RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW209 2118564-1 SpruchW209 2118564-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 44, 46 AlVG iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen XXXX GmbH als Außendienstmitarbeiterin in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterwegs gewesen sei. Bis 20.11.2014 habe sie ihren Wohnsitz in XXXX in Deutschland gehabt und ab 15.04.2015 sei sie in Österreich gemeldet gewesen. Zu ihrem Wohnsitz in Österreich gebe es weder einen Mietvertrag noch Nachweise über Zahlungen. Darüber hinaus habe sie einen aufrechten Wohnsitz in Tschechien. Mit Ausnahme der Beschäftigung gebe es keinen Bezug zu Österreich. Daher sei anzunehmen, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liege.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraphen 44, 46, AlVG in Verbindung mit Artikel eins, Litera f und Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 GmbH als Außendienstmitarbeiterin in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterwegs gewesen sei. Bis 20.11.2014 habe sie ihren Wohnsitz in römisch 40 in Deutschland gehabt und ab 15.04.2015 sei sie in Österreich gemeldet gewesen. Zu ihrem Wohnsitz in Österreich gebe es weder einen Mietvertrag noch Nachweise über Zahlungen. Darüber hinaus habe sie einen aufrechten Wohnsitz in Tschechien. Mit Ausnahme der Beschäftigung gebe es keinen Bezug zu Österreich. Daher sei anzunehmen, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liege.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte insbesondere vor, dass sie Tschechin sei und immer einen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Da sie in ihrer Heimat Grundbesitz habe, müsse sie dort auch gemeldet bleiben. Jedoch habe sie niemals in Tschechien gearbeitet. Vielmehr habe sie von 1992 bis 2014 in Deutschland gelebt, wo sie von 1994 bis 2010 auch gearbeitet habe. 2011 habe sie die Stelle des Unternehmens XXXX GmbH in XXXX in Österreich angenommen und habe regelmäßig bei ihrer Freundin in XXXX übernachtet. Nachdem sie ihre Wohnung in Deutschland verkauft habe, habe sie am 15.04.2015 auch ihren Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet. Während ihrer gesamten Tätigkeit für das genannte Unternehmen von 02.02.2011 bis 21.07.2015 habe sie regelmäßig in Österreich gelebt. Zwar habe sie auf Grund ihres Aufgabengebietes zuerst in Gesamtösterreich und seit 2014 in Westösterreich oft in verschiedenen Hotels genächtigt, doch habe sie in Österreich viele Freunde, ihre Ärzte und gehe sie hier ihrem Alltagsleben nach. Sie habe keinen Mietvertrag, da sie mit ihrer Freundin vereinbart habe, sich um das Haus, den großen Garten sowie ihre Tiere zu kümmern, wenn die Beschwerdeführerin dort sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte insbesondere vor, dass sie Tschechin sei und immer einen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Da sie in ihrer Heimat Grundbesitz habe, müsse sie dort auch gemeldet bleiben. Jedoch habe sie niemals in Tschechien gearbeitet. Vielmehr habe sie von 1992 bis 2014 in Deutschland gelebt, wo sie von 1994 bis 2010 auch gearbeitet habe. 2011 habe sie die Stelle des Unternehmens römisch 40 GmbH in römisch 40 in Österreich angenommen und habe regelmäßig bei ihrer Freundin in römisch 40 übernachtet. Nachdem sie ihre Wohnung in Deutschland verkauft habe, habe sie am 15.04.2015 auch ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 angemeldet. Während ihrer gesamten Tätigkeit für das genannte Unternehmen von 02.02.2011 bis 21.07.2015 habe sie regelmäßig in Österreich gelebt. Zwar habe sie auf Grund ihres Aufgabengebietes zuerst in Gesamtösterreich und seit 2014 in Westösterreich oft in verschiedenen Hotels genächtigt, doch habe sie in Österreich viele Freunde, ihre Ärzte und gehe sie hier ihrem Alltagsleben nach. Sie habe keinen Mietvertrag, da sie mit ihrer Freundin vereinbart habe, sich um das Haus, den großen Garten sowie ihre Tiere zu kümmern, wenn die Beschwerdeführerin dort sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der belangten Behörde, in welchem sie gefragt worden sei, ob sie sich die Nutzräume mit ihrer Freundin teile oder ob ihr ein eigenes Appartement zur Verfügung stehe, wo sie ihre persönlichen Dinge aufbewahre, wie lange sie tatsächlich noch aktiv bei Kunden gewesen sei, wie oft sie ihre Mutter in Tschechien besuche