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{'item': 'W207 2017423-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW207 2017423-1 SpruchW207 2017423-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2009 einen schweren Verkehrsunfall hatte, stellte am 25.02.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2009 einen schweren Verkehrsunfall hatte, stellte am 25.02.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 von Hundert (v.H.) beträgt. Diese Einschätzung basierte auf einem unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.04.2011, in welchem unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Gesundheitsschädigungen

  1. "Straffe Pseudoarthrose am rechten Unterschenkel und geringe Beweglichkeitseinschränkung am Sprunggelenk nach Verrenkung am Lisfrancschen Gelenk; Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da anhaltenden Belastungsminderung und Gangstörung besteht", Positionsnummer 02.05.29, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und
  2. "Beweglichkeitseinschränkung linkes Sprunggelenk nach doppeltem Knöchelbruch; Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da ausreichend Restbeweglichkeit besteht", Positionsnummer 02.05.32, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., festgestellt wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angeführt wurde. Begründend wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 erhöht um eine Stufe wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Keinen Grad der Behinderung würden ein folgenlos geheilter Brustbeinbruch und ein Kapitaltunnelsyndrom beidseits mit nur geringer Symptomatik erreichen. In diesem Sachverständigengutachten wurde zudem eine Nachuntersuchung für April 2012 vorgesehen, weil eine Besserung zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2011 Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz Bundesberufungskommission genannt), dies mit dem Vorbringen, der Grad der Behinderung sei zu gering eingeschätzt. Diese Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 04.04.2012 abgewiesen. Dies erfolgte auf Grundlage eines von der Bundesberufungskommission eingeholten weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.08.2011 sowie - nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin - auf Grundlage einer ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 16.02.2012, die dieses orthopädische Gutachten bestätigte. Im medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.08.2011 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Gesundheitsschädigungen
  3. "Straffe Pseudoarthrose im Bereich des rechten Unterschenkels mit geringer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk; Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da anhaltende Belastungseinschränkung und Gangstörung", Positionsnummer 02.05.29, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und
  4. "Operierter doppelter Knöchelbruch mit Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenkes; Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eingeschränkte Gesamtbeweglichkeit und mäßiggradiger Belastungsschmerz ohne Bandinstabilität", Positionsnummer 02.05.32, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., festgestellt und es wurde abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angeführt. Begründend wurde abermals ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 erhöht um eine Stufe wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. In diesem Sachverständigengutachten wurde eine Nachuntersuchung für April bis Mai 2012 vorgeschlagen, weil eine Verbesserungsmöglichkeit bestehe. Am 01.06.2012 erging daher ein weiteres, nunmehr von Amts wegen eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Gesundheitsschädigungen
  5. "Straffe Pseudoarthrose im Bereich des rechten Unterschenkels mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk; Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da anhaltende Einschränkung der Belastbarkeit und Gangstörung", Positionsnummer 02.05.29, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und
  6. "Operierter doppelter Knöchelbruch mit Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenkes; Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Gesamtbeweglichkeit und mäßiggradiger Belastungsschmerz ohne Bandinstabilität", Positionsnummer 02.05.32, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., festgestellt wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angeführt wurde. Begründend wurde wie in den Vorgutachten ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 erhöht um eine Stufe wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. In diesem Sachverständigengutachten wurde eine Nachuntersuchung für Juni 2014 vorgeschlagen, weil eine Besserung möglich sei. Im April 2014 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein. In dem in diesem Zusammenhang eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014 wurde unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2014 - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten. Zwischenanamnese: 2013 Versteifung des oberen Sprunggelenks im KH XXXX , anschließend Rehab, Diabetes mellitus ist seit dem Rehab-Aufenthalt am XXXX 06/2013 bekannt2013 Versteifung des oberen Sprunggelenks im KH römisch 40 , anschließend Rehab, Diabetes mellitus ist seit dem Rehab-Aufenthalt am römisch 40 06 aus 2013, bekannt Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen am Sprunggelenk, gehen kann ich nur mit orthopädischen Schuhen. Unterwegs benötige ich einen Stock. Ich habe Knieschmerzen beidseits, Hüftschmerzen beidseits, Kopfschmerzen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantip, Voltaren, Norvasc, L-Thyroxin, Co-Diovan, Treslen, Neurobion forte, Pantoloc, Thrombo ASS, Exforge, Iterium, Fluoxitin, Euthyrox, Folsan, Magnesium, Hylac, Galvus, Cerebokan, Oleovit, Paspertin, Novalgin Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: orthopädische Schuhe, 1 Gehstock Sozialanamnese: XXXXSozialanamnese: römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen vom Rehabiiitationszentrum XXXX vom 13.05.13: Unterschenkel + Sprunggelenk links: Zustand nach Versteifung des oberen Sprunggelenks mit 3 Schrauben. Das Wadenbein ist mit einer 12-Loch-Drittelrohrplatte versorgt, der Bruch ist knöchern konsolidiert. Auch die Arthrothese ist knöchern durchgebaut.Röntgen vom Rehabiiitationszentrum römisch 40 vom 13.05.13: Unterschenkel + Sprunggelenk links: Zustand nach Versteifung des oberen Sprunggelenks mit 3 Schrauben. Das Wadenbein ist mit einer 12-Loch-Drittelrohrplatte versorgt, der Bruch ist knöchern konsolidiert. Auch die Arthrothese ist knöchern durchgebaut. Röntgen rechter Unterschenkel vom 04.05.2012: Zustand nach Unterschenkelschaftbruch mit Marknagel versorgt. Das Wadenbein pseudarthrotisch geheilt. Das Schienbein knöchern achsengerecht durchgebaut. