Asylverfahren wegen der Zuständigkeit Rumäniens zurückzuweisen. Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft, und ist beabsichtigt ihn so schnell wie möglich nach Rumänien zu überstellen." Zudem wurde beantragt, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger; seine Identität steht nicht feststeht. Er verfügt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er stellte am 30.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien. Der BF wurde zusammen mit einem zweiten afghanischen Staatstangehörigen bei einer polizeibehördlichen Kontrolle am 23.02.2017 beim Wiener Hauptbahnhof betreten und in weiterer Folge sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der BF war auf der Weiterreise nach Italien, wo sich Freunde von ihm aufhalten, und wollte weder in Österreich einen Asylantrag stellen noch nach Rumänien zurückkehren. Am 15.03.2017 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin-VO zu. Rumänien ist somit zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig.Am 15.03.2017 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-VO zu.
Rumänien ist somit zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig. Der BF stellte im Anschluss an sein Rechtsberatungsgespräch am 27.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft, mit dem Ziel dadurch eine Überstellung nach Rumänien hinauszuzögern. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familie noch über andere soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er reiste nach Österreich um nach Italien weiterzureisen. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig, verfügt über keinen Wohnsitz und ist auch sonst nicht in Österreich integriert. Er verfügt kaum über Barmittel. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er befindet sich seit 24.02.2017 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
- Beweiswürdigung: Die Nichtfeststellung der Identität des BF beruht auf der Tatsache, dass er keine auf seine Identität lautenden Dokumente seines Herkunftsstaates in Vorlage brachte. Dass der BF volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR. Die Feststellungen zur Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF. Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen mit Rumänien aufgrund des EURODAC-Treffers fußen zum einen auf die von der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme sowie auf dem vorliegenden Schreiben der rumänischen Dublin-Behörden vom 15.03.2017, mit welchem das Wiederaufnahmegesuch angenommen wurde. Die Angaben wonach der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über soziale Kontakte und ausreichend finanzieller Mittel verfügt beruhen auf seinen eigenen Angaben, sowie einem ZMR Auszug. Die Feststellung, wonach der BF seinen Asylantrag im Stande der Schubhaft lediglich zum Zweck der Verfahrensverzögerung seiner Überstellung stellte, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF von Beginn an insistiert hatte, keinen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen sondern nach Italien weiterreisen zu wollen, in Zusammenhalt mit seiner Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2017 wo er angab, den Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Anraten seines Rechtsberaters gestellt zu haben, und Österreich ein reiches Land sei, weshalb er lieber in Österreich als in Rumänien bleiben möchte. Die Annahme, wonach der BF an keinen nennenswerten Krankheiten leidet, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowohl am 24.02.2017 als auch am 28.02.2017 sowie aus der Tatsache, dass auch in der Beschwerdeschrift keine abweichendes Vorbringen erbracht wurde.
- Rechtliche Beurteilung 1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 57Abs.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
§ 57Abs.
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
§ 22aAbs.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Art. 28Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Art. 29
Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Artikel 28
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Artikel 29
, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
- Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Der BF ist als Afghane Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
- Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der BF ist als Afghane Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
- Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO. 3.
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
- "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
- "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.
3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 5.
- Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes aus: "Sie entzogen sich Ihrem Asylverfahren in Rumänien und reisten illegal nach Österreich ein. Sie wurden von den Exekutivbeamten am Hauptbahnhof angetroffen, und gaben in Ihrer Einvernahme selbst zu, dass Sie vorhatten, sich ein Zugticket nach Italien zu besorgen. Sie möchten nach Italien weiterreisen, weil dort Freunde von Ihnen leben. Da Sie nur auf der Durchreise waren, verfügen Sie über keinen Wohnsitz in Österreich, über keinerlei Dokumente und ungenügende Barmittel, um sich Ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Sie wolle auch weiterhin nach Italien weiterreisen und geben an, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Die Behörde geht davon aus, dass Sie auf freiem Fuß belassen in Ihren Zielstaat weiterreisen und sich Ihrem Verfahren in Österreich ebenso entziehen werden wie Ihrem Verfahren in Rumänien. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist von einer Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Überstellung fristgerecht erfolgen wird. Somit kann die Behörde auch begründet davon ausgehen, dass der Zweck der Schubhaft erreicht werden kann. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt: Sie entzogen sich Ihrem Asylverfahren in Rumänien und reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Sie planten und planen, in einen anderen Vertragsstaat weiterzureisen. Da Sie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, sind Sie für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Sie gehen keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar." 5.
