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{'item': 'W203 2148757-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 38§ 259§ 71§ 24§ 70§ 69Art 135Art. 130§ 6§ 17§ 37§ 20§ 31b§ 26a§ 2Art 81aArtikel 81§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW203 2148757-1 SpruchW203 2148757-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., iVm §§ 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. und § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraphen 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. und Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang :römisch eins. Verfahrensgang :

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) trat am 11.05.2015 zum Haupttermin des Schuljahres 2014/15 erstmals zur Reifeprüfung am XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX) an.römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) an.
  2. Am 01.06.2015 entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission, dass der BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe, da er von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Die Entscheidung enthielt folgende "Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit". "Gegen diese Entscheidung ist ein Widerspruch zulässig, welcher innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) bei der Schule einzubringen ist." Gegen diese Entscheidung wurde kein fristgerechter Widerspruch erhoben.
  3. Der BF trat im
  4. weiteren Termin der Termingruppe 2014/15 (= Herbsttermin 2015) zur
  5. Wiederholung und im
  6. weiteren Termin der Termingruppe 2014/15 (= Wintertermin 2016) zur
  7. Wiederholung des im Haupttermin 2014/15 negativ beurteilten Prüfungsgebietes der Klausurprüfung Mathematik an. Da die vom BF bei beiden Wiederholungsprüfungen erbrachten Leistungen jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission am 12.10.2015 bzw. am 28.01.2016, dass der BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe. In beiden Entscheidungen ist eine gleichlautende "Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit" enthalten wie in der Entscheidung vom 01.06.
  8. Gegen keine der beiden Entscheidungen wurde vom BF Widerspruch erhoben.
  9. Am 02.01.2017 beantragte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Beurteilung der schriftlichen Reifeprüfung Mathematik vom 11.05.
  10. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass das Beurteilungsblatt der verfahrensgegenständlichen Klausurarbeit zunächst die Note "Genügend" ausgewiesen habe, welche in der Folge auf "Nicht genügend" abgeändert worden sei. Der BF habe dieses Ergebnis unangefochten gelassen, weil er geglaubt habe, dass der beurteilende Lehrer die Arbeit zu seinen Gunsten manipuliert habe. Da ihm bewusst gewesen wäre, dass er ein schlechter Schüler sei, habe er die negative Beurteilung "als gegeben" hingenommen. In der Folge habe ein gegen den beurteilenden Lehrer angestrengtes Gerichtsverfahren ergeben, dass die von diesem vermeintlich manipulierte Aufgabe vom BF tatsächlich richtig gelöst worden sei, sodass dessen Arbeit positiv zu beurteilen gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 69 AVG für eine Wiederaufnahme würden vorliegen. Der BF habe erst am 19.12.2016 eine Kopie seiner Arbeit zugestellt erhalten und somit erst ab diesem Zeitpunkt die unrichtige Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Aufgabe feststellen können.
  11. Am 02.01.2017 beantragte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Beurteilung der schriftlichen Reifeprüfung Mathematik vom 11.05.
  12. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass das Beurteilungsblatt der verfahrensgegenständlichen Klausurarbeit zunächst die Note "Genügend" ausgewiesen habe, welche in der Folge auf "Nicht genügend" abgeändert worden sei. Der BF habe dieses Ergebnis unangefochten gelassen, weil er geglaubt habe, dass der beurteilende Lehrer die Arbeit zu seinen Gunsten manipuliert habe. Da ihm bewusst gewesen wäre, dass er ein schlechter Schüler sei, habe er die negative Beurteilung "als gegeben" hingenommen. In der Folge habe ein gegen den beurteilenden Lehrer angestrengtes Gerichtsverfahren ergeben, dass die von diesem vermeintlich manipulierte Aufgabe vom BF tatsächlich richtig gelöst worden sei, sodass dessen Arbeit positiv zu beurteilen gewesen wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG für eine Wiederaufnahme würden vorliegen. Der BF habe erst am 19.12.2016 eine Kopie seiner Arbeit zugestellt erhalten und somit erst ab diesem Zeitpunkt die unrichtige Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Aufgabe feststellen können. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhob der BF Widerspruch gegen die Beurteilung der schriftlichen Reifeprüfung vom 11.05.2015 im Prüfungsgebiet Mathematik, weil die vom BF erarbeitete Lösung mathematisch dem im Korrekturheft angebotenen Lösungsvorschlag entspreche.
  13. Am 04.01.2017 gab der Direktor des XXXX gegenüber der belangten Behörde per E-Mail an, dass selbstverständlich alle Prüfungskandidaten in die Arbeiten Einsicht nehmen hätten können, der BF aber keinen diesbezüglichen Termin vereinbart habe, sondern dessen Rechtsvertretung erst gegen Ende des Jahres 2016 aktiv geworden sei.
  14. Am 04.01.2017 gab der Direktor des römisch 40 gegenüber der belangten Behörde per E-Mail an, dass selbstverständlich alle Prüfungskandidaten in die Arbeiten Einsicht nehmen hätten können, der BF aber keinen diesbezüglichen Termin vereinbart habe, sondern dessen Rechtsvertretung erst gegen Ende des Jahres 2016 aktiv geworden sei.
  15. Am 19.01.2017 stellte die belangte Behörde im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens fest, dass laut vorliegender Kopie des vom BF angegebenen Lösungsweges der Aufgabe 15 der schriftlichen Reifeprüfung im Gegenstand Mathematik vom 11.05.2015 dieser nicht der durch das BIFIE vorgegebenen Lösungserwartung entspreche und daher nicht als richtig anzusehen sei. Es sei für diese Aufgabe daher kein Lösungspunkt zu vergeben. Anzumerken sei, dass "der erste sinnwidrige Ausdruck nach dem Gleichheitszeichen, y2, offensichtlich im Nachhinein mit grüner Farbe gestrichen worden sei, und zwar nicht vom Kandidaten selbst."
  16. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2017, GZ. I-26097/1-2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass an den Schulen getroffene Entscheidungen provisorialen Charakter hätten und erst die Erhebung eines Widerspruchs zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur einschlägigen Regierungsvorlage ergebe sich Folgendes: "Es ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den schulischen Organen nicht vorsehen. Dies bringt für den Schüler insofern keine Nachteile, als Rechtswohltaten, die ansonsten im Wege der sogenannten außerordentlichen Rechtsmittel gewährleistet werden, im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden können. Eine Abhilfe im Aufsichtsweg ist auch in allen jenen Fällen möglich, in denen dem Schüler zur Verfolgung seiner Rechte ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht." (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  17. Auflage, Fn 2 zu § 71 SchUG).
  18. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2017, GZ. I-26097/1-2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass an den Schulen getroffene Entscheidungen provisorialen Charakter hätten und erst die Erhebung eines Widerspruchs zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur einschlägigen Regierungsvorlage ergebe sich Folgendes: "Es ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den schulischen Organen nicht vorsehen. Dies bringt für den Schüler insofern keine Nachteile, als Rechtswohltaten, die ansonsten im Wege der sogenannten außerordentlichen Rechtsmittel gewährleistet werden, im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden können. Eine Abhilfe im Aufsichtsweg ist auch in allen jenen Fällen möglich, in denen dem Schüler zur Verfolgung seiner Rechte ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht." (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  19. Auflage, Fn 2 zu Paragraph 71, SchUG). Der VwGH habe mit Beschluss vom 25.05.2016, Ra 2016/10/0004 ausgesprochen, dass es sich bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht um einen Bescheid handle und erst über einen Wiederspruch an die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren eingeleitet werde. Nichts anderes könne für die

