RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW209 2129532-1 SpruchW209 2129532-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 11.03.2016 stellte das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 14.05.2014 bis 16.05.2014 kein Arbeitslosengeld gebührte und forderte das unberechtigt erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von € 152,67 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Präsenzdienst nicht gemeldet habe und daher im oben angeführten Zeitraum unberechtigt Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Übergenuss sei bereits einbehalten worden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er seinen Präsenzdienst ordnungsgemäß gemeldet habe und dies die belangte Behörde in einer schriftlichen Mitteilung vom 06.05.2014 auch bestätigt habe. Auch die Unterbrechung sei in dieser Mitteilung verbucht worden. Der Fehler für den Übergenuss liege somit nicht in seinem Bereich.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2016, GZ: RAG/05661/2016, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Rückforderungsbetrag lediglich € 146,97 betrage. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes während des Präsenzdienstes ruhe und der Beschwerdeführer, der während seines Leistungsbezuges seit 01.07.2011 regelmäßig Präsenzdienst geleistet habe, dies auch hätte wissen müssen. Obwohl die belangte Behörde von der Unterbrechung Kenntnis erlangt habe, sei der Leistungsbezug irrtümlich dennoch für den gesamten Monat ausbezahlt worden. Dadurch sei ein Übergenuss von € 146,97 (Tagsatz von € 48,99 x 3 Tage) entstanden. Die im Rückforderungsbetrag des ursprünglichen Bescheides enthaltenen Kursnebenkosten in Höhe von € 1,90 pro Tag (€ 5,70 für drei Tage) seien mangels gesetzlicher Grundlage nicht rückforderbar.
- In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrmals – zuletzt auch im Zuge eines Bewerbungstrainings einen Tag vor dem beschwerdegegenständlichen Präsenzdienst – die Leistung des Präsenzdienstes bekannt gegeben habe. Er habe daher weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Fehlberechnung liege somit in der alleinigen Verantwortung der belangten Behörde. Wären die von ihm bekannt gegebenen Daten richtig verarbeitet worden, wäre es zu keinem Übergenuss gekommen.
- Am 07.07.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand seit 01.07.2011 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug und bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (14.05.2014 bis 16.05.2014) Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,99 zuzüglich Kursnebenkosten in Höhe von € 1,90 täglich. Von 14.05.2014 bis 16.05.2014 leistete er einen Präsenzdienst ab. Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde ihm die Unterbrechung des Leistungsbezuges von 14.05.2014 bis 16.05.2014 mitgeteilt. Bereits davor leistete er mehrmals während des Leistungsbezuges tageweise Präsenzdienste ab, wobei der Leistungsbezug an diesen Tagen unterbrochen wurde. Infolge einer technischen Fehleingabe seitens der belangten Behörde wurde der Leistungsbezug für den gesamten Monat (31 Tage im Mai 2014 statt 28 Tage) ausbezahlt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seinen Präsenzdienst ordnungsgemäß gemeldet habe und daher weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, konnten Feststellungen hierzu unterbleiben, da die ordnungsgemäße Meldung des Präsenzdienstes – wie den rechtlichen Erwägungen weiter unten zu entnehmen ist – im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant ist.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG ist normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG ist normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 16 Abs. 1 lit. h AlVG idF BGBl. I Nr. 138/2013:Paragraph 16, Absatz eins, Litera h, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2013: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)bis
- g)
- h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- i)bis q)
(2)bis
(5)" § 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:Paragraph 24, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."Paragraph 24,
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:Paragraph 25, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2007: "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
(2)bis
(3)
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(2)bis
(3)
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)bis
(7)" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
- a)Berichtigung des Arbeitslosengeldbezuges Gemäß § 16 Abs. 1 lit. h AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Präsenzdienstes.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera h, AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Präsenzdienstes. Den Feststellungen zufolge leistete der Beschwerdeführer von 14.05.2014 bis 16.05.2014 einen dreitägigen Präsenzdienst und wurde ihm aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde für diese drei Tage Arbeitslosengeld geleistet. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300). Da aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruches während des unstrittigen Präsenzdienstes im oben angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gebührte, war die Leistung rückwirkend zu berichtigen.
- b)Rückforderung Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 25 Rz 526).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 25, Rz 526). Entscheidend für die Prüfung des "Erkennenmüssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennenmüssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennenmüssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte vergleiche z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.05.2014 mitgeteilt, dass sein Leistungsbezug von 14.05.2014 bis 16.05.2014 unterbrochen wird. Er hätte daher bereits aufgrund dieser schriftlichen Mitteilung erkennen müssen, dass ihm die Leistung während seines Präsenzdienstes nicht zusteht. Dass er von diesem Schreiben Kenntnis erlangte, räumt er selbst ein, indem er es dafür ins Treffen führte, dass der belangten Behörde die Leistung des Präsenzdienstes bekannt gewesen sei. Zudem leistete er bereits mehrmals während seines seit 2011 mit Unterbrechungen bestehenden Leistungsbezuges tageweise seinen Präsenzdienst ab, wobei der Leistungsbezug an den betreffenden Tagen unterbrochen wurde, und ihm somit auch aus diesem Grund bekannt sein musste, dass ihm während des Präsenzdienstes keine Leistung gebührt. Schließlich wäre ihm auch nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar, wenn er den Überbezug nicht erkannt hat, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass ein Arbeitsloser bei Gebrauch seiner gewöhnlichen und spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen muss, dass er während der Ableistung des Präsenzdienstes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und daher das Arbeitslosengeld nicht gebührt (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016).Schließlich wäre ihm auch nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar, wenn er den Überbezug nicht erkannt hat, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass ein Arbeitsloser bei Gebrauch seiner gewöhnlichen und spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen muss, dass er während der Ableistung des Präsenzdienstes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und daher das Arbeitslosengeld nicht gebührt vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016). Somit erfolgte auch die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes dem Grunde nach zu Recht. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung einräumte bestand für die Rückforderung der ausbezahlten Kursnebenkosten in Höhe von täglich € 1,90 keine Rechtsgrundlage. Insofern ist der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Rückforderungsbetrag um die ausbezahlten Kursnebenkosten vermindert wurde, zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und seitens des Beschwerdeführers auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und seitens des Beschwerdeführers auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu insb. das obzit. Erk. d. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu insb. das obzit. Erk. d. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2129532.1.00