- Die Beschwerde führte hingegen aus, dass der Umstand, wonach der BF sein Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet habe und er in einen weiteren Mitgliedstaat weiterreiste, überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO führe, wonach dieser Umstand alleine die Verhängung der Schubhaft jedenfalls nicht rechtfertigen könne. Auch könne die Äußerung des BF, wonach dieser nicht nach Rumänien zurückkehren will, genau so wenig wie das Fehlen beruflicher und sozialer Integration einen Sicherungsbedarf begründen. 5.
- Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr sohin zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, wonach beachtlich ist, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein andrer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist sowie auf Z 9, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind.5.
- Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr sohin zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG, wonach beachtlich ist, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein andrer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist sowie auf Ziffer 9,, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach aufgrund der Angaben des BF, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da es dort nur negative Entscheide gäbe, und nach Italien zu Freunden weiterreisen möchte, davon auszugehen sei, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, ist nicht entgegen zu treten. Auch die Tatsache, wonach bei der zweiten Person, welche mit dem BF am Wiener Hauptbahnhof angetroffen wurde, im Zuge einer Personendurchsuchung ein Zugticket von Wien nach Udine sichergestellt werden konnte, unterstreicht die Annahme der belangten Behörde, wonach sich der BF seinem Dublin-Verfahren entziehen und untertauchen werde. Insbesondere durch die Aussagen des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2017, wonach er angab, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen, zeigt, dass der BF sich einer Überstellung nach Rumänien entziehen wird. So wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Umstand, wonach der BF nach Italien weiterreisen möchte, unter die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 6 lit b und c FPG zu subsumieren ist.So wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Umstand, wonach der BF nach Italien weiterreisen möchte, unter die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG zu subsumieren ist. Die Rsp des VwGH, wonach sich die Schubhaftnahme nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070); dass es sich bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs handle; und, dass die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt ist (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512) bezieht sich auf sogenannte "Standard-Dublin-Out-Fälle", in denen der Asylwerber nach Österreich weiterreist um sein Verfahren im Bundesgebiet zu führen.Die Rsp des VwGH, wonach sich die Schubhaftnahme nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070); dass es sich bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs handle; und, dass die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt ist vergleiche VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512) bezieht sich auf sogenannte "Standard-Dublin-Out-Fälle", in denen der Asylwerber nach Österreich weiterreist um sein Verfahren im Bundesgebiet zu führen. Im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu, da der BF unbestrittener Weise auf der Durchreise nach Italien war und er mit seiner Einreise in das Bundesgebiet nur das Ziel hatte, nach Italien weiter zu reisen und somit gerade nicht die Asylantragsstellung im Bundesgebiet gewollt war. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Da der BF den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abwartete, und über Österreich nach Italien weiterreisen wollte, gründet sich der Sicherungsbedarf, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, auf die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 6 lit b und c.Da der BF den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abwartete, und über Österreich nach Italien weiterreisen wollte, gründet sich der Sicherungsbedarf, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c, Der BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2017 im Anschluss an seine Asylantragstellung im Stande der Schubhaft an, dass ihm von seinem Rechtsberater geraten worden sei, einen Asylantrag zu stellen, und Österreich ein reiches Land sei, weshalb er lieber hier als in Rumänien bleiben würde. Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III VO).Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III VO). Da Aufgrund des EURODAC Abgleichs ersichtlich wurde, dass der BF bereits am 30.11.2016 in Rumänen einen Asylantrag stellte, ist Rumänien der für die Führung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat. Rumänien nahm seine Verpflichtung zur Wiederaufnahme des BF
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin-III VO am 15.03.2017 an.Da Aufgrund des EURODAC Abgleichs ersichtlich wurde, dass der BF bereits am 30.11.2016 in Rumänen einen Asylantrag stellte, ist Rumänien der für die Führung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat. Rumänien nahm seine Verpflichtung zur Wiederaufnahme des BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III VO am 15.03.2017 an. So ist auch die Rsp des Vf
