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{'item': 'W207 2128041-1'}

Obsah (6)§ 40Art. 133§§ 2§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW207 2128041-1 SpruchW207 2128041-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009

§§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinst

G abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.09.2009, in dem die Leiden

  1. "Coxarthrose beidseits. Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts (mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar, wobei die geringe Beinlängendifferenz hier inkludiert ist), Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  2. "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom (oberer Rahmensatz, da höhergradige Funktionsstörung nachweisbar ist)", Positionsnummer gz 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie
  3. "knöchern geheilte Serienrippenfraktur links (unterer Rahmensatz, da knöchern verheilt)", Positionsnummer 7 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H., festgestellt wurden. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Es handle sich um einen Dauerzustand.Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009

Paragraphen 2, 3, 14 und 27 Absatz eins, BEinstG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.09.2009, in dem die Leiden

  1. "Coxarthrose beidseits. Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts (mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar, wobei die geringe Beinlängendifferenz hier inkludiert ist), Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  2. "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom (oberer Rahmensatz, da höhergradige Funktionsstörung nachweisbar ist)", Positionsnummer gz 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie
  3. "knöchern geheilte Serienrippenfraktur links (unterer Rahmensatz, da knöchern verheilt)", Positionsnummer 7 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H., festgestellt wurden. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Es handle sich um einen Dauerzustand. Am 21.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen mit 12.03.2016 datierten Antrag "auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" ein, der in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, von der belangten Behörde zu Recht als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.04.2016 basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese : Siehe auch VGA: Zustand nach Hüftendoprothese rechts, dysplastische Präarthrose links, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervikalsyndrom Zwischenanamnese: Hüfttotalendoprothese links 7/2010, HE, EndometrioseCervikalsyndrom Zwischenanamnese: Hüfttotalendoprothese links 7 aus 2010,, HE, Endometriose Derzeitige Beschwerden: Ich habe jetzt die zweite Hüfte operiert bekommen. Jetzt wurde mir die Gebärmutter entfernt. Nachher wurde eine Endometriose festgestellt, da habe ich eine Hormonspitzen bekommen. Jetzt bekomme ich wieder die Pille wegen der Zysten. Schmerzen habe ich auch im Kreuz, ich kann mich oft garnicht bewegen. Therapie mache ich aber keine. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Schlaftabletten, Schmerzmittel bei Bedarf Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, Beruf; Telefonistin im XXXXgeschieden, 1 Sohn, Beruf; Telefonistin im römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX vom 19.05.2015 (Abl 9): Vag HE wegen Leiomyomrömisch 40 vom 19.05.2015 (Abl 9): Vag HE wegen Leiomyom Dr XXXX (ABI 8) vom 29.02.2016: Endometriose, Symptome mittlerweile InapatentDr römisch 40 (ABI 8) vom 29.02.2016: Endometriose, Symptome mittlerweile Inapatent XXXX vom 04.08.2010 (Abl 7): H-Tep linksrömisch 40 vom 04.08.2010 (Abl 7): H-Tep links mitgebrachter Röntgenbefund der WS vom 13.04.2016: Deutliche Osteochondrose C5/6, Spondylosis def. Lumbalis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Zufriedenstellend Ernährungszustand: Zufriedenstellend Größe: 160 cm Gewicht: 56 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 41 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriffund Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken: Rom in S 0-0-90°,mittelgradige Einschränkung der Rotation,beide Kniegelenke frei beweglich bandstabil, kein Erguss, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig eingeschränkt, im Bereich der BWS+LWS frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüfttotalendoprothesen beidseits mittlerer Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist 02.05.08 30 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule vorliegt 02.01.01 20 3 Verlust der Gebärmutter, Endometriose gz 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2+3 nicht erhöht Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position
  4. Wegfall des Leidens knöchern geheilte Rippenserienfraktur links, da kein GdB erreicht wurde. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der neuen EVO. Dadurch Absenkung des Leidens unter der Position
  5. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Absenkung des Gesamt-GdB um 1 Stufe. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt. Mit am 06.06.2016 der belangten Behörde übermittelten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 09.05.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte Folgendes aus: "Ich möchte eine Beschwerde vom Bescheid Wien am,
  6. Mai 2016 einlegen. Es geht darum, dass der Grad meiner Behinderung abgesunken ist und zwar von 40% auf 30%. Wie kann das möglich sein? Ich habe auf die erste Hüfte alleine 40% bekommen, mittlerweile habe ich eine zweite Hüftprothese bekommen, bin auf Grund meiner Hüftprothesen in meiner Lebensweise eingeschränkt. Dazu kommen jetzt noch eine deutliche Osteochondrose C5/C6, Hyperlordose der LWS mit Spondylarthrosis def. Lumbalis, dann hatte ich eine Gebärmutter Entfernung obwohl ich noch einen Kinderwunsch hatte noch dazu eine chronische Endometriosi habe. Das Letzte Begutachten war am 27.04.2016 von der Frau Dr. XXXX . Ich finde es für eine absolute Frechheit dass ich abgestuft wurde, weil die Frau Dr. XXXX sich keiner meiner Befunde, Röntgen Bilder angeschaut hat. Sie hat nur einige Tests mit mir gemacht, die aber überhaupt nichts mit meinen Krankheitsbild zu tun hat,. Deswegen möchte ich gerne, dass Sie mich noch einmal Einladen zur einer genauen Erneuerlichen Untersuchung."Ich möchte eine Beschwerde vom Bescheid Wien am,
  7. Mai 2016 einlegen. Es geht darum, dass der Grad meiner Behinderung abgesunken ist und zwar von 40% auf 30%. Wie kann das möglich sein? Ich habe auf die erste Hüfte alleine 40% bekommen, mittlerweile habe ich eine zweite Hüftprothese bekommen, bin auf Grund meiner Hüftprothesen in meiner Lebensweise eingeschränkt. Dazu kommen jetzt noch eine deutliche Osteochondrose C5/C6, Hyperlordose der LWS mit Spondylarthrosis def. Lumbalis, dann hatte ich eine Gebärmutter Entfernung obwohl ich noch einen Kinderwunsch hatte noch dazu eine chronische Endometriosi habe. Das Letzte Begutachten war am 27.04.2016 von der Frau Dr. römisch 40 . Ich finde es für eine absolute Frechheit dass ich abgestuft wurde, weil die Frau Dr. römisch 40 sich keiner meiner Befunde, Röntgen Bilder angeschaut hat. Sie hat nur einige Tests mit mir gemacht, die aber überhaupt nichts mit meinen Krankheitsbild zu tun hat,. Deswegen möchte ich gerne, dass Sie mich noch einmal Einladen zur einer genauen Erneuerlichen Untersuchung. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2009 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinst

G abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.09.2009, in dem die Leiden

  1. "Coxarthrose beidseits. Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts (mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar, wobei die geringe Beinlängendifferenz hier inkludiert ist), Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  2. "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom (oberer Rahmensatz, da höhergradige Funktionsstörung nachweisbar ist)", Positionsnummer gz 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie
  3. "knöchern geheilte Serienrippenfraktur links (unterer Rahmensatz, da knöchern verheilt)", Positionsnummer 7 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H., festgestellt wurden. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Es handle sich um einen Dauerzustand.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2009 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2, 3, 14 und 27 Absatz eins, BEinstG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.09.2009, in dem die Leiden

  1. "Coxarthrose beidseits. Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts (mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar, wobei die geringe Beinlängendifferenz hier inkludiert ist), Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  2. "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom (oberer Rahmensatz, da höhergradige Funktionsstörung nachweisbar ist)", Positionsnummer gz 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie
  3. "knöchern geheilte Serienrippenfraktur links (unterer Rahmensatz, da knöchern verheilt)", Positionsnummer 7 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H., festgestellt wurden. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum im Jahr 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach den BEinstG gründen sich auf die diesbezüglichen, vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen, insbesondere auf das im damaligen Verfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 18.09.2009 sowie auf den auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009, in die Einsicht genommen wurde. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie eines Meldezettels, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 27.04.
  5. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf Grundlage der von ihr ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und den von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; diesbezüglich wird auf den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin der Beschwerde nicht beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.
  6. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." § 55.

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.Paragraph 55,
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin durch entsprechendes Ankreuzen im von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formularvordruck gestellte Antrag "auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" formal als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses anzusehen ist, da die Beschwerdeführerin bisher nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wovon belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist. Wie oben unter Punkt II.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Zutreffend hat die medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar erging ein rechtskräftiger Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009 auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2009 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinst

G abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt wurde, jedoch wurde der gegenständliche - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu wertende - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin am 21.03.2016 und damit iSd § 55 Abs. 4 und Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht aber, dass auch bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand eine andere - und damit auch eine geringere - Einstufung der festgestellten Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung rechtlich möglich und geboten ist, als sie noch nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung geboten gewesen wäre.Zutreffend hat die medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar erging ein rechtskräftiger Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2009 auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2009 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2, 3, 14 und 27 Absatz eins, BEinstG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt wurde, jedoch wurde der gegenständliche - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu wertende - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin am 21.03.2016 und damit iSd Paragraph 55, Absatz 4 und Absatz 5, BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht aber, dass auch bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand eine andere - und damit auch eine geringere - Einstufung der festgestellten Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung rechtlich möglich und geboten ist, als sie noch nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung geboten gewesen wäre. Wie in dem der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 in diesem Zusammenhang erläuternd ausgeführt wird, beruht die nunmehr erfolgte Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.09.20109 betreffend das Leiden 2 (im aktuellen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 festgestellt als "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule vorliegt") nicht auf einer nachträglichen und dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand bei rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, sondern - rechtsrichtig wegen geänderter Rechtslage - auf einer erstmaligen Einstufung nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung, nämlich nunmehr auf einer Einstufung nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von nur mehr 20 v.H., und sohin auf einer anderen rechtlichen Bewertung als im allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 18.09.2009, in dem diese Funktionseinschränkung ebenfalls als Leiden 2 unter der Positionsnummer gz 190 der Richtsatzverordnung, aber damals noch bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v. H., eingestuft wurde. Dieser Einstufung kann nicht begegnet werden. Die diesbezüglichen Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 - Funktionseinschränkungen geringen Grades - 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag ." Weder den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunden noch ihrem Vorbringen im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige am 27.04.2016 lassen sich über mäßige radiologische Veränderungen hinausgehende radiologische Veränderungen entnehmen, auch lassen sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine mehrmals pro Jahr über Wochen andauernde rezidivierende Episoden entnehmen, insbesondere kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen aber kein andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika entnommen werden, wie er für eine Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung erforderlich wäre, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.04.2016 doch selbst an, Therapie mache sie keine. Eine Einstufung des Leidens 2 unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, die zu einer Einstufung des Leidens 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. führen könnte, ist daher aktuell nicht möglich. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe "auf die erste Hüfte alleine 40 % bekommen", mittlerweile habe sie eine zweite Hüftprothese bekommen und sei aufgrund ihrer Hüftprothesen in ihrer Lebensweise eingeschränkt, so erweist sich dieses Vorbringen jedenfalls schon insofern als unzutreffend, als die Funktionseinschränkung betreffend das Hüftleiden im Vorgutachten vom 18.09.2009, damals bezeichnet als "Coxarthrose beidseits, Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts" mit einem Einzelgrad der Behinderung von lediglich 30 v.H. und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, mit 40 v.H. eingestuft wurde. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht vorgebracht, dass sich durch die Implantation der zweiten Hüfttotalendoprothese, die ihrem Zweck nach ja gerade der Verbesserung des Leidenszustandes dient, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin maßgeblich verschlechtert hätte, etwa weil die Operation völlig fehlgeschlagen sei. Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ist Solches keineswegs ersichtlich. Der in der Beschwerde vorgebrachten Einschränkung in der Lebensweise durch die Hüftprothesen der Beschwerdeführerin ist aber mit der Einstufung dieser Funktionseinschränkung nach der Positionsnummer 02.05.08 mittlerer Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung korrekt Rechnung getragen. Dies gilt auch in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe auch eine Gebärmutterentfernung gehabt. Diese Leiden wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 unter ausdrücklicher Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen wie einem stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 19.05.2015 sowie einem ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 29.02.2016 als Leiden 3 ("Verlust der Gebärmutter, Endometriose") unter der Positionsnummer gz 08.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung entsprechend berücksichtigt, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere – was auch im Sachverständigengutachten erwähnt wird - darauf hinzuweisen ist, dass in dem genannten ärztlichen Befundbericht des näher genannten Facharztes für Frauenheilkunde vom 29.02.2016 ausdrücklich angemerkt wird, dass mittlerweile die Symptome der Endometriose inapparent – also klinisch stumm – sind und dieses Leiden daher aktuell, ausgehend von diesem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht, keine für den Patienten oder Arzt wahrnehmbaren klinischen Symptome verursacht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Abgesehen davon, dass die nunmehrige Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung eine andere Bewertung als das vorangegangene, auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ergangene medizinische Sachverständigengutachten gebietet und unter diesem Gesichtspunkt Leiden 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. um eine Stufe geringer einzustufen ist als im Vorgutachten vom 18.09.2009 und in dem auf Grundlage dieses medizinischen Sachverständigengutachtens ergangenen Bescheides aus dem Jahr 2009, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das führende Leiden 1 mittlerweile - im Gegensatz zum Vorgutachten und zum Vorbescheid aus dem Jahr 2009 – über eine Hüfttotalendoprothese beidseits verfügt (dem Vorgutachten vom 18.09.2009 lag noch eine Hüfttotalendoprothese rechts zu Grunde), ein anderer Sachverhalt und damit eine andere Beurteilungsgrundlage für die Frage der Wechselwirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Abgesehen davon, dass die nunmehrige Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung eine andere Bewertung als das vorangegangene, auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ergangene medizinische Sachverständigengutachten gebietet und unter diesem Gesichtspunkt Leiden 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. um eine Stufe geringer einzustufen ist als im Vorgutachten vom 18.09.2009 und in dem auf Grundlage dieses medizinischen Sachverständigengutachtens ergangenen Bescheides aus dem Jahr 2009, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das führende Leiden 1 mittlerweile - im Gegensatz zum Vorgutachten und zum Vorbescheid aus dem Jahr 2009 – über eine Hüfttotalendoprothese beidseits verfügt (dem Vorgutachten vom 18.09.2009 lag noch eine Hüfttotalendoprothese rechts zu Grunde), ein anderer Sachverhalt und damit eine andere Beurteilungsgrundlage für die Frage der Wechselwirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde keine aktuellen Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, beigelegt.Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde keine aktuellen Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, beigelegt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2128041.1.00

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