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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW200 2133379-1 SpruchW200 2133379-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) unter Anschluss radiologischer (Befund vom 06.11.2014 und 10.03.2015), neurologisch/psychiatrischer (Attest vom 27.04.2015) sowie orthopädischer (Befundbericht vom 08.04.2015) Unterlagen.Die beschwerdeführende Partei stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Paragraph 2 und Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) unter Anschluss radiologischer (Befund vom 06.11.2014 und 10.03.2015), neurologisch/psychiatrischer (Attest vom 27.04.2015) sowie orthopädischer (Befundbericht vom 08.04.2015) Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ergab hinsichtlich der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (Leiden 1, Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30 %) und Depression (Leiden 2, Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 30 %) sowie an einem Schmerzsyndrom (Leiden 3, Pos.Nr. 04.11.01, Gdb 20 %) leide. Dies ergebe einen Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde. Es bestehe wechselseitige negative Leidensbeeinflussung. Die Beschwerdeführerin könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Stellungnahme gemäß § 45 AVG an das Sozialministeriumservice. In dieser brachte sie vor, dass Leiden 1 und 2 zu gering eingeschätzt worden seien sowie dass ein restless leg Syndrom nicht berücksichtigt worden wäre und ihr Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage.Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Stellungnahme gemäß Paragraph 45, AVG an das Sozialministeriumservice. In dieser brachte sie vor, dass Leiden 1 und 2 zu gering eingeschätzt worden seien sowie dass ein restless leg Syndrom nicht berücksichtigt worden wäre und ihr Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage. Bezugnehmend auf diese Einwendungen wurde das Gutachten um eine Stellungnahme vom 20.08.2015 ergänzt. Demnach sei das Wirbelsäulenleiden entsprechend den funktionellen Einschränkungen eingeschätzt worden. Klinisch hätte keine Verschlechterung zum Vorgutachten festgestellt werden können. Das affektive Leiden sei entsprechend den Vorgaben eingeschätzt worden. Einer Verschlechterung sei Rechnung getragen worden. Stationäre Behandlungen seien bis dato nicht erforderlich gewesen. Der Somatisierung und den Schmerzzuständen werde durch die Erhöhung um eine Stufe, sowie der Erfassung von Leiden 3 ausreichend Rechnung getragen. Soziale Einschränkungen seien nicht ausreichend objektivierbar. Im Untersuchungssetting habe eine gute Interaktionsfähigkeit bestanden. Das restless leg Syndrom sei durch die medikamentöse Therapie gut behandelbar und führe zu keinen weiteren funktionellen Einschränkungen. Gründe für eine Änderung der Einschätzung seien nicht ausreichend gegeben. Mit Bescheid vom 24.08.2015 wies das Sozialministeriumservice den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v. H. fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin an Discusprolaps L4/L5, Spondylolisthese L5/S1 (8 mm), Spinalkanalstenose L4/L5, Lumboischialgie L5 rechts, ISG-Symptomatik beidseits, CTS links>rechts, Osteochondrose C5/C6, unterem Cervikalsyndrom beidseits, PHS bil., aktivierter AC-Arthrose links, Dosalgie, rechtskonvexer Skoliose BWS sowie abgelaufenem Morbus Scheuermann leide. Es komme dadurch zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, da eine stärkere körperliche Belastbarkeit wie schweres Heben und langes Stehen nicht möglich sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression und an einer chronischen Schmerzkrankheit mit hochfrequenter Migräne und wäre auch hier ein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. heranzuziehen gewesen. Dies schon allein deshalb, da die Beschwerdeführerin trotz Medikation instabil und durch oben angeführtes Leiden sozial schwer beeinträchtigt sei. