RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW213 2148666-1 SpruchW213 2148666-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde nach mehrmaliger Zuweisung und mehrmaliger vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.02.2017, Zl. 353955/45/ZD/0217, zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Spruch des Bescheides lautet (auszugsweise) wie folgt: "Sie werden gemäß §8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF, zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zu folgender Einrichtung zugewiesen:"Sie werden gemäß §8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, eins, Absatz 5, sowie Paragraph 9, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF, zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zu folgender Einrichtung zugewiesen: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste bei der Betreuung der Klienten, bei der Freizeitgestaltung der Klienten, Hilfsdienste bei Begleit- und Besuchsdiensten, in untergeordnetem Ausmaß Hilfsdienste bei Instandhaltungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie bei Kraftfahrdiensten Zuweisungszeitraum: 01.04.2017 bis 14.09.2017 Dienstantritt 03.04.2017 um 11:00 Uhr [...] In den im § 21 Abs. 1 ZDG genannten Anlassfällen haben Sie erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 ZDG zu erbringen."In den im Paragraph 21, Absatz eins, ZDG genannten Anlassfällen haben Sie erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 8 a, Absatz eins bis 5 ZDG zu erbringen." Der Beschwerdeführer kündigte mit Email vom 21.02.2017 an, gegen diesen Bescheid "Widerspruch" zu erheben und brachte daraufhin fristgerecht eine Beschwerde bei der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde) ein, in der er um Aufschub seiner Restdienstzeit ersuchte. Er führte im Wesentlichen aus, momentan Alleinverdiener zu sein, da seine Frau in Karenz sei und sie deshalb kein Einkommen beziehe. Im Haushalt des Beschwerdeführers lebe auch dessen Ziehsohn. Er trete mit 01.04.2017 einen neuen Job an und ersuche, die monatlichen Fixkosten in der Höhe von 1013,24 EUR zu berücksichtigen. Der Zuweisungsbescheid sei zu einfach kurzfristig, weshalb er um Aufschub ersuche, um die Angelegenheiten (finanziell und bezüglich seiner Arbeit) besser organisieren könne. Zum Nachweis der Fixkosten legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (darunter Kontoauszüge, Kreditvorschreibungen, Geburtsurkunde seines Kindes sowie seines Ziehkindes, Heiratsurkunde) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. [...] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft." Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG zugewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte er geltend, aufgrund des geringen Haushaltseinkommens seiner Familie, der hohen Fixkosten sowie seines anstehenden Jobwechsels sei es ihm nicht möglich, im Zuweisungszeitraum den Dienst zu leisten. Der überraschende Bescheid über die Zuweisung sei zu kurzfristig. Er ersuchte daher, seine Restdienstzeit aufzuschieben.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte er geltend, aufgrund des geringen Haushaltseinkommens seiner Familie, der hohen Fixkosten sowie seines anstehenden Jobwechsels sei es ihm nicht möglich, im Zuweisungszeitraum den Dienst zu leisten. Der überraschende Bescheid über die Zuweisung sei zu kurzfristig. Er ersuchte daher, seine Restdienstzeit aufzuschieben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid sei zu kurzfristig, ist darauf hinzuweisen, dass Zivildienstpflichtige einen Anspruch haben, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Der Zuweisungsbescheid wurde am 17.02.2017 genehmigt und unverzüglich dem Beschwerdeführer zugestellt (am 20.02.2017 - also am darauffolgenden Werktag). Der Dienstantritt ist für 03.04.2017 vorgesehen, weshalb die sechswöchige Frist im Sinne des § 8 Abs. 2 ZDG seitens der Behörde eingehalten wurde.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid sei zu kurzfristig, ist darauf hinzuweisen, dass Zivildienstpflichtige einen Anspruch haben, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Der Zuweisungsbescheid wurde am 17.02.2017 genehmigt und unverzüglich dem Beschwerdeführer zugestellt (am 20.02.2017 - also am darauffolgenden Werktag). Der Dienstantritt ist für 03.04.2017 vorgesehen, weshalb die sechswöchige Frist im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZDG seitens der Behörde eingehalten wurde. Finanzielle Gegebenheiten, wie sie im gegenständlichen Fall vorgebracht werden, sind im Verfahren zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht relevant und stellen auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden Gründe für eine (befristete) Befreiung dar. Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist daher rechtmäßig, der Beschwerdeführer hat den Zivildienst am 03.04.2017 anzutreten. Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005; 19.03.1997, 97/11/0012) zu entscheiden.Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005; 19.03.1997, 97/11/0012) zu entscheiden. Einen solchen Antrag an die Zivildienstserviceagentur hat der Beschwerdeführer bislang nicht gestellt. Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2148666.1.00