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 160 cm Gewicht: 116 kg Blutdruck: Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in orthopädischen Schuhen zur Untersuchung, verwendet 2 Gehstöcke, das Gangbild ist bds. hinkend, dem Habiatus entsprechend wankend und unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput, Collum unauffällig. Thorax Rechts neben dem Brustbein besteht eine derbe, etwas druckschmerzhafte Resistenz im Ausmaß von 2 bis 3 cm. Kein lokaler Druckschmerz am Brustbein. Abdomen: erhebliche Fettschürze Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich. An beiden Handgelenken Tinnel-Hoffmann-Zeichen negativ, Phalentest negativ. Druckschmerz am linken Daumensattelgelenk. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist insgesamt watschelnd, wankend, geringes Entlastungshinken links. Zehenballengang ist beidseits nicht möglich, Fersenstand rechts stark eingeschränkt, links nicht möglich. Im Stehen X-Beinstellung mit einen Innenknöchelabstand von 15 cm. gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird streckseitig am linken Vorfuß als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits deutlich abgeflacht. Rechtes Knie: Blasse Narbe streckseitig über der Kniescheibensehne. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist mäßig positiv. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Schmerzen ebenda bei O-Vermehrung. Das Gelenk ist bandfest. Linkes Knie: Ergussfrei, etwas seitenbandlocker. Rechtes Sprunggelenk ist bandfest und unauffällig. Linkes Sprunggelenk: Insgesamt verplumpt. Streckseitig und seitlich bestehen mehrfach blasse Narben. Das obere Sprunggelenk ist versteift, das untere Sprunggelenk erlaubt minimal Wackelbewegungen. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/120, links 0/0/130, oberes Sprunggelenk rechts 10/0/40, links 0/0, das untere Sprunggeienk rechts ist frei, links Wackelbewegungen Wirbelsäule: Achs- und Krümmungsverhältnisse sind wegen der massiven Adipositas nicht exakt beurteilbar. Deutlich zervikaler Hartspann, die zervikale Muskulatur ist druckschmerzhaft. Kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits konstitutionsbedingt 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäuie: FBA 15, Rückwärtsneigen, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Psycho(patho)logischer Status: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Versteifung des linken Sprunggelenk nach doppeltem Knöchelbruch Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in günstiger (Neutral-) Stellung versteift. 02.05.32 30 2 Geringe Beweglichkeitseinschränkung am rechten Sprunggelenk nach Verrenkung im Lisfrancschen Gelenk und Unterschenkelbruch Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltend Belastungsminderung und Gangstörung besteht. 02.05.32 20 3 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation das Auslangen gefunden wird 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der Schienbeinbruch rechts ist zwischenzeitlich knöchern geheilt. Es besteht lediglich eine Pseudarthrose am Wadenbein, welche funktionell unbedeutend ist. Daher wird das Leiden 1 aus dem Vorgutachten heute als Leiden 2 mit geringerem GdB berücksichtigt. Leiden 3, zwischenzeitlich neu aufgetreten, wird zusätzlich berücksichtigt. Insgesamt Herabsetzung des gesamt GdB. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand .. Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb X geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab Antragsteilung möglich."römisch zehn geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab Antragsteilung möglich." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des auf Grund der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung durchgeführten ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und zur Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 03.06.2014 Einwendungen gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v. H. und führte aus, es gebe bereits einige Gutachten, die im Rahmen des Verfahrens gegen die gegnerische Versicherung erstellt worden seien; da diese Gutachten jedoch eine größere Menge an Papier ausmachen würden, würde die Beschwerdeführerin der belangten Behörde diese Gutachten extra als Paket zusenden. Mit Begleitschreiben vom 24.06.2014 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein umfassendes, mehrere hundert Seiten umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Auf Grundlage dieser Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 20.8.2014, ein. In diesem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese : siehe auch Vorgutachten. Frau XXXX , 53 Jahre alte Frau, kommt mit einem Stock in der rechten Hand in Begleitung ihrer Schwester zur Untersuchung, sie sei vertragsmäßig angestellte XXXX , lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester, arbeite 30 Stunden pro Woche, und schaffe dies auch nicht mehr. Sie sei völlig fertig und schlafe viel.Frau römisch 40 , 53 Jahre alte Frau, kommt mit einem Stock in der rechten Hand in Begleitung ihrer Schwester zur Untersuchung, sie sei vertragsmäßig angestellte römisch 40 , lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester, arbeite 30 Stunden pro Woche, und schaffe dies auch nicht mehr. Sie sei völlig fertig und schlafe viel. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen, Schmerzen, Schmerzen, Erschöpfung. Schlafbedürfnis. Stimmungstief. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Thrombo Ass 100 mg 1, Exforgehct 10/160/25 mg 1, Interium 1 mg 1, Fluoxetin 40 mg 1, Euthyrox 150 yg 1, Folsan 1, Cerebokan 80 mg 1, Oleovit D 3 15 Tropfen wöchentlich, dia- micron 30 mg 1, Aktiferrin 1, Neurobion forte 1, Daflon 500 mg 2, Mexalen 500 mg 4, Novalgin 15 Tropfen 4 mal täglich. Paspertin Tropfen bei Bedarf