GH in seinem Erkenntnis vom 28.08.2004, B 292/04, VfSlg. 17.288, wonach, "der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, für sich nicht den Schluss rechtfertige, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde"; sowie des VwGH wonach sich obigen Ausführungen "sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt angeschlossen hat und dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gilt, wobei einmal mehr daher klarzustellen ist, dass die Verhängung der Schubhaft auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden darf (vgl. zum Ganzen aus der letzten Zeit die Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/21/0391, und Zl. 2007/21/0512, jeweils mit weiteren Nachweisen) (VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233)" wiederum von jenen Fällen auszugehen, in denen Asylwerber sich gezielt das Bundesgebiet als jenen Mitgliedstaat welcher ihr Asylverfahren führen soll auswählen.So ist auch die Rsp des VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.08.2004, B 292/04, VfSlg. 17.288, wonach, "der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, für sich nicht den Schluss rechtfertige, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde"; sowie des VwGH wonach sich obigen Ausführungen "sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt angeschlossen hat und dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gilt, wobei einmal mehr daher klarzustellen ist, dass die Verhängung der Schubhaft auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden darf vergleiche zum Ganzen aus der letzten Zeit die Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/21/0391, und Zl. 2007/21/0512, jeweils mit weiteren Nachweisen) (VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233)" wiederum von jenen Fällen auszugehen, in denen Asylwerber sich gezielt das Bundesgebiet als jenen Mitgliedstaat welcher ihr Asylverfahren führen soll auswählen. Wie bereits dargestellt handelt es sich im gegenständlichen Fall gerade nicht um einen "Standard-Dublin-Out-Fall", da der BF im Bundesgebiet bei seiner Durchreise nach Italien aufgegriffen wurde. Seine anfängliche, wiederholte Weigerung im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen und sein mehrmals geäußerter Wunsch nach Italien zu Freunden weiterreisen zu wollen, begründen daher eine, wie der VwGH ausgesprochen hat "abweichende Konstellation, bei welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den BF geschlossen werden kann (VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233)". 5.
- Auch der Umstand, wonach der BF im Bundesgebiet keinerlei soziale Bezugspunkte wie Verwandte oder Freunde hat, trägt zu der Annahme des Sicherungsbedarfs bei. Dabei gab der BF selbst an, nach Italien zu wollen, da dort Freunde von ihm seien. Das Bestreben des BF an der Einhaltung österreichischer und europarechtlicher Rechtsnormen im Sinne des Abwartens seines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III VO, sowie der Führung eines Asylverfahrens in Österreich ist somit nicht gegeben. Aufgrund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des BF erhebliche Fluchtgefahr bestand.
- Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte: Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne aus den zur Fluchtgefahr dargelegten Gründen, im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Wie dort dargelegt, bestehe in Fall des BF aufgrund des Umstandes, dass dieser über keine behördliche Meldung verfügt sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser zugegeben hat, nach Italien weiterreisen zu wollen, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinde, ausschließe. Die Beschwerde führt aus, dass
§ 77Abs.
1 FPG die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen habe, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Könne das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, weshalb die Anwendung eines gelinderen Mittels für die Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen würde. So sei spätestens ab der Asylantragstellung am 27.02.2017 das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. So wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen.Die Beschwerde führt aus, dass
Paragraph 77, Absatz eins, FPG die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen habe, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Könne das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, weshalb die Anwendung eines gelinderen Mittels für die Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen würde. So sei spätestens ab der Asylantragstellung am 27.02.2017 das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. So wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Betreffend den Bescheid und der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft bis 28.02.2017 tut die Beschwerde damit keine Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns dar, da der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Schubhaft auf Anraten seines Rechtsberaters stellte. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war der BF unrechtmäßig aufhältiger Fremder, der nicht von sich aus an die Behörden herantrat, weder über Wohnsitz noch Dokumente oder finanzielle Mittel verfügte und ankündigte, nicht nach Rumänien zurückzuwollen; das Ausweisungsverfahren wurde (anders als in VwGH 05.07.2011, 2008/21/0100; 23.09.2010, 2007/21/0432; 25.03.2010, 2008/21/0617) zeitgleich eingeleitet. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
- Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
- Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Nach der Mitteilung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2017 wurden aufgrund der EURODAC-Treffermeldung, wonach der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurden Konsultationen mit Rumänien geführt. Mit Schreiben der rumänischen Dublin-Behörden vom 15.03.2017 wurde das Wiederaufnahmeersuchen
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin-III VO angenommen.Nach der Mitteilung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2017 wurden aufgrund der EURODAC-Treffermeldung, wonach der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurden Konsultationen mit Rumänien geführt. Mit Schreiben der rumänischen Dublin-Behörden vom 15.03.2017 wurde das Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III VO angenommen.