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom und da die Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat mit einer depressiven Begleitreaktionen auftreten würden und diese auch erfassbar seien, wäre auch hier ein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. heranzuziehen gewesen. Die begutachtende Allgemeinmedizinerin habe in ihrem Gutachten keine qualifizierte Beurteilung durchgeführt und sei keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden erfolgt. Im Zusammenwirken der Leiden liege auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % rechtfertigen würde. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Befundbericht eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.09.2015 sowie ein nervenärztliches Attest eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2015. Überdies wurden ein nervenärztlicher Befundbericht und ein Attest desselben Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.09.2015 und 08.04.2016 sowie ein radiologischer Befund vom 02.06.2016 und zwei Röntgenbefunde vom 10.05.2016 und 14.06.2016 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge zwei Gutachten von zwei bisher nicht mit dem Verfahren betrauten Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie Orthopädie ein, welche Folgendes ergaben: 1. Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten "( ) Vorgutachten: VGA AfA Dr. XXXX 27 10 2014 Abl. 8-12: Wirbelsäule GdB 30%, Depression GdB 20%, Schulter GdB 10%: Gesamt GdB 30vHVGA AfA Dr. römisch 40 27 10 2014 Abl. 8-12: Wirbelsäule GdB 30%, Depression GdB 20%, Schulter GdB 10%: Gesamt GdB 30vH VGA AfA Dr. XXXX 01 07 2015 Abl. 31-36: Wirbelsäule GdB 30%, Depressio mit Somatisierungstendenz GdB 30%, Schmerzsyndron GdB 20%:VGA AfA Dr. römisch 40 01 07 2015 Abl. 31-36: Wirbelsäule GdB 30%, Depressio mit Somatisierungstendenz GdB 30%, Schmerzsyndron GdB 20%: Gesamt GdB 40vH Stellungnahme Dr. XXXX 20 08 2015 Abl. 46, 47Stellungnahme Dr. römisch 40 20 08 2015 Abl. 46, 47 Anamnese: AE im Kindesalter 1994 Sectio 2007 CHE 2008 Magenband (Ausgangsgewicht 131

  1. kg)1/2016 Bauchdecken und Oberarmstraffung, weitere Korrektur sei für 11/16 geplant1 aus 2016, Bauchdecken und Oberarmstraffung, weitere Korrektur sei für 11/16 geplant Seit 11 Jahren in regelmäßiger orthopädischer Behandlung wegen Kreuzschmerzen, Schulterschmerzen, Knieschmerzen rechts> links. Seit 8/ 2016 Diabetes mellitus bekannt, es sei in einer Laborkontrolle aufgefallen. Seit 20 Jahren in nervenfachärztlicher Behandlung wegen Überlastung. Sie sei mit der Versorgung der kleinen Kinder überfordert gewesen, habe das Gefühl gehabt es breche alles ein. Mit den Medikamenten sei es nicht stabil gewesen, sie habe auch Nebenwirkungen von den Medikamenten gehabt. Nach einem Wechsel auf ein anderes Medikament ging es einige Zeit gut. Sie habe einen neuerlichen Wechsel des betreuenden Nerven FA 2014 und 2015 gemacht wegen Verdacht auf Multiple Sklerose. Sie habe schlecht gesehen und habe ein MRT des Gehirns gemacht. Es fanden sich aber keine Zeichen einer MS. Seither sei sie ein " Versuchskaninchen” wegen der verschiedenen Behandlungen. Zuletzt stationäre Psych. Rehab in Gars von 31 08 bis 12 10 2016. ( ) Jetzige Beschwerden: Sie sei derzeit nicht in der Lage den Haushalt zu führen und sei ständig müde. Wie wenn sie innerlich eine Blockade habe. Auch das Kochen schaffe sie nur in Etappen, das sei leider auch in Gars nicht besser geworden. Sie sehe die Arbeit und könne sie nicht machen, das deprimiere sie wieder. Es sei ein auf und ab, dass sei sagen könne, sie fühle sich richtig wohl habe sie schon Jahre nicht gehabt. Es wiegle sich auch auf, auch die körperlichen Beschwerden. Sie habe auch immer wieder ziehende Schmerzen an den Schulter bis zum Oberarm. Eine Abklärung wegen Rheuma werde auch durchgeführt. Sie habe auch immer wieder Kreuzschmerzen in der LWS und es strahle wechselnd in die Beine eher seitlich bis zu den Kleinzehen, es wechsle aber. Die Schmerzen der HWS seien jetzt besser. Medikamente/ Therapie: Wellbutrin 150 1-1-0, Venlafaxin 50 1-1-0, Trittico 150 0-0-2/3, Inderal 40 Vk-O-1/2, Pramipexol 0,18 0-0-1, Oleovit Tropfen 10/ die Vimovo 500/ 20 bei Bedarf: ca. 2-3x/ Woche, Adamon ret 150 b. Bed: ca. 1x/ Wo Keine medikamentöse Therapie bei Diabetes NervenFA ca 1x/ Monat Psychotherapie - Einzeltherapie geplant Gruppentherapie bis jetzt Befunde: Es werden nur die Befunde, die das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffen angeführt, die anderen Befunde werden eingesehen. Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 08 04 2016 Abl. 81 und Kopie 65:Nervenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 08 04 2016 Abl. 81 und Kopie 65: ..neuropsychiatrisch muitimorbid. Sehstörungen....links betonte ataktische Paraparese . Gangunsicherheit .. chron. major Depressio .. chron. Fatique .. Z.n. Bulimie .. Urgesymptomatik Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 18 09 2015 Abl. 61 und Kopie 78:Nervenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 18 09 2015 Abl. 61 und Kopie 78: ...seit 2013 manifeste Depression und Somatisierungsstörung.... Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 15 09 2015 Abl. 58 und Kopie 75: ...psychophysisch chronisch deutlich multimorbid .Nervenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 15 09 2015 Abl. 58 und Kopie 75: ...psychophysisch chronisch deutlich multimorbid . Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 17 06 2015 Abl. 41, 40:Nervenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 17 06 2015 Abl. 41, 40: Dg.: chron. Depressio, chron. Fatique, RLS, Somatisierunsgstörung, atyp. Migräne, Disousprolaps L4- S1 und Vertebrostenose, chron. Lumbalgie Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 27 04 2015 Abi. 24 und Kopie 39:Nervenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 27 04 2015 Abi. 24 und Kopie 39: ...somat. Depressio.... MRT Gehirn 08/2014 Abl. 43: winzige in erster Linie unspezifische Glioseherde wie bei min. SAE, ansonsten unauffälligMRT Gehirn 08 aus 2014, Abl. 43: winzige in erster Linie unspezifische Glioseherde wie bei min. SAE, ansonsten unauffällig Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt, diese werden nachfolgend aufgelistet, aber nicht berücksichtigt und werden in Kopie im Akt beigelegt: Labor 18 10 2016 Entlassungsbericht Rehabklinik Gars am Kamp 31 08-12 10 2016 Sozialanamnese: VS, HS, 1a HAK, keinen Beruf erlernt, etliche Jahre im Verkauf tätig bis 8/ 2015. Sie habe gekündigt weil ihr die 12 Stunden zu wenig waren und sie mehr arbeiten wollte. Dann Beginn in der Geschützten Werkstätte - Vollzeit, als Zuschneiderin in der Geschützten Werkstätte St. Pölten - Zweigstelle XXXX gearbeitet die letzten 2 Jahre. Davon 1a in Krankenstand weil es zu viel gewesen sei, Mobbing.VS, HS, 1a HAK, keinen Beruf erlernt, etliche Jahre im Verkauf tätig bis 8/ 2015. Sie habe gekündigt weil ihr die 12 Stunden zu wenig waren und sie mehr arbeiten wollte. Dann Beginn in der Geschützten Werkstätte - Vollzeit, als Zuschneiderin in der Geschützten Werkstätte St. Pölten - Zweigstelle römisch 40 gearbeitet die letzten 2 Jahre. Davon 1a in Krankenstand weil es zu viel gewesen sei, Mobbing. Seit 7/2016 beim AMS, dann Rehab von 31 08-12 10 2016, jetzt wieder Krankenstand geplant.Seit 7 aus 2016, beim AMS, dann Rehab von 31 08-12 10 2016, jetzt wieder Krankenstand geplant. Antrag Rehabgeld wurde angesucht- wurde 7/16 abgelehnt. Die Klage dagegen ist laufend. Kein PG Verheiratet, 3 Kinder (Zwillinge mit 19, 21) Hobbie; sticken, das mache sie aber nicht mehr. In der Reha habe sie ihr Freude am Malen gemerkt- das mache sie regelmäßig, aber könne dies auch nicht zu lange machen, Sport mache sie keinen Status: Größe: 1.75 Gewicht:110 Rechtshänder Stuhl: unauffällig Miktion: Harnverlust beim Husten Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; neurotisch strukturierte Persönlichkeit