  7. . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neu vorgelegte Befunde: Röntgenbefund HWS, LWS, Becken, Knie vom 8.7,2014 (degenerative Erscheinungen in allen Körperregionen) Untersuchungsbefund: Größe: 160 cm Gewicht: 119 kg Blutdruck: Nikotin, Alkohol: null Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Psychischer Status: Bewußtseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit: schlecht, klagsam, weinerlich, appellativ. Verminderte Affizierbarkeit und Resonanz. Derzeit keine Suizidalität. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg ungerichtete Unsicherheit, Unterberger, Zehen- und Fersenstand nicht durchführbar wegen Unsicherheit und Schmerzen. Gangbild erschwert, unsicher, schwankend, watschelnd, nur mit Stock einigermaßen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Versteifung des linken Sprunggelenks nach doppeltem Knöchelbruch 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz (RS), da in günstiger (Neutral-) Stellung versteift 02.05.32 30 2 Geringe Beweglichkeitseinschränkung am rechten Sprunggelenk nach Verrenkung im Lisfrancschen Gelenk und Unterschenkelbruch 1 Stufe über dem unteren RS, da anhaltend Belastungsminderung und Gangstörung. 02.05.32 20 3 Diabetes mellitus Mittlerer RS, da mit oraler Medikation das Auslangen gefunden wird 09.02.01 20 4 Chronisches Schmerzsyndrom oberer RS, da depressive Begleitreaktion fassbar. 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine wesentliche gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliegend. . Stellungnahme zu Vorgutachten: Alles gleichbleibend, nur unter 4 Neuaufnahme einer Diagnose und Einstufung, da Psychopharmaca und Psychotherapie wegen der Schmerzsymptomatik notwendig sind. [X] Dauerzustand Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb X geeignet ."römisch zehn geeignet ." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin abermals das nunmehr aktualisierte Ergebnis des durchgeführten ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, seitens des Sozialministeriumservice sei im Ergebnis selbst festgestellt worden, dass alles gleichbleibend sei und nur unter der laufenden Nr. 4 die Neuaufnahme einer Diagnose und Einstufung vorgenommen werde, da Psychopharmaka und Psychotherapie wegen der Schmerzsymptomatik notwendig sei. Wenn die belangte Behörde aber selbst festgestellt habe, dass im Vergleich zum Vorgutachten alles gleichbleibend sei und eine Diagnose neu aufgenommen werde, sei nicht nachvollziehbar, wieso der ursprüngliche Grad der Behinderung von 50 v.H. nunmehr auf 30 v.H. herabgesetzt werde. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die unter den laufenden Nrn. 1 und 2 erlittenen Diagnosen bereits im November 2009 erlitten habe, dies im Rahmen eines schweren Verkehrsunfalles. Diese Diagnosen seien bereits im Vorgutachten vom 01.06.2012 austherapiert gewesen. Eine Besserung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei keinesfalls eingetreten und somit die Herabsetzung des Grades der Behinderung unrichtig. Richtigerweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die unter der laufenden Nr. 2 geführte Diagnose weiterhin gemäß Richtsatzposition 02.05.29 mit 40 v.H. einzuschätzen sei. Da bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Belastbarkeit und eine Gangstörung vorliege, hätte festgestellt werden müssen, dass eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliege, welche die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung um eine Stufe rechtfertigen würde. Darüber hinaus komme zusätzlich das festgestellte chronische Schmerzsyndrom hinzu, welches den führenden Grad der Behinderung ebenfalls erhöhe und es zu einer wechselseitige Leidensbeeinflussung komme. Unberücksichtigt sei geblieben, dass mittlerweile bei der Beschwerdeführerin auch degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnende Coxarthrose beidseits sowie beginnende Gonarthrose vorliege. Auch diese Diagnosen hätten eingeschätzt werden müssen. Weiters lägen bei der Beschwerdeführerin auch Oberbauchbeschwerden und Anämie, eine kleine axiale Hernie, erosive Antrumgastritis sowie Corpusmukosa mit multiplen Drüsenkörperzysten als ein Zustand nach Abtragung eines Polyps im Bereich des Sigma-Rektumübergangs vor. Auch diese Diagnosen hätten eingestuft werden müssen. Beantragte wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie und der internen Medizin. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie weiterer von der Beschwerdeführerin vorgelegter medizinischer Unterlagen ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, diesmal wieder ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 wurde, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2017, Folgendes ausgeführt: "GUTACHTEN
  8. INSTANZ: Abl. 68-70 vom 1.
  9. 2011, Gesamt-GdB 50 v.H. Abl. 78/9-13 vom
  10. 2011, Gesamt-GdB 50 v.H. Abl. 92-97 vom
  11. 2012, Gesamt-GdB 50 v.H. Abl. 104-108 vom
  12. 2014, Gesamt-GdB 30 v.H. Abl. 330-333 vom
  13. 2014, Gesamt-GdB 30 v.H. SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom
  14. 11.2014, Abl. 337, mit welchem der Grad der Behinderung mit 30 % neu festgesetzt wird und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF, vertreten durch den KOBV,
  15. 2014, Abl. 339-342, wird eingewendet, dass alles gleichbleibend zum Vorgutachten sei und weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege. Die Diagnosen seien bereits 2012 austherapiert gewesen, eine Besserung sei keinesfalls eingetreten. Eine Einschränkung der Belastbarkeit und eine Gangstörung und somit eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung lägen vor, eine Erhöhung sei daher gerechtfertigt. Hinzu komme das chronische Schmerzsyndrom, welches ebenfalls erhöhe. Weiters leide sie an degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnender Coxarthrose beidseits und beginnender Gonarthrose. Sie habe Oberbauchbeschwerden und eine Anämie, eine kleine axiale Hernie, erosive Antrumgastritis, Zustand nach Abtragung eines Dickdarmpolypen. Vorgeschichte: 2009 Verkehrsunfall mit doppeltem Knöchelbruch links mit Riss der Syndesmose, drittgradig offen - Außenknöchel -Verplattung, Cerclagen. Unterschenkelschaftbruch rechts - halboffene Reposition, Tibianagel. Verrenkungsbruch im Lisfranc'schen Gelenk rechts, gedeckte Reposition. Revisionseingriff wegen Instabilität mit Schraubenfixierung. Verzögerte Knochenbruchheilung, Ossatron-Behandlung. Rehabilitation XXXX .Rehabilitation römisch 40 . 2013 Versteifung oberes Sprunggelenk links Zwischenanamnese seit 08/2014: 09/2015 Magenbypass-Operation, Gewichtsreduktion von 40 kg.09 aus 2015, Magenbypass-Operation, Gewichtsreduktion von 40 kg. 08/2015 Bronchitis, insgesamt zweimal, seither medikamentöse Dauerbehandlung.08 aus 2015, Bronchitis, insgesamt zweimal, seither medikamentöse Dauerbehandlung. Letzte lungenfachärztliche Kontrolle 08/2015.Letzte lungenfachärztliche Kontrolle 08 aus 2015,. Befunde, nachgereichte Befunde: Relevantes aus den Befunden: Abl. 344,345, histologischer Befund Magenschleimhaut: unauffällig Abl. 346, Befund
  16. medizinische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  17. 2014:Abl. 346, Befund
  18. medizinische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  19. 2014: Oberbauchbeschwerden, Anämie, kleine axiale Hernie, erosive Antrumgastritis. Abl. 347, histologischer Befund: unauffällig Abl. 348, Koloskopiebefund vom
  20. 2014 Polypektomie, 5 mm Abl. 349-350, Röntgen HWS, LWS, Beckenübersicht, Kniegelenke vom
  21. 2014: HWS: geringgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS. LWS: mäßige degenerative Veränderungen der unteren LWS. Beckenübersicht: minimale Coxarthrose beidseits. Kniegelenke: minimale Varusgonarthrose beidseits alte Frakturmitte Tibiaschaft rechts und Fibulaschafts , knöchern durchbaut. Nachgereichte Befunde: Bericht Schmerzambulanz XXXX vom
