GVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., iVm §§ 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. und § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraphen 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. und Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang :römisch eins. Verfahrensgang :
UG vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Hauptprüfung zu treffende Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung gelten. Auch diese Entscheidung stelle keinen Bescheid, sondern eine bloß provisoriale Entscheidung dar.Der VwGH habe mit Beschluss vom 25.05.2016, Ra 2016/10/0004 ausgesprochen, dass es sich bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht um einen Bescheid handle und erst über einen Wiederspruch an die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren eingeleitet werde. Nichts anderes könne für die
Paragraph 38, Absatz 6, SchUG vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Hauptprüfung zu treffende Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung gelten. Auch diese Entscheidung stelle keinen Bescheid, sondern eine bloß provisoriale Entscheidung dar. Die belangte Behörde, die mangels Einbringung eines Widerspruchs durch den BF keinen Bescheid erlassen habe, sei somit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht zuständig. Die Wiederaufnahme setze voraus, dass ein Verwaltungsverfahren, das mit Bescheid abgeschlossen worden sei, vorliege. Verfahrensgegenständlich fehle es somit an der in § 69 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzung "eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens".Verfahrensgegenständlich fehle es somit an der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG genannten Voraussetzung "eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens". 8. Am 21.02.2017 erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Im gegen den beurteilenden Lehrer geführten Gerichtsverfahren habe sich herausgestellt, dass der BF die hier relevante Aufgabe 15 der gegenständlichen Maturaarbeit richtig gelöst habe. Dazu wurden aus dem Urteil u.a. folgende Passagen auszugsweise zitiert: Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei. "Hingegen wird [Name des beurteilenden Lehrers] von den wider ihn erhobenen Vorwürfen in der Anklage der Staatsanwaltschaft , er habe 2) hinsichtlich der schriftlichen Klausurarbeit [des BF] dessen Beantwortung der Aufgabe 15 als richtig bewertet, obwohl diese tatsächlich falsch war, und die Klausurarbeit mit der positiven Beurteilung "Genügend" anstatt einer negativen Beurteilung mit "Nicht genügend" der Prüfungskommission vorlegte (Faktum 5 der Anklage)
PO freigesprochen."2) hinsichtlich der schriftlichen Klausurarbeit [des BF] dessen Beantwortung der Aufgabe 15 als richtig bewertet, obwohl diese tatsächlich falsch war, und die Klausurarbeit mit der positiven Beurteilung "Genügend" anstatt einer negativen Beurteilung mit "Nicht genügend" der Prüfungskommission vorlegte (Faktum 5 der Anklage)
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen." Urteilsbegründung, Seite 9: "Zu Faktum 5 der Anklage: Es kann nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte an der Lösung der Aufgabe 15 der schriftlichen Klausurarbeit [des BF] eigenmächtige Streichungen vornahm. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte im Beurteilungsvorschlag an die Prüfungskommission die Antwort des Schülers als richtig oder falsch wertete." Urteilsbegründung, Seite 20: " Zu Faktum 5 der Anklage: Weder aus der Verantwortung des Angeklagten (S 14 f in ON 23), noch aus den Angaben der Zeugin [N.N.] (S 89 f in ON 23), noch aus der (schwarzweiß) Kopie der einschlägigen Aufgabe 15 der Prüfungsarbeit von [BF] (S 169 in ON 9) geht nachvollziehbar hervor, wer Streichungen in der Lösung der Aufgabe vornahm." Und weiters: "Die Zeugin [N.N.] konnte auch die Folgefrage, wer konkret die Vergabe eines Punktes für die Lösung des Schülers vorschlug und wer letztlich den Punkt durchstrich und null Punkte vergab, nicht zweifelsfrei aufklären (S 89 f in ON 23). Weitere Beweiserhebungen waren zu diesem Faktum mangels konkreter Anhaltspunkte nicht angezeigt. So blieb unklar, wer über die Original Prüfungsarbeit des Schülers [BF] verfügt (S 14, 89 in ON 23) und auch der Schüler selbst konnte im Rahmen seiner Einvernahme bei der Polizei (S 123 in ON 8, vorgetragen AS 100 in ON 23) keinerlei Angaben zu einer möglichen Manipulation seiner Arbeit machen, sodass seine Einvernahme bei Gericht auch nicht angezeigt war. Letztlich blieben dem Gericht zu diesem Faktum erhebliche Zweifel am objektiven Geschehen, sodass mit einer non-liquet Feststellung das Auslangen gefunden werden musste. Feststellungen zur inneren Tatseite waren mangels Feststellbarkeit des äußeren Geschehenes weder möglich noch relevant" (Urteil, Seite 20). Die belangte Behörde hätte das Ergebnis des Gerichtsverfahrens nicht vorwegnehmen dürfen. Da dem BF die Korrekturen nicht zugänglich gewesen seien, wäre es diesem nicht möglich gewesen, einen fundierten Widerspruch zu erheben. Die Aufgabe 15 sei richtig gelöst worden, sodass eine Beurteilung mit "Genügend" anstatt "Nicht genügend" hätte erfolgen müssen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die im Gerichtsverfahren gewonnen Erkenntnisse gezeigt hätten, dass Aufgabe 15 der Maturaarbeit richtig gelöst worden sei. Die Behörde setze sich somit über eine bindende gerichtliche Entscheidung hinweg. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken. Dem BF, dem erst am 19.12.2016 eine Kopie seiner Arbeit vom Mai 2015 zugestellt worden sei, sei es keineswegs zumutbar gewesen, ohne Kenntnis der fehlerhaften Korrektur gleichsam "blind" Widerspruch zu erheben. Der BF sei auch nicht über die Möglichkeit eines Widerspruchs informiert worden. Die Voraussetzung des § 71 SchUG, wonach ein Widerspruch auch ohne Kenntnis der Korrekturergebnisse jedenfalls binnen 5 Tagen schriftlich einzubringen ist, erschwere die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung erheblich. Aus "verfassungsrechtlichen Erwägungen" sei es daher geboten, einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gründe für einen möglichen Widerspruch erst bekannt geworden wären, stattzugeben. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wären daher für einen ausreichenden Rechtsschutz eines Einschreiters unzureichend. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens basiere auf einer Rechtsschutzlücke. Der BF sehe sich insbesondere in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK verletzt. Art 6 EMRK finde auch im Verwaltungsverfahren Anwendung, weil der angefochtene Bescheid in die Erwerbstätigkeit und das berufliche Fortkommen des BF eingreife. Der BF sei weiters in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art 13 MRK verletzt.Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken. Dem BF, dem erst am 19.12.2016 eine Kopie seiner Arbeit vom Mai 2015 zugestellt worden sei, sei es keineswegs zumutbar gewesen, ohne Kenntnis der fehlerhaften Korrektur gleichsam "blind" Widerspruch zu erheben. Der BF sei auch nicht über die Möglichkeit eines Widerspruchs informiert worden. Die Voraussetzung des Paragraph 71, SchUG, wonach ein Widerspruch auch ohne Kenntnis der Korrekturergebnisse jedenfalls binnen 5 Tagen schriftlich einzubringen ist, erschwere die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung erheblich. Aus "verfassungsrechtlichen Erwägungen" sei es daher geboten, einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gründe für einen möglichen Widerspruch erst bekannt geworden wären, stattzugeben. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wären daher für einen ausreichenden Rechtsschutz eines Einschreiters unzureichend. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens basiere auf einer Rechtsschutzlücke. Der BF sehe sich insbesondere in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK verletzt. Artikel 6, EMRK finde auch im Verwaltungsverfahren Anwendung, weil der angefochtene Bescheid in die Erwerbstätigkeit und das berufliche Fortkommen des BF eingreife. Der BF sei weiters in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikel 13, MRK verletzt. Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" behaftet. Die Behörde habe entgegen § 38 AVG die bereits im gerichtlichen Verfahren gelöste Vorfrage der Beurteilung der Maturaarbeit missachtet. Die belangte Behörde, die in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass ein Gerichtsverfahren anhängig sei, hätte vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung zumindest das Ermittlungsverfahren unterbrechen müssen. Die belangte Behörde habe die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils missachtet, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben gewesen.Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" behaftet. Die Behörde habe entgegen Paragraph 38, AVG die bereits im gerichtlichen Verfahren gelöste Vorfrage der Beurteilung der Maturaarbeit missachtet. Die belangte Behörde, die in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass ein Gerichtsverfahren anhängig sei, hätte vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung zumindest das Ermittlungsverfahren unterbrechen müssen. Die belangte Behörde habe die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils missachtet, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben gewesen. Der BF habe die verfahrensgegenständliche, korrigierte Arbeit erst am 19.12.2016 zu Gesicht bekommen. Alleine aus diesem Grund wäre ein Widerspruch binnen 5 Tagen nicht möglich gewesen. Der BF habe auch keine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit erhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung und auch 5 Tage danach habe der BF keine Möglichkeit zur Einsichtnahme gehabt und daher auch kein Provisorialverfahren
UG einleiten können.Der BF habe die verfahrensgegenständliche, korrigierte Arbeit erst am 19.12.2016 zu Gesicht bekommen. Alleine aus diesem Grund wäre ein Widerspruch binnen 5 Tagen nicht möglich gewesen. Der BF habe auch keine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit erhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung und auch 5 Tage danach habe der BF keine Möglichkeit zur Einsichtnahme gehabt und daher auch kein Provisorialverfahren
Paragraph 71, SchUG einleiten können. Es werde daher beantragt, "den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen".Es werde daher beantragt, "den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und
Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen". Der Beschwerde wurden das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.11.2016 zu 43 HV 36/16v, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.11.2016 sowie ein Auszug aus der Klausurarbeit des BF, Aufgabe 15, beigelegt.Der Beschwerde wurden das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.11.2016 zu 43 HV 36/16v, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.11.2016 sowie ein Auszug aus der Klausurarbeit des BF, Aufgabe 15, beigelegt.
