Obsah (6)
§ 28Art 133§§ 2§ 19b§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW200 2148238-1 SpruchW200 2148238-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Akt ist ein Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 04.10.2004 zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin an Pseudohypoaldosteronismus als Dauerzustand leidet. Die Einstufung erfolgte unter Pos.Nr. 375 mit einem Grad der Behinderung von 50% (FLAG). Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.09.2016 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G). Als Gesundheitsschädigung wurden unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen Pseudohypoaldosteronismus, Asthma bronchiale, rezidivierende Bronchitide und Pneumonien, hormonell bedingte Zyklusstörungen, Phonationsverdickungen und hyperf. Stimmfunktionsstörungen, Neurodermitis angegeben.Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.09.2016 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2, 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Als Gesundheitsschädigung wurden unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen Pseudohypoaldosteronismus, Asthma bronchiale, rezidivierende Bronchitide und Pneumonien, hormonell bedingte Zyklusstörungen, Phonationsverdickungen und hyperf. Stimmfunktionsstörungen, Neurodermitis angegeben. Das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.12.2016 ergab Folgendes: "Anamnese: FLAG vom 29.9.2004 Diagnose:
- Pseudohypoaldosteronismus. Gesamt-GdB 50%. Interurrent allergisches Asthma bronchiale, hyperfunktionelle Stimmstörung und Neurodermitis. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe eine Stoffwechselstörung, meine Nase rinnt, ich habe eine Neurodermitis, ich fühle mich schwach nach dem Sport und nach einem anstrengenden Tag. Ich bin immer heiser und leide unter Asthma bronchiale." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: NaCl, Resonium bei Bedarf, Sultanol, Salben. Sozialanamnese: Lehre zur Veranstaltungstechnikerin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 25.10.2014 Dr. XXXX : Pseudohypoaldosteronismus.25.10.2014 Dr. römisch 40 : Pseudohypoaldosteronismus. 11.12.2014 Dr. XXXX : Phonationsverdickungen mit rez. Heiserkeit, hyperfunktionelle Stimmstörung.11.12.2014 Dr. römisch 40 : Phonationsverdickungen mit rez. Heiserkeit, hyperfunktionelle Stimmstörung. 18.2.2014 Dr. XXXX : allergisches Asthma bronchiale, LUFU normal, keine Obstruktion.18.2.2014 Dr. römisch 40 : allergisches Asthma bronchiale, LUFU normal, keine Obstruktion. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 163,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. Stimme normal, kein Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinschränkungen, gute Beweglichkeit, kann im Stehen eine am Boden liegende Tasche ergreifen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. HAUT: geringe Hauterscheinungen wie bei Neurodermitis im Bereich von Haaransatz, Ellbogengelenke beugeseitig und axillär. Keine offenen Stellen, keine Schwellungen. ( ) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Pseudohypoaldosteronismus 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter gezielter Therapie weitgehende Stabilisierung. 09.01.01 30 2 Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da allergische Komponente, unter therapeutischen Maßnahmen weitgehend stabilisiert. 06.05.01 20 3 Hyperfunktionelle Stimmstörung Unterer Rahmensatz, da Phonationsverdickungen ohne relevante Kompromittierung der Atemwege. 12.05.01 10 4 Neurodermitis 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3,4 nicht weiter erhöht, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden. ( ) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ersteinstufung nach der EVO. Gegenüber Vorgutachten (FLAG) Neuaufnahme der Leiden 2-
- Absenkung im GdB bei Leiden 1 um 2 Stufen, da unter gezielten therapeutischen Maßnahmen weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf eingetreten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber Vorgutachten (FLAG) Absenkung des Gesamt-GdB um 2 Stufen. ( ) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."( ) Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.01.2017 wurde unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachtens der Antrag vom 09.09.2016 abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30vH festgesetzt. Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Anamnese in einer vom begutachtenden Arzt sehr verharmlosten Diktion festgehalten worden sei. Jeder Tag sei für sie anstrengend und könne nur unter der zwingenden Medikation von 9 NaCl Tabletten a 1g bewältigt werden, die mit täglicher Übelkeit einhergehe, die zum Erbrechen führe. Dies führe zu einer neuerlichen Einnahme und Wartezeit bis zum Erreichen des Normalspiegels der Elektrolyte. Bei einer Entgleisung ihres NaCl.-Spiegels bedürfe es einer vitalen Indikation und es erfolgten Ausführungen zum Natrium - Kalium Spiegel und der Gefahr von Herzrhythmusstörungen und Herztod. Ihr Immunsystem sei geschwächt, weshalb es dann zu Erkrankungen komme, die wiederum Entgleisungen nach sich ziehen würden. Angeschlossen waren eine Kopie des Notfall-Patientenausweises sowie ein Auszug aus der Ambulanzkarte – Osteo-endokrinologische Ambulanz des Hanuschkrankenhauses vom 12.12.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2017 wurde unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachtens der Antrag vom 09.09.2016 abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30vH festgesetzt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt: Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
- Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E
- November 2002, 2002/20/0315).Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
- Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E
- November 2002, 2002/20/0315). Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315) Im Fall eines
§ 66Abs.
2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062)Im Fall eines
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062) Die belangte Behörde hat es im konkreten Fall unterlassen im Verfahren ein innenfachärztliches Gutachten zur Erkrankung Pseudohypoaldosteronismus einzuholen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die aktuelle Einstufung des Leidens der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde - erfolgte ohne Einholung eines internistischen Gutachtens. Im weiteren Verfahren wird daher ein internistisches Gutachten einzuholen sein und sämtliche weiteren vorgelegten Unterlagen einer ärztlichen Beurteilung zu unterziehen sein und eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der sämtlicher vorgelegten Unterlagen zu erfolgen haben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2148238.1.00