anzunehmen, Stimmungslage leicht gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar, vermindert im Positiven, Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, Sensibilität: links reduziert angegeben, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird links reduziert angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase-Versuch zielsicher bds„ Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird links reduziert angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand möglich Gesamteindruck- Ganabild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung. Führerschein vorhanden, fahre nicht bzw. sehr selten wegen der Müdigkeit Wurde heute von der Tochter mit PKW hergebracht gut geh- und stehfähig gut auskunftsfähig Beurteilung und Stellungnahme: ad Iad römisch eins 1) 1) depressive Störung, Somatisierungsstörung .. 03 06 01 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da erste Zeichen sozialer Desintegration aber keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen. 2) chronisches Schmerzsyndrom....... 04 11 01 20% Oberer Rahmensatz, da häufige, mehrmals wöchentliche, aber nicht tägliche Schmerztherapie mit auch seltener Einnahme schwach opioid haltiger Analgetica. Die folgenden von der BF angeführten Leiden AS 70/71 vgl. Markierung - erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung:Die folgenden von der BF angeführten Leiden AS 70/71 vergleiche Markierung - erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung: Wirbeisäulenbeschwerden, Bandscheibenbeeinträchtigung (Discusprolaps L4/5, Spondylolisthese L5/ S1 8mm, Spinalkanalstensoe L4/5, Lumboischiaigie L6 rechts, Osteochondrose C5/6, unteres Cervikalsyndrom bds„ Dorsalgie, rechtskonvexe Skoliose, abgelaufender M. Scheuermann): da keine neurologischen Ausfälle vorliegen, die Schmerzsymptomatik ist teilweise in Leiden 1 und 2 miterfasst. Es wird auf das orthopädische Gutachten verwiesen PHS bil., aktivierte AC Arthrose li. ISG Symptomatik: siehe orthopädisches Gutachten CTS links> rechts: da keine anhaltenden Gefühlsstörungen angegeben wurden und keine muskulären Ausfälle festgestellt werden konnten. chronische Depression, chronische Schmerzkrankheit, hochfrequente Migräne, chronisches Schmerzsyndrom- wurden in Leiden 1 und 2 erfasst 2) Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da überschneidende Auswirkungen vorliegen und Leiden 2 in Leiden 1 teilweise miterfasst ist. 3) Es ist keine Änderung zum allgemeinmedizinischen GA vom 06 07 2015 samt Stellungnahme vom 20 08 2015 objektivierbar. 4) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ( )" 2. Orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten "Anamnese und Beschwerden: Seit dem GA 1. Instanz vom 1.7.15 ( ) sind folgende Änderungen eingetreten: Sie hätte unverändert permanente Rückenschmerzen, so dass sie ständig Schmerzmittel einnehmen müsse. Im April 2016 sei sie auf das rechte Kniegelenk gestürzt, seither Schmerzen in diesem Gelenk. Schmerzen bei Belastung, teilweise auch in Ruhe. Nach 1 Stunde Gehstrecke müsse sie sich hinsetzen. Es wird kein Gehbehelf verwendet. Sie hätte Schmerzen in beiden Schultergelenken, die sowohl bei Belastung, aber auch in Ruhe auftreten würden, Schmerzausstrahlung in den linken Oberarm. Sie hätte das Gefühl einer Schwäche in den Beinen, z.B. wenn sie in das Auto einsteigen würde. Medikamente und Hilfsmittel: Medikamente: Wellbutrin, Venlafaxin, Pramipexol, Inderal, Trittico ret., Vimovo, bei Bedarf Adamon long ret. Tabletten. Status: 175 cm, 110 kg Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich FBA: 30 cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-5-150, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gangbild: frei Gehbehelf: keiner Befunde: MRT der HWS und BWS 6.11.14 (Abl.21): abgelaufener Morbus Scheuermann, Myelon unauffällig - es besteht keinerlei Krankheitswert. Röntgen BWS, LWS, Becken 10.3.15 (Abl.22-23): Spondylolisthese Grad ! L5/S1, mäßige