  22. 2016: chronisches Schmerzsyndrom, Therapie mit Tramal ret. 100 mg zweimal 1 und Novalgin 500 bei Bedarf, Basismedikation weiter. Zusätzliche psychologische Therapie indiziert.Bericht Schmerzambulanz römisch 40 vom
  23. 2016: chronisches Schmerzsyndrom, Therapie mit Tramal ret. 100 mg zweimal 1 und Novalgin 500 bei Bedarf, Basismedikation weiter. Zusätzliche psychologische Therapie indiziert. Befund Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom
  24. 2016 und
  25. 2016: chronifizierte depressive Episode, Zustand nach Traumatisierung. Therapie mit Dulasolan, Trittico.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom
  26. 2016 und
  27. 2016: chronifizierte depressive Episode, Zustand nach Traumatisierung. Therapie mit Dulasolan, Trittico. Befund Dr. XXXX , Facharzt Lungenkrankheiten vom
  28. 1.2014: akute Bronchitis, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten vom
  29. 2015: akute Bronchitis, seit Monaten Husten mit Auswurf. Therapie mit Aerocortin 2x1.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt Lungenkrankheiten vom
  30. 1.2014: akute Bronchitis, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten vom
  31. 2015: akute Bronchitis, seit Monaten Husten mit Auswurf. Therapie mit Aerocortin 2x
  32. Attest Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom
  33. 2016: Schmerzen und Schweilungsneigung in Sprunggelenken, Füßen, Schmerzen in Kniegelenken und Hüftgelenken, für kurze Gehstrecken ein Gehstock, Rhizarthrose links, Carpaltunnelsyndrom beidseits.Attest Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
  34. 2016: Schmerzen und Schweilungsneigung in Sprunggelenken, Füßen, Schmerzen in Kniegelenken und Hüftgelenken, für kurze Gehstrecken ein Gehstock, Rhizarthrose links, Carpaltunnelsyndrom beidseits. Unterarmstützkrücken für längere Gehstrecken. Röntgen rechter Unterschenkel und beide Sprunggelenke, beide Vorfüße vom
  35. 2016: Unterschenkefraktur rechts mit Marknagel versorgt, Bruchspalt teilweise noch nicht knöchern durchbaut. Plattenarthrodese linke distale Fibula und linkes oberes Sprunggelenk, mäßige talonavikulare Arthrose links. Gonarthrose. Spreizfuß beidseits, Hallux valgus rechts mehr als links. Bericht chirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  36. 2015:Bericht chirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  37. 2015: präoperative Untersuchung bei geplantem Eingriff bei pathologischer Adipositas. Röntgen HWS, rechte Schulter, Clavikula mit Sterno-Klavikulargelenk rechts vom
  38. 2016: Spondylose C4 bis C
  39. Normalbefund rechte Schulter. Beginnende Sterno- Klavikulargelenksarthrose rechts. Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom
  40. 2016: Schmerzen rechtes Schlüsselbein, Cervicalsyndrom, Rundrücken, Dorsalgie, Arthralgie rechtes Sterno- Klavikulargelenk, Omarthralgie rechts.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
  41. 2016: Schmerzen rechtes Schlüsselbein, Cervicalsyndrom, Rundrücken, Dorsalgie, Arthralgie rechtes Sterno- Klavikulargelenk, Omarthralgie rechts. Röntgen linkes Handgelenk vom
  42. 2 15: stärkere Rhizarthrose NLG Befund vom
  43. 2015: geringgradig ausgeprägtes CTS links vor rechts. Röntgen beide Sprunggelenke und beide Vorfüße vom
  44. 2016: rechtes Sprunggelenk: geringe Arthrose oberes Sprunggelenk, unauffälliges unteres Sprunggelenk. Marknagel der Tibia nach Fraktur im mittleren Schaftbereich von Tibia und Fibula. Linkes Sprunggelenk: Knochenstruktur rarifiziert. Arthrodese oberes Sprunggeienk. Plattenosteosynthese der distalen Fibula, Schrauben zwischen Tibia und Talus. Keine wesentliche Arthrose im unteren Sprunggelenk. Talonavikulare Arthrose. Beide Vorfüße: geringer Hallux valgus links, beträchtlich Hallux valgus rechts. Klinisch-psychologisches SV-Gutachten Mag. XXXX vom
  45. 2016 :Klinisch-psychologisches SV-Gutachten Mag. römisch 40 vom
  46. 2016 : depressive Episode im chronifizierten mittelgradigen Ausmaß. Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, lebt mit Schwester in gemeinsamem Haushalt Berufsanamnese: XXXX , AltersteilzeitSozialanamnese: geschieden, keine Kinder, lebt mit Schwester in gemeinsamem Haushalt Berufsanamnese: römisch 40 , Altersteilzeit Medikamente: Euthyrox, Exforge, Pantoprazol, Atorvastatin, Bioflorin, Trittico, Dulasoian, Vitamin D 3Tabl., Tramadol, Multivitamin, Aerocortin. Mexalen oderVoltaren bei Bedarf. Allergien: Jod Nikotin: 0 Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Schmerzen habe ich im linken Sprunggelenk, aber auch im rechten Sprunggelenk, in den Kniegelenken und Hüften, in der Wirbelsäule, im Bereich der Schultern, Halswirbelsäule und Handgelenke mit Carpaltunnelsyndrom. Eine Operation des CTS wäre vorgesehen gewesen im August 2015 und eine Rhizarthrose- Operation rechts, allerdings wegen der Bronchitis nicht durchgeführt, 2017 ist Operation geplant. Angeblich soll das linke untere Sprunggelenk auch versteift werden. Kann nicht sehr lange stehen, bin eingeschränkt, Haushalt führen, kochen kann ich nicht, weil ich nicht so lange stehen kann. Habe immer wieder Kopfschmerzen, gehe mit 2 Krücken außer Haus, in der Arbeit habe ich einen Gehstock. Ich gehe alleine nicht außer Haus, fahre mit dem Auto zur Arbeit, alleine bewältige ich öffentliche Verkehrsmittel nicht. Ich kann den steilen Weg zur Schnellbahn nicht gehen, und auch die hohen Stufen nicht überwinden. Ich habe mich zurückgezogen, fahre nur zur Arbeit und sonst bin ich zu Hause. Ich mag Menschenansammlungen nicht, habe Angst vor Menschen." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 160 cm, Gewicht 91 kg, RR 150/90 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: kleine Narben nach Magenbypassoperation, geringgradig Druckschmerz im Epigastrium, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Daumens, Zeige- Mittelfingers beidseits als gestört angegeben. Handgelenk beidseits unauffällig, Tinei-Hofmann beidseits positiv, Thenar beidseits unauffällig, Opponens-Funktion beidseits ungestört Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke endiagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengieich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt rechts durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links angedeutet. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich, links angedeutet. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird links sockenförmig als gestört angegeben. Sprunggelenk links: Narbe lateral über dem Außenknöchel 15 cm und medial über dem Innenknöchel, Sprunggelenk umfangsvermehrt, mäßig verplumpt, distaler Unterschenkel umfangsvermehrt, diffus Druckschmerzen über dem Gelenkspalt, keine Entzündungszeichen. Unterschenkel rechts, Sprunggelenk rechts: Narbe nach Unterschenkelmarknagel, keine wesentliche Umfangsvermehrung der angrenzenden Gelenke, rechtes Sprunggelenk endlagig bewegungsschmerzhaft. Deutlich Hallux valgus rechts, mäßig Hallux valgus links. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG links in Neutralsteilung versteift, USG links wackelsteif, Sprunggelenke rechts endlagig eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Geringgradig Klopfschmerz und Druckschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit orthopädischen Schuhen und mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung der Schwester, das Gangbild mit Schuhen und Krücken veriangsamt, schwerfällig. Barfußgang ohne Gehhilfe mit verkürzter Schrittlänge und gehemmtem Abrollen links, insgesamt zügig und raumgewinnend möglich. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1) Versteifung linkes oberes Sprunggelenk nach doppeltem Knöchelbruch 02.05.32 30 % 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da oberes Sprunggelenk in günstiger Stellung versteift. Keine ausgeprägten Arthrosezeichen des unteren Sprunggelenks. 2) Geringgradige funktionelle Einschränkung rechtes Sprunggelenk 02.05.32 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Unterschenkelbruch rechts ohne Gelenksbeteiligung und Zustand nach Verrenkung im Mittelfußgelenk geringgradige Belastungsminderung und Gangbildbeeinträchtigung. 3) Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20% Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Therapie erforderlich und depressive Begleitreaktion fassbar. 4) Zustand nach Magenbypassoperation g.Z. 07.04.02 10% Unterer Rahmensatz, da komplikationslos. ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %. Leiden 1 wird Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes der funktionellen Einschränkung von Leiden 2 bzw. der geringgradigen Ausprägung von Leiden 3 keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme, ob und inwiefern im Vergleich zum Gutachten vom
  47. 2012, Abl. 92-97, im Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Verbesserung objektivierbar ist: Leiden 1 des Gutachtens vom
  48. 2012 (straffe Pseudarthrose im Bereich des rechten Unterschenkels mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk) wird neu bezeichnet und neu eingestuft, da in der Zwischenzeit der Schienbeinbruch knöchern geheilt ist. Die geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks wird in Leiden 2 erfasst. Leiden 2 des Vorgutachtens (operierter doppelter Knöchelbruch mit Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks) wird neu bezeichnet, da in der Zwischenzeit

(2013)eine Versteifung des oberen Sprunggelenks stattgefunden hat. Entsprechend der günstigen Stellung und geringgradig ausgeprägten Arthrose des unteren Sprunggelenks ergibt sich keine Änderung der Höhe der Einstufung. Hinzukommen von Leiden 3 (chronisches Schmerzsyndrom) und Leiden 4 (Magenbypassoperation), da zwischenzeitlich objektivierbar. Der Gesamtgrad der Behinderung wird aufgrund Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens um 2 Stufen herabgesetzt, eine nachvollziehbare Stabilisierung ist eingetreten. ad 4) Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist: der Gesamt-GdB ist ab
  1. 2014 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Versteifung des linken oberen Sprunggelenks vorlag und keine maßgebliche objektivierbare Veränderung seither eingetreten ist. ad 5) Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet, ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 339-341: Die in Abl. 332 vorgenommene Äußerung, alles sei gleichbleibend, bezieht sich auf das Gutachten vom
  2. 2014, Abl.
  3. Diesbezüglich sind keine Änderungen eingetreten, lediglich Hinzukommen von Leiden
  4. Es ist sehr wohl eine Änderung im Vergleich zum Gutachten vom
  5. 2012 eingetreten: in der Zwischenzeit ist die Pseudarthrose geheilt und das obere Sprunggelenk links wurde versteift
(2013). Damit ist die Mobilisation mit voller Belastung, erleichtert durch die Abrollwiege der orthopädischen Schuhen, entscheidend gebessert, siehe Vergleich der Gangbildanalyse aus dem Jahr 2012 bzw.
  1. Eine Einschränkung der Belastbarkeit und eine Gangstörung ist evident, dies wird in der herangezogenen Richtsatzposition und Höhe der Einstufung entsprechend dem Ausmaß der festgestellten Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht in einem Ausmaß vor, welches zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt, da im rechten Sprunggelenk nur eine geringgradige Arthrose objektivierbar ist und auch eine geringgradige funktionelle Einschränkung feststellbar ist. Eine Rotationsfehlsteilung des Unterschenkels oder maßgebliche Veränderung des Fußgewölbes ist nicht feststellbar. Hallux valgus beidseits erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens Eine Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung durch das chronische Schmerzsyndrom ist nicht vorzunehmen, da nicht in höhergradigem Ausmaß vorliegend. Es sind keine gehäuften fachärztlichen Vorstellungen oder in einer Schmerzambulanz dokumentiert, die vorgeschlagene Medikation lässt nicht auf ein höhergradiges Ausmaß einer chronischen Schmerzerkrankung schließen. Sie leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Coxarthrose beidseits und Gonarthrose. Sämtliche vorgelegten Röntgenbefunde zeigen altersentsprechende Veränderungen, klinisch konnte keine maßgebliche funktionelle Einschränkung festgestellt werden, daher liegt jeweils kein einschätzungswürdigen Leiden vor. Oberbauchbeschwerden bzw. erosive Antrumgastritis sind nicht durch aktuelle Befunde belegt, werden daher keiner Einstufung unterzogen . Anämie, nicht durch aktuelle Befunde belegt, daher keine Einstufung möglich. Zustand nach Abtragung eines Dickdarmpolyp ohne Hinweis für Malignität erreicht keinen Behinderungsgrad. Stellungnahme zu derzeitigen Beschwerden: Schmerzen und Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten wurden bereits besprochen. Angegeben wird, dass eine CTS Operation und Ritzarthrose Operation wegen einer akuten Bronchitis im August 2015 nicht durchgeführt werden konnte. In der Zwischenzeit ist jedoch keine Intervention erfolgt und es liegt keine relevante und objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung vor. Eine höhergradige Gangbiidbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung kann aus der aktuell vorgenommenen Untersuchung nicht abgeleitet werden, sodass die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von Gehhüfen - bei angelegten orthopädischen Schuhen- nicht abgeleitet werden kann. Sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten mit Ausnahme des linken oberen Sprunggelenks sind nahezu frei beweglich, das Überwinden von Niveauunterschieden ist somit nicht maßgeblich beeinträchtigt. Menschenansammlungen nicht zu mögen und dadurch bedingter sozialer Rückzug werden in Leiden 3 miterfasst. ad 7) Stellungnahme zu vorgelegten Befunden: Abl. 350, Röntgen HWS, LWS, Beckenübersicht, Kniegelenke vom