§ 38Abs. 6 Sch

UG vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Hauptprüfung zu treffende Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung gelten. Auch diese Entscheidung stelle keinen Bescheid, sondern eine bloß provisoriale Entscheidung dar.Der VwGH habe mit Beschluss vom 25.05.2016, Ra 2016/10/0004 ausgesprochen, dass es sich bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht um einen Bescheid handle und erst über einen Wiederspruch an die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren eingeleitet werde. Nichts anderes könne für die

Paragraph 38, Absatz 6, SchUG vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Hauptprüfung zu treffende Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung gelten. Auch diese Entscheidung stelle keinen Bescheid, sondern eine bloß provisoriale Entscheidung dar. Die belangte Behörde, die mangels Einbringung eines Widerspruchs durch den BF keinen Bescheid erlassen habe, sei somit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht zuständig. Die Wiederaufnahme setze voraus, dass ein Verwaltungsverfahren, das mit Bescheid abgeschlossen worden sei, vorliege. Verfahrensgegenständlich fehle es somit an der in § 69 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzung "eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens".Verfahrensgegenständlich fehle es somit an der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG genannten Voraussetzung "eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens". 8. Am 21.02.2017 erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Im gegen den beurteilenden Lehrer geführten Gerichtsverfahren habe sich herausgestellt, dass der BF die hier relevante Aufgabe 15 der gegenständlichen Maturaarbeit richtig gelöst habe. Dazu wurden aus dem Urteil u.a. folgende Passagen auszugsweise zitiert: Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei. "Hingegen wird [Name des beurteilenden Lehrers] von den wider ihn erhobenen Vorwürfen in der Anklage der Staatsanwaltschaft , er habe 2) hinsichtlich der schriftlichen Klausurarbeit [des BF] dessen Beantwortung der Aufgabe 15 als richtig bewertet, obwohl diese tatsächlich falsch war, und die Klausurarbeit mit der positiven Beurteilung "Genügend" anstatt einer negativen Beurteilung mit "Nicht genügend" der Prüfungskommission vorlegte (Faktum 5 der Anklage)

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen."2) hinsichtlich der schriftlichen Klausurarbeit [des BF] dessen Beantwortung der Aufgabe 15 als richtig bewertet, obwohl diese tatsächlich falsch war, und die Klausurarbeit mit der positiven Beurteilung "Genügend" anstatt einer negativen Beurteilung mit "Nicht genügend" der Prüfungskommission vorlegte (Faktum 5 der Anklage)