Die Frist für die Stellung des Ersuchens beträgt
Art. 28
Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat; das Wiederaufnahmeersuchen liegt sohin ebenfalls innerhalb vorgesehener Frist. Das Führen von Konsultation mit Rumänien ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich aussichtslos. Auch sonst sind keine Probleme in den Konsultationsverfahren mit Rumänien notorisch.Die Frist für die Stellung des Ersuchens beträgt
Artikel 28
, Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat; das Wiederaufnahmeersuchen liegt sohin ebenfalls innerhalb vorgesehener Frist. Das Führen von Konsultation mit Rumänien ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich aussichtslos. Auch sonst sind keine Probleme in den Konsultationsverfahren mit Rumänien notorisch. Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden zügig geführt.Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden zügig geführt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Zu A.II.) Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragstellung
- Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hat nunmehr Anspruch auf Grundversorgung; das Verfahren über seinen Antrag befindet sich nach der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erst in einem frühen Stadium (vgl. VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; 28.03.2008, 2007/21/0026); es handelt sich um keinen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, sondern um seinen ersten Antrag im Bundesgebiet und ihm kommt faktischer Abschiebeschutz zu.
- Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hat nunmehr Anspruch auf Grundversorgung; das Verfahren über seinen Antrag befindet sich nach der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erst in einem frühen Stadium vergleiche VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; 28.03.2008, 2007/21/0026); es handelt sich um keinen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, sondern um seinen ersten Antrag im Bundesgebiet und ihm kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Das vom BF gesetzte Vorverhalten begründet weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, welchem auch auf Grund der geänderten Umstände bei genauer Betrachtung nicht durch die Verhängung gelinderer Mittel Genüge getan werden kann. Die Tatsache, wonach der BF in seiner Einvernahme am 28.02.2017 selbst angab, lediglich auf Anraten seines Rechtsberaters einen Asylantrag eingebracht zu haben, ändert nichts an der zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestandenen Situation, bei welcher von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte und wonach auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel in Frage kam. So wiegt die Grundversorgung, eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) zwar auf, kann jedoch nur auf solche Fälle Anwendung finden, in denen der Asylwerber in das Bundesgebiet kommt, um hier sein Asylverfahren zu führen. Da dies im Falle des BF jedoch nicht der Fall ist, und dieser nach Italien weiterreisen möchte, weil er dort Freunde hat, kann im Falle des BF nicht mit der Verhängung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden, da mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er sich auf freiem Fuß sowohl seinem Asylverfahren im Bundesgebiet als auch seiner Überstellung nach Rumänien entziehen und untertauchen würde. Auch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft vermag daher, angesichts der Vorgeschichte, wonach der BF zuerst keinen Asylantrag stellen wollte, somit keine Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft darzustellen.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. Dem Vorhalt in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe im Spruch einen Bezug zu § 57 AVG herzustellen womit der Bescheid rechtswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. E
- Oktober 2006, 2006/11/0071; E
- August 2010, 2009/21/0223) sind. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ohnedies auf die Bestimmung des § 57 AVG bezog genommen, wonach die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, und gem. § 57 AVG zu erlassen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Bescheid mangels Erwähnung der Bestimmung des § 57 im Spruch rechtswidrig sei, ist somit unzutreffend.Dem Vorhalt in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe im Spruch einen Bezug zu Paragraph 57, AVG herzustellen womit der Bescheid rechtswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche E
- Oktober 2006, 2006/11/0071; E
- August 2010, 2009/21/0223) sind. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ohnedies auf die Bestimmung des Paragraph 57, AVG bezog genommen, wonach die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, und gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Bescheid mangels Erwähnung der Bestimmung des Paragraph 57, im Spruch rechtswidrig sei, ist somit unzutreffend. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren 1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Sachverhalt strittig ist, sondern seine rechtliche Beurteilung, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleibenDa im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Sachverhalt strittig ist, sondern seine rechtliche Beurteilung, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2150616.1.00