  2. 2014: altersentsprechenden Befund. Abl. 348, Coloskopiebefund vom
  3. 2014: Polypektomie, kein Hinweis für Malignität. Abl. 347, histologischer Befund: unauffällig Abl. 346, Befund
  4. medizinische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  5. 2014: Oberbauchbeschwerden, Anämie, kleine axiale Hernie, erosive Antrumgastritis. Oberbauchbeschwerden werden aktuell nicht angegeben. Anämie aktuell nicht befundmäßig belegt. Kleine axiale Hernie nicht behinderungsrelevant. Erosive Antrumgastritis medikamentös gut behandelbar, nicht durch aktuelle Befunde belegt.Abl. 346, Befund
  6. medizinische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  7. 2014: Oberbauchbeschwerden, Anämie, kleine axiale Hernie, erosive Antrumgastritis. Oberbauchbeschwerden werden aktuell nicht angegeben. Anämie aktuell nicht befundmäßig belegt. Kleine axiale Hernie nicht behinderungsrelevant. Erosive Antrumgastritis medikamentös gut behandelbar, nicht durch aktuelle Befunde belegt. Abl. 344,345, histologischer Befund Magenschleimhaut: unauffällig. Stellungnahme zu nachgereichten Befunden: Bestätigt ist ein chronisches Schmerzsyndrom, diesbezüglich dreimalige Vorstellung an Fachabteilung bzw. Facharzt für Psychiatrie dokumentiert. Behandlung mit Tramal oder Novalgin bzw. Dulasolan und Trittico empfohlen. Eine maßgebliche Verschlimmerung ist aus den Befunden bzw. dem Therapievorschlag nicht ableitbar, daher keine Änderung der getroffenen Einstellungsschätzung. 2-malige Vorstellung bei Lungenfacharzt 2014 bzw. 2015 wegen akuter Bronchitis, anhaltende Beschwerden sind nicht dokumentiert, daher kein behinderungsrelevantes Leiden. Orthopädisch fachärztliche und röntgenologisch bestätigt sind die osteosynthetisch versorgten und knöchern geheilten Frakturen im Bereich der Unterschenkel bzw. der Sprunggelenke, Versteifung linkes oberes Sprunggelenk, mäßige degenerative Veränderungen der nicht versteiften Fußgelenke links bzw. rechts. Diesbezüglich keine neuen Informationen, Einschätzung erfolgt nach feststellbarer funktioneller Einschränkung. Rhizarthrose links und Karpaltunnelsyndrom beidseits ohne objektivierbare funktionelle Einschränkung erreichen nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Beginnende Sterno-Klavikulargelenksarthrose rechts ohne funktionelle Einschränkung erreicht keinen Behinderungsgrad. Die im klinisch-psychologischen SV-Gutachten Mag. XXXX vom
  8. 2016 festgestellte depressive Episode im chronifizierten mittelgradigen Ausmaß ist in Leiden 3 erfasst.Die im klinisch-psychologischen SV-Gutachten Mag. römisch 40 vom
  9. 2016 festgestellte depressive Episode im chronifizierten mittelgradigen Ausmaß ist in Leiden 3 erfasst. Bericht chirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  10. 2015:Bericht chirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  11. 2015: präoperative Untersuchung bei geplantem Eingriff bei pathologischer Adipositas - in Leiden 4 erfasst. ad 8) Begründung einer anfälligen zu den angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung: Stellungnahme zum Gutachten vom
  12. 2014, Abi. 107: Leiden 3, Diabetes mellitus, mehr unterzogen wird keiner Einstufung, da nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt, orale Medikation ist nicht mehr erforderlich. Hinzukommen von Leiden 3 und 4 des aktuellen Gutachtens, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. Stellungnahme zu Gutachten vom
  13. 2014, Abi. 332: Leiden 3, Diabetes mellitus, wird keiner Einstufung mehr unterzogen, da nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt, orale Medikation ist nicht mehr erforderlich. Hinzukommen von Leiden 4 des aktuellen Gutachtens, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. ad 9) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 wurden die Parteien des Verfahrens unter Übermittlung dieses Sachverständigengutachtens vom 11.01.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 13.03.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie vorbrachte, aufgrund des schweren Autounfalls im November 2009, den sie erlitten habe, leide sie an einem festgestellten chronische Schmerzsyndrom sowie an einer chronifizierten depressiven Episode, einem Zustand nach Traumatisierung. Es lägen Durchschlafstörungen mit Albträumen, ein sozialer Rückzug sowie Existenzängste in einem wesentlichen Ausmaß vor. Trotz eines Gewichtsverlustes von ca. 35 kg leide die Beschwerdeführerin weiterhin an massiven Schmerzen durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb von 2013 bis 2016 regelmäßig auf der Schmerzambulanz eines näher genannten Krankenhauses zur Behandlung gewesen, wo man ihr mitgeteilt habe, dass es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom handle und man ihr nicht weiterhelfen könne. Die zahlreichen Reha- und Kuraufenthalte hätten keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik gebracht. Seit der Traumatisierung durch den schweren Autounfalls ziehe sich die Beschwerdeführerin immer mehr zurück und habe kaum mehr soziale Kontakte. Es dürfe ihr niemand zu nahe kommen oder sie gar berühren. Sie leide auch an Schuldgefühlen bezüglich des Autounfalls. Aufgrund der vorliegenden Gehbehinderung habe sie ständig Angst, eine Treppe hinunter zu stürzen, sie leide an Schlafstörungen wegen Albträumen und es sei ihre Konzentration stark reduziert. Das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile chronifiziert und sei als Folgeerkrankung der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Das Ausmaß der vorliegenden Beeinträchtigungen sei in den bisherigen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide an täglichen Schmerzen sowie an einer damit einhergehenden Depression. Insgesamt hätte deshalb ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen. Weiters liege jedenfalls eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die körperlichen Einschränkungen sowie das chronische Schmerzsyndrom vor, welches eine Erhöhung des führenden Grades der Behinderung um mindestens eine Stufe rechtfertigen würde. Der Stellungnahme beigelegt wurden abermals medizinische Unterlagen, die die Beschwerdeführerin bereits zuvor im Verfahren vorgelegt hatte und auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 bereits mitberücksichtigt und diesem zu Grunde gelegt wurden, wie ein klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten einer näher genannten klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 28.07.2016, ein Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 01.07.2016 sowie ein vorläufiger Patientenbrief Schmerzambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 22.03.