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen." Urteilsbegründung, Seite 9: "Zu Faktum 5 der Anklage: Es kann nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte an der Lösung der Aufgabe 15 der schriftlichen Klausurarbeit [des BF] eigenmächtige Streichungen vornahm. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte im Beurteilungsvorschlag an die Prüfungskommission die Antwort des Schülers als richtig oder falsch wertete." Urteilsbegründung, Seite 20: " Zu Faktum 5 der Anklage: Weder aus der Verantwortung des Angeklagten (S 14 f in ON 23), noch aus den Angaben der Zeugin [N.N.] (S 89 f in ON 23), noch aus der (schwarzweiß) Kopie der einschlägigen Aufgabe 15 der Prüfungsarbeit von [BF] (S 169 in ON 9) geht nachvollziehbar hervor, wer Streichungen in der Lösung der Aufgabe vornahm." Und weiters: "Die Zeugin [N.N.] konnte auch die Folgefrage, wer konkret die Vergabe eines Punktes für die Lösung des Schülers vorschlug und wer letztlich den Punkt durchstrich und null Punkte vergab, nicht zweifelsfrei aufklären (S 89 f in ON 23). Weitere Beweiserhebungen waren zu diesem Faktum mangels konkreter Anhaltspunkte nicht angezeigt. So blieb unklar, wer über die Original Prüfungsarbeit des Schülers [BF] verfügt (S 14, 89 in ON 23) und auch der Schüler selbst konnte im Rahmen seiner Einvernahme bei der Polizei (S 123 in ON 8, vorgetragen AS 100 in ON 23) keinerlei Angaben zu einer möglichen Manipulation seiner Arbeit machen, sodass seine Einvernahme bei Gericht auch nicht angezeigt war. Letztlich blieben dem Gericht zu diesem Faktum erhebliche Zweifel am objektiven Geschehen, sodass mit einer non-liquet Feststellung das Auslangen gefunden werden musste. Feststellungen zur inneren Tatseite waren mangels Feststellbarkeit des äußeren Geschehenes weder möglich noch relevant" (Urteil, Seite 20). Die belangte Behörde hätte das Ergebnis des Gerichtsverfahrens nicht vorwegnehmen dürfen. Da dem BF die Korrekturen nicht zugänglich gewesen seien, wäre es diesem nicht möglich gewesen, einen fundierten Widerspruch zu erheben. Die Aufgabe 15 sei richtig gelöst worden, sodass eine Beurteilung mit "Genügend" anstatt "Nicht genügend" hätte erfolgen müssen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die im Gerichtsverfahren gewonnen Erkenntnisse gezeigt hätten, dass Aufgabe 15 der Maturaarbeit richtig gelöst worden sei. Die Behörde setze sich somit über eine bindende gerichtliche Entscheidung hinweg. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken. Dem BF, dem erst am 19.12.2016 eine Kopie seiner Arbeit vom Mai 2015 zugestellt worden sei, sei es keineswegs zumutbar gewesen, ohne Kenntnis der fehlerhaften Korrektur gleichsam "blind" Widerspruch zu erheben. Der BF sei auch nicht über die Möglichkeit eines Widerspruchs informiert worden. Die Voraussetzung des § 71 SchUG, wonach ein Widerspruch auch ohne Kenntnis der Korrekturergebnisse jedenfalls binnen 5 Tagen schriftlich einzubringen ist, erschwere die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung erheblich. Aus "verfassungsrechtlichen Erwägungen" sei es daher geboten, einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gründe für einen möglichen Widerspruch erst bekannt geworden wären, stattzugeben. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wären daher für einen ausreichenden Rechtsschutz eines Einschreiters unzureichend. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens basiere auf einer Rechtsschutzlücke. Der BF sehe sich insbesondere in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK verletzt. Art 6 EMRK finde auch im Verwaltungsverfahren Anwendung, weil der angefochtene Bescheid in die Erwerbstätigkeit und das berufliche Fortkommen des BF eingreife. Der BF sei weiters in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art 13 MRK verletzt.Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken. Dem BF, dem erst am 19.12.2016 eine Kopie seiner Arbeit vom Mai 2015 zugestellt worden sei, sei es keineswegs zumutbar gewesen, ohne Kenntnis der fehlerhaften Korrektur gleichsam "blind" Widerspruch zu erheben. Der BF sei auch nicht über die Möglichkeit eines Widerspruchs informiert worden. Die Voraussetzung des Paragraph 71, SchUG, wonach ein Widerspruch auch ohne Kenntnis der Korrekturergebnisse jedenfalls binnen 5 Tagen schriftlich einzubringen ist, erschwere die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung erheblich. Aus "verfassungsrechtlichen Erwägungen" sei es daher geboten, einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gründe für einen möglichen Widerspruch erst bekannt geworden wären, stattzugeben. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wären daher für einen ausreichenden Rechtsschutz eines Einschreiters unzureichend. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens basiere auf einer Rechtsschutzlücke. Der BF sehe sich insbesondere in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK verletzt. Artikel 6, EMRK finde auch im Verwaltungsverfahren Anwendung, weil der angefochtene Bescheid in die Erwerbstätigkeit und das berufliche Fortkommen des BF eingreife. Der BF sei weiters in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikel 13, MRK verletzt. Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" behaftet. Die Behörde habe entgegen § 38 AVG die bereits im gerichtlichen Verfahren gelöste Vorfrage der Beurteilung der Maturaarbeit missachtet. Die belangte Behörde, die in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass ein Gerichtsverfahren anhängig sei, hätte vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung zumindest das Ermittlungsverfahren unterbrechen müssen. Die belangte Behörde habe die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils missachtet, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben gewesen.Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" behaftet. Die Behörde habe entgegen Paragraph 38, AVG die bereits im gerichtlichen Verfahren gelöste Vorfrage der Beurteilung der Maturaarbeit missachtet. Die belangte Behörde, die in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass ein Gerichtsverfahren anhängig sei, hätte vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung zumindest das Ermittlungsverfahren unterbrechen müssen. Die belangte Behörde habe die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils missachtet, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben gewesen. Der BF habe die verfahrensgegenständliche, korrigierte Arbeit erst am 19.12.2016 zu Gesicht bekommen. Alleine aus diesem Grund wäre ein Widerspruch binnen 5 Tagen nicht möglich gewesen. Der BF habe auch keine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit erhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung und auch 5 Tage danach habe der BF keine Möglichkeit zur Einsichtnahme gehabt und daher auch kein Provisorialverfahren

