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{'item': 'W200 2140720-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW200 2140720-1 SpruchW200 2140720-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.04.2008 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, welcher mit Bescheid vom 25.06.2008 abgewiesen wurde (Grad der Behinderung: 20%). Zweitverfahren: Auf Grund des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 05.09.2008 leitete das Bundessozialamt ein Ermittlungsverfahren ein. Das eingeholte ärztliche Gutachten vom 12.01.2009 ergab unter Zugrundelegung eines neurologischen und eines HNO-fachärztlichen Gutachtens einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 und gestaltete sich wie folgt: Schwerhörigkeit beidseits; Pos.Nr. 643, Tabelle

  1. Spalte/
  2. Zeile; 30%; Belastungssyndrom, Pos.Nr. 585, 30%; Anfälle aus dem epiformen Kreis, Pos.Nr. 572, 30%; Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht. Mit Bescheid vom 22.01.2009 stellte das Bundessozialamt einen Grad der Behinderung von 50 von 100 fest sowie, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Drittverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Das eingeholte Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 und gestaltete sich konkret wie folgt: 1.) Schwerhörigkeit beidseits, Tabelle, Kolonne 2, Zeile 3, Pos.Nr. 643, 30 %; 2.) Epilepsie, Pos.Nr. 572, 30 %; 3.) Depressives Syndrom, Pos.Nr. 585, 30 %; 4.) Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes, Pos.Nr. 136, 20 %; 5.) Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotin-Abusus, Pos.Nr. gz 285, 20%; Leiden 1 werde durch Leiden 2 um zwei Stufen erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter. Mit Bescheid vom
  3. Juli 2010 wurde der Antrag vom 08.02.2010 abgewiesen. Viertverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am
  4. März 2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss eines lungenfachärztlichen Arztbriefes vom 15.01.2014 samt Bodyplethysmographie und dementsprechenden Langzeittrendprofil, sowie eines CT-Thorax-Befundes vom 28.01.
  5. Das eingeholte Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin entsprach dem eingeholten Gutachten des Drittverfahrens, lediglich das Leiden 4 war weggefallen. Es erfolgte erstmalig eine Einstufung nach der EVO. 1.) Schwerhörigkeit beidseits, Pos.Nr. 12.02.01, Kolonne Tabelle 5, Zeile 2, 30 %; 2.) Epilepsie, Pos.Nr. 04.10.01, 30 %; 3.) Depressives Syndrom, Pos.Nr. 03.06.01, 30 %; 4.) Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Pos.Nr. 06.06.01, 20%; Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Fünftverfahren (gegenständliches Verfahren): Das Sozialministeriumservice leitete ein amtswegiges Nachprüfungsverfahren des Gesamtgrades der Behinderung ein. Das eingeholte HNO-Sachverständigengutachten vom 29.07.2016 ergab unter Zugrundelegung eines vom Beschwerdeführers vorgelegten Ton-Audiogramms vom 09.06.2016, welches einen Hochtonabfall beidseits ab 2.000 Hertz beschreibt, einen prozentualen Hörverlust von rechts 16% und links 24%. Die Einstufung gestaltete sich folgendermaßen: 1) Hochtonschwerhörigkeit beidseits, Pos.Nr. 12.02.01, Tabelle Zeile 1, Kolonne 2, GdB 10%, oberer Rahmensatz, da bis 80db. 2) Tinnitus beidseits, Pos.Nr. 12.02.02, GdB 10%, unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen. Zum Vorgutachten des Jahres 2008 wurde ausgeführt, dass es nunmehr um eine Absenkung um zwei Stufen komme, da eine wesentliche Besserung gegenüber 2008 bestehe. Die Einschätzung erfolge nunmehr gemäß der EVO
  6. Das unter Zugrundelegung des HNO-Gutachtens eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 07.09.2016 ergab folgendes: "Anamnese: Hochtonschwerhörigkeit bds., Tinnitus bds., Depressio, GM-Epilepsie, chronisch persistierendes Asthma bronchiale, Belastungsasthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD II, Co-Morbidität (Unterlappenbetontes Emphysem), chronischer Nikotinabusus, Bewegungseinschränkung des rechten SprunggelenksHochtonschwerhörigkeit bds., Tinnitus bds., Depressio, GM-Epilepsie, chronisch persistierendes Asthma bronchiale, Belastungsasthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD römisch zwei, Co-Morbidität (Unterlappenbetontes Emphysem), chronischer Nikotinabusus, Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks ( ) Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Escitalopram, Amproxol, Monteculast, Rinomer, Temesta, Debakine, Ciprofloxasin, Incruse, Elipta, Anoro, Saroten, Antiflat, Thyrotrizin, Dicoflenac, Flixutide, Renvar, Nexium, Psychopax Sozialanamnese: Verheiratet, sechs Kinder, Altenpfleger Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie vom 14.07.2016, Abl. 20: Depression, GM-EpilepsieDr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie vom 14.07.2016, Abl. 20: Depression, GM-Epilepsie Spirometriebefund vom 13.06.2016, Abl. 17 und 18: Kein Hinweis auf eine Restriktion, Zeichen einer Überblähung, kein Hinweis auf eine Obstruktion, chronisch persistierendes Asthma bronchiale mit nächtlicher Atemnot, Belastungsasthma, chronischer Nikotinabusus Untersuchungsbefund: ( ) Klinischer Status – Fachstatus: 50 Jahre, Hautfarbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen: bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt Keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA Frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: Symmetrisch, elastisch Cor. Rhythmisch: Rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Unter Extremität: Zehenspitzen und Fersengang sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, endlagige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm Rotation und Seitwärtsneigung: in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: Normales Gangbild Status Psychicus: Keine Deutschkenntnisse Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Epilepsie Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da seltene Anfallshäufigkeit 04.10.01 30 2 Depressives Syndrom Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild. Die posttraumatische Belastungsstörung ist in dieser Position mitberücksichtigt. 03.06.01 30 3 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.05.01 20 4 Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk Wahl der Position 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.05.32 20 5 Tinnitus bds. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 6 Hochtonschwerhörigkeit bds. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da bis 80db. 12.02.01 Tabelle Zeile 1, Kolonne 2 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Lebensbeeinflussung gegeben ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritische Beschwerden, da mittels PPI gut behandelbar, erreichen keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der EVO. Absenkung des Leidens unter der Position 1 des Vorgutachtens, da wesentliche Befundverbesserung. Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position
