BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.12.2016, Zl. P6/62223/2016-PA, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit
Paragraph 50 a, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird
GVG iVm § 13 Abs. 8 AVG und § 50a BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Paragraph 50 a, BDG 1979 ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als eingeteilte Beamtin (E2/
BDG die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 26 Wochenstunden (= 65% der Vollbeschäftigung) ab 01.01.2017 für die Dauer von 2 Jahren. Ferner wurde festgestellt, dass dieser Antrag wieder einen Verzicht auf die mit Antrag vom 05.05.2015 begehrte Herabsetzung der Wochendienstzeit sei noch eine Modifizierung dieses Antrags darstelle.Mit Schreiben vom 15.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin
Paragraph 50 a, BDG die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 26 Wochenstunden (= 65% der Vollbeschäftigung) ab 01.01.2017 für die Dauer von 2 Jahren. Ferner wurde festgestellt, dass dieser Antrag wieder einen Verzicht auf die mit Antrag vom 05.05.2015 begehrte Herabsetzung der Wochendienstzeit sei noch eine Modifizierung dieses Antrags darstelle. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom den Antrag ab und begründete dies mit der Personalsituation an der Dienststelle der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und rügte begründend die Rechtswidrigkeit des Bescheides, wobei sie sich in ihrem subjektiven Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des §50a i.V.m. 48a und 45 BDG als verletzt erachtete. Ferner werde der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und rügte begründend die Rechtswidrigkeit des Bescheides, wobei sie sich in ihrem subjektiven Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des §50a in Verbindung mit 48a und 45 BDG als verletzt erachtete. Ferner werde der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten. Sie beantragte die Stattgebung ihres Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Zeit vom 01.10.2017 bis einschließlich 31.12.2018 auf 26 Stunden. Mit Schreiben vom 31.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 06.02.2017), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2017 wurde der Beschwerdevertretung im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und nach § 50a BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt.Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2017 wurde der Beschwerdevertretung im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und nach Paragraph 50 a, BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 modifizierte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter den Antrag vom 15.11.2016 und damit auch den Beschwerdeantrag vom 25.01.2017 im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 36 Stunden für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten beantragt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der im verfahrensleitenden Antrag erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 15.05.2015 ist Gegenstand des hg. Verfahrens GZ. W 188 2115123-1. Mit Beschluss vom 06.06.2016 wurde die Angelegenheit
GVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Diese erhob dagegen außerordentliche Revision. Das Verfahren ist gegenwärtig beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Der im verfahrensleitenden Antrag erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 15.05.2015 ist Gegenstand des hg. Verfahrens GZ. W 188 2115123-1. Mit Beschluss vom 06.06.2016 wurde die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Diese erhob dagegen außerordentliche Revision. Das Verfahren ist gegenwärtig beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus. II.
GVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos aufzuheben war. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
3 BDG 1979 ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.
Paragraph 50 a, Absatz 3, BDG 1979 ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin begehrte die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 26 Stunden vom 01.01.2017 bis 31.12.2018. In ihrer Beschwerde hielt sie an diesem beantragten Zeitraum fest. Im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 bereits eine geraume Zeit verstrichen ist und nach § 50a BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (siehe für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt.Im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 bereits eine geraume Zeit verstrichen ist und nach Paragraph 50 a, BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (siehe für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt. Mit Schreiben der Beschwerdevertretung vom 23.03.2017 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 26 Stunden für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten beantragt wird.
8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH
GVG iVm § 13 Abs. 8 AVG und § 50a BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Paragraph 50 a, BDG 1979 ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren über den "modifizierten Antrag" vom 23.03.2017 nach einem auf den erweiterten Zeitraum zu ergänzenden Ermittlungsverfahren zu entscheiden haben, wobei vom Antragsteller der im Rahmen der Verbesserung genannte Zeitraum "bis 2 Jahre nach dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten" neuerlich zu konkretisieren sein wird (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2146722.1.00
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