§ 71Sch

UG einleiten können.Der BF habe die verfahrensgegenständliche, korrigierte Arbeit erst am 19.12.2016 zu Gesicht bekommen. Alleine aus diesem Grund wäre ein Widerspruch binnen 5 Tagen nicht möglich gewesen. Der BF habe auch keine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit erhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung und auch 5 Tage danach habe der BF keine Möglichkeit zur Einsichtnahme gehabt und daher auch kein Provisorialverfahren

Paragraph 71, SchUG einleiten können. Es werde daher beantragt, "den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und

§ 24Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen".Es werde daher beantragt, "den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und

Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen". Der Beschwerde wurden das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.11.2016 zu 43 HV 36/16v, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.11.2016 sowie ein Auszug aus der Klausurarbeit des BF, Aufgabe 15, beigelegt.Der Beschwerde wurden das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.11.2016 zu 43 HV 36/16v, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.11.2016 sowie ein Auszug aus der Klausurarbeit des BF, Aufgabe 15, beigelegt.

  1. Einlangend am 01.03.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Am 07.03.2017 ergänzte der BF seine Beschwerde vom 21.02.2017 dahingehend, dass es sich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit dieser über das Bestehen oder Nichtbestehen der Reifeprüfung entscheide, um ein "Organ der Schulbehörde des Bundes" handle, sodass der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG

§ 70Sch

UG nicht zur Anwendung gelange. Entscheidungen der Klassenkonferenz – und nur darauf beziehe sich das Erkenntnis VwGH Ra 2016/10/0004 – wären Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht gleichzuhalten.10. Am 07.03.2017 ergänzte der BF seine Beschwerde vom 21.02.2017 dahingehend, dass es sich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit dieser über das Bestehen oder Nichtbestehen der Reifeprüfung entscheide, um ein "Organ der Schulbehörde des Bundes" handle, sodass der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG

Paragraph 70, SchUG nicht zur Anwendung gelange. Entscheidungen der Klassenkonferenz – und nur darauf beziehe sich das Erkenntnis VwGH Ra 2016/10/0004 – wären Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht gleichzuhalten. Aber selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgend davon ausginge, dass es sich bei den Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission um Provisorialentscheidungen handle, begründe diese Einschätzung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, und zwar aus folgenden Erwägungen: Laut einschlägigen Gesetzesmaterialien bringe der Umstand, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den schulischen Organen nicht vorgesehen sei, für den Schüler insofern keine Nachteile, als die damit zu erzielenden Rechtswohltaten auch im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden könnten. Aus den §§ 70 und 71 SchUG folge, dass erst über einen binnen 5 Tagen einzubringenden Widerspruch ein Bescheid erlassen werde, der eine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69AVG biete.