  14. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50 v.H. festgestellt. Die belangte Behörde leitete im April 2014 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein, weil in den vorangegangenen medizinischen Sachverständigengutachten prognostisch eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen für möglich erachtet wurde. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren vorgelegten Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, die im Akt der belangten Behörde aufliegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die Beschwerdeführerin nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, wurde von den Parteien des Verfahrens nicht vorgebracht. Die Feststellung zum rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.04.2011, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 25.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug, gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich auf die bereits von der belangten Behörde im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2014, sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014, beruhend auf der Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen zu dem von ihr vorgebrachten psychischen Leiden sowie auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 29.08.2014, sowie insbesondere auf das im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017, nach dem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. In diesem ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung sehr ausführlich, vollständig und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und auf den von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 bestätigt auch die bereits durch die belangte Behörde im amtswegig eingeleiteten Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014 und der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014 im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie im Hinblick auf die Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung bezüglich des ehemals – im Verfahren, das im Jahr 2011 zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft führte, sowie im Rahmen der amtswegigen Nachuntersuchung im Jahr 2012, die damals noch zu einer Belassung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten führte - führenden Leidens 1, damals bezeichnet als "Straffe Pseudoarthrose am rechten Unterschenkel und geringe Beweglichkeitseinschränkung am Sprunggelenk nach Verrenkung am Lisfrancschen Gelenk; Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da anhaltenden Belastungsminderung und Gangstörung besteht", Positionsnummer 02.05.29 der Anlage der Einschätzungsverordnung, damals bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Das ehemalige Leiden 1 war nunmehr wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes als Leiden 2 zu reihen ("Leiden 1 des Gutachtens vom
  17. 2012 [straffe Pseudarthrose im Bereich des rechten Unterschenkels mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk] wird neu bezeichnet und neu eingestuft, da in der Zwischenzeit der Schienbeinbruch knöchern geheilt ist. Die geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks wird in Leiden 2 erfasst."), und wurde zutreffend nach der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage der Einschätzungverordnung eingestuft und mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von nur mehr 20 v.H. bewertet. Dem Vorbringen in der Beschwerde, seitens des Sozialministeriumservice sei im Ergebnis selbst festgestellt worden, dass "alles gleichbleibend" sei und nur unter der laufenden Nr. 4 die Neuaufnahme einer Diagnose und Einstufung vorgenommen werde, da Psychopharmaka und Psychotherapie wegen der Schmerzsymptomatik notwendig seien, es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso der ursprüngliche Grad der Behinderung von 50 v.H. nunmehr auf 30 v.H. herabgesetzt werde, darüber hinaus seien "die Diagnosen seien bereits im Vorgutachten vom 01.06.2012 austherapiert gewesen", sind die diesbezüglich stellungnehmenden und völlig zutreffenden Ausführungen im medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017 entgegenzuhalten, wonach sich diese Beschwerdeausführungen auf das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014 beziehen. Die in diesem – oben wiedergegebenen - Sachverständigengutachten vom 29.08.2014 getätigte Äußerung, alles sei gleichbleibend, bezieht sich aber auf das Sachverständigengutachten vom 30.04.2014, das bereits von einer Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v. H. ausging; bezüglich des diesem Gutachten zu Grunde liegenden Zustandes sind tatsächlich keine Änderungen eingetreten und ist somit "alles gleichbleibend", lediglich Leiden 4 ("Chronisches Schmerzsyndrom, oberer RS, da depressive Begleitreaktion fassbar") ist damals durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie neu aufgenommen worden. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde, "die Diagnosen seien bereits im Vorgutachten vom 01.06.2012 austherapiert gewesen", sehr wohl eine Änderung im Vergleich zu (im Übrigen ihrem eigenen) Vorgutachten vom 16.06.2012 eingetreten ist. So legte sie dar, dass in der Zwischenzeit die Pseudarthrose geheilt ist und das obere Sprunggelenk links versteift wurde
(2013). Damit ist die Mobilisation mit voller Belastung, erleichtert durch die Abrollwiege der orthopädischen Schuhen, entscheidend gebessert, was auch ein Vergleich der Gangbildanalyse aus dem Jahr 2012 bzw. 2016 darlegt. Ausgeführt wird weiters, dass eine Einschränkung der Belastbarkeit und eine Gangstörung evident ist, dies wird in der herangezogenen Positionsnummer und der Höhe der Einstufung entsprechend dem Ausmaß der festgestellten Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht in einem Ausmaß vor, welches zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt, da im rechten Sprunggelenk nur eine geringgradige Arthrose objektivierbar und auch nur eine geringgradige funktionelle Einschränkung feststellbar ist. Eine Rotationsfehlsteilung des Unterschenkels oder maßgebliche Veränderung des Fußgewölbes ist nicht feststellbar. Eingehend auf das Beschwerdevorbringen führte die medizinische Sachverständige in ihrem Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 u. a. darüber hinaus Folgendes aus: "Hallux valgus beidseits erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens Eine Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung durch das chronische Schmerzsyndrom ist nicht vorzunehmen, da nicht in höhergradigem Ausmaß vorliegend. Es sind keine gehäuften fachärztlichen Vorstellungen oder in einer Schmerzambulanz dokumentiert, die vorgeschlagene Medikation lässt nicht auf ein höhergradiges Ausmaß einer chronischen Schmerzerkrankung schließen. Sie leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Coxarthrose beidseits und Gonarthrose. Sämtliche vorgelegten Röntgenbefunde zeigen altersentsprechende Veränderungen, klinisch konnte keine maßgebliche funktionelle Einschränkung festgestellt werden, daher liegt jeweils kein einschätzungswürdigen Leiden vor. Oberbauchbeschwerden bzw. erosive Antrumgastritis sind nicht durch aktuelle Befunde belegt, werden daher keiner Einstufung unterzogen . Anämie, nicht durch aktuelle Befunde belegt, daher keine Einstufung möglich. Zustand nach Abtragung eines Dickdarmpolyp ohne Hinweis für Malignität erreicht keinen Behinderungsgrad. Stellungnahme zu derzeitigen Beschwerden: Schmerzen und Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten wurden bereits besprochen. Angegeben wird, dass eine CTS Operation und Ritzarthrose Operation wegen einer akuten Bronchitis im August 2015 nicht durchgeführt werden konnte. In der Zwischenzeit ist jedoch keine Intervention erfolgt und es liegt keine relevante und objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung vor. Eine höhergradige Gangbiidbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung kann aus der aktuell vorgenommenen Untersuchung nicht abgeleitet werden, sodass die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von Gehhilfen - bei angelegten orthopädischen Schuhen- nicht abgeleitet werden kann. Sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten mit Ausnahme des linken oberen Sprunggelenks sind nahezu frei beweglich, das Überwinden von Niveauunterschieden ist somit nicht maßgeblich beeinträchtigt. Menschenansammlungen