sowie, wo sie sich aufhalte, wenn sie nicht in XXXX sei, nicht reagiert habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich und jenem in Tschechien 98,6 Kilometer betrage und in einer Stunde und 24 Minuten mit dem PKW zu überwinden sei, sodass sich die Frage gestellt habe, warum die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 15.04.2015 nicht in ihr renoviertes Haus in ihrem Heimatort verlegt habe, zumal sie zuvor ihr Homeoffice sehr wohl auch in Tschechien gehabt habe. Da die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich sowohl nach Deutschland als auch nach Tschechien gependelt sei und die Frage, wie oft sie sich in Tschechien aufhalte, unbeantwortet geblieben sei, gehe sie auf Grund der geringen Distanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Beschäftigung in Österreich eine Bindung zu Österreich habe. Sie habe eindeutig einen aufrechten Wohnsitz in ihrem Heimatstaat Tschechien, der Wohnsitz in Österreich sei eindeutig ein auf die Beschäftigung gerichteter Wohnsitz. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich und auch nach ihrer Beschäftigung nach Tschechien zurückgekehrt sei. Während ihrer Beschäftigung in Österreich habe sie bis 15.04.2015 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Ihre seit 15.04.2015 bestehenden Wohnverhältnisse in Österreich würden keine Absicht erkennen lassen, ihren Wohnort gänzlich nach Österreich zu verlegen. Die belangte Behörde habe über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinaus keine persönlichen oder sozialen Einbindungen in Österreich feststellen können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der belangten Behörde, in welchem sie gefragt worden sei, ob sie sich die Nutzräume mit ihrer Freundin teile oder ob ihr ein eigenes Appartement zur Verfügung stehe, wo sie ihre persönlichen Dinge aufbewahre, wie lange sie tatsächlich noch aktiv bei Kunden gewesen sei, wie oft sie ihre Mutter in Tschechien besuche sowie, wo sie sich aufhalte, wenn sie nicht in römisch 40 sei, nicht reagiert habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich und jenem in Tschechien 98,6 Kilometer betrage und in einer Stunde und 24 Minuten mit dem PKW zu überwinden sei, sodass sich die Frage gestellt habe, warum die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 15.04.2015 nicht in ihr renoviertes Haus in ihrem Heimatort verlegt habe, zumal sie zuvor ihr Homeoffice sehr wohl auch in Tschechien gehabt habe. Da die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich sowohl nach Deutschland als auch nach Tschechien gependelt sei und die Frage, wie oft sie sich in Tschechien aufhalte, unbeantwortet geblieben sei, gehe sie auf Grund der geringen Distanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Beschäftigung in Österreich eine Bindung zu Österreich habe. Sie habe eindeutig einen aufrechten Wohnsitz in ihrem Heimatstaat Tschechien, der Wohnsitz in Österreich sei eindeutig ein auf die Beschäftigung gerichteter Wohnsitz. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich und auch nach ihrer Beschäftigung nach Tschechien zurückgekehrt sei. Während ihrer Beschäftigung in Österreich habe sie bis 15.04.2015 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Ihre seit 15.04.2015 bestehenden Wohnverhältnisse in Österreich würden keine Absicht erkennen lassen, ihren Wohnort gänzlich nach Österreich zu verlegen. Die belangte Behörde habe über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinaus keine persönlichen oder sozialen Einbindungen in Österreich feststellen können.
- Mit Schreiben vom 24.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
- Am 16.12.2015 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Beschluss vom 25.04.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
- Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher war das Verfahren nunmehr fortzusetzen.
- Nach Anberaumung einer für den 27.03.2017 vorgesehenen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.03.2017 bekannt, ihren Vorlageantrag zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Zurückziehung des Vorlageantrages erfolgte schriftlich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit E-Mail vom 20.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihren Vorlageantrag zurückzuziehen. Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2118564.1.00