Dabei erscheine zunächst verfassungsrechtlich bedenklich, dass von einem Schüler, der noch nicht einmal die Reifeprüfung bestanden habe, nicht zu erwarten sein könne, dass er sich der Existenz dieser Rechtsbehelfe bewusst sei. Versäume ein Schüler die rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs, bestünden keine weiteren Rechtsbehelfe, was die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission "unantastbar" mache. Dies stelle eine erhebliche Rechtsschutzlücke dar.Aber selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgend davon ausginge, dass es sich bei den Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission um Provisorialentscheidungen handle, begründe diese Einschätzung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, und zwar aus folgenden Erwägungen: Laut einschlägigen Gesetzesmaterialien bringe der Umstand, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den schulischen Organen nicht vorgesehen sei, für den Schüler insofern keine Nachteile, als die damit zu erzielenden Rechtswohltaten auch im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden könnten. Aus den Paragraphen 70 und 71 SchUG folge, dass erst über einen binnen 5 Tagen einzubringenden Widerspruch ein Bescheid erlassen werde, der eine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG biete. Dabei erscheine zunächst verfassungsrechtlich bedenklich, dass von einem Schüler, der noch nicht einmal die Reifeprüfung bestanden habe, nicht zu erwarten sein könne, dass er sich der Existenz dieser Rechtsbehelfe bewusst sei. Versäume ein Schüler die rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs, bestünden keine weiteren Rechtsbehelfe, was die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission "unantastbar" mache. Dies stelle eine erhebliche Rechtsschutzlücke dar. Mit der Möglichkeit der Gewährung von Rechtsmitteln im "Aufsichtsweg" habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung W227 2129884-1 vom 26.07.2016 beschäftigt. Wie in der zitierten Entscheidung mit Verweis auf VwSlg 10.391 festgestellt, verfügt der Einschreiter aber im Aufsichtsverfahren nicht über Parteistellung, weswegen selbiges nicht die nötige Rechtssicherheit im Lichte des Verfassungsrechts biete. Anders als bei ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln besteht im Aufsichtsverfahren für den Einschreiter auch kein Erledigungsanspruch, weswegen durch dieses keine Gleichwertigkeit mit Rechtsmitteln hergestellt werde. Es liege einzig im Gutdünken der belangten Behörde, im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde dem Einschreiter zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs zu verhelfen, was im völligen Widerspruch zu den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltentrennung und dem Recht auf ein faires Verfahren stehe. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Art 135Abs 4 i

Vm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einzelner Teile desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof richten.Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Artikel 135

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einzelner Teile desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof richten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist erstmals am 11.05.2015 zur Reifeprüfung angetreten und wurde von der zuständigen Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 01.06.2015, dass der BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe, wurde vom BF nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Antrag des BF vom 02.01.2017 auf Wiederaufnahme das Verfahrens betreffend die Beurteilung der Klausurprüfung Mathematik und die Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017 zurückgewiesen. Auch die beiden Wiederholungsprüfungen im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Mathematik im Herbsttermin 2015 und im Wintertermin 2016 wurden jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt und in der Folge entschieden, dass der BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe. Diese beiden Beurteilungen sowie die daraus resultierenden Entscheidungen über das Nichtbestehen der Reifeprüfung wurden vom BF nicht angefochten.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig und gilt deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten (auszugsweise) wie folgt: "
  3. Abschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen [ ] Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38.Paragraph 38, [ ]

(3)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung

§ 37Abs.

2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

(3)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. [ ]

(6)Die Beurteilungen

Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der

Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

(6)Die Beurteilungen

Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der

Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

  1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
  2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;
  3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
  4. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
  5. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden. [ ]
  6. Abschnitt Verfahrensbestimmungen [ ] Verfahren § 70.

(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung [ ]Paragraph 70,
(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung [ ] Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2)Gegen die Entscheidung,
  1. a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
  2. a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
  3. b)betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
  4. b)betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe römisch eins der Volksschule (Paragraph 17, Absatz 5,),
  5. c)dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

§ 20Abs.

6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung

§ 20Abs.

6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung

Paragraph 20, Absatz 6 a,), d) daß die Aufnahmsprüfung

§ 31bAbs.

4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung

Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,

  1. e)daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
  2. e)daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
  3. f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
  4. f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
  5. g)dass dem Ansuchen

§ 26a

nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen

Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

  1. h)dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
  2. h)dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3)Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung."

§ 2Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 240/1962 i.d.g.F., wird die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.

Paragraph 2, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, i.d.g.F., wird die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.

Art 81a

B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

Artikel 81

a, B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

Abs. 2 leg. cit. ist für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

Absatz 2, leg. cit. ist für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

§ 69Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1992 i.d.g.F., ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1992, i.d.g.F., ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

  1. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. 3.2.
  2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des BF zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des BF zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629 aus 1999,; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 66,, insb. Rz 106; vergleiche etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  3. Teilband, Rz 3 zu § 69 AVG [S. 1231] mit Verweis auf VwGH 21.01.1991, 90/08/0223; 31.01.1996, 96/03/0001).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  4. Teilband, Rz 3 zu Paragraph 69, AVG [S. 1231] mit Verweis auf VwGH 21.01.1991, 90/08/0223; 31.01.1996, 96/03/0001). Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (§ 71 Abs. 2a zweiter Satz SchUG) (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (Paragraph 71, Absatz 2 a, zweiter Satz SchUG) (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 01.06.2015 abgeschlossenen Verfahrens über das Nichtbestehen der Reifeprüfung des BF zurückgewiesen. § 70 SchUG, der die Überschrift "Verfahren" trägt, sieht in seinem Abs. 1 vor, dass – soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind – die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung finden.