UG nicht zur Anwendung gelange. Entscheidungen der Klassenkonferenz – und nur darauf beziehe sich das Erkenntnis VwGH Ra 2016/10/0004 – wären Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht gleichzuhalten.10. Am 07.03.2017 ergänzte der BF seine Beschwerde vom 21.02.2017 dahingehend, dass es sich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit dieser über das Bestehen oder Nichtbestehen der Reifeprüfung entscheide, um ein "Organ der Schulbehörde des Bundes" handle, sodass der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG
Paragraph 70, SchUG nicht zur Anwendung gelange. Entscheidungen der Klassenkonferenz – und nur darauf beziehe sich das Erkenntnis VwGH Ra 2016/10/0004 – wären Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht gleichzuhalten. Aber selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgend davon ausginge, dass es sich bei den Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission um Provisorialentscheidungen handle, begründe diese Einschätzung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, und zwar aus folgenden Erwägungen: Laut einschlägigen Gesetzesmaterialien bringe der Umstand, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den schulischen Organen nicht vorgesehen sei, für den Schüler insofern keine Nachteile, als die damit zu erzielenden Rechtswohltaten auch im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden könnten. Aus den §§ 70 und 71 SchUG folge, dass erst über einen binnen 5 Tagen einzubringenden Widerspruch ein Bescheid erlassen werde, der eine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Dabei erscheine zunächst verfassungsrechtlich bedenklich, dass von einem Schüler, der noch nicht einmal die Reifeprüfung bestanden habe, nicht zu erwarten sein könne, dass er sich der Existenz dieser Rechtsbehelfe bewusst sei. Versäume ein Schüler die rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs, bestünden keine weiteren Rechtsbehelfe, was die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission "unantastbar" mache. Dies stelle eine erhebliche Rechtsschutzlücke dar.Aber selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgend davon ausginge, dass es sich bei den Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission um Provisorialentscheidungen handle, begründe diese Einschätzung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, und zwar aus folgenden Erwägungen: Laut einschlägigen Gesetzesmaterialien bringe der Umstand, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den schulischen Organen nicht vorgesehen sei, für den Schüler insofern keine Nachteile, als die damit zu erzielenden Rechtswohltaten auch im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden könnten. Aus den Paragraphen 70 und 71 SchUG folge, dass erst über einen binnen 5 Tagen einzubringenden Widerspruch ein Bescheid erlassen werde, der eine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG biete. Dabei erscheine zunächst verfassungsrechtlich bedenklich, dass von einem Schüler, der noch nicht einmal die Reifeprüfung bestanden habe, nicht zu erwarten sein könne, dass er sich der Existenz dieser Rechtsbehelfe bewusst sei. Versäume ein Schüler die rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs, bestünden keine weiteren Rechtsbehelfe, was die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission "unantastbar" mache. Dies stelle eine erhebliche Rechtsschutzlücke dar. Mit der Möglichkeit der Gewährung von Rechtsmitteln im "Aufsichtsweg" habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung W227 2129884-1 vom 26.07.2016 beschäftigt. Wie in der zitierten Entscheidung mit Verweis auf VwSlg 10.391 festgestellt, verfügt der Einschreiter aber im Aufsichtsverfahren nicht über Parteistellung, weswegen selbiges nicht die nötige Rechtssicherheit im Lichte des Verfassungsrechts biete. Anders als bei ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln besteht im Aufsichtsverfahren für den Einschreiter auch kein Erledigungsanspruch, weswegen durch dieses keine Gleichwertigkeit mit Rechtsmitteln hergestellt werde. Es liege einzig im Gutdünken der belangten Behörde, im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde dem Einschreiter zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs zu verhelfen, was im völligen Widerspruch zu den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltentrennung und dem Recht auf ein faires Verfahren stehe. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Vm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einzelner Teile desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof richten.Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge
, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einzelner Teile desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof richten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. [ ]
Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung
6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6 a,), d) daß die Aufnahmsprüfung
4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung
Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen
Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
Nr. 240/1962 i.d.g.F., wird die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.
