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{'item': 'W209 2130651-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW209 2130651-1 SpruchW209 2130651-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.03.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches desBeschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum für den Zeitraum von 02.03.2016 bis 12.04.2016 (sechs Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der ihm zugewiesenen zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Best of 50+" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.03.2016 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruches desBeschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum für den Zeitraum von 02.03.2016 bis 12.04.2016 (sechs Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der ihm zugewiesenen zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Best of 50+" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es ihm auf Grund der Rahmenbedingungen, die vom AMS gesetzt worden seien, unmöglich gemacht worden sei, die Maßnahme zu besuchen. Sein Sohn sei zu 70% geistig-sozial behindert und nehme seit Jahren an einer Langzeittherapie außer Haus teil. Der Transport von zu Hause zur Therapiestätte werde auf Grund fehlender Alternativen vom Beschwerdeführer mittels Privatauto durchgeführt. Der Besuch des Kurses mit dem Privatauto sei auf Grund der Entfernung nicht finanzierbar.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die zugewiesene achtwöchige Wiedereingliederungsmaßnahme auf Wunsch des Beschwerdeführers bereits zwei Tage nach deren Beginn mit der Begründung abgebrochen worden sei, dass die Fahrtkosten nicht finanzierbar seien. Der Beschwerdeführer habe bereits zweimal Wiedereingliederungsmaßnahmen besucht, wo er darüber informiert worden sei, dass die ausbezahlte Kursnebenkostenpauschale zur Deckung der Reisekosten diene und bei nachgewiesenen Mehrkosten erhöht werden könne. Sein Sohn sei laut Auskunft der Betreuungsstätte in der Lage, selbst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Betreuungsstelle und wieder nach Hause zu gelangen. Der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme sei dem Beschwerdeführer sohin gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen. Es stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre gelegen seien, vorzeitig abgebrochen habe. Damit habe er den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) lägen nicht vor. Weder die Fahrtkosten zum und vom Kursort noch eine allfällige Betreuung seines Sohnes könne als Nachsichtgrund gewertet werden.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die zugewiesene achtwöchige Wiedereingliederungsmaßnahme auf Wunsch des Beschwerdeführers bereits zwei Tage nach deren Beginn mit der Begründung abgebrochen worden sei, dass die Fahrtkosten nicht finanzierbar seien. Der Beschwerdeführer habe bereits zweimal Wiedereingliederungsmaßnahmen besucht, wo er darüber informiert worden sei, dass die ausbezahlte Kursnebenkostenpauschale zur Deckung der Reisekosten diene und bei nachgewiesenen Mehrkosten erhöht werden könne. Sein Sohn sei laut Auskunft der Betreuungsstätte in der Lage, selbst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Betreuungsstelle und wieder nach Hause zu gelangen. Der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme sei dem Beschwerdeführer sohin gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Es stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre gelegen seien, vorzeitig abgebrochen habe. Damit habe er den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) lägen nicht vor. Weder die Fahrtkosten zum und vom Kursort noch eine allfällige Betreuung seines Sohnes könne als Nachsichtgrund gewertet werden.
  6. Aufgrund des rechtzeitig dagegen einbrachten Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 22.07.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Mit Schreiben vom 16.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Vorlageantrag zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.
  9. Beweiswürdigung: Die Zurückziehung des Vorlageantrages erfolgte schriftlich.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit Schreiben vom 16.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Vorlageantrag zurückzuziehen. Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2130651.1.00

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