  7. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB um 2 Stufen." In einer Stellungnahme zum Parteiengehör legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Ambulanzkarte des Unfallkrankenhauses Lorenz-Böhler vom 24.09.2016 vor, der die Behandlung einer Prellung des Kopfes, sowie einer Rissquetschwunde und der Prellung im Bereich der rechten Schulter beschrieb (Wundreinigung, Auffrischungsimpfung, Verordnung von kühlen Umschlägen und Schonung, Empfehlung einer Wiedervorstellung nur bei Beschwerden). Laut Gutachterin handle es sich dabei um kein Leiden, welches länger als sechs Monate andauere. Mit Bescheid vom 04.11.2016 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde um eine neuerliche Überprüfung der Angelegenheit ersucht. Der Beschwerde war ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einer depressiven Symptomatik leide und ferner eine GM-Epilepsie bestehe. Der Befundbericht entspricht inhaltlich dem Arztbrief vom 14.07.2016, zusätzlich wird die Einnahme des Medikaments Trittico ret. 150mg abends beschrieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der afghanische Beschwerdeführer ist am XXXX geboren ist anerkannter Flüchtling.Der afghanische Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren ist anerkannter Flüchtling. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  10. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50vH. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2016 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. 1.
  11. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Klinischer Status – Fachstatus: Gehör: prozentualen Hörverlust von rechts 16% und links 24%, Hochtonabfall beidseits ab 2.000 Hertz Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Unter Extremität: Zehenspitzen und Fersengang sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, endlagige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm Rotation und Seitwärtsneigung: in allen Ebenen frei beweglich 1.
  12. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Epilepsie Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da seltene Anfallshäufigkeit 04.10.01 30 2 Depressives Syndrom Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild. Die posttraumatische Belastungsstörung ist in dieser Position mitberücksichtigt. 03.06.01 30 3 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.05.01 20 4 Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk Wahl der Position 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.05.32 20 5 Tinnitus bds. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 6 Hochtonschwerhörigkeit bds. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da bis 80db. 12.02.01 Tabelle Zeile 1, Kolonne 2 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Der führende GdB unter der Position 1 wird durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Lebensbeeinflussung gegeben ist. Es liegt eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers vor: Verglichen zu den Vorverfahren liegt eine Besserung des Leidens 1 "Schwerhörigkeit beidseits" vor (nunmehr Hörverlust rechts 16%, links 24%, zuvor rechts 51%, links 57%). Die Einstufung erfolgt nunmehr als Leiden 5 und 6). 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  14. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2016 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte fachärztliche und allgemeinmedizinische Gutachten unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ausschließlich durch die Besserung eines Leidens des Beschwerdeführers, konkret der aufgrund einer am 12.01.2009 durch einen Facharzt für HNO-Krankheiten eingestuften "Schwerhörigkeit beidseits; Pos.Nr. 643, Tabelle
  15. Spalte/
  16. Zeile". Dieser Einstufung wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte Audiometriebefund vom 25.09.2008 (Hörverlust rechts 51%, links 57%) zu Grunde gelegt. Nunmehr legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein Tonaudiogramm vom 09.06.2016 vor, welches rechts einen Hörverlust von 16% und links einen Hörverlust von 24% beschreibt. Der vom Sozialministeriumservice beauftragte Facharzt für HNO-Heilkunde unterzog diesen Befund einer Beurteilung und stufte diesen nunmehr in Anwendung der Tabelle unter Pos.Nr. 12.02.01, Tabelle 1, Kolonne 2 mit 10% ein. Unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Tonaudiogramms ist eine andere Einstufung nicht zulässig. Der Tinnitus, der im Jahr 2009 in das Leiden "Schwerhörigkeit beidseits", integriert war, wird nunmehr als Leiden 5 extra ausgewiesen und unter Pos.Nr. 12.02.02 fachärztlich nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliegen, zumal der Tinnitus auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen des ihn betreuenden Facharztes für Psychiatrie nicht erwähnt wird. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte psychiatrisch-neurologische Arztbrief wurde von der beurteilenden Allgemeinmedizinerin einer Beurteilung unterzogen und von dieser – entsprechend den Vorverfahren – sowohl die Epilepsie als auch das depressive Syndrom mit jeweils 30% eingestuft. Der nun mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief vom 14.07.2016, in dem zusätzlich die Einnahme eines Medikaments abends beschrieben wird, belegt keine Änderung des Zustandes des Beschwerdeführers. Die vom SMS eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu Spruchpunkt A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 auszugsweise BEinstG)Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, auszugsweise BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. ( ) Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG auszugsweise).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. ( ) Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auszugsweise). Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch die vom SMS in Auftrag gegebenen schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
  18. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
  19. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  20. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS sowohl ein fachärztliches als auch ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  21. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS sowohl ein fachärztliches als auch ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  22. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2140720.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.