§ 38Abs. 6, zweiter Satz Sch

UG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden.

§ 2

Bundesschul-Aufsichtsgesetz zählen zu den "Schulbehörden" des Bundes ausschließlich der zuständige Bundesminister und die ihm unterstellten Landesschulräte. Der Vorsitzende der Prüfungskommission iSd § 38 SchUG fällt demnach nicht darunter. Dieses Ergebnis lässt sich klar und unzweifelhaft aus der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage ableiten, sodass das Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis Ra 2016/10/0004 lediglich festgestellt, dass es sich bei der Klassenkonferenz um keine Schulbehörde des Bundes handle, wohingegen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der Vorsitzende der Prüfungskommission zu den Schulbehörden des Bundes zu zählen sei, bislang fehle, ins Leere geht.Paragraph 70, SchUG, der die Überschrift "Verfahren" trägt, sieht in seinem Absatz eins, vor, dass – soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind – die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung finden.

Paragraph 38, Absatz 6,, zweiter Satz SchUG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden.

Paragraph 2, Bundesschul-Aufsichtsgesetz zählen zu den "Schulbehörden" des Bundes ausschließlich der zuständige Bundesminister und die ihm unterstellten Landesschulräte. Der Vorsitzende der Prüfungskommission iSd Paragraph 38, SchUG fällt demnach nicht darunter. Dieses Ergebnis lässt sich klar und unzweifelhaft aus der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage ableiten, sodass das Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis Ra 2016/10/0004 lediglich festgestellt, dass es sich bei der Klassenkonferenz um keine Schulbehörde des Bundes handle, wohingegen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der Vorsitzende der Prüfungskommission zu den Schulbehörden des Bundes zu zählen sei, bislang fehle, ins Leere geht. Zur Durchführung des Verfahrens, auf das sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme bezieht, ist somit ein anderes Organ als eine Schulbehörde des Bundes zuständig, sodass auf dieses Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG – somit auch jene über die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG - keine Anwendung finden.Zur Durchführung des Verfahrens, auf das sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme bezieht, ist somit ein anderes Organ als eine Schulbehörde des Bundes zuständig, sodass auf dieses Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG – somit auch jene über die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG - keine Anwendung finden. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat. Anzumerken ist auch, dass entgegen der Auffassung des BF für das erkennende Gericht aus dem im Beschwerdevorbringen zitierten Gerichtsurteil nicht klar und eindeutig hervorgeht, dass der BF die Aufgabe 15 der schriftlichen Reifeprüfung im Gegenstand Mathematik korrekt gelöst hat. Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich lediglich, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der den Gegenstand Mathematik unterrichtende Lehrer in der Arbeit Streichungen bzw. Änderungen vorgenommen hat und ob er im Beurteilungsvorschlag an die Prüfungskommission die Antwort als richtig oder falsch wertete. Vielmehr hat das in Folge des Gerichtsurteils eingeleitete aufsichtsbehördliche Verfahren ergeben, dass die vom BF erarbeitete Lösung nicht der durch das BIFIE vorgegebenen Lösungserwartung entspricht und somit dafür ein Lösungspunkt nicht zu vergeben war. 3.2.3 zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Wiederaufnahme des mit unwidersprochen gebliebener Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 01.06.2015 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2.4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des BF gegen das in § 71 SchUG geregelte Provisorialverfahren wegen fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht an: Aus den Gesetzesmaterialien zu § 70 f SchUG geht klar hervor, dass der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG und damit auch der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens für eine effiziente Umsetzung des Schulunterrichtsgesetzes erforderlich ist, wenn es darin heißt: "Die in der Z. 27 (§§ 70 bis 74) versuchte Vereinfachung des von den schulischen Organen anzuwendenden Verfahrensrechtes bildet gewissermaßen das Kernstück des vorliegenden Entwurfes. Auf Grund der seit dem Inkrafttreten des Schulunterrichtsgesetzes mit 1. September 1974 gemachten Erfahrungen ist zuzugestehen, dass der Vorschrift, derzufolge die schulischen Organe (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) in bestimmten, taxativ aufgeführten Angelegenheiten (§ 70 Abs. 1 lit. a bis