Paragraph 2, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, i.d.g.F., wird die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.
B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
a, B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
Abs. 2 leg. cit. ist für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Absatz 2, leg. cit. ist für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1992 i.d.g.F., ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1992, i.d.g.F., ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
UG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden.
Bundesschul-Aufsichtsgesetz zählen zu den "Schulbehörden" des Bundes ausschließlich der zuständige Bundesminister und die ihm unterstellten Landesschulräte. Der Vorsitzende der Prüfungskommission iSd § 38 SchUG fällt demnach nicht darunter. Dieses Ergebnis lässt sich klar und unzweifelhaft aus der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage ableiten, sodass das Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis Ra 2016/10/0004 lediglich festgestellt, dass es sich bei der Klassenkonferenz um keine Schulbehörde des Bundes handle, wohingegen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der Vorsitzende der Prüfungskommission zu den Schulbehörden des Bundes zu zählen sei, bislang fehle, ins Leere geht.Paragraph 70, SchUG, der die Überschrift "Verfahren" trägt, sieht in seinem Absatz eins, vor, dass – soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind – die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung finden.
Paragraph 38, Absatz 6,, zweiter Satz SchUG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden.
Paragraph 2, Bundesschul-Aufsichtsgesetz zählen zu den "Schulbehörden" des Bundes ausschließlich der zuständige Bundesminister und die ihm unterstellten Landesschulräte. Der Vorsitzende der Prüfungskommission iSd Paragraph 38, SchUG fällt demnach nicht darunter. Dieses Ergebnis lässt sich klar und unzweifelhaft aus der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage ableiten, sodass das Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis Ra 2016/10/0004 lediglich festgestellt, dass es sich bei der Klassenkonferenz um keine Schulbehörde des Bundes handle, wohingegen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der Vorsitzende der Prüfungskommission zu den Schulbehörden des Bundes zu zählen sei, bislang fehle, ins Leere geht. Zur Durchführung des Verfahrens, auf das sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme bezieht, ist somit ein anderes Organ als eine Schulbehörde des Bundes zuständig, sodass auf dieses Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG – somit auch jene über die Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG - keine Anwendung finden.Zur Durchführung des Verfahrens, auf das sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme bezieht, ist somit ein anderes Organ als eine Schulbehörde des Bundes zuständig, sodass auf dieses Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG – somit auch jene über die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG - keine Anwendung finden. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat. Anzumerken ist auch, dass entgegen der Auffassung des BF für das erkennende Gericht aus dem im Beschwerdevorbringen zitierten Gerichtsurteil nicht klar und eindeutig hervorgeht, dass der BF die Aufgabe 15 der schriftlichen Reifeprüfung im Gegenstand Mathematik korrekt gelöst hat. Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich lediglich, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der den Gegenstand Mathematik unterrichtende Lehrer in der Arbeit Streichungen bzw. Änderungen vorgenommen hat und ob er im Beurteilungsvorschlag an die Prüfungskommission die Antwort als richtig oder falsch wertete. Vielmehr hat das in Folge des Gerichtsurteils eingeleitete aufsichtsbehördliche Verfahren ergeben, dass die vom BF erarbeitete Lösung nicht der durch das BIFIE vorgegebenen Lösungserwartung entspricht und somit dafür ein Lösungspunkt nicht zu vergeben war. 3.2.3 zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Wiederaufnahme des mit unwidersprochen gebliebener Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 01.06.2015 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2.4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des BF gegen das in § 71 SchUG geregelte Provisorialverfahren wegen fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht an: Aus den Gesetzesmaterialien zu § 70 f SchUG geht klar hervor, dass der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG und damit auch der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens für eine effiziente Umsetzung des Schulunterrichtsgesetzes erforderlich ist, wenn es darin heißt: "Die in der Z. 27 (§§ 70 bis 74) versuchte Vereinfachung des von den schulischen Organen anzuwendenden Verfahrensrechtes bildet gewissermaßen das Kernstück des vorliegenden Entwurfes. Auf Grund der seit dem Inkrafttreten des Schulunterrichtsgesetzes mit 1. September 1974 gemachten Erfahrungen ist zuzugestehen, dass der Vorschrift, derzufolge die schulischen Organe (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) in bestimmten, taxativ aufgeführten Angelegenheiten (§ 70 Abs. 1 lit. a bis
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere §§ 70 f SchUG iVm § 69 AVG, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere Paragraphen 70, f SchUG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG, erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2148757.1.00
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