SIG- arthrose - diese Veränderungen sind im Leiden 1 ausreichend hoch erfaßt MRT rechtes Kniegelenk 2.6.16 (Abl.84): Zerrung des vorderen Kreuzbandes, Chondropathie medial und femoropatellar - diese Veränderungen sind im Leiden 5 erfaßt Röntgen rechtes Kniegelenk 10.5.16 (Abl.85): beginnende Varusgonarthrose und Retropatellararthrose rechts- diese Veränderungen sind im Leiden 5 erfaßt Röntgen beide Hände, Füße, linkes Kniegelenk 14.6.16 (Abl.86): dorsaler Fersensporn, beginnende Gonarthrose und Retropatellararthrose links-diese Veränderungen sind im Leiden 5 erfaßt, der fersensporn verursacht keine Beschwerden und erreicht daher keinen GdB. Befundbericht Dr. XXXX 8.4.15 (Abl.25-26): Discusprolaps L4/5,L5/S1, Spondylolislhese L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5, ISG-symptomatik bds., Osteochondrosen, aktivierte AC- gelenksarthrose li., abgelaufener Morbus Scheuermann - diese Veränderungen sind im Leiden 4 und 5 erfaßtBefundbericht Dr. römisch 40 8.4.15 (Abl.25-26): Discusprolaps L4/5,L5/S1, Spondylolislhese L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5, ISG-symptomatik bds., Osteochondrosen, aktivierte AC- gelenksarthrose li., abgelaufener Morbus Scheuermann - diese Veränderungen sind im Leiden 4 und 5 erfaßt Befundbericht Dr. XXXX 9.9.15 (Abl.25-26): Discusprolaps L4/5,L5/S1, Spondylolisthese L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5, ISG-symptomatik bds., Osteochondrosen, aktivierte AC- gelenksarthrose li., abgelaufener Morbus Scheuermann, eine neuerliche MRT wird empfohlendiese Veränderungen sind im Leiden 4 und 5 erfaßtBefundbericht Dr. römisch 40 9.9.15 (Abl.25-26): Discusprolaps L4/5,L5/S1, Spondylolisthese L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5, ISG-symptomatik bds., Osteochondrosen, aktivierte AC- gelenksarthrose li., abgelaufener Morbus Scheuermann, eine neuerliche MRT wird empfohlendiese Veränderungen sind im Leiden 4 und 5 erfaßt Einschätzung: 1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30% Unterer Rahmensatz, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung bei jedoch radiologischen Veränderungen vorliegt. 2) Depressive Störung, Somatisierungsstörung 03.06.01 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da erste Zeichen sozialer Desintegration, aller keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen 3) Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20% Oberer Rahmensatz, da häufige, mehrmals wöchentliche, aber nicht tägliche Schmerztherapie mit auch seltener Einnahme schwach opiodhaltiger Analgetica. 4) Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke 02.06.02 20% 5) Beginnende Kniegelenksabnützung rechts 02.05.18 10% Unterer Rahmensatz, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung vorliegt GesGdB: 40 v.H., da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Keine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz und fehlendem ungünstigen Zusammenwirkens. Im Vergleich zum GA 1. Instanz sind die Leiden 4 und 5 neu hinzugekommen, diese beeinflussen aber nicht den GesGdB. Dauerzustand. ( )" In dem der Beschwerdeführerin zu den Gutachten gewährten Parteiengehör gab diese keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am 30.01.1975 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 27.04.2015 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich FBA: 30 cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird links reduziert angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase-Versuch zielsicher bds„ Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-5-150, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Varizen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand möglich Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird links reduziert angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; neurotisch strukturierte Persönlichkeit anzunehmen, Stimmungslage leicht gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar, vermindert im Positiven, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, Sensibilität: links reduziert angegeben, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung bei jedoch radiologischen Veränderungen vorliegt. 