  1. k)die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) anzuwenden haben, nicht der erwartete Erfolg beschieden war. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, trägt die Anwendbarerklärung des AVG 1950 den Erfordernissen des Unterrichtes und Erziehens nicht Rechnung [ ] Die Bindung an die starren Regeln des AVG 1950 wird danach in Hinkunft entfallen." (RV 401, BlgNR XIV. GP, EB zu §§ 70 bis 74 SchUG).3.2.4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des BF gegen das in Paragraph 71, SchUG geregelte Provisorialverfahren wegen fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht an: Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 70, f SchUG geht klar hervor, dass der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG und damit auch der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens für eine effiziente Umsetzung des Schulunterrichtsgesetzes erforderlich ist, wenn es darin heißt: "Die in der Ziffer 27, (Paragraphen 70 bis 74) versuchte Vereinfachung des von den schulischen Organen anzuwendenden Verfahrensrechtes bildet gewissermaßen das Kernstück des vorliegenden Entwurfes. Auf Grund der seit dem Inkrafttreten des Schulunterrichtsgesetzes mit 1. September 1974 gemachten Erfahrungen ist zuzugestehen, dass der Vorschrift, derzufolge die schulischen Organe (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) in bestimmten, taxativ aufgeführten Angelegenheiten (Paragraph 70, Absatz eins, Litera a bis
  2. k)die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) anzuwenden haben, nicht der erwartete Erfolg beschieden war. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, trägt die Anwendbarerklärung des AVG 1950 den Erfordernissen des Unterrichtes und Erziehens nicht Rechnung [ ] Die Bindung an die starren Regeln des AVG 1950 wird danach in Hinkunft entfallen." Regierungsvorlage 401, BlgNR römisch vierzehn. GP, EB zu Paragraphen 70 bis 74 SchUG). Soweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend vorgebracht werden, dass von einem Schüler das Bewusstsein über die Existenz des "Rechtsbehelfs Widerspruch" nicht zu erwarten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung eine entsprechende Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit enthält. Dem Vorbringen, es sei dem BF gar nicht möglich gewesen, binnen 5 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung vom 01.06.2015 Widerspruch zu erheben, weil ihm eine Kopie der der Entscheidung zu Grunde liegenden Prüfungsarbeit erst am 19.12.2016 zugestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass keine Verpflichtung seitens der schulischen Organe besteht, die korrigierten Arbeiten den Schülern unaufgefordert zukommen zu lassen, sondern dass für die Kandidaten auf Wunsch die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF von seinem Recht auf Einsichtnahme Gebrauch gemacht hat. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit dem Provisorialverfahren nach dem Schulunterrichtsgesetz auseinandergesetzt hat. Dabei hat er keinen Anstand daran genommen und keine Verfassungswidrigkeit darin erkannt, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, sondern einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit dem Provisorialverfahren nach dem Schulunterrichtsgesetz auseinandergesetzt hat. Dabei hat er keinen Anstand daran genommen und keine Verfassungswidrigkeit darin erkannt, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, sondern einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF hinsichtlich der sich aus § 70 f SchUG scheinbar ergebenden Rechtsschutzlücken nicht teilt, weswegen von der angeregten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zwecks Aufhebung von Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit abgesehen wird.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF hinsichtlich der sich aus Paragraph 70, f SchUG scheinbar ergebenden Rechtsschutzlücken nicht teilt, weswegen von der angeregten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zwecks Aufhebung von Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit abgesehen wird. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere §§ 70 f SchUG iVm § 69 AVG, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere Paragraphen 70, f SchUG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG, erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2148757.1.00

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