nicht zu mögen und dadurch bedingter sozialer Rückzug werden in Leiden 3 miterfasst." Aus diesen Umständen, insbesondere aus der Verbesserung des Gesundheitszustandes bezüglich des ehemals führenden Leidens 1, resultiert im Ergebnis auch die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, weil - wie im medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten vom 30.04.2014 nachvollziehbar ausgeführt wird - aufgrund des geringgradigen Ausmaßes der funktionellen Einschränkung des nunmehrigen Leidens 2 bzw. der geringgradigen Ausprägung von Leiden 3 keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen kann auch nicht begegnet werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch Leiden 4 nicht erhöhend auswirkt, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde das Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin trat diesem Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 nicht substantiiert entgegen. Die dieser Stellungnahme beigelegen medizinischen Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin bereits vorgelegt und wurden von der medizinischen Sachverständigen im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 11.01.2017 berücksichtigt. Wie in diesem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017, Stellung nehmend zu den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunden, unter anderem auch ausgeführt wird, ist die im klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten einer näher genannten klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 28.07.2016 festgestellte depressive Episode im chronifizierten mittelgradigen Ausmaß in Leiden 3 ("Chronisches Schmerzsyndrom; Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Therapie erforderlich und depressive Begleitreaktion fassbar") mit umfasst. Wie in dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 als zusammenfassende Schlussfolgerung ausgeführt wird, könne bei der Beschwerdeführerin als psychischer Leidenszustand im Schweregrad von leichten seelischen Schmerzen der Zeitraum vom 17.04.2013 bis 14.07.2016 (1095 Tage, 2 Stunden täglich, gerafft auf 24 Stunden = 91,2 Tage) eingestuft werden. Weitere leichte seelische Schmerzen würden auch in Zukunft auftreten. In diesem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 werden "leichte seelische Schmerzen" wie folgt definiert: "Bei leichten seelischen Schmerzen besteht nur eine geringe Behinderung der Arbeitsfähigkeit, da leichte seelische Schmerzen nur zwischenzeitig und nebenbei auftreten; das bedeutet beispielsweise, dass Depressivität, Ängste und Befürchtungen ausreichend vom Betroffenen bewältigt werden können." Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall am 03.11.2009 und der Entstehung "einer St. p. Posttraumatischen Belastungsstörung mit einer in Folge entstanden depressiven Episode im chronifizierten mittelgradigen Ausmaß", derzeit bestehend. Es lägen "leichte psychische Schmerzen: 91,2 Tage" vor. Es sei von weiterhin bestehenden "leichten psychischen Beschwerden" bis zum Eintritt einer psychotherapeutischen Wirkung auszugehen. Bei kontinuierlicher, wöchentlicher Therapie bei bestehender Problematik sei ein Zeitraum von rund drei Jahren anzunehmen. Ohne Therapie sei eine Verschlechterung zu prognostizieren. Ausgehend von dieser zusammenfassenden Schlussfolgerung und der in dieser Schlussfolgerung erfolgten Bewertung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin vermag das von der Beschwerdeführerin vorgelegte klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 keine geänderte und damit keine vom eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 abweichende Beurteilung des nunmehr als Leiden 3 eingestuften "chronischen Schmerzsyndroms mit dem Erfordernis regelmäßiger Therapie und depressiver Begleitreaktion" herbeizuführen. Dies gilt auch für den bereits im früheren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten sowie der Stellungnahme vom 13.03.2017 abermals beigelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 01.07.2016, der ebenfalls die bereits erwähnten Diagnosen beinhaltet und als Medikation eine medikamentöse Therapie vorschlägt. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – dieses unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG - hingegen nicht vorgelegt.Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – dieses unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG - hingegen nicht vorgelegt. Was das Vorbringen in der Stellungname der Beschwerdeführerin vom 13.03.2013 betrifft, sie leide an einem festgestellten chronische Schmerzsyndrom sowie an einer chronifizierten depressiven Episode, trotz eines Gewichtsverlustes von ca. 35 kg leide sie weiterhin an massiven Schmerzen durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen, sie sei deshalb von 2013 bis 2016 regelmäßig auf der Schmerzambulanz eines näher genannten Krankenhauses zur Behandlung gewesen, wo man ihr mitgeteilt habe, dass es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom handle und man ihr nicht weiterhelfen könne, die zahlreichen Reha- und Kuraufenthalte hätten keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik gebracht, sie leide an täglichen Schmerzen sowie an einer damit einhergehenden Depression, so widerspricht die im medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 vorgenommene Bewertung der Schmerzzustände als Leiden 3 mit der Bezeichnung "chronisches Schmerzsyndroms mit dem Erfordernis regelmäßiger Therapie und depressiver Begleitreaktion" diesem Vorbringen nicht, sondert spiegelt dieses Vorbringen vielmehr wieder. Darüber hinausgehende von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Schmerzzustände vermochten allerdings im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2017 sowie an Hand der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektiviert zu werden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017, das die bereits von der belangten Behörde eingeholten eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014 und der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014 bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. Inkrafttreten § 25.
(12)§ 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Paragraph 25,
(12)Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen § 27.
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.Paragraph 27,
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch eine amtswegige Nachuntersuchung im April 2014 und somit nach dem 31.08.2013 eingeleitet. Über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2011 und somit nach dem 01.09.2010 und darüber hinaus bereits auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung rechtskräftig abgesprochen. Im Beschwerdefall war somit der Grad der Behinderung auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit den bereits von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014 und der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.08.2014 – auf Grund der entscheidungserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf das ehemals führende Leiden Nr. 1 (gegenwärtig Leiden Nr. 2) sowie der mangelnden Relevanz der neu hinzugekommenen Leiden in ihrer Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung - nunmehr (nur mehr) 30 v.H.; auf die obigen diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 im Rahmen der ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 nicht substantiiert entgegengetreten. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist das Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 vollständig und schlüssig und nimmt in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber den Vorgutachten aus den Jahren 2011 und 2012 sowie zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Stellung und entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Ohrthopädie/Chirurgie und der internen Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie, der Psychiatrie und Neurologie und der Allgemeinmedizin eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von mehreren ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens, das auch die bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von mehreren ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens, das auch die bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2017423.1.00

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