02.01.02 30 2 Depressive Störung, Somatisierungsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da erste Zeichen sozialer Desintegration, aber keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen 03.06.01 30 3 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da häufige, mehrmals wöchentliche, aber nicht tägliche Schmerztherapie mit auch seltener Einnahme schwach opiodhaltiger Analgetica. 04.11.01 20 4 Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke 02.06.02 20 5 Beginnende Kniegelenksabnützung rechts Unterer Rahmensatz, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung vorliegt 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40% Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Die übrigen Leiden erhöhen nicht wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz und fehlendem ungünstigen Zusammenwirkens. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Sowohl das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten als auch die vom BVwG eingeholten fachärztlichen Gutachten sind schlüssig nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und sind gleichlautend. Zu Leiden 1 führt die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nachvollziehbar aus, dass eine endlagige funktionelle Einschränkung jedoch bei radiologischen Veränderungen vorliege und stufte es unter Pos.Nr. 02.01.02 ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt zu Leiden 1 aus, dass keine neurologischen Ausfälle vorlägen und die Schmerzsymptomatik teilweise in Leiden 2 und 3 (depressive Störung; chronisches Schmerzsyndrom) miterfasst sei. Leiden 2 (depressive Störung, Somatisierungsstörung) stufte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – auch unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar unter Pos.Nr. 03.06.01 (2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da erste Zeichen sozialer Desintegration, aber keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen) ein. Leiden 3 (chronisches Schmerzsyndrom) wurde von ihr schlüssig unter Pos.Nr. 04.11.01 (oberer Rahmensatz, da häufige, mehrmals wöchentliche, aber nicht tägliche Schmerztherapie mit auch seltener Einnahme schwach opiodhaltiger Analgetica) eingestuft. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde plausibel durch die Orthopädin festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Es ergibt sich keine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz und fehlendem ungünstigen Zusammenwirkens. Die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie verweist auch darauf, dass im Vergleich zum GA 1. Instanz die Leiden 4 und 5 (Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke; beginnende Kniegelenksabnützung rechts) neu hinzugekommen sind, diese aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht beeinflussen. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie verweist darauf, dass in ihrem Fachgebiet keine Änderung zum allgemeinmedizinischen Gutachten vom 06.07.2015 samt Stellungnahme vom 20.08.2015 objektivierbar ist. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der vom Sozialministeriumservice bestellte Arzt für Allgemeinmedizin und die vom BVwG bestellten Fachärztinnen nach jeweils erfolgter Untersuchung zu einem nachvollziehbaren, gleichlautenden Ergebnis gekommen sind. Die vom BVwG eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 40 v.H. durch die vom BVwG in Auftrag gegebenen schlüssigen, nachvollziehbaren fachärztlichen und das allgemeinmedizinische Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom BVwG fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom BVwG fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2133379.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.